Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0932-L/02
Liebhaberei bei Marketingberatung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0932-L/02vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit der Marketingberatung ist grundsätzlich als erwerbswirtschaftlich gemäß § 1 Abs. 1 LVO zu betrachten. Die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, hat daher nach der Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs. 1 LVO zu erfolgen.
Stellt die Berufungswerberin trotz Aufforderung im Vorhaltsverfahren keinerlei Maßnahmen dar, die - nach langjähriger Verlustphase seit Beginn der Tätigkeit - dazu geführt hätten, eine (höhere) Akzeptanz am Markt zu erreichen, und konkretisiert sie die Einnahmenerwartungen jenes Langzeitprojektes, auf das sie sich - offensichtlich erfolglos - konzentriert hat, nicht näher, so ist die subjektive Gewinnabsicht nicht objektiv nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Berufungswerberin kurz vor der Pensionierung stand, sodass eine Einstellung der Tätigkeit offenbar schon aus diesem Grunde nicht in Frage kam.
Einkommensteuerlich ist daher von Liebhaberei auszugehen; umsatzsteuerlich ist die Annahme von Liebhaberei hingegen gemäß § 6 LVO (§ 1/1-Tätigkeit) nicht gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RR, Marketingberaterin, L,H, vom
6. März 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom
31. Jänner 2001 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1996 bis
1999 entschieden:
1)
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1996 bis 1999 wird Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 bis
1999 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1996
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe (10
%)
|
2.117,02 S
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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211,70 S
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abziehbare Vorsteuer
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- 10.670,06 S
|
Umsatzsteuer
(Gutschrift)/in S gerundet
|
|
- 10.458,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
|
- 760,01 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1997
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
0,00 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
0,00 S
|
|
|
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abziehbare Vorsteuer
|
- 6.368,09 S
|
Umsatzsteuer
(Gutschrift)/in S gerundet
|
|
- 6.368,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
|
- 462,78 €
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1998
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
(20 %), Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
30.000,00 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
6.000,00
S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
- 6.167,57 S
|
Umsatzsteuer
(Gutschrift)/in S gerundet
|
|
- 168,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
|
- 12,21 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
(20 %), Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche
Erwerbe
|
321,92 S
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
64,38 S
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer
|
- 6.963,38 S
|
Umsatzsteuer
(Gutschrift)/in S gerundet
|
|
-6.899,00 S
|
festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
|
- 501,37 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
2)
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer 1996 bis 1999 bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog bis
1989 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Seit 1. August 1989 ist sie auf dem Gebiet der Marketing-
und Kommunikationsberatung selbständig tätig und erklärte hieraus
bis 1997 zunächst Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die jedoch
- von der Pflichtigen unwidersprochen - 1997 vom Finanzamt in solche
aus Gewerbebetrieb umqualifiziert wurden. Ab 1998 wurden die entsprechenden
Einkünfte bereits in der jeweiligen Einkommensteuererklärung als
solche aus Gewerbebetrieb ausgewiesen.
Die
jährlichen Betriebsergebnisse der
Berufungswerberin sind seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 1989 negativ und
stellen sich laut Aktenlage folgendermaßen dar (Beträge in
ATS/gerundet):
|
Jahr
|
Umsätze
lt.
USt-Erkl./netto
|
Ausgaben
|
Verlust
|
1989
|
18.000,--
|
103.545,--
|
- 85.545,--
|
1990
|
105.250,-- (114.250,--
Einnahmen)
|
118.360,--
|
- 4.110,--
|
1991
|
98.500,--
|
132.464,--
|
- 33.964,--
|
1992
|
31.774,--
|
141.156,--
|
- 111.868,- (inkl.
Übergangsgewinn iHv 1.512,--)-
|
1993
|
34.883,--
|
170.631,--
|
- 135.748,--
|
1994
|
49.599,--
|
104.797,--
|
- 54.266,--
|
1995
|
15.509,--
|
200.642,--
|
- 185.133,--
|
1996
|
0,--
|
142.799,--
|
- 142.799,--
|
1997
|
0,-- (12.553,--
Erlöse/Schweiz)
|
99.857,--
|
- 87.304,--
|
1998
|
30.000,--
|
93.760,--
|
- 63.760,--
|
1999
|
322,--
|
98.610,--
|
- 98.237,--
|
2000
|
0,-- (Förderungszusage/Land
50.000,--)
|
206.645,--
|
- 206.645,--
|
2001
|
0,--
|
143.919,--
|
- 143.919,--
|
2002
|
0,--
|
143.616,--
|
- 143.622,--
|
2003
|
0,--
|
181.994,--
|
- 181.997,--
Ab 1992 wurde das
Betriebsergebnis jeweils im Wege des Betriebsvermögensvergleiches
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Die
größten jährlichen Ausgabenposten stellten - so auch in
den berufungsgegenständlichen Jahren 1996 bis 1999 - die
Pflichtbeiträge zur gewerblichen Sozialversicherung (gerundet
durchschnittlich 40.000,-- S) dar. Die Aufwendungen für Inserate
beliefen sich 1996 noch auf 19.800,-- S, während sie in den Folgejahren
beinahe auf 0,-- S (1997: 0,-- S; 1998: 1.000,-- S; 1999: 0,-- S)
sanken. Der über die Jahre hinweg nächstgrößere
Ausgabenposten "Post/Porti/Telefon/Internet" belief sich in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen meist auf über 10.000,--
S. Die übrigen Aufwandsposten (Miete, Instandhaltungen, Zinsen,
Büro, Reisekosten, Zeitungen, Abschreibungen, Geringwertige
Wirtschaftsgüter, Fortbildung) lagen in den Jahren 1996 bis 1999
überwiegend unter 10.000,-- S.
Ab 2001 bezog die Berufungswerberin neben ihrer
Tätigkeit als Marketingberaterin auch Pensionseinkünfte von der
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft.
In Reaktion auf einen Vorhalt des Finanzamtes im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens für das Jahr 1995, der sich auf die Prüfung der
Tätigkeit im Hinblick auf Liebhaberei bezog, legte die Pflichtige am
12.6.1997 die Beschreibung eines
Projektes vor, das sie - so im Begleitschreiben - schon sehr lange
geplant hätte, aber erst jetzt umsetzen könnte. Endlich scheine die
Zeit für die interaktive Vernetzung und Kooperation reif zu werden. Ebenso
wurde eine laut Pflichtiger "eher vorsichtig berechnete"
Prognose für das Jahr 1997
vorgelegt.
Dieses Projekt
"NMT"
war laut Beschreibung als Netzwerk noch im Entstehen und war an folgende
Personengruppen gerichtet: - Jene, die für ihre Projekte Fachleute
brauchten. Sie sollten auch Vorschläge erhalten, wenn sich noch keine
Partner im Netz fänden. - Jene, die als Leistungs-Anbieter das
Netzwerk ausprobieren wollten - für alle angegebenen
Bereiche. - Jene, die einfach nur ihre Meinung sagen wollten -
über E-Mail oder zu verschiedenen Themen in den Foren.
An Einnahmen wurden für 1997 705.000,-- S erwartet.
Diesen standen prognostizierte Ausgaben in Höhe von 301.000,-- S
gegenüber, sodass sich laut Prognose ein Rohgewinn für 1997 in
Höhe von 404.000,-- S ergeben sollte.
Mit Umsatz- sowie
Einkommensteuerbescheid vom 4. August 1997 für das Jahr
1995 wurde die Berufungswerberin
erklärungsgemäß
endgültig
veranlagt.
In einem Schreiben vom 11.
Februar 1998 bezog sich die Pflichtige auf ihre Einnahmen-Prognose
für 1997 und teilte mit, dass sie ab März 1997 an einem sehr
großen - für mehrere Jahre interessanten -
Internet-Projekt gearbeitet hätte, das sie bis September laufend erweitert
und verbessert hätte. Der Wert des ersten Projekt-Teiles wäre rund
500.000,-- S, der zweite Teil monatlich cirka 100.000,-- S gewesen. Plus der
sehr guten Chance auf weitere Projekte als Folge. Erst Ende Oktober sei
dann die Entscheidung des Unternehmens gefallen, dieses Projekt doch nicht
umzusetzen. Dabei wäre dieses Unternehmen einfach der absolut ideale
Partner dafür gewesen. Aus diesem Grunde hätte sie auch so viel getan,
um die Durchführung doch zu erreichen. Sie hoffe aber die
Unternehmensleitung doch noch von den großen Vorteilen dieses Projektes
überzeugen zu können und versuche inzwischen die Umsetzung von
kleineren Teilen mit anderen Partnern. Um bessere Kontaktchancen zu
potentiellen Interessenten zu erhalten, beteilige sie sich nunmehr auch an einem
Agentur-Netzwerk, für das sie seit Dezember 1997 die Organisation und
Präsentation ausarbeite.
Anlässlich einer
persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt erklärte die Berufungswerberin am
13. Februar 1998, dass sie
ständig versuche, Kontaktadressen zu bekommen, und den Durchbruch
erwarte. Den Lebensunterhalt finanziere sie sich durch Bankdarlehen,
welche auf das Haus aufgenommen worden wären.
Mit Bescheiden vom 18.
Februar 1998 bzw. 3. März 1999 wurde die Berufungswerberin für
die Jahre 1996 sowie 1997
erklärungsgemäß
vorläufig zur
Umsatz- und
Einkommensteuer veranlagt. Im
Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1996 wurden die Bemessungsgrundlage für
innergemeinschaftliche Erwerbe mit 2.117,02 S und die Vorsteuern mit 10.458,-- S
in Ansatz gebracht. Die Einkünfte als Marketingberaterin wurden -
erklärungsgemäß - mit - 142.799,-- S im
Einkommensteuerbescheid 1996 ausgewiesen. Die Umsätze 1997 wurden
mit 0,-- S, die Vorsteuern laut Erklärung mit 6.368,-- S im
Umsatzsteuerbescheid, die Einkünfte als Marketingberaterin im
Einkommensteuerbescheid 1997 mit - 87.304,-- S erfasst.
In der
Umsatzsteuererklärung 1998 waren 20
%-ige Umsätze in Höhe von 30.000,-- S ausgewiesen, denen erklärte
Vorsteuern in Höhe von 6.167,57 S gegenüberstanden. Der Verlust
aus der Marketingberatung belief sich laut
Einkommensteuererklärung 1998 auf -
63.760,-- S. 1999 wies die
Berufungswerberin in einer Beilage zu ihren Steuererklärungen 20%-ige
Umsätze in Höhe von 321,92 S aus; die Vorsteuern hatten sich auf
6.963,38 S belaufen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Marketingberatung)
betrugen laut Einkommensteuererklärung
1999 - 98.237,-- S.
Am 31. Jänner
2001 ergingen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1998 und 1999, wobei sowohl die Umsatz-
als auch die Einkommensteuer wegen Vorliegens von
Liebhaberei im Sinne der
Liebhabereiverordnung mit 0,-- S in Ansatz gebracht wurden. Ebenso wurden
Vorsteuern und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den angeführten
Erledigungen mit 0,-- S ausgewiesen.
Gleichzeitig wurden im Zuge der
Endgültigerklärung der Umsatz-
und
Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1996 und 1997 - siehe ebenfalls Bescheide vom
31. Jänner 2001 -
Umsatz- und Einkommensteuer bzw. Vorsteuern und Einkünfte mit 0,-- S
festgesetzt bzw. in Ansatz gebracht.
Mit Schreiben vom 6. März 2001, das als
Berufung zu werten war, ersuchte die
Pflichtige den "Bescheid vom 1.2.2001" (das Begründungsschreiben betreffend
Liebhaberei ist mit 1.2.2001 datiert !) nochmals zu
überdenken.
Begründend führte sie im Wesentlichen
Folgendes aus: Sie hätte sich
wirklich gewünscht, ihre Internet- und New Media-Projekte viel schneller zu
Geld machen zu können.
Weil
sie eine elektronische Vernetzungs-Möglichkeit schon so lange erhofft
hätte - sie wäre schon beim BTX-Pilotprojekt der
P aktiv gewesen -, wäre sie mit
vielen Anwendungen einfach zu früh dran gewesen. Außerdem hätte
sie 1997 für ein ausländisches Unternehmen eine komplette
Internet-Präsentation ausgearbeitet, die ihr dann aber nicht abgenommen
worden sei.
Es wäre
schwierig genug gewesen und hätte sehr lange gedauert Sponsoren zu
finden.
Leider hätte sie
diese dann wieder verloren (Ende 1999), weil es zu keiner Entscheidung der
OÖ Landesregierung gekommen wäre. Der Start hätte aber wegen der
öffentlichen Präsentation nur gemeinsam mit allen Sponsoren erfolgen
können.
Sie hätte mit
dem Projekt etwas vorweggenommen, das erst ein wenig später - ab Ende
1999/Anfang 2000 - stärkere Verbreitung gefunden hätte -
noch nicht in der von ihr geplanten Form, weil alles Andere leichter umzusetzen
wäre. Aber diese Vernetzung zu einem virtuellen Unternehmen werde sich bald
auch bei uns entwickeln. Das sei einfach eine Folge der modernen
Kommunikationsmöglichkeiten.
Dazu
komme, dass auch die EU neue Initiativen in diesem Zusammenhang fördere.
Beim eDay am 1.3.2001 in Linz hätte der Vertreter aus dem Bundeskanzleramt
erklärt, dass Österreich im Sinne der EU-Erwartungen hier sogar noch
nachhinke und man aufholen
müsse.
Es wäre also
nicht ganz unwahrscheinlich, dass sie dann auch davon profitieren könne.
Auf ihre Anfrage beim Wirtschaftsministerium hätte sie gar keine Antwort
bekommen. Sie hoffe, dass sie diesmal mehr Erfolg
habe.
Auf jeden Fall hätte
sie die Durststrecke der Einführung fast überstanden - und
wirklich nicht zu früh, weil für sie die Grenzen der Finanzierbarkeit
erreicht wären.
Als Anlage legte
die Berufungswerberin Unterlagen über das
Projekt PN bei, die sie für die
Projekt-Förderung durch die OÖ Landesregierung noch einmal
zusammengefasst hatte. Darin stellte sie den Projekt-Ablauf dar, der
bereits 1997 mit der Ausarbeitung des Konzeptes "PLU" und der Sponsorensuche
begonnen hatte. 1998 kam es zur Erweiterung, Neugestaltung, Marktbeobachtung und
-analyse, einem ersten Kontakt zu Landesrat L und einer neuen Initiative
Sponsorensuche. 1999 gab es schließlich prinzipielle Sponsoren-Zusagen. Es
folgten eine ausführliche Projektausarbeitung, Erarbeitung von Sponsoren-
und Pressetexten, Mitarbeiter-/Partner-Informationen und Teilnehmerakquisition,
neuen Kontakten zu Landesrat L und Sponsoren. Mitte 1999 wurde das
Projekt von "PLU " in "Das PN " umbenannt. Danach kam es zu einer
Verbesserung und Erweiterung des Projektes und laufenden Kontakten zu Personen
und Organisationen, die sich mit der Zukunft der Arbeit
beschäftigten. In einer eigenen Liste stellte die Berufungswerberin
die Kontakte ab 1.6.1999 (Gespräche, Briefe, Telefonate) chronologisch dar
- bis hin zu einer Verständigung von der OÖ Landesregierung vom
3.10.2000 über einen Förderungsbetrag von 50.000,-- S (erhalten
1. Rate Anfang Dezember 2000) und zu einer weiteren
Förderungs-Ankündigung von der OÖ Landesregierung über
150.000,-- S vom 16.2.2001. Auch im Jahr 2000 gab es
Sponsoren-Gespräche, Akquisition von Interessenten,
Projektpräsentationen und Presseinformationen sowie Gestaltung von
Präsentationsinhalten. Im August 2000 kam es auch zur Kunden-Akquisition
über Direkt Marketing-Aktionen und zu einem Test Telefon-Aktion zur
Kunden-Akquisition. 2001 wurden Kunden-Akquisition, Adress-Selektionen,
Teilnehmer-Akquisition und -Organisation sowie eine laufenden Gestaltung
der individuellen Präsentations-Inhalte durchgeführt.
Schließlich kam es auch zu Kooperations-Vereinbarungen mit externen
Partnern zur Erweiterung der eigenen Leistungs-Angebote und zu Haftpflicht- und
Rechtsschutz-Versicherungen für Teilnehmer.
In der Anlage stellte die Berufungswerberin auch -
über die Jahre 1997 bis 2001 verteilt - den Eigenaufwand in Höhe
von insgesamt 3.510.000,-- S dar.
Im Schreiben vom
11. Juli 2001 ergänzte die Berufungswerberin ihre Ausführungen
folgendermaßen: Die Politik
fördere seit einigen Jahren in großem Ausmaß die Bildung von
Kooperationen in Form von "Clustern". Dabei handle es sich immer um etablierte
Unternehmen, die über Kapital und Management-Kapazität verfügten.
Kooperation und Vernetzung sei hier eine ganz normale Management-Aufgabe.
Trotzdem werde Förderung verlangt und
gegeben.
Ganz anders sei das bei
den neuen Arbeits-Anbietern. Hier handle es sich um einzelne Menschen, die ihr
Wissen anders als bisher zu Einkommen machen wollten bzw. müssten. Hier
müssten erst neue Strukturen entwickelt und durchgesetzt
werden.
Und hier wäre es
wirklich unmöglich, von Anfang an Kostenbeiträge zu verlangen. Wenn es
auf der einen Seite nötig wäre, Vernetzung etablierter Firmen mit so
viel Geld umzusetzen, dann müsse eine kostenlose Pilotphase für die
ganz Kleinen noch mehr begründet
sein.
Der Trend zu diesen neuen
Eigen-Unternehmen sei kaum mehr zu übersehen. Zum Bespiel wären zu
Beginn dieses Jahres zwei Forschungsprojekte gestartet worden, die sich mit
dieser Veränderung der Arbeitswelt beschäftigten. Eines davon werde
vom Deutschen BM für Bildung und Forschung
finanziert.
Das Projekt Das
PN gehe schon ein wenig weiter. Das sei
auch nötig, weil die vernetzte Wirtschaft immer schneller nach diesen
modernen Arbeits-Anbietern verlangen würde. Im Vorjahr hätte Prof.
Klaus H den deutschen Managern und
Unternehmern gesagt, dass sie fast jede Arbeit - vor allem im Vertrieb
- auch durch freie Mitarbeiter erledigen lassen
könnten.
Das Pilotprojekt
könnte schon längst erfolgreich laufen, wenn Behörden und Politik
für die vielen kleinen Leistungs-Anbieter auch nur einen Bruchteil der
Aufmerksamkeit und Unterstützung geben würden, die sie für die
Großen hätten.
Das
PN sollte zeigen, wie neue
Arbeitsformen erfolgreich gemacht werden könnten und welche Strukturen dazu
gebraucht würden. Die Erfahrungen daraus kämen vielen zugute. Deshalb
könnten die Kosten nicht einfach einigen Pionieren aufgelastet
werden.
Auch wenn es ihr (der
Berufungswerberin) bisher nicht gelungen wäre, die Politik zu einer
angemessenen Beteiligung zu bewegen, sei Das
PN doch ein sehr wichtiges Projekt.
Seit Jahren würden alle von den Veränderungen unserer Arbeitswelt
reden, aber damit könne man keine Erkenntnisse für die Zukunft
gewinnen.
Wenn man mit diesen
großen Veränderungen richtig umgehen wolle, dann müssten
Pilotprojekte die Möglichkeiten und Hindernisse aufzeigen. Und das
heiße, es müsse etwas getan
werden!
Die Notwendigkeit eines
solchen Projektes - und dessen Abhängigkeit von der Politik -
sei evident.
Diesem Schreiben legte sie wiederum Unterlagen bei, aus
denen ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Förderung und
Etablierung dieses Projektes in Politik, Presse und Öffentlichkeit
hervorgingen.
Bereits mit Vorlagebericht
vom 8. März 2001 war die Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 vom 31. Jänner
2001 an die damalige Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt
worden.
Mit Bundesgesetz vom 25. Juni 2002, BGBl. I Nr. 97/2002,
(Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz) wurde der
"Unabhängige Finanzsenat" errichtet
(Art. I des Bundesgesetzes über den Unabhängigen
Finanzsenat/UFSG).
Gemäß
§ 260 iVm § 323 Abs. 10 BAO in
der Fassung des zitierten Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes hat seit 1.
Jänner 2003 über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene
Bescheide - darunter fallen auch alle an diesem Tag noch unerledigten
Rechtsmittel wie das gegenständliche - der "Unabhängige
Finanzsenat" zu entscheiden.
Zwecks umfassender Klärung des Sachverhaltes wurde die
Berufungswerberin mit Vorhaltsschreiben vom 5.
Jänner 2006 seitens der zuständigen Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
1) Bitte beschreiben Sie die Beweggründe, die
Sie 1989 veranlassten, Ihre nichtselbständige Tätigkeit aufzugeben und
sich als Marketing- und Kommunikationsberaterin selbständig zu
machen. a) Hatten Sie irgendwelche konkreten Aufträge in Aussicht
? b) Wenn ja, konnten Sie in diesem Zusammenhang mit längerfristigen
Geschäftsbeziehungen rechnen ?
2) Warum wurden Ihre Einnahmen ab 1991
kontinuierlich weniger und sanken 1996 schließlich ganz auf 0,-- S
?
3) Welche Vorbildung (Schulen) bzw. Ausbildung
(Kurse, Lehrgänge) im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Marketing-
und Kommunikationsberaterin besitzen Sie ?
4) Sie hatte im Jahr 1996 keine Einnahmen, aber
Ausgaben in Höhe von 142.799,-- S. a) An welchem(n) Projekt(en)
arbeiteten Sie in diesem Jahr ? Bitte legen Sie diesbezüglich entsprechende
Beschreibungen bzw. Unterlagen vor. b) Warum (siehe auch Frage 2) hatten
Sie 1996 keine Einnahmen ?
5) Zusammen mit Ihrem Schreiben vom 12.6.1997
legten Sie eine Prognoserechnung für 1997 vor, wonach Sie in diesem Jahr
aus dem Projekt "NMT " mit einem Rohgewinn von 404.000,-- S (Einnahmen
705.000,-- S) rechneten. Tatsächlich erklärten Sie für 1997
Einnahmen in Höhe von 12.553,-- S (Schweiz) und 1998 in Höhe von
30.000,-- S. a) Woraus resultierten die Einnahmen 1997 und 1998
? b) Bitte legen Sie sämtliche Unterlagen, die Grundlage für
Ihre damalige Prognoserechnung waren, sowie jene Unterlagen, die sich auf die
tatsächliche diesbezügliche Einnahmensituation beziehen, vor
(Schriftverkehr mit ev. Auftraggebern,...). c) Wie wurden von Ihnen die
geschätzten Zahlen der Einzelteilnehmer, Teleworker (jeweils 50) und
Einzelprojekte ermittelt ? d) Welche Rolle spielte die "SG, Zürich"
im Zusammenhang mit diesem Projekt bzw. Ihren gesamten Einnahmenerwartungen
? e) Was war der Grund, warum Ihre Erwartungen laut Prognose in Bezug auf
das Projekt "NMT " bei weitem nicht erfüllt wurden ?
6) Laut Ihrem Schreiben vom 11.2.1998 arbeiteten
Sie ab März 1997 an einem sehr großen Internetprojekt, das aber vom
Partner-Unternehmen nicht umgesetzt wurde. a) War dies das unter Punkt 5)
genannte Projekt ? b) War Ihr Partner die unter Punkt 5d) genannte
Schweizer Firma ? c) Legen Sie bitte - wenn nicht bereits unter
Punkt 5) erledigt - diesbezügliche Unterlagen vor (Schriftverkehr,
Verträge,...). d) Warum entschied sich das Unternehmen trotz
intensiver Vorarbeiten gegen dieses Projekt ? e) Konnten Sie aus der
Umsetzung von Projektteilen mit anderen Partnern Einnahmen
erzielen ?
7) Laut Schreiben vom 11.2.1998 arbeiteten Sie ab
Dezember 1997 Organisation und Präsentation für ein Agentur-Netzwerk
aus. a) Stammen die Einnahmen 1998 (30.000,-- S) aus diesem Projekt
? b) Handelte es sich hiebei um das Projekt "PLU " bzw. "PN ", über
welches Sie bereits Unterlagen vorgelegt haben ? c) Wenn nein, aus
welchem sonstigen Projekt stammen die Einnahmen ?
8) a) An welchen Projekten - außer den
oben genannten - arbeiteten Sie in den Jahren 1997 bis 1999 noch
? b) Welche Einnahmen erwarteten Sie daraus und warum wurden diese
Erwartungen gegebenenfalls nicht erfüllt ? c) Legen Sie bitte
Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Projekten (Ausnahme: Projekt "PLU " bzw.
"PN " - diesbezüglich liegen bereits Unterlagen auf !)
vor.
9) Was wurde aus dem Projekt "PLU " bzw. "PN ", an
dem Sie - beginnend ab 1997 - mehrere Jahre arbeiteten ? Sind in
diesem Zusammenhang bereits Einnahmen geflossen bzw. ist damit zu rechnen
?
10) Gab es Ihres Wissens mit den Ihren
vergleichbare Projekte, die mit Erfolg umgesetzt werden konnten ? Worin
unterschieden sich diese von den Ihren und warum konnten diese verwirklicht
werden ?
11) Was waren aus Ihrer Sicht die Gründe
dafür, dass Sie aus Ihrer selbständigen Tätigkeit über einen
so langen Zeitraum hinweg keine Gewinne erzielen konnten ? a) Bestand
hierfür keine entsprechende Nachfrage am Markt ? Wenn ja, was haben
Sie unternommen, um dem gegenzusteuern ? Wie haben Sie versucht, die Nachfrage
anzukurbeln ? b) Fehlten Ihnen als Einzelunternehmerin die Mittel
dafür, sich am Markt entsprechend zu präsentieren ? In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, wie Sie Ihre Kunden akquiriert haben. Aus
den sinkenden Aufwendungen für Inserate ab 1997 ist zu schließen,
dass Sie die Werbung mittels Inseraten ab diesem Zeitpunkt offenbar praktisch
eingestellt haben. c) War der Konkurrenzdruck anderer - eventuell
größerer - Firmen zu stark bzw. konnten andere Firmen
entsprechende Leistungen billiger anbieten ? Wenn ja, was haben Sie
dagegen getan ? d) Welche anderen Gründe gab es ?
12) Haben Sie innerhalb dieser jahrelangen
Verlustphase jemals überlegt, Ihre Tätigkeit einzustellen ? a)
Wenn ja, warum haben Sie dies letztlich doch nicht getan ? b) Wenn nein,
warum kam diese Option für Sie nicht in Frage ?
13) Inwiefern haben Sie - insbesonders in
den Jahren 1996 bis 1999 - versucht, Ihre Ertragssituation durch
strukturverbessernde Maßnahmen zu optimieren ?
In Beantwortung des gegenständlichen Vorhalts
führte die Berufungswerberin in ihrem
Schreiben vom 23. Jänner 2006
Folgendes aus:
Sie hätte
sich 1989 selbständig gemacht, weil es bei ihrem letzten Arbeitgeber
große Umstrukturierungen gegeben hätte und sie nach 10 Jahren nicht
mehr so gerne nach Wien pendeln hätte
wollen.
Mit Direktmarketing
hätte sie schon 1966 begonnen, damals noch mit einem alten
Fakturierungsautomaten mit Lochstreifen. 1974, als sie ein Hotel über einen
Konkurs geführt hätte, wäre sie über so eine technische
Möglichkeit für persönliche Briefe glücklich
gewesen.
Ab 1981 hätte sie
- mit EDV, aber ohne persönliche Anrede - während eines
Krisenjobs zur Verkaufsförderung intensiv mit Direktmarketing begonnen. Ab
1982 hätte sie alle Schulungen von
SV absolviert, der damals ein
DM-Pionier gewesen
wäre.
1984 hätte sie
die kompletten Unterlagen von zwei Montreux-Kongressen durchgearbeitet und sich
alles an relevanten Büchern gekauft, bis zum Telefonmarketing. So
hätte sie sich zu ihren Praxis-Kenntnissen noch viel Theorie
angeeignet.
Ab 1985 hätte
sie bei ihrem damaligen Arbeitgeber O
die Aufgaben Direktkommunikation, Unternehmens-Planung und Zukunftsprojekte
übernommen, außerdem neue Kommunikations-Technologien wie
BTX.
Die Selbständigkeit
hätte sie sich sicher etwas leichter vorgestellt. Und einen Fehler
hätte sie dabei auf jeden Fall gemacht: Sie hätte sich bei allen
Kontakten sehr auf kleine Unternehmen konzentriert, weil diese weniger
Möglichkeiten hätten, sich auf neue Trends einzustellen, die nicht
unmittelbar mit ihrem Unternehmensgegenstand zu tun hätten. Vor allem ab
1994, als endlich mit dem World Wide Web die elektronische Vernetzung
möglich geworden
wäre.
Sie hätte auch
festgestellt, dass selbst große und sehr fortschrittliche Unternehmen
- wie z.B. das D in Zürich
- sehr lange Zeit nichts mit dem Internet anfangen hätten
können. Sie hätte zwar sehr viel Vorbereitungsarbeit getan, aber immer
wenig bezahlt bekommen.
Sie
wäre einfach zu früh am Markt gewesen und hätte sich dabei
"totgelaufen".
Das gelte auch
für das PN . 1981 hätte sie
während eines sehr schwierigen Krisenjobs festgestellt, dass viele gut
ausgebildete Menschen keinen Job finden könnten. Obwohl sie sicher gewesen
wäre, dass diese Situation durch die zweite Ölkrise entstanden
wäre und vorbeigehen würde, habe sie begonnen, über die
Auswirkungen der bevorstehenden Globalisierung nachzudenken. Und wie wir in
Europa - als besonders Betroffene - Erwerbsarbeit neu strukturieren
könnten.
Ab 1997 hätte
sie versucht, die Politik für ein Pilotprojekt zu interessieren. Denn so
etwas ginge nur
mit
Politik. Sie wolle gar nicht mehr daran
denken, was sie alles versucht und was es sie gekostet hätte. Ihr Haus
hätte sie 2002 zu einem ungünstigen Zeitpunkt verkaufen müssen
und bis Ende des Jahres zahle sie noch Restschulden ab. Aber das wäre das
Risiko, das man einginge, wenn man etwas Ungewöhnliches oder Neues
versuche.
Sie wolle jetzt nur zu
einem Ende kommen. Bis jetzt hätten noch nicht einmal die
Verlustvorträge für die unstrittigen Jahre anerkannt werden
können, worauf sie nicht mehr länger warten
wolle."
Ihrem Schreiben legte die Berufungswerberin wiederum
Unterlagen über das Projekt "PLU bzw. Das PN " sowie einen Artikel "Von der
Lohnabhängigkeit zur Arbeitswelt der 'Freien Agenten'" bei.
In einer
Stellungnahme zur gegenständlichen
Vorhaltsbeantwortung der Berufungswerberin führte die zuständige
Vertreterin des Finanzamtes aus, dass
auf der Annahme von Liebhaberei aus umsatzsteuerlicher Sicht im Hinblick auf
eine Qualifikation der Betätigung der Berufungswerberin als solche
gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO nicht mehr beharrt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in der in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen geltenden Fassung ist
Einkommen der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich
mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36) sowie der
Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988
sind unter anderem Gewinne aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z
1).
Einkunftsquellen im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988
sind üblicherweise nur solche Tätigkeiten, die auf die Erzielung von
Gewinnen bzw. Überschüssen gerichtet sind bzw. solche erwarten lassen
(Doralt/Renner, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 301 zu §
2). Andere Tätigkeiten, die nachhaltig nur zu Verlusten führen,
sind abgabenrechtlich als Liebhaberei zu
betrachten.
Die Kriterien für die abgabenrechtliche Beurteilung
einer Betätigung als Liebhaberei oder Einkunftsquelle wurden mit
Verordnung vom 17.12.1992, BGBl.Nr. 33/1993,
(Liebhaberei-Verordnung/in der Folge kurz LVO) festgelegt.
Diese Verordnung wurde am 15.1.1993 verlautbart und ist ab
der Veranlagung 1993 - sohin auch für die
berufungsgegenständlichen Zeiträume 1996 bis 1999 -
anzuwenden.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und -
nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht an
Hand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar
ist.
Liebhaberei ist nach
§ 1 Abs. 2 LVO anzunehmen, wenn
Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern,
die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf
eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind, oder 3. aus der Bewirtschaftung von
Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Die Berufungswerberin ist am Gebiet der Marketing- bzw.
Kommunikationsberatung tätig und war dies bis zu ihrer Pensionierung
- insbesonders also auch im berufungsgegenständlichen Zeitraum
- ihre einzige Einkunftsquelle.
Die Tätigkeit der Marketingberatung ist nach ho.
Ansicht - welche im Übrigen auch vom Finanzamt (siehe Stellungnahme
im Berufungsverfahren) geteilt wird - in objektiver bzw. typisierender
Betrachtungsweise grundsätzlich als typisch erwerbswirtschaftliche
Betätigung zu qualifizieren. Was aber in der Regel
erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise
auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist (siehe VwGH 26.4.2000, 96/14/0095).
Da eine Subsumption der Betätigung der
Berufungswerberin unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 LVO sohin
ausscheidet, war die entsprechende Tätigkeit als solche gemäß
§ 1
Abs. 1 LVO zu
qualifizieren.
Diese Beurteilung hatte aber umsatz- und
einkommensteuerrechtlich verschieden Konsequenzen:
1) Zu
Umsatzsteuer:
Gemäß
§ 6
LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutete dies,
dass in Folge der Qualifikation der Betätigung der Berufungswerberin als
solche gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO die Annahme von Liebhaberei in
umsatzsteuerlichem Sinne nicht gerechtfertigt war, sodass eine Besteuerung nach
den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes - auch inklusive
Berücksichtigung der Vorsteuer - vorzunehmen war.
Der Berufung war sohin im Hinblick auf die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung stattzugeben und die
Umsatzsteuerveranlagungen für die berufungsgegenständlichen Jahre
erklärungsgemäß durchzuführen, zumal die Höhe der
geltend gemachten Vorsteuerbeträge grundsätzlich nicht in Streit stand
und im Verhältnis zu den Betriebsausgaben auch durchaus realistisch
erschien.
Es ergaben sich für die berufungsgegenständlichen
Jahre daher folgende Bemessungsgrundlagen:
1996:
|
Lieferungen, sonstige Leistungen,
Eigenverbrauch
|
0,00 S
|
Innergemeinschaftliche Erwerbe/10 %
|
2.117,02 S
|
Vorsteuern
|
- 10.458,36 S
|
Vorsteuern/innergemeinschaftliche Erwerbe
|
- 211,70 S
1997:
|
Lieferungen, sonstige Leistungen,
Eigenverbrauch
|
0,00 S
|
Vorsteuern
|
- 6.368,09 S
1998:
|
Lieferungen, sonstige Leistungen, Eigenverbrauch/20
%
|
30.000,00 S
|
Vorsteuern
|
- 6.167,57 S
1999:
|
Lieferungen, sonstige Leistungen, Eigenverbrauch/20
%
|
321,92 S
|
Vorsteuern
|
- 6.963,38 S
2) Zur
Einkommensteuer:
Nach § 2 Abs. 1 LVO
ist, wenn bei Betätigungen im Sinn des
§ 1 Abs. 1 Verluste anfallen, das
Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere an
Hand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und
Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen
oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn oder Überschuss erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der
Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde
Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß
§ 2
Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines
Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen
von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls
Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Nach Ablauf
dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch
innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen
ist.
Unter Gesamtgewinn
ist nach § 3 Abs. 1 LVO der Gesamtbetrag der Gewinn zuzüglich
steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu
verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu
einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen.
Die Tätigkeit der Berufungswerberin ist - wie
oben dargestellt - unter § 1 Abs. 1
LVO einzuordnen.
Bei solchen Betätigungen nach § 1 Abs. 1 LVO muss
nach der zitierten Verordnungsstelle die Absicht, einen Gesamtgewinn zu
erzielen, an Hand objektiver Umstände nachvollziehbar sein. Das
subjektive Ertragsstreben ist also nicht bloß nach den Wunschvorstellungen
bzw. der Absichtserklärung des Pflichtigen zu beurteilen. Die
Realisierbarkeit der Absicht muss vielmehr an Hand objektiver Umstände
nachprüfbar sein (VwGH 16.12.1998, 92/13/0282).
Diese objektive Überprüfung hat insbesonders
unter Zuhilfenahme der in § 2 Abs. 1 Z 1
bis 6 LVO angeführten Kriterien
zu erfolgen. Diese sind zunächst einzeln zu untersuchen,
dürfen aber bei der insgesamten Liebhabereibeurteilung nicht isoliert
betrachtet werden. So müssen etwa "Ausmaß und Entwicklung der
Verluste" und "Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen" immer in Verbindung mit anderen Kriterien, insbesonders
"Ursachen der Verluste" und "Verbesserungsmaßnahmen (strukturverbessernde
Maßnahmen)" betrachtet werden (Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Wien 2003, S. 97), wobei
- darauf hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
23.2.2005, 2002/14/0024, abermals dezidiert hingewiesen - dem letzten in
§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO genannten Kriterium (Bemühungen zur Verbesserung
der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen) besondere Bedeutung
zukommt.
Die Prüfung der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO
aufgezählten Umstände hat unter Einschluss der Verhältnisse im
Anlaufzeitraum - das heißt im gegenständlichen Fall ab 1989
- zu erfolgen.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen führte die
Prüfung der Kriterien des § 2 Abs. 1
Z 1 bis 6 LVO für die einzelnen Berufungsjahre zu folgenden
Ergebnissen:
1. Ausmaß und
Entwicklung der Verluste (§ 2 Abs. 1 Z 1):
Bei Beurteilung dieses Kriteriums ist insbesonders darauf
abzustellen, ob die Verluste in Bezug auf die konkrete Betätigung als
gravierende Verluste einzustufen sind. Dabei ist das Verhältnis der
jährlichen Verluste zu den jährlichen Umsätzen zu
beachten.
Im gegenständlichen Fall ergibt eine
Gegenüberstellung der Umsatz- bzw. Verlustentwicklung folgendes
Bild:
|
Jahr
|
Umsätze
lt.
USt-Erkl./netto
|
Ausgaben
|
Verlust
|
1989
|
18.000,--
|
103.545,--
|
-
85.545,--
|
1990
|
105.250,--
(114.250,--
Einnahmen)
|
118.360,--
|
-
4.110,--
|
1991
|
98.500,--
|
132.464,--
|
-
33.964,--
|
1992
|
31.774,--
|
141.156,--
|
-
111.868,--
(inkl.
Übergangsgewinn iHv 1.512,--)
|
1993
|
34.883,--
|
170.631,--
|
-
135.748,--
|
1994
|
49.599,--
|
104.797,--
|
-
54.266,--
|
1995
|
15.509,--
|
200.642,--
|
-
185.133,--
|
1996
|
0,--
|
142.799,--
|
-
142.799,--
|
1997
|
0,--
(12.553,--
Erlöse/Schweiz)
|
99.857,--
|
-
87.304,--
|
1998
|
30.000,--
|
93.760,--
|
-
63.760,--
|
1999
|
322,--
|
98.610,--
|
-
98.237,--
|
2000
|
0,--
(Förderungszusage/Land
50.000,--)
|
206.645,--
|
-
206.645,--
|
2001
|
0,--
|
143.919,--
|
-
143.919,--
|
2002
|
0,--
|
143.616,--
|
-
143,622,--
|
2003
|
0,--
|
181.994,--
|
-
181.997,--
Aus dieser
Gegenüberstellung ist ersichtlich, dass die Umsätze der
Berufungswerberin seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 1989 nur einmal,
nämlich im Jahr 1990 - dem ersten vollen Kalenderjahr, in dem die
Marketingberatung ausgeübt wurde - über 100.000,-- S lagen.
Seitdem verringerten sie sich kontinuierlich, um im Jahr 1996 schließlich
auf 0,-- S zu sinken. In den folgenden Jahren 1997 bis 1999 konnten noch
geringfügige Einnahmen erzielt werden.
Demgegenüber beliefen sich die Ausgaben bis 1996 zum
Teil auf weit über 100.000,-- S (1995 sogar 200.000,-- S). Nur in den
Jahren 1997 bis 1999 konnten die Aufwendungen knapp unter 100.000,-- S gehalten
werden.
Dadurch erzielte die Berufungswerberin in all den Jahren
seit Bestehen des Betriebes - also ab 1989 - nicht
unbeträchtliche Verluste und konnte seit Anbeginn der Betätigung kein
einziges Wirtschaftsjahr mit einem Gewinn abgeschlossen werden. Seit 1992
beliefen sich die jährlichen Verluste immer auf ein Mehrfaches der
Umsätze.
Bis zum Jahr 1995 - also bereits vor dem
berufungsgegenständlichen Zeitraum - errechnete sich der
Gesamtverlust auf Grund der laufenden Betriebsergebnisse auf
insgesamt - 610.634,-- S. Im Berufungszeitraum 1996 bis 1999
wurde er um 392.100,-- S erhöht, sodass er mit Ende 1999 cirka 1.000.000,--
S betrug.
Die Verluste konnten ab 1997 vor allem durch Einsparungen
am Ausgabensektor unter 100.000,-- S gesenkt werden, wobei diese - wie aus
der Aktenlage ersichtlich - vor allem die Posten "Büro", "Zeitungen",
Reisekosten" und "Inserate" (diese sanken von rund 20.000,-- jeweils in
Vorjahren auf 0,-- S 1997) betrafen. Der mit Abstand größte
Ausgabenposten "Pflichtversicherung/gewerbliche Sozialversicherung" war mit
jährlich cirka 40.000,-- S gleichbleibend bzw. leicht
ansteigend.
Die Senkung der Ausgabenposten konnte aber bei weitem nicht
jene negativen Effekte auf das Betriebsergebnis wettmachen, die durch die
Stagnation der Umsätze entstanden waren. So betrugen selbst im
umsatzmäßig besten Jahr der berufungsgegenständlichen
Zeiträume (1998) die Ausgaben noch immer das Dreifache der Umsätze.
Das Verhältnis in den übrigen Berufungsjahren bewegte sich im Zehntel-
bzw. Hundertstelbereich.
Eine Beurteilung der Tätigkeit der Berufungswerberin
allein nach diesem Kriterium musste sohin eher für die Annahme von
Liebhaberei sprechen.
2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen (§ 2 Abs. 1 Z 2):
Hier ist zu untersuchen, ob Gewinne, die nach und
während der Verlustphase anfallen, in Relation zur Höhe der Verluste
von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
Aus der berufungsgegenständlichen Tätigkeit sind
ohne Ausnahme bisher nur Verluste erwirtschaftet worden, sodass dies gegen das
Vorliegen einer Einkunftsquelle spricht.
3. Ursachen der Verluste
im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben (§ 2 Abs. 1 Z
3):
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, aus welchem
Grund gegenüber vergleichbaren Betätigungen, die Gewinne abwerfen,
Verluste entstehen.
Bei der Erforschung der Ursachen der Verluste ist zwischen
äußeren (z.B. schlechte Infrastruktur oder Lage) und inneren (z.B.
Marketing, keine Werbung, unrationale Organisation) Verlustursachen zu
unterscheiden.
Der Berufungswerberin wurden mit Vorhaltsschreiben vom 5.
Jänner 2006 sehr konkrete Fragen im Zusammenhang mit der Ergründung
der Verlustursachen gestellt. Vor allem war bereits auf Grund der
Aktenlage aufgefallen, dass sie sehr viel Zeit und Energie insbesonders in das
Projekt "PLU " bzw. "PN " gesteckt hatte. Diesbezüglich fanden sich im Akt
bereits mannigfache Unterlagen. In das "NMT " hatte sie laut ihrer
Prognoserechnung ebenfalls große Hoffnungen gesetzt. Dass diese
Projekte - was sich dann tatsächlich auch gezeigt hat - sehr
langwierig, kostenintensiv und risikobehaftet sein würden, war bereits aus
diversen Beschreibungen der Berufungswerberin ersichtlich. Sie wurde
daher in oben zitiertem Vorhalt um Mitteilung ersucht, an welchen anderen
Projekten sie in den berufungsgegenständlichen Jahren noch (parallel)
gearbeitet hatte und ihre Einnahmensituation bzw. -erwartungen -
insbesonders projektbezogen - genau zu beschreiben.
Diesbezüglich wurden von ihr in der
Vorhaltsbeantwortung keine konkreten Angaben gemacht. Sie führte aber darin
jene Gründe, die aus ihrer Sicht zu den negativen Betriebsergebnissen
geführt hatten, aus. Danach hätte sie den Fehler gemacht, sich
bei allen Kontakten zu sehr auf kleine Unternehmen zu konzentrieren. Sie
hätte immer sehr viele Vorarbeiten geleistet, aber wenig bezahlt bekommen.
Außerdem wäre sie zu früh am Markt gewesen und hätte sich
dabei "totgelaufen".
Aus dem Zusammenhalt sämtlicher Ausführungen der
Berufungswerberin, den im Akt erliegenden Unterlagen und dem Umstand, dass sie
zu den sehr konkreten Fragen im Hinblick auf die Einnahmensituation bzw.
-entwicklung keine genaueren Ausführungen machte, war zu
schließen, dass einer der Hauptgründe für die ihre
Verlustsituation in der inneren Organisation zu suchen war. Eine
jahrelange Konzentration auf Langzeitprojekte, die sehr vorbereitungs- und
kostenintensiv sind, bedarf vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus
besonderer wirtschaftlicher Vorsicht, noch dazu auf einem Sektor, auf dem der
Konkurrenzdruck anderer - wahrscheinlich meist größerer -
Firmen, die Leistungen schon allein auf Grund ihrer finanziellen und personellen
Kapazitäten unter Umständen rascher und günstiger anbieten
können, immens groß ist.
Die Konzentration sämtlicher Kräfte auf wenige
langfristige Projekte hätte jedenfalls bei einem Unternehmen der
Größe, wie es das der Berufungswerberin ist, durch Aufträge
abgesichert werden müssen, die auch kurzfristige Einnahmen erwarten
ließen. Ob und inwieweit sie an solchen arbeitete oder solche
verfolgte, wurde von der Berufungswerberin in keiner Weise dargetan. So blieb
etwa auch die Frage nach im Jahr 1996 bearbeiteten Projekten offen.
Dazu kommt, dass auch eine Präsentation einer
Einzelunternehmerin auf diesem Markt erheblicher Mittel bedarf, über die
die Berufungswerberin offensichtlich nicht verfügte. Dies erklärt auch
die Einschränkung ihrer Werbung mittels Inseraten ab 1997.
Es kann sohin nicht geleugnet werden, dass neben der
unbestrittenermaßen schwierigen Stellung der Berufungswerberin als
Einzelunternehmerin am Markt vorwiegend innere Ursachen die Verlustsituation
förderten. Solche innere Verlustursachen sprechen jedoch gegen das
Vorliegen einer Einkunftsquelle.
4. Marktgerechtes
Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen und Preisgestaltung (§ 2
Abs. 1 Z 4 und 5):
Dabei muss beobachtet werden, ob und wie der
Steuerpflichtige auf die Aufnahme seiner Leistungen durch den Markt reagiert
bzw. ob er seine Preisgestaltungsmöglichkeiten weitgehend
ausnützt. Konkret soll hier die Flexibilität eines
Steuerpflichtigen bzw. dessen Fähigkeit, sein Leistungsangebot bzw. seine
Produktpalette mit dem vorhandenen Markt abzustimmen und sich veränderten
Marktsituationen anzupassen, überprüft werden (Doralt, a.a.O., Tz 417
zu § 2; VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Die Berufungswerberin hat selbst festgestellt, dass sie zu
früh am Markt gewesen wäre und sich "totgelaufen" hätte. Sie
hätte sich auch zu sehr auf kleine Unternehmen konzentriert.
Offenbar hat sie trotz jahrelanger erfolgloser Versuche,
sich mit ihrem Angebot zu etablieren, ihr Leistungsangebot nicht rechtzeitig
zumindest so weit umgestellt, dass sie Einnahmen in einem vertretbaren
Ausmaß erhalten hätte. Jedenfalls stellte die Berufungswerberin trotz
Aufforderung im Vorhaltsverfahren keinerlei Maßnahmen dar, die -
nach bereits langjähriger Verlustphase seit Beginn der Tätigkeit !
- dazu führen hätten können, eine (höhere) Akzeptanz
am Markt zu erreichen. Für eine Ausnutzung der
Preisgestaltungsmöglichkeiten blieb ihr im gegenständlichen Fall auf
Grund der spärlichen Einnahmen offenbar kaum ein Spielraum.
5. Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (§
2 Abs. 1 Z 6):
Diesem Kriterium misst der Verwaltungsgerichtshof von allen
sechs angeführten Kriterien für die Liebhabereibeurteilung die
größte Bedeutung zu (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0024).
In diesem Zusammenhang ist vor allem zu prüfen, ob und
inwieweit der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, die zur Verbesserung der
Ertragslage führen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Maßnahmen
ergriffen werden, die zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der
Betätigung geeignet sind.
Wie bereits unter den vorhergehenden Punkten dargestellt,
hat die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall trotz bereits
vorangegangener langjähriger Verlustphase im berufungsgegenständlichen
Zeitraum ihre Leistungspalette bzw. ihre Unternehmensstrategie nicht
verändert, obwohl dies auf Grund der evidenten Stagnation der Einnahmen
dringend nötig gewesen wäre.
Wenn auch nicht geleugnet werden kann, dass sie mit voller
Energie, Einsatzkraft und größten (auch persönlichen !)
finanziellen Kraftanstrengungen hinter ihren Großprojekten
(hauptsächlich "Das PN ") gestanden und doch noch den großen
Durchbruch erhofft hatte, so musste vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt her
festgestellt werden, dass die Vermögens- und Einnahmensituation der
Berufungswerberin nach einer so langen und ausnahmslosen Verlustphase aus
objektiver Sicht unbedingt nach strukturverbessernden Maßnahmen verlangt
hätte und die Konzentration auf ein Großprojekt nicht mehr vertretbar
war. Eine Verlagerung eines Teiles der Kapazitäten auf kurzfristige
Aufträge mit sicheren Einnahmenerwartungen wäre - wie bereits
oben dargelegt - jedenfalls nötig gewesen. Allein eine
Reduktion der Ausgaben, die im Endeffekt die jährlichen Verluste nur
mäßig reduzierte, war in dieser Lage zu wenig. Andere
geeignete Maßnahmen zur Strukturverbesserung vermochte die
Berufungswerberin - auch trotz Aufforderung im Vorhaltsschreiben der ho.
Berufungsbehörde - nicht aufzuzeigen.
Vom objektiven Standpunkt her wäre im
gegenständlichen Fall unter Umständen auch eine Aufgabe der
Tätigkeit ins Auge zu fassen gewesen. Denn als
Verbesserungsmaßnahme kann ebenso das Einstellen der Tätigkeit
gesehen werden (siehe Doralt/Renner, a.a.O., Tz 424 zu § 2 LVO). Das
Festhalten an einer offensichtlich wirtschaftlich nicht (mehr) sinnvollen
Betätigung müsste nämlich - so die Rechtsprechung -
eine Beurteilung als Liebhaberei nach sich ziehen (siehe Rauscher/Grübler,
a.a.O., S. 105; VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Dass diese Option für
die Berufungswerberin schon allein auf Grund der Tatsache, dass sie kurz vor der
Pensionierung stand, offenbar kaum in Frage kommen konnte, ist von ihrem
Standpunkt her einzusehen, spricht aber nicht für die Annahme eines
subjektiven Gewinnstrebens.
So konnte auch aus der Prüfung dieses letzten
Kriteriums nichts für den Standpunkt der Berufungswerberin gewonnen
werden.
Insgesamt zeichnete sich sohin - wie den obigen
Ausführungen zu entnehmen ist - nach Prüfung der von der LVO
vorgegebenen Kriterien im gegenständlichen Fall nach ihrem Gesamtbild
keine Betätigung ab, bei der
- wie § 1 Abs. 1 LVO es fordert - eine
Gewinnabsicht an Hand objektiver Umstände
nachvollziehbar war.
Die beschriebene Betätigung musste daher als
Liebhaberei im einkommensteuerlichen Sinne beurteilt werden.
Die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 bis
1999 war als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiMarketingberatungerwerbswirtschaftliche TätigkeitUmsatzsteuerEinkommensteuerKriterienprüfungmarktgerechtes Verhaltenstrukturverbessernde Maßnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0932-L/02
- Stammnummer
- 21458
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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