Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0451-G/04
Liebhaberei bei Vermietung von neun Eigentumswohnungen: Kleine Vermietung, vorläufige Abgabenfestsetzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-G/04vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vermietung von neun Eigentumswohnungen in einem Wohnhaus stellt eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO dar, sodass, anders als bei einer entgeltlichen Gebäudeüberlassung, eine vorläufige Abgabenfestsetzung zulässig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch T, vom
2. Dezember 2003 gegen die gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. November 2003 betreffend
Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 20.11.2003 wurden der Berufungswerberin
(Bw.) gegenüber erklärungsgemäß für das Jahr 2002 die
Umsatzsteuer mit einem Betrag von - 125.601,88 € und die
erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO in
Höhe von - 96.116,51 € mit der Begründung, dass nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich sei, gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgesetzt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
Rechtswidrigkeit des Inhaltes und des Verfahrens geltend gemacht. Die Bw. sei
Eigentümerin der Liegenschaft H 16 samt den darauf befindlichen
Gebäuden und erziele damit Einkünfte aus der Vermietung und
Verpachtung. Werden Verluste (Überschüsse der Werbungskosten
über die Einnahmen) erklärt und treten Zweifel an der
Einkunftsquelleneigenschaft der die Verluste verursachenden Betätigung auf,
so stelle sich die Frage nach Liebhaberei. Habe eine Liebhabereibeurteilung
stattzufinden, so sei in einem ersten Schritt zu entscheiden, welcher Art die zu
beurteilende Betätigung sei. Je nach Art der Betätigung sei die
Liebhabereibeurteilung an dem dafür vorgesehenen Maßstab vorzunehmen.
Bis zur LVO sei die objektive Ertragsfähigkeit allein gültiger
Maßstab zur Liebhabereibeurteilung von Betätigungen aller Art
gewesen. Die LVO sehe hingegen für typisch erwerbswirtschaftliche
Betätigungen und Betätigungen, die typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, unterschiedliche
Beurteilungsmaßstäbe vor. Für die Liebhabereibeurteilung
typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen stelle § 1 Abs. 1 LVO
darauf ab, ob die Betätigung durch eine anhand objektiver Umstände
nachvollziehbare Gesamtgewinnerzielungsabsicht veranlasst sei. Im vorliegenden
Fall handle es sich um eine entgeltliche Überlassung von Gebäuden,
welche eine Sonderstellung in der LVO einnehme. Demnach sei das Vorliegen einer
Gesamtgewinnerzielungsabsicht darüber hinaus auch nach dem Verhältnis
des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss geplant sei, zu einem
absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Der Beurteilungsmaßstab der
anhand objektiver Umstände nachvollziehbaren Gesamtgewinnerzielungsabsicht
(Gesamtüberschusserzielungsabsicht) unterscheide sich nicht nur in der Art
und Weise der Beurteilung, sondern auch in seiner Auswirkung grundlegend vom
Beurteilungsmaßstab der objektiven Ertragsfähigkeit. Stelle sich
nämlich typisch erwerbs-wirtschaftlicher Betätigungen erst nach
mehreren Jahren heraus, dass sie niemals Erfolg bringen könne, so
könne sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle zu beurteilen
sein. Eine - an ihrer objektiven Ertragsfähigkeit zu messende -
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechende Betätigung stelle hingegen diesfalls stets von Beginn
an Liebhaberei dar. Laut VwGH vom 5.5.1992, 92/14/006 seien
Zinshäuser im Gegensatz zu einzelnen Wohnungen keine Wirtschaftsgüter,
die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen. Dem entspreche auch der
Verordnungstext im § 2 Abs. 3, der die Anwendung des § 1 Abs. 2 LVO
für entgeltliche Überlassung von Gebäuden ausschließe. Die
entgeltliche Gebäudeüberlassung ("große Vermietung") sei nach
§ 2 Abs 3 der LVO dann als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO
zu beurteilen, wenn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant sei (vgl. auch VwGH vom 23.11.2000,
95/15/0177/0178). Für die Bw. bedeute dies, nachdem die
Tätigkeit nicht auf die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen
und Mietwohngrundstücken beschränkt sei, sondern ein gesamtes
Mietzinshaus zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
genutzt werde, dass die Betätigung unter § 1 Abs. 1 der LVO 1993/33
falle und als Beurteilungsmaßstab nicht die objektive
Ertragsfähigkeit, sondern die Gesamtüberschusserzielungsabsicht
anzuwenden sei. Während daher bei der sog. kleinen Vermietung die
Liebhabereibeurteilung allfälliger unter Zugrundelegung von in einem
Beobachtungszeitraum gewonnenen Erfahrungen erfolge, könne bei der sog.
großen Vermietung auf Grund des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes
- nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht - ein Beobachtungszeitraum nicht zur
Anwendung kommen. Mangels eines Anlaufzeitraumes habe im Rahmen der
großen Vermietung, wie bei typisch erwerbswirtschaftlichen
Betätigungen, die Beurteilung ob von Einkünften auszugehen sei, ab dem
ersten Jahr der Betätigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
erfolgen. Dabei sei jedes Kalenderjahr gesondert zu beurteilen, ob ein anhand
objektiver Umstände (Kriterien) nachvollziehbares stetiges Streben des sich
Betätigenden nach Gesamtüberschuss vorliege. Eine Beobachtung
über mehrere Jahre (Beobachtungszeitraum) und anschließende
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft - wie dies für an ihrer
objektiven Ertragsfähigkeit zu messenden typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechenden Betätigung im
Regelfall erforderlich sei - sei bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 1
LVO entbehrlich (vgl. Rauscher/Grübler; "Steuerliche Liebhaberei in
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis"; Linde Verlag; Seite 96f). Ergebe
sich aus der jährlichen Betrachtung, dass sich das Verhältnis jenes
Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten geplant sei, zu einem absehbaren Zeitraum
allein auf Grund gewöhnlicher Risken oder Unwägbarkeiten
verändere und sei deshalb - nach Auffassung der zu Beginn erstellten
Prognose an die tatsächlichen Verhältnisse - in einem absehbaren
Zeitraum kein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss zu erwarten, so sei
mittels der Kriterien zu prüfen, ob die Betätigung ab dem Zeitpunkt
des Eintrittes dieser Umstände Liebhaberei sei. Stelle die
Behörde im ersten Schritt der Überprüfung der Planungsrechnung
fest, dass von vorne herein innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein
Gesamtüberschuss zu erwarten sei, könne nach § 1 Abs. 1 LVO nur
von einer Einkunftsquelleneigenschaft ausgegangen werden. Ein
Beobachtungszeitraum wie für die kleine Vermietung komme nicht in Betracht,
da nach den Beurteilungskriterien der LVO von Beginn an feststehe, dass es sich
hierbei um eine Einkunftsquelle handle. Für die von der Bw. vorgelegte
Planungsrechnung ergebe sich innerhalb der von der LVO vorgesehenen angemessenen
Frist von 25 bzw. 28 Jahren laut Kalkulationsrechnung ein Gesamtüberschuss.
Damit würden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Beginn der
Betätigung jedenfalls vorliegen. Die Behörde könne nunmehr
zum zweiten Schritt der Liebhabereibeurteilung (Vergleich der tatsächlichen
eingetretenen Umstände mit der Planungsrechnung) übergehen. Ergebe die
Planrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlich eingetretenen
Verhältnisse, dass trotz gewöhnlicher Risiken und/oder
Unwägbarkeiten auch ohne Verbesserungsmaßnahmen realistisch ein
Gesamtüberschuss in einem absehbaren Zeitraum (nach wie vor) zu erwarten
sei, so liege zum gegenwärtigen Kalenderjahr eine Einkunftsquelle vor.
Komme die Abgabenbehörde in einem bestimmten Jahr zum Schluss, dass ein
Gesamtüberschuss, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Risken
und/oder Unwägbarkeiten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht mehr zu
erwarten sei, müsse die Behörde das Vorliegen von Liebhaberei anhand
der Kriterien des § 2 Abs. 1 LVO prüfen. Eine Umqualifizierung
der Einkunftsquelleneigenschaft anhand der Kriterienbeurteilung könne,
abgesehen davon, dass der sich Betätigende in der Planrechnung von
unrealistischen Annahmen ausgegangen sei, jedenfalls erst ab jenem Jahr
erfolgen, ab dem zu erkennen gewesen sei, dass ein Gesamtüberschuss in
einem absehbaren Zeitraum nicht mehr zu erwarten sei und keine
strukturverbessernden Maßnahmen gesetzt worden seien oder dass trotz der
strukturverbessernden Maßnahmen ein Gesamtüberschuss in einem
angemessenen Zeitraum nicht zu erwarten sei. Zum Verfahrensecht wurde
vorgebracht, dass nach § 200 BAO die Abgabenbehörde vorläufige
Festsetzungen vornehmen könne, wenn nach den Ergebnissen des
Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich
oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss sei. Nach VwGH vom
17.9.1996, 95/14/0052, dürften Bescheide nur dann vorläufig erlassen
werden, wenn vorübergehende Hindernisse in Form von Ungewissheiten im
Tatsachenbereich der zweifelsfreien Klärung der Abgabenpflicht oder deren
Höhe entgegenstünden. Würden bei entgeltlicher Überlassung
von Gebäuden Überschüsse der Werbungskosten über die
Einnahmen erklärt, so habe die Abgabenbehörde anhand einer vom sich
Betätigenden zu erstellenden Prognose (Plan, Kalkulation) zu beurteilen, ob
das Verhältnis jenes Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss
geplant sei zu einem absehbaren Zeitraum angemessen sei (Angemessenheit der
Zeitrelation). Bestehe von vornherein keine Angemessenheit der Zeitrelation, so
liege für alle Kalenderjahre Liebhaberei vor. Bescheide hätten
diesfalls nach dem ursprünglichen Plan (Kalkulation) ebenso endgültig
zu ergehen. Bestehe zwar Angemessenheit der Zeitrelation, weichen aber die
tatsächlichen Ergebnisse davon ab, sodass in einem absehbaren Zeitraum doch
kein Gesamtüberschuss zu erwarten sei, so habe eine vorläufige
Veranlagung nur dann zu erfolgen, wenn Ungewissheit über das Gesamtbild der
Verhältnisse hinsichtlich der Kriterien bestehe (dh, ob der sich
Betätigende betriebswirtschaftlich sinnvoll verhalte). Eine Prüfung
der Entwicklung der Betätigung habe also für jedes Kalenderjahr zu
erfolgen, wobei der sich Betätigende seine bisherige Prognose anpassen
müsse, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom
ursprünglichen Plan abweichen. Eine vorläufig ergangene Bescheide
rechtfertigende Unsicherheit im Tatsachenbereich, die eine vorläufige
Bescheiderlassung von Beginn an rechtfertige, könne nicht erblickt werden,
zumal von Seiten der Abgabenbehörde keine Begründung für eine
Kriterienprüfung (Gefahr, dass ein Gesamtüberschuss ohne verbessernde
betriebswirtschaftliche Maßnahmen nicht erreicht werde) erklärt
werde. Die Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide sei nicht
dazu bestimmt, der Behörde vorerst die Ermittlung des Sachverhaltes zu
ersparen, um sich Abgabeneinnahmen sofort vorbehaltlich des späteren
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu verschaffen (VwGH vom
17.12.1992, 91/16/0137 und Rauscher/ Grübler, aaO, 295). Es sei daher
unzulässig, einen Bescheid deshalb vorläufig zu erlassen, weil in
einiger Zeit eine abgabenrechtliche Prüfung beabsichtigt sei. Eine
Umqualifizierung einer vorliegenden Einkunftsquelle im Bereich der großen
Vermietung in einen Liebhabereibetrieb sei rückwirkend bis zum Beginn der
Betätigung nicht möglich, wenn die unter realistischen Annahmen
aufgestellte Planrechnung einen Gesamtüberschuss innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes erwarten lasse. Es sei lediglich laufend zu prüfen,
ob, basierend auf den tatsächlich eingetretenen Verhältnissen, die
Gesamtüberschusserzielungsabsicht haltbar sei. Erst ab dem Jahr, ab dem
feststehe, dass ein Gesamtüberschuss unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Kriterienprüfung nicht mehr zu erzielen sei, könne
eine Änderung der Beurteilung erfolgen.
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG
1994 sehe vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lasse, nicht unternehmerisch sei.
Umsätze aus einer solchen Betätigung unterlägen einerseits nicht
der Umsatzsteuer, andererseits könnten die mit einer solchen Tätigkeit
zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Auf Grund des § 6
LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei darstelle, könnten
Betätigungen gem. § 1 Abs. 1 LVO niemals als Liebhaberei im Sinne
des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG angesehen werden. Eine unternehmerische
Tätigkeit liege daher auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach
§ 2 ertragsteuerlich zur Annahme der Liebhaberei führe (vgl
Rauscher/Grübler, aaO, 267). Nach § 6 LVO könne
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigung im Sinne des
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
Vorläufige Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer, begründet mit der
Unsicherheit in der Einkunftsquellenbeurteilung, seien daher im Bereich der
großen Vermietung nicht möglich.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass die Vorläufigkeit der angefochtenen Bescheide wegen
Vorliegens einer "großen Vermietung" bekämpft werde. Es handle sich
jedoch um einen geförderten Dachgeschoßausbau am Gebäude H 16.
Die Bw. sei Wohnungseigentümerin der Wohnungen 7, 7A, 8 und 11 bis 16.
Diese Tätigkeit werde als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3
LRL 1997 eingestuft. Die Einordnung unter § 1 Abs. 2 Z 3 erfolge
ausschließlich nach Art des Wohnraumes. Die Anzahl der bewirtschafteten
Objekte sei unmaßgeblich (die Vermietung von z. B. 15 Eigentumswohnungen
im gleichen Haus sei jedenfalls als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 3
Z 3 anzusehen). Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden könne, sei
grundsätzlich erst nach Ablauf eines nach der jeweiligen Lagerung des
Einzelfalles tauglichen Beobachtungszeitraumes möglich. Der absehbare
Zeitraum betrage 20 Jahre ab dem Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben. Wenn
gesetzlichen Einnahmenbeschränkungen (Kategorie- und Richtwertmietzinse)
bestünden, sei in der Prognoserechnung von fiktiven marktkonformen
Mieteinnahmen auszugehen. Bei Mietzinsbeschränkungen auf Grund von
Wohnbauförderungsgesetzen der Länder sei jedoch der beschränkte
Mietzins anzusetzen (BMF 3.8.1994, RdW 1994, 298), weshalb die vorliegende
Prognoserechnung nur eingeschränkt zur Beurteilung herangezogen werden
könne. Unter der Zugrundelegung der Verluste 1999 - 2002, der
Mietzinsbeschränkungen und Umrechnung der 15-tel Beträge, werde auf
Basis der im Jahr 2001 prognostizierten unbereinigten steuerlichen Ergebnisse
gerade noch im Beurteilungszeitraum ein Totalüberschuss erzielt. Da die
Liebhabereibeurteilung unter Zugrundelegung der in einem Beobachtungszeitraum
gewonnenen Erfahrung zu erfolgen habe und der vorliegende Zeitraum zu kurz sei,
um eine endgültige Beurteilung vorzunehmen, sei die Veranlagung zu recht
vorläufig erfolgt. Hinsichtlich der Umsatzsteuer würde sich bei
Tätigkeiten i. S. des § 1 Abs. 2 LRL die ertragsteuerliche und die
umsatzsteuerliche Beurteilung decken, weshalb Liebhaberei möglich sei und
vorläufige Bescheide ebenfalls gerechtfertig seien.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend zum bisher
geschilderten Sachverhalt vorgebracht, dass mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 1999
die Bw. 200 ideelle Miteigentumsanteile von insgesamt 1.030 Anteilen am Objekt H
16 erworben habe. Entsprechend des im Gesellschaftsvertrag der Bw. festgelegten
Gesellschaftszweckes seien die erworbenen Liegenschaftsanteile umfassend saniert
und in der Folge vermietet worden. Die Begründung von Wohnungseigentum sei
zu keinem Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Viel mehr hätten die sich im
Gesamteigentum der KEG befindlichen Liegenschaftsanteile in Form einer
Miteigentumsgemeinschaft genutzt werden sollen. Im Zuge der Änderung
des WEG 2002 und der damit geänderten Rechtslage ab 1. Juli 2002 habe die
Firma W als Miteigentümerin der Liegenschaft die Aufhebung der
Miteigentümergemeinschaft und die Eintragung von Wohnungseigentum begehrt
und habe gedroht ihren nunmehr gesetzlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Wegen der angedrohten Klage sei am angeführten Objekt Wohnungseigentum
begründet worden. Um rechtliche Klarstellung zu erhalten, ob sich
durch die Begründung von Wohnungseigentum eine Änderung in der
Beurteilung der Liebhaberei ergeben würde, sei dieser Sachverhalt dem BMfF
zur Beurteilung vorgelegt worden. Diesen Ausführungen zufolge handle es
sich bei der nachträglichen Begründung von Wohnungseigentum, welche
ohne Zutun des Steuerpflichtigen erfolgt sei, um unerwartete Umstände, die
für sich gesehen zu keiner Änderung der Beurteilung der Liebhaberei
führen könnten. Dazu wurde auf eine Faxnachricht des BMfF
verwiesen. Zusammenfassend wurde Folgendes festgehalten: 1.) Die
ursprünglich für die Liegenschaftsanteile vorgesehene
Verwendungsabsicht führe unbestritten zu einer Einstufung der
Betätigung nach § 1 Abs. 1 LVO. 2.) Die vorgelegte
Prognoserechnung führe gem. § 2 Abs. 3 LVO innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes zu einem Gesamtgewinn bzw. -überschuss. 3.)
Die nachträgliche nicht freiwillige Begründung von Wohnungseigentum
könne nach Meinung des BMfF zu keiner Änderung in der Beurteilung nach
der LVO führen. 4.) Die bisher mit der Begründung eines
allfälligen Beobachtungszeitraumes ergangenen vorläufigen Bescheide
seien damit keinesfalls gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob die Bescheide
betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2002 zu recht
vorläufig erlassen wurden. Die Frage, ob es sich bei der Betätigung
der Bw. um eine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle handelt oder ob
Liebhaberei vorliegt, bleibt vorerst ausgeklammert.
Hinsichtlich der vorläufigen Bescheiderlassung ist
zunächst die Frage zu klären, ob ein Anwendungsfall des § 1 Abs.
1 LVO (entgeltliche Gebäudeüberlassung - sog. "große
Vermietung") oder § 1 Abs. 2 LVO (sog. "kleine Vermietung") vorliegt.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt. Als absehbarer Zeitraum gilt in diesem
Zusammenhang ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die
Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid
ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
Dem Vorbringen sowohl des Finanzamtes und auch der Bw. ist
in seiner Allgemeinheit, aus Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei, zuzustimmen.
Der unabhängige Finanzsenat beurteilt nunmehr,
ausgehend vom oben dargestellten Verfahrensgeschehen, die Vermietung der
teilweise nach einem Dachgeschoßausbau entstandenen und im Eigentum der
Bw. stehenden Wohnungen in der H. - Straße 16 - wenn auch nur
vorläufig - als kleine Vermietung iSd § 1 Abs. 2 Z 3
Liebhabereiverordnung 1993 idF BGBl II 1997/358 (LVO).
Die Bw. versucht mit ihrer im Vorlageantrag (siehe Punk 3.)
erstmalig vorgebrachten Argumentation darzulegen, dass zu Beginn der
Vermietungstätigkeit davon auszugehen war, kein Wohnungseigentum zu
begründen. Dagegen sprechen aber die beiden im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung vom März 2007 vorgelegten Kaufverträge. So wird
im Vertrag vom 7. Dezember 1999 im letzten Absatz auf Seite 1 sowie im ersten
Absatz auf Seite zwei dezidiert von der Absicht gesprochen, Wohnungseigentum zu
begründen. Auch im zweiten übermittelten Kaufvertrag (ohne Datum)
heißt es im Punkt I., dass die Vertragsteile die Liegenschaftsanteile
erworben haben, um Wohnungseigentum zu begründen.
Zu der von der Bw. beigebrachten "Prognoserechnung" vom 15.
Jänner 2001 ist festzustellen, dass es sich dabei um eine
Finanzierungsvariante mittels Fremdwährungskredit handelt, bei der unter
Annahme von ortsüblichen Mieten nach 20 Jahren, gerechnet vom erstmaligen
Erzielen von Mieteinnahmen, ein Totalüberschuss erwirtschaftet wird. Der
Argumentation des Finanzamtes folgend, wonach bei Mietzinsbeschränkungen
auf Grund von Wohnbauförderungsgesetzen der Länder der beschränkt
Mietzins anzusetzen ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt, sodass im 23. Jahr
nach dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen ein Totalüberschuss erzielt
wird. Es steht daher noch nicht endgültig fest, ob aus steuerlicher Sicht
Liebhaberei vorliegt oder nicht.
Diese "Prognoserechnung" weicht von den Jahresergebnissen
der eingereichten Steuererklärungen erheblich ab. So scheint für das
Jahr 2002 in der Prognoserechnung ein steuerliches Ergebnis von ATS - 857.977,-
bzw. als "Korrigiertes" Ergebnis ATS - 458.958,- auf, lt. Erklärung und
auch angefochtenem vorläufigen Bescheid vom November 2003 betrugen die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € -96.116,51 bzw. ATS
-1.253,790,50. Entgegen den prognostizierten (reglementierten) Mieteinnahmen von
ATS 436.773,- bzw. ortsüblichen von ATS 660.340,- wurden lt.
Überschussrechnung lediglich ATS 354.813,- (€ 25.785,30) vereinnahmt.
Diese Prognoserechnungen bzw. -zahlen sind somit
tatsächlich offenbar mit großen Unsicherheiten behaftet.
Nach herrschender Rechtsauffassung dürfen Bescheide
dann vorläufig erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind. So kann etwa für die Frage, ob Liebhaberei
vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre
bedeutsam sein. Daher dürfen diesfalls die betroffenen Bescheide
vorläufig erlassen werden (vgl. Ritz,
BAO3, § 200 Tz
5).
Auch nach Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 610,
ist die Erlassung vorläufiger Bescheide gerechtfertigt und unbedenklich,
wenn nach Durchführung zumutbarer Ermittlungen durch die
Abgabenbehörde dennoch weiterhin Ungewissheit bezüglich der
Erfolgsaussichten der Vermietungstätigkeit bestehen bleibt.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
bestehen aber gegen die hier bekämpfte vorläufige Bescheiderlassung
deshalb keine Bedenken, weil einerseits nicht von einer entgeltlichen
Gebäudeüberlassung, bei der eine vorläufige Bescheiderlassung aus
den in der Berufung angeführten Gründen nicht zulässig ist,
sondern von einer "kleinen" Vermietung auszugehen ist und andererseits das
bislang vorliegende Zahlenmaterial, wie bereits erwähnt, (noch) mit
erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und kein eindeutiges Bild in Bezug auf
die künftige Ergebnisentwicklung ergibt. Auf die oben bereits
erwähnten deutlichen Abweichungen der von der Bw. prognostizierten Zahlen
von den vorliegenden Echtzahlen wird nochmals hingewiesen. Auch erfolgte die
Begründung von Eigentum nicht unfreiwillig, sondern war von Anfang an
geplant, wie die vorliegenden Kaufverträge belegen.
Graz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-G/04
- Stammnummer
- 33939
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF