Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1975-W/03
Liebhaberei bei Abhaltung und Organisation von Seminaren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1975-W/03vom 09.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Vortragstätigkeit ist nach der Lebenserfahrung grundsätzlich durch die Absicht veranlasst, einen Gesamtgewinn zu erzielen, weil das Halten von Vorträgen im Allgemeinen nicht typischerweise auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht.
Liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor und ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass die Tätigkeit (hier: Abhaltung und Organisation von Seminaren im Bankenbereich) vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird, sind die Verluste des Anlaufzeitraumes jedenfalls anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wilhelm
Szücs, Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Frankenberggasse 14/16,
gegen die gemäß
§ 200 BAO vorläufigen Bescheide des
Finanzamtes Baden, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2002 entschieden:
Den
Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatz-und Einkommensteuer für
die Jahre 2001 und 2002 wird stattgegeben.
Diese
Bescheide werden abgeändert. Es entfällt der Spruchbestandteil der
Vorläufigkeit.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (Tätigkeit bei einer Bank) noch
Einkünfte (Verluste) aus seiner im Jahr 2001 begonnenen selbständigen
Tätigkeit als Verkaufstrainer (Abhaltung und Organisation von Seminaren)
bei der A..
Den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001
und 2002 legte der Bw nachstehende Einnahmen-/Ausgabenrechnungen
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 bei:
|
|
2001 (in
Schilling)
|
2002 (in
€uro)
|
Einnahmen:
|
|
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Trainerhonorare
|
0,00
|
€ 1.265,60
|
Kostenverrechnungen
|
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€ 391,07
|
Versicherungsprovisionen
|
|
€ 65,33
|
Summe
Einnahmen
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S 0,00
|
€ 1.722,00
|
Ausgaben:
|
|
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Seminarkosten
|
S 73.961,61
|
€ 5.375,00
|
Fahrt- und
Reisekosten
|
S 16.957,81
|
€ 3.288,62
|
Telefonkosten
|
S 3.153,78
|
€ 945,50
|
Büromaterial
|
S 1.676,82
|
€ 219,47
|
Portospesen
|
|
€ 1,38
|
Fachliteratur
|
S 871,57
|
€ 219,30
|
Sonstige
Gebühren und Abgaben
|
S 1.474,67
|
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
S 832,50
|
|
Gesetzliche
Berufsbeiträge
|
---
|
10,90
|
Gewerbliche
Sozialversicherung
|
---
|
79,31
|
Sonstige
Ausgaben
|
---
|
21,16
|
Summe
Ausgaben
|
S 98.928,76
|
€ 10.160,64
|
Überschuß
der Ausgaben über den Einnahmen
|
S -98.928,76 (€-7.189,43)
|
€ -8.438,64
Festzuhalten ist, dass mit
Eingabe vom 18. April 2002 der Bw eine Erklärung gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 (Verzicht auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer) abgegeben hat.
Mit vorläufigen Bescheiden jeweils datiert vom 14.
Oktober 2003 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2001 und
2002 wurden die beantragten negativen Einkünfte aus selbständiger
Arbeit nicht anerkannt sowie die Umsatzsteuer in den Jahren 2001 und 2002
vorläufig mit S bzw.€ 0,00 festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass nach Art der Bewirtschaftung (nebenberuflich etc) mit der
Tätigkeit des Bw als "Seminartrainer" ein Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss) vor Beendigung nicht erzielbar sei. Die Veranlagung
erfolge gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig unter
Nichtanerkennung der Einkunftsquelle.
Mit Eingabe vom 13. November 2003 erhob der steuerliche
Vertreter des Bw gegen die oa Bescheide Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass in den angefochtenen Bescheiden die negativen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit deswegen nicht anerkannt worden
seien, weil nach Ansicht des Finanzamtes die Tätigkeit des Bw einen
Gesamtgewinn vor Beendigung nicht erwarten lassen würde. In diesem Sinne
seien auch die Umsatzsteuerbescheide erlassen worden, obwohl diesbezüglich
keine gesonderte Begründung ergangen sei.
Der Bw sei als Filialleiter bei den V.Banken tätig.
Dabei sei ihm von seinem Dienstgeber in Aussicht gestellt worden, eine
selbständige Tätigkeit als Trainer und Ausbildner im Bereiche von
Bankbetrieben, insbesondere der A. sowie anderer Unternehmen ausüben zu
dürfen. Der Bw habe in diesem Sinne im Jahr 2001 und im Jahr 2002 privat
finanzierte Fortbildungsmaßnahmen vorgenommen und ein Diplom als
Ausbildner zum Verkaufstrainer erworben. Zum Jahresende 2002 habe der Bw seine
ersten diesbezüglichen Seminare abgehalten und Einnahmen
erzielt.
Diese beiden Jahren seien nun durch Abgabe der
Steuererklärungen dem Finanzamt vorgelegen. Es sei unerfindlich, woher das
Finanzamt nach diesem Zeitraum zu seiner Rechtsansicht gekommen sei, dass diese
Tätigkeit, die immerhin für eine gesamte Bankengruppe ausgeübt
werde, einen Gesamtgewinn vor Beendigung nicht erwarten lasse, wobei auch
interessant sei, dass die Behörde bereits zu Beginn einer Tätigkeit
von deren Beendigung sprechen würde.
Festzustellen sei auch, dass das Finanzamt in diesem Fall
durch die vorläufige Veranlagung zu Ungunsten des Bw gegen einen Grundsatz
des Österreichischen Rechtes verstoßen habe, welcher besagen
würde, dass im Zweifelsfalle zunächst zu Gunsten des Angeklagten zu
entscheiden sei (in dubio pro reo).
Auch mit dem Europäischen Recht sei diese
Vorgangsweise nicht vereinbar. Nach Meinung der steuerlichen Vertretung des Bw
wäre es richtiger gewesen, wenn zunächst im Sinne der
Abgabenerklärungen vorläufig veranlagt worden wäre und erst nach
einer angemessenen Frist wäre darüber zu entscheiden, ob die
Einkunftsquelle als solche anerkannt oder aber die vorläufige Veranlagung
im Sinne der Nichtanerkennung durchgeführt werden könne. Eine
Veranlagung im Sinne der Nichtanerkennung einer Einkunftsquelle im vorhinein
könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Einkunftsquelle eo ipso
Einkünfte nicht erwarten lasse, da diese objektiv unmöglich seien. Da
dies aber im vorliegenden Fall keinesfalls zutreffen würde, werde
beantragt, der Berufung dahingehend stattzugeben, dass die angefochtenen
Bescheide aufgehoben und eine Veranlagung für die Jahre 2001 und 2002
(selbstverständlich vorläufig) im Sinne der eingereichten
Abgabenerklärungen durchgeführt werde.
Da wie bereits erwähnt die Vorgangsweise des
Finanzamtes nämlich im vorhinein gegen den Bw zu entscheiden, gegen ein
grundsätzliches Recht verstoßen würde, ergebe sich auch die
Frage wie die aus dieser Vorgangsweise des Finanzamtes dem Bw erwachsenen
Vermögensnachteile zu behandeln sein würden.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt dem Unabhängigen Finanzsenat - als
Abgabenbehörde II. Instanz - zur Entscheidung vorgelegt.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz legte der steuerliche Vertreter des Bw mit Eingabe vom 9. September 2004
nachstehende Unterlagen vor:
- eine Kopie des Diploms des Bw vom 30. Juni 2002 über
die 2-semestrige berufsbegleitende Ausbildung zum Verkaufstrainer (im Zeitraum
August 2001 bis Juni 2002) ausgestellt vom M. und
- eine Bestätigung des Arbeitgebers des Bw vom 3.
November 2003 über die mit dem Bw getroffene Vereinbarung mit nachstehendem
Inhalt:
"In der Zeit von
Juni 2001 bis August 2002 haben Sie an einer privat finanzierten
Fortbildungsmaßnahme teilgenommen und im Rahmen dieser Kenntnisse erlangt,
die Sie zur Abhaltung von Schulungen und Trainings befähigen. Wir sind
daher bis auf weiteres damit einverstanden, dass Sie dieses Wissen für
Tätigkeiten auf selbständiger Basis, insbesondere
für die A.
nützen."
- Honorarbestätigung für das Jahr
2003:
|
Seminar
|
von-bis
|
Tage
|
Fahrtgeld
|
Honorar
|
Summe EUR
|
Finanzierung 1.
|
24.02.-27.02.03
|
4
|
39,00
|
649,00
|
688,00
|
basis@L-sum-up Tag1
|
23.04.-23.04.03
|
1
|
55,00
|
195,00
|
250,00
|
basis@L-sum-up Tag1
|
24.04.-24.04.03
|
1
|
36,00
|
182,00
|
218,00
|
Anlage- u. Finanzb.2
|
30.06.-2.07.03
|
3
|
50,00
|
403,00
|
453,00
|
Anlageber.1
|
22.09.-25.09.03
|
4
|
115,00
|
767,00
|
882,00
|
basis@L-sum-up Tag1
|
20.11-20.11.03
|
1
|
36,00
|
182,00
|
218,00
|
Anlageber. 1
|
24.11.-25.11.03
|
2
|
12,00
|
338,00
|
350,00
|
Finanz. 1
|
01.12.-4.12.03
|
4
|
80,00
|
754,00
|
834,00
|
Summe
|
|
|
|
|
3.893,00
Festzuhalten ist weiters, dass
die Erklärungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
2003 elektronisch übermittelt wurden. Die in der Beilage der Erklärung
übermittelte Darstellung der Einnahmen /-Ausgaben aus selbstständiger
Tätigkeit stellen sich wie folgt dar:
|
Einnahmen/Erträge 109a
|
€ 3.978,71
|
übrige Erträge/Einnahmen
|
€ 475,34
|
(Fremd)Personal,-Leist.
|
€ 105,08
|
Reise- und Fahrtspesen
|
€ 407,88
|
übrige Aufw./Betriebsausgaben
|
€ 1.131,94
|
Eink. a. s. A.
|
€ 2.809,15
Die Bescheide betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für das Jahr 2003 jeweils datiert vom 22. 12. 2004 sind
vorläufig unter Anerkennung der Einkünfte aus der Tätigkeit als
Verkaufstrainer sowie der erklärten Umsätze ergangen.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz legte der steuerliche Vertreter des Bw schriftlich - nach nochmaliger
Rücksprache mit dem Bw - dar, dass die Tätigkeit darin bestehen
würde, dass er im Rahmen der VA. Fachvorträge und Seminare im Bereich
Veranlagung und Finanzierung bis hin zur Kundenberaterprüfung für
Angestellte aus der V. halten würde.
Die vom Bw absolvierte Ausbildung und das danach erworbene
Diplom seien eine von der Volksbankenakademie geforderte unabdingbare
Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vorläufigkeit.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist, wenn die
Ungewissheit beseitigt ist, die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit
zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein
Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen
Abgabenbescheid erklärt.
Die praktische Bedeutung der vorläufigen
Bescheiderlassung liegt darin, dass es dadurch möglich ist, Abgaben
festzusetzen, ohne dass alle relevanten Sachverhaltselemente restlos
geklärt sind. Schon dann, wenn tatsächlich Anhaltspunkte für eine
spätere wahrscheinliche Abgabenpflicht bestehen, kann eine vorläufige
Abgabenfestsetzung erfolgen. Der große Vorteil besteht darin, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben höher ist, als wenn bis zur endgültigen
Klärung des Sachverhaltes zugewartet werden müsste. Auch der
Steuerpflichtige kann an der alsbaldigen Festsetzung der Abgaben interessiert
sein, vor allem dann, wenn damit eine Abgabenminderung verbunden
ist.
Vorläufige Bescheide stellen gerade im Zusammenhang
mit Liebhaberei-Betätigungen ein wichtiges verfahrensrechtliches Instrument
dar. Bei Betätigungen, die nicht eindeutig als Einkunftsquelle oder als
steuerlich unbeachtliche Liebhaberei identifiziert werden können, kommt der
§ 200 BAO vermehrt zum Einsatz. Gerade nach Ablauf des
Anlaufzeitraumes herrscht oft noch Ungewissheit darüber, ob weiterhin vom
Vorliegen einer Einkunftsquelle auszugehen ist.
Voraussetzung für einen vorläufigen Beschied ist,
dass die Abgabepflicht wahrscheinlich ist, eine bloße mögliche
Pflicht dazu reicht nicht aus. Es müssen begründete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass der Abgabentatbestand bereits verwirklicht
ist.
Bestehen die Voraussetzungen des § 200 Abs. 1 BAO
(nämlich eine zeitlich bedingte Ungewissheit), so liegt die Erlassung
vorläufiger Beschiede im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 24.5.1991,
Zl 90/16/0069).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach Ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Unstände zu treffen
(§ 20 BAO).
2. Einkommensteuer für die Jahre 2001 und
2002:
Für die Frage, ob die Tätigkeit des Bw -
Abhaltung und Organisation von Seminaren - eine Einkunftsquelle im Sinne
des Einkommensteuergesetzes darstellt, sind hinsichtlich der Jahre 2001 und 2002
die Bestimmungen der LVO vom 17. 12.1992, BGBl 1993/33 (LVO II)
maßgebend.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen.
Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
umfassen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LVO
Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse, die durch die Absicht veranlasst
sind, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen und nicht unter die Betätigung mit Annahme von
Liebhaberei fallen.
Es wird im § 1 Abs. 1 LVO somit das subjektive
Element der Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses vorausgesetzt. Da diese innere Einstellung nicht
unmittelbar erkennbar ist, wird die Nachvollziehbarkeit dieser Absicht anhand
objektiver Umstände verlangt. Diese objektiven Umstände ergeben sich
aus § 2 Abs. 1 und 3 LVO.
Das Ertragstreben des Stpfl. muss auf die Erzielung eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gerichtet sein. Die im Laufe der
Betätigung erwirtschafteten Gewinne oder Überschüsse dürfen
nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern müssen
darüberhinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einem
Überhang der Überschüsse gegenüber den Verlusten,
führen.
Es kann den gesetzlichen Formulierungen des § 2 Abs. 2
EStG 1988 über den Verlustausgleich im Zusammenhang mit der Definition der
Überschusseinkünfte im § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 wohl das
Verständnis entnommen werden, dass unter Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 nur die wirtschaftlichen Ergebnisse solcher
Tätigkeiten verstanden werden dürfen, die sich in der betriebenen
Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung zugänglichen
Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen auch das Bestreben des
Tätigen zur Erwirtschaftung eines solchen Erfolges zugrunde liegt. Der
normative Gehalt der Vorschrift des § 2 EStG 1988 reicht jedoch nicht
so weit, die Anforderungen eines in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich
erwirtschafteten Gesamterfolges als Tatbestandmerkmal steuerlich beachtlicher
Einkünfte zu tragen (VwGH 3.7.1996, Zl 93/13/0171, ÖStZB 1996,
397).
Der Verwaltungsgerichtshof (s VwGH 3.7.1996, Zl 93/13/0171)
hält im verstärkten Senat an der Auffassung fest, dass die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
beurteilen ist, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv Aussicht hat, sich lohnend zu gestalten. Dem subjektiven Ertragstreben
desjenigen, der sich betätigt, kommt für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 der Einkommensteuergesetze dann Bedeutung zu, wenn die
Prüfung der objektiven Komponente der Ertragfähigkeit der
Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt, dies allerdings nur insoweit, als
ein solches Ertragstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien
nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Festzuhalten ist ferner daran,
dass unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als
Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft die Eignung einer
Tätigkeit zu verstehen ist, einen der positiven Steuererhebung aus der
betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen.
Unter Gesamtgewinn versteht man das Gesamtergebnis von
Beginn der Betätigung bis zu deren Beendigung (Veräußerung,
Aufgabe oder Liquidation). Maßgeblich ist daher nicht der
(Perioden-)Gewinn, der innerhalb eines Kalenderjahres bzw Wirtschaftsjahres
erzielt wird, vielmehr sind alle Periodenergebnisse, während denen die
Betätigung vorliegt unter Einbeziehung eines Übergangsverlustes und
Veräußerungsgewinnes (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, Anh I/2 Anm. 54) zu addieren.
Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle iSd
Einkommensteuergesetzes anzusehen, wenn sie geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen Totalgewinn (Einnahmenüberschuss) zu
erwirtschaften.
Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen,
dass es sich bei der vom Bw betriebenen Tätigkeit (Abhaltung von Seminaren
im Bankenbereich) seinem äußeren Erscheinungsbild nach um eine
erwerbswirtschaftliche Tätigkeit handelt. Diese Betätigung ist
grundsätzlich iSd § 1 Abs. 1 der LVO durch die Absicht
veranlasst, einen Gesamtgewinn zu erzielen und fällt nicht unter § 1
Abs. 2 der LVO, in welcher Bestimmung Betätigungen genannt sind, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründeten
Neigung zurückzuführen sind, oder mit denen Wirtschaftsgüter
bewirtschaftet werden, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen.
Vortragstätigkeiten pflegen nach der Lebenserfahrung
grundsätzlich schon durch die Absicht veranlasst zu sein, einen
Gesamtgewinn zu erzielen, weil das Halten von Vorträgen im Allgemeinen
nicht typischerweise auf einer besonderen in der Lebensführung
begründeten Neigung zu beruhen pflegt (vgl. VwGH vom 25. Februar 2004/ Zl
2000/13/0092).
2.1 Anlaufzeitraum:
Als Anlaufzeitraum gelten die ersten drei Jahre ab Beginn
der Betätigung, das sind im vorliegenden Fall die Jahre 2001 -
2003.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 erster Satz der LVO
1993 sind die in den ersten Kalenderjahren ab Beginn der Betätigung nach
§ 1 Abs 1 leg cit anfallenden Verluste grundsätzlich steuerlich
anzuerkennen. Ein Anlaufzeitraum nach § 2 Abs. 2 LVO darf jedoch nicht
angenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass eine voraussichtlich begrenzte
Betätigung bereits vor dem Anfallen eines Gesamtgewinnes oder
Gesamtüberschusses beendet werden wird.
Liegt - wie im gegenständlichen Fall nicht in
Abrede gestellt wird - eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.
1 der LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung
kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 der LVO) nachvollziehbar ist.
Der Anlaufzeitraum ist als eine Art Beobachtungszeitraum
anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass der Beginn typisch
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen grundsätzlich immer mit einem
wirtschaftlichen Risiko behaftet ist. Deshalb ist es notwendig, dieses Risiko
zumindest in der Anfangphase durch die Beseitigung der Gefahr einer Beurteilung
als Liebhaberei zu mindern. Während des Anlaufzeitraumes muss der sich
Betätigende allerdings erkennen, ob sich die Betätigung insgesamt
lohnend gestaltet bzw gestalten wird. Wird eine Betätigung über einen
Anlaufzeitraum hinaus aufrechterhalten, obwohl in Gesamtbetrachtung nunmehr
erkennbar ist, dass eine lohnende Gestaltung auszuschließen ist, dann ist
die Betätigung ab dem Zeitpunkt, ab dem dies erkennbar war, Liebhaberei.
Für den Anlaufzeitraum liegen - soweit keine Ausnahme vorgesehen ist
- aber jedenfalls Einkünfte vor.
Seit Beginn der Tätigkeit des Bw im Jahr 2001 bis 2003
stehen Einnahmen in Höhe von € 6.176,05, Ausgaben in Höhe
von € 18.994,97 gegenüber. Es ergibt sich somit für den
Anlaufzeitraum ein Gesamtverlust in Höhe von
€ 12.818,92.
Nach Meinung des UFS ist jedoch festzuhalten, dass bereits
im Jahr 2003 ein Gewinn erzielt wurde und in die ersten beiden Jahre des
Anlaufzeitraumes auch die Ausbildung des Bw (von Juni 2001 bis August 2002)
gefallen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
22.2.2000, Zl 96/14/0038 erstmals mit der Frage, ob bei bestimmten
Privatgeschäftsvermittlungen ein Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs 2 LVO
anzuerkennen ist oder nicht, auseinandergesetzt. Das oa Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes betraf nebenberufliche Vertreter, die vorwiegend im
Bereich ihrer Bekannten Haushaltsartikel vertreiben. Aus dieser Betätigung
sind von Anfang an Verluste angefallen.
Der VwGH sprach im zitierten Erkenntnis aus:
"Ob die
sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die von der belangten
Behörde vertretenen Ansicht, ein Anlaufzeitraum sei nicht anzunehmen,
vorgelegen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Der VwGH kann im
Rahmen der ihm zustehenden Schlüssigkeitsprüfung nicht finden, die
Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre unschlüssig. Die
belangte Behörde durfte, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, die
amtsbekannte Tatsache, dass nebenberuflich tätige "A-Vertreter" idR keine
Gewinne erzielen, in ihre Überlegungen einbeziehen. Der Bf hat weder
behauptet, seine Tätigkeit unterscheide sich von der anderer "A-Vertreter",
noch ist dies aus der Aktenlage erkennbar. Vielmehr wird die gesamte
Tätigkeit der "A-Vertreter" einschließlich der Preisgestaltung
für die verkauften Produkte von der "A-GmbH" straff geregelt (vgl. die
diesbezüglichen Ausführungen im E 21.6.1994, Zl 93/14/0217). Wie der
VwGH im eben erwähnten E sowie im E 12.8.1994, 94/14/0025, ausgeführt
hat, kann der belangten Behörde nicht entgegengehalten werden, wenn sie zu
dem Schluss gelangt ist, die Tätigkeit eines "A-Vertreters" sei objektiv
gesehen nicht geeignet, Gewinne zu erzielen. Der belangten Behörde kann
auch bei der von ihr vorgenommenen Würdigung des Einzelfalles -
insbesondere aufgrund der Tatsachen, dass die bisher vom Bf erzielten
Umsätze geringer seien als seine Reiseaufwendungen, wobei sie sein
Argument, diese Aufwendungen könnten in Hinkunft verringert werden, zu
recht verworfen hat, eventuelle Preisnachlässe zu Lasten des Bf gingen, die
vom Bf für die Jahre 1995 bis 1998 prognostizierten Gewinne jeglicher
Grundlage entbehrten und die Tätigkeit des Bf als "A-Vertreter" aufgrund
seiner wirtschaftlichen Lage nicht aufrecht zu erhalten sei - nicht
entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Bf werde seine
Tätigkeit als "A-Vertreter" vor dem Erzeilen eines Gesamtgewinnes beenden,
weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen sei".
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die
Tätigkeit des Bw zwar nebenberuflich - also neben seiner
nichtselbständigen Tätigkeit als Filialleiter bei einer Bank -
ausgeübt wird, doch ist das Abhalten von Seminaren als Verkaufstrainer im
Bankenbereich nicht mit der eines Privatgeschäftsvermittlers - wie im
oa Erkenntnis ausführlich dargestellt - zu vergleichen.
Wie bereits oa darf ein Anlaufzeitraum nicht angenommen
werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass
die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates ist im
vorliegenden Fall weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch hat das Finanzamt
dazu entsprechende Feststellungen getroffen, dass damit zu rechnen ist, dass der
Bw vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes bzw Gesamtüberschusses seine
Tätigkeit beenden wird bzw. muss, weswegen kein Anlaufzeitraum anzunehmen
ist. Dies hat zur Folge, dass die in diesem Zeitraum erzielten Verluste bei
einer typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung jedenfalls anzuerkennen
sind.
Bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung haben
für den Anlaufzeitraum Bescheide endgültig zu ergehen, weil in diesem
Zeitraum jedenfalls Einkünfte vorliegen. Eine vorläufige Festsetzung
von Abgaben ist auch dann unzulässig wenn - wie dies § 2
Abs. 2 letzter Satz LVO vorsieht - Ungewissheit darüber besteht, ob
nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
beendet wird. Denn die Versagung des Anlaufzeitraumes setzt diesbezüglich
Gewissheit voraus.
Da aufgrund der oa Ausführungen keine Indizien
vorliegen, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw um eine voraussichtlich
begrenzte Betätigung handelt, die bereits vor dem Anfallen eines
Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses beendet werden wird, sind die vom Bw
in den jeweiligen Erklärungen geltend gemachten Verluste bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit der streitgegenständlichen
Jahre (2001 iHv € -7.189,43 und 2002 iHv € -8.438,64)
endgültig anzuerkennen.
3. Umsatzsteuer für die Jahre 2001 und
2002:
Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
Da es sich wie oa um eine typisch erwerbswirtschaftliche
Betätigung handelt, also um eine Tätigkeit handelt, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und somit die Verluste des
Anlaufzeitraumes jedenfalls anzuerkennen sind, liegt somit auch im Bereich der
Umsatzsteuer kein Grund für eine vorläufige Veranlagung der Jahre 2001
und 2002 vor. Es sind daher auch die vom Bw geltend gemachten
Vorsteuerbeträge anzuerkennen.
Ergeht auch an Finanzamt X. zu St. Nr. Y.
Beilagen:
6 Berechnungsblätter
Wien, am 9.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorläufigkeitErmessenBetätigungEinkunftsquelleLiebhabereiAnlaufzeitraumVortragstätigkeitGesamtgewinn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1975-W/03
- Stammnummer
- 14545
- Gültig
- 09.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF