…im Handelsgewerbe. Der Betrieb stellte in Anbetracht seines Unternehmensgegenstandes, des nicht unerheblichen Geschäftsumfanges sowie des fehlenden Bezugs zu einer privaten Neigung, jedenfalls eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO dar. Tätigkeiten, die ihren äußeren Erscheinungsbild nach einen Gewerbebetrieb darstellen, sind nur…
…00 eingependelt hätten, wobei zu bemerken sei, dass diese mit den geringfügig steigenden Einnahmen proportional ebenfalls gestiegen seien. Festzuhalten sei weiters, dass die Betätigung in der Form und der Gestaltung, wie sie ausgeübt werde, grundsätzlich von vornherein keine Gewinne erwarten lassen würde. In diesem Zusammenhang…
…und nach Meinung des UFS auch zutreffend - vom Vorliegen einer so genannten "großen Vermietung" aus. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall der typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung iSd. § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO). Nach dieser Bestimmung ist bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist…
…und gab seine nebenberufliche Tätigkeit als Q.-Agent auf, da aufgrund der Verlegung seines Dienstortes er nicht mehr - wie ursprünglich geplant - viel Zeit zu Hause verbringen konnte. Wird eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor Erzielung eines Gesamtgewinnes eingestellt, so ist sie jedenfalls als Einkunftsquelle zu beurteilen…
…Bescheid herbeigeführt hätte. Soweit die Streitparteien übereinstimmend vom Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ausgehen, sieht sich der unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die näheren Umstände der Betätigung (insbesondere die Höhe des Umsatzes) nicht dazu veranlasst, diesbezüglich…
…2 LVO. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 LVO betrifft somit Betätigungen, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges typisch erwerbswirtschaftlich orientiert sind und demnach dem äußeren Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes entsprechen. Vor diesem Hintergrund kann eine solche Betätigung, wie z.B. im Rahmen einer "Künstleragentur",…
…dann nicht eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können sein…
…in der L-VO kein Anlaufzeitraum vorgesehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass eine typische erwerbswirtschaftliche Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird sowie für Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Gemäß § 167 Abs…
…besondere Bedeutung zu. Die Bw hat offensichtlich im Jahr 2004 zunächst nicht erkannt, dass die von ihr betriebene typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist und hat weiterhin Waren, wenn auch in geringerem Ausmaß als im Jahr 2003 (€ 834,35.-) um € 255…
…durch einen Designer (Künstler), mag sich dieser auch mit dem Ergebnis seiner künstlerischen Arbeit identifizieren, stellt jedoch, bei objektiver Betrachtung, eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung (Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO) dar. Es kann kaum angenommen werden, dass der Bw…
…Bedeutung zu (vgl. VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003, 99/15/0209). Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können sein (vgl. UFS 28.4.2005…
…von Art und Umfang entweder typisch der Lebensführung zuzurechnen oder erwerbswirtschaftlich ist. Abgrenzungsmerkmale sollen der Umfang der Handelstätigkeit sowie die Art der Beschaffung und des Verkaufs sein. Auch wenn der VwGH sich im zitierten Erkenntnis zwar mit der Zielstrebigkeit einer in der Vorbereitungsphase befindlichen Betätigung…
…grundsätzlich als typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung zu qualifizieren. Was aber in der Regel erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (siehe VwGH 26.4.2000, 96/14/0095). Da eine Subsumption der Betätigung der Berufungswerberin…
…berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt. Da es sich wie oa um eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung handelt, also um eine Tätigkeit handelt, die durch die Absicht veranlasst ist…
…auf einen Produktionsbetrieb nicht anwendbar sei. Dass das Verlegen von Büchern grundsätzlich eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung darstellt, wird auch vom UFS nicht in Abrede gestellt. Die Tätigkeit des Verlegens eines Buches wird wohl nur dann typisch der Lebensführung zuzurechnen sein, wenn sie in einem untypisch…
…Anwendung kommen. Mangels eines Anlaufzeitraumes habe im Rahmen der großen Vermietung, wie bei typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen, die Beurteilung ob von Einkünften auszugehen sei, ab dem ersten Jahr der Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen. Dabei sei jedes Kalenderjahr gesondert zu beurteilen, ob ein…
…1 Liebhabereiverordnung ausgehen, sieht sich der Unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die Art und die näheren Umstände der Betätigung nicht dazu veranlasst, diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen. Bei einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle (typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung) liegen Einkünfte vor, wenn sie durch die Absicht…
…ob ein Jagdbetrieb typisch erwerbswirtschaftlich ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist folglich anhand seines Umfanges zu beurteilen (vgl. Rauscher/Grübler, a.a.O., S. 340). Eine entsprechende Qualität der Betätigung entspricht nach Auffassung des VwGH nicht einer bloßen Bewirtschaftung…
…die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Kein Anlaufzeitraum ist demnach nach der LVO ua vorgesehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird sowie für Betätigungen…
…13/0015). Auf Wunschvorstellungen desjenigen, der die Betätigung entfaltet, kommt es hiebei nicht an (VwGH 27.05.1999, 97/15/0113). Typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen stellen daher nur dann eine Einkunftsquelle dar, wenn sie durch eine anhand objektiver Umstände nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht veranlasst sind, wobei diese Absicht…