Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0592-W/02
Liebhaberei bei einem Weinseminarveranstalter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-W/02vom 07.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Stellt sich eine Tätigkeit im wesentlichen als Vermittlung von Informationen rund um das Thema österreichische Weinkultur dar ("Weinlektorentätigkeit" im weitesten Sinne) und werden bei diesen ca. 2 Stunden dauernden Veranstaltungen Weine verkostet und anschließend in äußerst geringem Umfang zum Verkauf angeboten, so ist diese Tätigkeit als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 L-VO zu beurteilen, wenn sie nach Art und Umfang nicht erwerbstypisch betrieben wird und sie einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspringt.
Die Liebhabereiverordnung sieht für typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen (§ 1 Abs. 1 L-VO) und Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspringen, unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe vor. Bei typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen stellt die L-VO darauf ab, ob die Betätigung durch eine anhand objektiver Kriterien nachvollziehbare Gewinnerzielungsabsicht veranlasst ist (Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 - 6 L-VO). Im Gegensatz dazu ist bei Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspringen (§ 1 Abs. 2 L-VO), die objektive Ertragsfähigkeit gemäß dem § 2 Abs. 4 L-VO maßgeblich. Die Abgabenbehörden sind bei der Beurteilung einer Tätigkeit gemäß dem § 1 Abs. 2 L-VO nicht dazu angehalten, die Vermutung des Vorliegens von Einkünften an Hand der in § 2 Abs. 1 Z 1 - 6 L-VO genannten Kriterien zu überprüfen.
Objektive Ertragsfähigkeit ist die Eignung einer Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) zu erzielen. Zu beurteilen ist dabei, ob die Betätigung in der geführten Art und Weise in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten lässt. Der rechnerische Nachweis, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) zu erwarten ist, tritt bei der Beurteilung von Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspringen, maßgeblich in den Vordergrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Melk betreffend Umsatz- sowie Einkommensteuer 1996 und
1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber
(Bw.) ist Sozialwissenschaftler und erzielt als Lehrbeauftragter einer
Universität sowie aus Werkverträgen mit einem Museum Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit.
Im Oktober 1996 erlangte der
Bw. die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß
§ 124 Z. 11 GewO 1994 - eingeschränkt auf
den Kleinhandel mit Lebensmittel - und eröffnete im November 1996
unter der Firmenbezeichnung "Wein & Gesang" einen Kleinhandel mit
Wein. Den Gewinn dieser Tätigkeit ermittelte der Bw. nach der Nettomethode
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG.
Mit Abgabe der
Steuererklärungen 1996 und 1997 beantragte der Bw. einerseits die aus
dieser Tätigkeit resultierenden Vorsteuern (ÖS 19.871,-- und
ÖS 22.185,60) andererseits die ermittelten Verluste
(ÖS 103.633,20 und ÖS 198.636,90) bei der Festsetzung der
Einkommen- und Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
Nachdem der Bw. die Gewerbeberechtigung erlangte, begann
der Bw. seine Tätigkeit am 1. März 1997 (Ruhendmeldung bis 28.
Februar, ESt-Akt 1997, AS 1) und meldete seine Tätigkeit ab dem 1. Oktober
1997 wiederum ruhend. Im Jahr 1998 übte der Bw. seine Tätigkeit vom 1.
April bis zum 1. Oktober aus (Wiederbetriebsmeldung vom 25. März 1998 sowie
Ruhendmeldung vom 10. September 1998, ESt-Akt 1998, AS 3, 4).
Die Entwicklung der Vorsteuern
bzw. der Verluste für die Betriebsjahre 1996 bis 1998 stellen sich
folgendermaßen dar (Beilagen zu den jeweiligen
Abgabenerklärungen):
|
|
|
1996
|
|
1997
|
|
1998
|
Einnahmen
|
|
0,00
|
|
36.717,50
|
|
26.047,70
|
Eigenverbrauch
|
|
---
|
|
---
|
|
12.700,70
|
Übernahme in
Privatevermögen
|
|
---
|
|
---
|
|
9.663,00
|
Ausgaben
|
VSt
|
netto
|
VSt
|
netto
|
VSt
|
netto
|
Sozialversicherung
|
|
---
|
|
22.161,30
|
|
20.492,60
|
Bürobedarf
|
15,00
|
74,00
|
26,30
|
131,50
|
146,80
|
734,00
|
Post,
Porti
|
|
---
|
|
3.940,10
|
|
679,00
|
Fahrspesen
|
|
9.266,20
|
|
29.358,10
|
|
17.502,80
|
Mitgliedsbeiträge
|
|
---
|
|
---
|
|
1.350,00
|
Diäten
(Inland)
|
480,00
|
4.800,00
|
952,40
|
9.254,60
|
|
|
Diäten
(Ausland)
|
|
---
|
|
30.000,00
|
|
|
Gebühren
|
|
3.100,00
|
|
850,00
|
|
|
Telefonanlage
|
|
---
|
946,00
|
4.730,00
|
|
|
Telefongebühren
|
|
---
|
758,60
|
3.793,00
|
655,60
|
3.278,00
|
Getränkesteuer
|
|
---
|
|
2.189,00
|
|
2.570,20
|
Verkostungsutensilien
|
2.342,00
|
11.887,00
|
818,90
|
5.052,10
|
154,10
|
1.429,30
|
Weineinkauf
|
708,00
|
5.902,00
|
4.672,50
|
33.788,20
|
3.778,70
|
26.490,90
|
Parkplatz-AfA
|
3.896,00
|
974,00
|
|
1.948,00
|
|
1.948,00
|
Parkplatz-IFB
|
|
1.753,00
|
|
---
|
|
---
|
Gestaltung
Verkostraum
|
|
---
|
894,10
|
4.470,60
|
1.490,10
|
7.453,00
|
Einreichplan
|
127,50
|
7,637,50
|
|
---
|
|
|
Werbung
|
1.063,50
|
19.618,50
|
6.364,00
|
37.281,90
|
586,40
|
9.932,30
|
Fortbildung
|
4.381,00
|
26.739,00
|
|
23.372,00
|
90,90
|
909,10
|
Keyboard-AfA
|
5.533,00
|
2.767,00
|
|
5.535,00
|
|
5.535,00
|
Keyboard-IFB
|
|
2.490,00
|
|
---
|
|
---
|
Musikträgerherstellung
|
1.325,00
|
6.625,00
|
1.563,80
|
7.819,00
|
|
|
Steuerberatung
|
|
---
|
1.936,00
|
9.680,00
|
|
|
USt
für WIFI-Beratung
|
---
|
|
3.280,00
|
|
|
|
Summe
Ausgaben
|
|
-103.633,20
|
|
-235.354,40
|
|
-100.304,20
|
Summe
Vorsteuern
|
19.871,00
|
|
22.185,60
|
|
6.902,60
|
|
Verlust
|
|
-103.633,20
|
|
-198.636,90
|
|
-51.892,80
Aus der vom Bw. vorgelegten
Aufstellung betreffend die Jahre 1997 und 1998 (ESt-Akt 1997, AS 8, 9) ergibt
sich nachstehendes Bild chronologisch abgehaltener Veranstaltungen und
Einnahmen:
|
1997
|
Kunde
|
Betrag
(brutto)
|
Anmerkung
|
26.4.
|
S.
|
1.000,00
|
Verkauf von 10
MC
|
26.4.
|
|
1.000,00
|
Eröffnung,
Verkauf von 10 MC
|
26.4.
|
|
3.900,00
|
Eröffnung,
Verkostung
|
26.4.
|
|
1.520,00
|
Eröffnung,
Verkostung
|
13.6.
|
M.
|
2.800,00
|
Verkostung
|
20.6.
|
Sch.
|
960,00
|
Verkostung
|
12.8.
|
C.
|
920,00
|
k.A.
|
16.8.
|
E.
|
160,00
|
k.A.
|
20.8.
|
P.
|
1.770,00
|
k.A.
|
1.9.
|
C.
|
2.240,00
|
k.A.
|
9.9.
|
C.
|
3.672,00
|
k.A.
|
27.9
|
B.
|
3.570,00
|
k.A.
|
27.9.
|
R.
|
4.080,00
|
k.A.
|
4.10
|
Z.
|
3.600,00
|
Verkostung
|
29.10
|
BI.
|
1.350,00
|
Verkostung
|
8.11.
|
V.
|
1.350,00
|
Veranstaltung
|
27.11.
|
|
1.050,00
|
Veranstaltung in
S.
|
10.12.
|
|
1.200,00
|
Veranstaltung in
S.
|
31.12.
|
Sch.
|
3.000,00
|
Veranstaltung
|
|
|
4.920,00
|
Nachtrag
Z.
|
1998
|
|
|
|
13.4.
|
C.
|
2.160,00
|
k.A.
|
13.4.
|
S.
|
1.080,00
|
k.A.
|
unleserlich
|
ST.
|
1.080,00
|
k.A.
|
unleserlich
|
R.
|
1.080,00
|
k.A.
|
1.5.
|
|
2.920,00
|
Eröffnung
|
5.5.
|
Sch.
|
750,00
|
k.A.
|
5.5.
|
|
4.320,00
|
Schilcherabend
|
13.5.
|
SP.
|
1.080,00
|
Verkostung
|
13.5.
|
|
1.140,00
|
Verkauf
|
12.6.
|
M.
|
1.000,00
|
k.A.
|
19.6.
|
G.
|
320,00
|
k.A.
|
30.7.
|
|
1.000,00
|
Kochstammtisch
|
30.7.
|
|
330,00
|
Verkauf
Im Zuge einer
Erhebung des Finanzamtes (Antrittsbesuch) am 29. Juli 1998 -
anlässlich der Betriebseröffnung - beantragte der Bw., seine
Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu
versteuern (Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) und hielt das Erhebungsorgan im
Wesentlichen niederschriftlich fest:
Sinn und Zweck der
Tätigkeit des Bw. sei es, seinen Kunden vor allem die Weinkultur näher
zu bringen. Dazu verwende der Bw. in seinem Einfamilienhaus einen 25 m²
großen Raum zur Verkostung und Präsentation der angebotenen Weine.
Dieser Raum biete etwa 20 Personen Platz. Veranstaltungen würden ab 7
teilnehmenden Personen durchgeführt. Als Zielgruppe habe der Bw. Touristen
und Private im Auge, auch Menschen, die sich privat zusammenfinden, wie z.B.
Vereine und auch Pensionisten. Einen Kundenstock im eigentlichen Sinne
könne der Bw. nicht aufweisen.
Im Haus lagern ca. 150 Flaschen
Weiß- und 150 Flaschen Rotweine, die von 10 verschiedenen Weinlieferanten
bezogen werden. Einen Produktkatalog der angebotenen Weine gebe es nicht. Der
Weinverkauf finde im Anschluss an die Informations- und
Weinverkostungsveranstaltung statt. Das Hauptaugenmerk liege jedoch auf der
Informationsveranstaltung und nicht im Weinverkauf.
Schon im Jahr 1984 und 1985
habe der Bw. Seminare (Einführung in die Weinkultur) am BFI bzw. an der
Weinfachschule Krems absolviert. 1996 besuchte der Bw. auch die Weinakademie in
Rust.
Um seine musikalische
Weiterbildung zu fördern - der Bw. maturierte in Musik und ist
Musikliebhaber - besuchte der Bw. 2 Rockmusikkurse in Liverpool, da er
auch Musikkassetten mit Eigenkompositionen produziere.
Da sich der Geschäftsgang
nicht so entwickelt habe wie geplant, bestehe die Absicht mit Ende September
1998 die Tätigkeit des Weinkleinhandels einzustellen bzw. die Firma ruhend
zu stellen. Bestehende Kundengruppen für die Einführung in die
österreichische Weinkultur mit Kostproben beabsichtige der Bw. weiterhin zu
betreuen. Diese erzielten Einnahmen würden dann bei der freiberuflichen
Lektorentätigkeit (Lehrveranstaltung an der Universität) des Bw.
mitversteuert werden; Weine sollten somit nicht mehr verkauft
werden.
Mit Vorhalt vom 12. August 1998
benachrichtigte das Finanzamt den Bw. von der Ansicht, wonach die ausgeübte
Tätigkeit als Voluptuartätigkeit (Liebhaberei) zu beurteilen sei. Bei
der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern sei Liebhaberei dann
anzunehmen, wenn die Betätigung lediglich in kleinem Umfang betrieben
werde. Sollte die Liebhabereivermutung nicht widerlegbar sein, liege Liebhaberei
auch im umsatzsteuerlichen Sinne vor.
Mit Schreiben vom 13. November
1998 führte der Bw. replizierend aus:
Nachstehende Argumente beruhen
auf den Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (LRL 1997, Erlass vom 23.
Dezember 1997). § 1 Abs. 1 besage, dass eine auf Dauer objektiv erkennbare
Gewinn-(Überschusserzielungs-)absicht erkennbar sein müsse (Annahme
einer Einkunftsquelle). Als Beispiel für eine Liebhabereitätigkeit
werde dabei "das in Kaufnehmen ständiger Verluste aus einem Forstbetrieb
mit der damit verbundenen Eigenjagd" angeführt.
Bereits 1996 habe der Bw. den
Plan gefasst, einen Betrieb für die Vermittlung von Grundwissen über
den österreichischen Wein auf vergnügliche Weise (z.B. mit
Musikuntermalung) zu gründen. Damals seien auch die ersten Investitionen
getätigt worden (Busparkplatz, Errichtung bzw. Einrichtung des
Verkostungsraumes). Bis zur Eröffnung am 24. April 1997 habe der Bw. fast
sämtliche Ersparnisse in seinen Betrieb investiert.
Ab Ende Februar 1997 -
Enden der bisherigen Werkverträge der Lektoren- und
Referententätigkeit - habe der Bw. auch keine andere Einkunftsquelle
gehabt, sodass ein vitales und ökonomisches Interesse des Bw. an Gewinnen
aus dieser Tätigkeit bestanden habe.
Trotz hoher Werbeausgaben (wie
z.B. Werbeaussendungen an alle österreichischen Autobus- und
Reiseunternehmen, Einschaltungen in lokalen Zeitungen, Auflegen von Foldern in
Gastwirtschaften der Umgebung) sei der wirtschaftliche Erfolg weit hinter den
Erwartungen zurückgeblieben.
Ende des Sommers 1998 habe der
Bw. seine Werbestrategie insofern geändert, als infolge der Mundpropaganda
nun vermehrt der persönliche Kontakt zu Banken, Personalabteilungen von
Firmen, Vereinen, etc. im Vordergrund gestanden sei. Weiters beteilige sich der
Bw. an einem Projektplaner für Busgruppen, Ausflüge und Exkursionen
von Gruppen, Vereinen sowie Betrieben des Tourismusverbandes "M.
Alpenvorland".
Für heuer plane der Bw.
noch die Herstellung einer professionellen CD mit Eigenkompositionen, welche
bisher nur mit mäßigem Erfolg als MC verkauft worden sei. Auch denke
der Bw. an die Produktion einer LP, deren aufgeklapptes Cover als
Familienwürfelspiel mit dem Titel "LIFE" verwendet werden könne. Diese
Produkte sollen bei den Veranstaltungen des Bw., aber auch bei Fachjournalisten
und Musikagenturen beworben werden.
Weiters sei Organisieren von
eigenen Veranstaltungen außerhalb des Betriebsstandortes beabsichtigt, vor
allem in Fremdenverkehrsorten, in denen Touristen angesprochen werden
sollen.
Die Wirtschaftsjahre 1997 und
1998 würden als "Lehrjahre" betrachtet, in denen mangels Erfahrung etliche
Fehlinvestitionen getätigt wurden. Für das Jahr 1999 rechne der Bw.
mit Überschüssen aus denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten
könne, da keine größeren Investitionen getätigt werden
müssen.
"Der
§ 2 Abs. 2 (Anlaufzeitraum) sagt, dass bei Beginn einer Betätigung im
Sinne des § 1 Abs. 1 die in den ersten 3 Kalenderjahren
anfallenden Verluste steuerlich anzuerkennen sind, und die Kriterien des §
2 Abs. 1 Z 1-6 nicht relevant sind. Da ich immer noch überzeugt bin, dass
meine Geschäftsidee objektiv ertragsfähig ist (und bei guter
Eigendynamik, höherem Bekanntheitsgrad sogar ein großer Erfolg werden
kann) und ich außerdem auf die Einnahmen daraus vital angewiesen bin"
ersuche der Bw., diese Argumente bei der Beurteilung seiner
Tätigkeit zu berücksichtigen.
Mit Bescheiden vom 25. Februar
1999 setzte das Finanzamt die Umsatz- und Einkommensteuer für 1996 und 1997
fest und beurteilte dabei die Tätigkeit des Bw. als eine gemäß
dem § 1 Abs. 2 L-VO einkommen- sowie umsatzsteuerlich
unbeachtliche Einkunftsquelle.
Mit Schriftsatz vom 25.
März 1999 erhob der (damalige) steuerliche Vertreter des Bw. Berufung und
führte begründend aus:
Die vom Bw. ausgeübte
gewerbliche Tätigkeit sei ausschließlich zur Erzielung von
Einkünften begonnen worden. Dies werde dadurch untermauert, dass der Bw.
auf den Bezug des Arbeitslosengeldes freiwillig verzichtet habe, damit er der
gewerblichen Tätigkeit nachgehen könne. Diese Tätigkeit habe 1
Jahr lang die einzige Einkunftsquelle des Bw. dargestellt. Auch hätten die
Einkünfte, die aus dieser Tätigkeit erzielt wurden, nicht dazu gedient
andere positive Einkunftsquellen auszugleichen. Ein derartiger Ausgleich ergebe
sich lediglich für das Jahr 1996. Alleine daraus lasse sich schon die
Gewinnerzielungsabsicht ablesen.
Gleichfalls sei aus der
Vorhaltsbeantwortung vom 13. November 1998 ersichtlich, dass es sich bei den
getätigten Investitionen um die "ehrlichen Gewinnabsichten" eines
Unternehmers handle. Ebenfalls deuten die verschiedenen Marketingmaßnahmen
auf das redliche Bemühen des Bw. hin, Gewinne zu erwirtschaften.
Ergänzend werde in diesem Zusammenhang auf die Niederschrift vom 27. Juli
1998 und die Vorhaltsbeantwortung vom 13. November 1998
hingewiesen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen
für das Vorliegen von Einkünften hätte sich nach dem
tatsächlichen wirtschaftlichen Gesamterfolg zu richten. Treten hierbei
unvorhergesehene Schwierigkeiten auf, so könne aus diesen nicht das gesamte
Vorhaben als Liebhaberei qualifiziert werden. Die steuerliche Anerkennung der
Verluste der ersten drei Jahre bleibe auch dann aufrecht, wenn sich nach dem
Anlaufzeitraum ergebe, dass sich aufgrund der sehr schwierigen wirtschaftlichen
Gegebenheiten und vielleicht auch aufgrund von wirtschaftlichen
Fehleinschätzungen daraus keine Einkunftsquelle ergebe. Gerechtfertigt sei
es, aufgrund der Umstände des Einzelfalles für den Anlaufzeitraum eine
Einkunftsquelle anzunehmen.
Werfe eine gewerbliche
Tätigkeit im Anlaufzeitraum von drei Jahren nur Verluste ab, so wäre
die Einkunftsquelleneigenschaft für die folgenden Jahre zu
überprüfen. "Stellt sich
aufgrund dieser weiteren Jahre heraus, dass es keine positiven Einkünfte
gibt, weil die angebotenen Leistungen vom Markt nicht akzeptiert werden, so
liegt erst mit Beginn dieses Zeitraumes (nach diesen drei Jahren) eine
eventuelle Betriebsaufgabe vor. Erst ab diesem Zeitraum kann dann eine
Liebhaberei unterstellt werden."
Erst nach dem erfolglosen
Versuch eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht zu
führen, könne erst nach einem angemessenen Zeitraum - in der
Literatur werde von vier Jahren nach dem Anlaufzeitraum ausgegangen -
beurteilt werden.
Der Bw. beantrage die
Beurteilung nach den genannten Kriterien, ob Liebhaberei vorliege, vorzunehmen
und der Berufung stattzugeben.
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz - nunmehr unabhängiger Finanzsenat
- zur Entscheidung vor.
Mit Abgabe der
Steuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 am 31. Mai 2000
beantragte der Bw. einerseits die Vorsteuern aus den betrieblichen Aufwendungen
in Höhe von ÖS 6.902,60 und 2.579,20, andererseits die
erwirtschafteten Verluste in Höhe von ÖS 51.892,80 und 8.987,--
bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen.
Zugleich führte der Bw.
aus, "da trotz weiterer Werbung mein Angebot
´kommentierte Weinverkostungen in vergnüglichen Rahmen´ weiter
auf zu geringe Nachfrage gestoßen ist und auch Kooperationsgespräche
... letztendlich ergebnislos blieben, musste ich meine diesbezügliche
Firmentätigkeit endgültig einstellen. ... Neben meinen Forschungs- und
Lehraufträgen an der Universität konzentriere ich mich seither auf die
Vermarktung meiner Musik und arbeite derzeit an der Produktion einer CD, die
spätestens für das Weihnachtsgeschäft fertig sein
wird."
Mit Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid 1998 und 1999 vom 10. Oktober 2002 blieb das Finanzamt
bei der Beurteilung der Tätigkeit des Bw. als eine gemäß
§
1 Abs. 2 L-VO, setzte die Umsatzsteuer in Höhe von € 378,65 und
€ 43,60 ohne Berücksichtigung der beantragten Vorsteuern fest,
ließ bei der Ermittlung des Einkommens die Verluste aus dieser
Tätigkeit unberücksichtigt und setzte die Einkommensteuer in Höhe
von € - 43,09 und € -44,98 (Abgabengutschrift) fest. Bei der
Ermittlung der Einkommensteuer 1999 berücksichtigte das Finanzamt den Bezug
des Arbeitslosengeldes (140 Tage, vom 1. April - 18. August) und der
Notstandshilfe (43 Tage, vom 19. August - 30. September).
Diese Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide erwuchsen in Rechtskraft.
Anlässlich eines am 12.
November 2003 abgehaltenen Erörterungstermines gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO gab der Bw. zum Sachverhalt befragt
an:
Ende 1995 Anfang 1996 war der
Bw. bereits überzeugt eine Firma zu gründen zu wollen. Ziel dieses
Betriebes sei gewesen, Kunden Wissen über Wein im allgemeinen zu
vermitteln, wobei das Verkosten der Weine als Mittel zum Zweck gedacht gewesen
sei. Als Hauptgeschäftszeit wäre April bis Oktober geplant gewesen.
Bevor der Kunde Wein irgendwo kaufen sollte, war diese Informationsveranstaltung
dazu gedacht Informationen zu gewinnen. Als Zielgruppe des Betriebes und des
Angebots hatte der Bw. vor allem Touristen (Sommergäste der Region) im
Auge. Im Anschluss an diese Informationsveranstaltungen konnten die Teilnehmer
auch Flaschenweine erwerben. Der Weinhandel sei als solches gar nicht geplant
gewesen, daher wären auch eher geringe Mengen an Bouteillen verkauft
worden.
Die Motivation für diese
Tätigkeit entspringe sicher auch der privaten Neigung, da der Bw. bereits
einen BFI-Kurs über Wein absolviert hatte.
Die Vorbereitungen für die
Tätigkeit hätten bereits im Herbst 1996 begonnen und einige
Investitionen (z.B. Busparkplatz, Innen- und Ausstattung des Degustationsraumes)
seien erforderlich gewesen. An ca. 1000 Autobusunternehmen und Reisebüros
in Österreich sowie in Bayern habe der Bw. Unterlagen (Beilage ESt-Akt AS
16) mit seinem Angebot versendet. Auch Werbefolder vom Unternehmen des Bw.
wären in Pensionen, Hotels und Gastwirtschaften aufgelegen.
Zum damaligen Zeitpunkt habe es
in der näheren Umgebung keine Betriebe gegeben, welche ein ähnliches
Produkt (Seminare, Informationsveranstaltungen im vergnüglichen Rahmen
- Weinlektortätigkeit im weitesten Sinne) angeboten hätten. Erst
später seien andere Unternehmen hinzugekommen (allerdings Vinotheken). Die
Idee dieses Angebot im Rahmen einer Vinothek anzubieten habe der Bw. nicht
gehabt. Auch sei keine betriebswirtschaftliche Bedarfserhebung im klassischen
Sinn durchgeführt worden, da der Bw. zu diesem Zeitpunkt von der
Geschäftsidee vollkommen überzeugt gewesen sei. Weitere
berufliche Tätigkeiten - bis auf einen Auftrag in der
Universität - habe der Bw. nicht entfaltet.
Einnahmen hätten erst mit
der Eröffnung im April 1997 zu fließen begonnen. Nach der
erfolgreichen Eröffnungsfeier (Gäste erschienen aufgrund der vom Bw.
in der Umgebung affichierten Plakate, Beilage 2) habe das Interesse an dem
Angebot dennoch rasch nachgelassen.
Unter der Annahme, dass
aufgrund der getätigten Werbung die Busunternehmen anrufen würden, um
Termine zu buchen, was in viel zu geringem Ausmaß geschah, sei der Bw.
später (Herbst 1997) dazu übergegangen mit Gastwirtschaften der
näheren Umgebung zusammenzuarbeiten.
Dennoch habe sich das
Geschäft nicht entwickelt. Aus heutiger Sicht wäre der
Geschäftsstandort der größte Nachteil gewesen.
Im Geschäftsjahr 1998 habe
der Bw. auch begonnen fixe Öffnungszeiten vorzusehen
(Beilage 3), welche im
Geschäftsjahr 1997 nicht vorhanden gewesen sind, um auch für weniger
Besucher derartige Veranstaltungen abzuhalten.
Hinsichtlich der
Fortbildungskosten 1996 und 1997 sei festzuhalten, dass diese Aufwände im
Jahr 1996 die "Weinakademie" und im Jahr 1997 unter anderem Musikkurse
(Gesangskurs) in Liverpool betreffen. Die "Weinakademie" sei im Lehrabschluss
(Weinlektor) primär für selbständig Tätige von Bedeutung
(z.B. für Vinotheken). Ungefähr ¾ dieses Lehrganges habe der
Bw. absolviert.
Gleichfalls habe Musik für
den Betrieb des Bw. eine essentielle Bedeutung, doch auch in diesem Fall liege
die Ursache im musikalischen Vorleben des Bw. Zweifelsfrei habe er auch in
Liverpool Sachen gelernt, die nicht unbedingt für seinen Betrieb verwenden
konnte. Dieses Musikangebot hätten die Gäste auch weniger in Anspruch
angenommen.
Hinsichtlich der Frage, ob denn
ca. 60 Personen (Buspassagiere) vom Bw. "programmgemäß
Weinverköstigt" werden könnten, sei zu sagen, dass für diesen
Fall ein in der Nähe gelegener Gastwirt einen Raum zur Verfügung
stellte. Miete habe der Bw. nicht zu zahlen gehabt, da einerseits der Saal
sowieso frei war, andererseits der Wirt über den Speisenverkauf den
gewünschten Umsatz erzielt habe.
Zweimal habe der Bw. versucht,
das Konzept zu ändern:
Das erste Mal im Frühjahr
1998 im Zuge der "zweiten Eröffnung" im Mai (fixe Öffnungszeiten,
persönliche Werbemaßnahmen und Ansprache an Betriebe und
Vereine).
Das zweite Mal im Verlauf des
Jahres 1998; obwohl Gespräche mit dem Obmann des Weinbauvereines "Kremser
Wein" weit gediehen waren (Präsentation von Kremser Weinen an der
Schiffsanlegestelle), sei diese Kooperation aufgrund rechtlicher Komplikationen
nicht zustande gekommen. Gleichfalls habe es Gespräche mit Obmann des
Weinbauvereines "Regio Tragisana" gegeben (Präsentation von Weinen dieser
Weinregion), welche ebenfalls nicht weiter realisiert werden
konnten.
Im Zuge der Betriebsaufgabe
habe der Bw. ca. 150 - 200 Flaschen Wein ins Privatvermögen
übernommen.
Festzuhalten sei, dass diese
ausgeübte Tätigkeit von Anfang an als gewinnbringende konzipiert
gewesen sei. Die Gewinnabsicht sei eindeutig vorhanden gewesen und auch
Maßnahmen gegen die schlechte Ertragslage wären ergriffen worden.
Dennoch hätten diese nichts gefruchtet.
In Zukunft beabsichtige der
Bw., die Grundidee dieser Tätigkeit (Weinlektorat) in Zusammenarbeit mit
der Gastronomie Österreich vor allem auch in den Tourismusgebieten
anzubieten.
Mit Schreiben vom 12. Dezember
2003 übermittelte der Bw. eine Ablichtung des zum Einreichen fertigen
Anbauplanes vom Dezember 1996, der bei entsprechender Umsetzung ausreichenden
Platz für Gäste eines großen Autobusses geboten hätte.
"Erwähnen möchte ich, dass ich
anlässlich einer Musikschulung in Liverpool große Auftrittserfolge
hatte und mich mit dem Gedanken befasse, wiederum einige Zeit im Ausland meine
eigenen Lieder aufzuführen. Sollte mir dabei der Durchbruch gelingen
wäre im Falle der Ablehnung meines Einspruches mein noch vorhandenes
patriotisches Gefühl hinsichtlich Finanzwohnsitz nachvollziehbar sehr
begrenzt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Enden der
Werkverträge der Lektoren- und Referententätigkeit für die
Universität sowie für das Museum begann der Bw. in S bei M am
26. April 1997 seine Tätigkeit "Wein & Gesang" mit dem
Ziel, seinen Kunden Wissen und Informationen rund um das Thema
österreichischer Wein (z.B. "Vom Schilcher zur Ruster Auslese") bzw.
Weinkultur in einem vergnüglichen Rahmen zu präsentieren. Als Mittel
zum Zweck wurden bei diesen Vorträgen österreichische Weine verkostet.
Ungefähr 150 Flaschen Weiß- und 150 Flaschen Rotweine
österreichischer Produzenten hatte der Bw. zu diesem Zweck erworben und
gelagert.
Am Beginn dieser ungefähr zwei Stunden dauernden
Informationsveranstaltungen überreichte der Bw. den Teilnehmern vier
Ablichtungen der schriftlichen Zusammenfassung seines Vortrages (UFS-Akt,
Beilagen 1a - 1d) mit den Themen:
Einführung
in den österreichischen Wein, Kurzfassung des Vortrages;
Beschreibung
der wichtigsten österreichischen Weinsorten (Rot-, Weißweine);
Beschreibung
der wichtigsten österreichischen Weinbaugebiete
Degustationsbewertung
(20 Punkte
Schema)
Der
Grundgedanke und die Motivation mit der "Weinlektortätigkeit im weitesten
Sinne" eine Existenz gründen zu wollen, lag - wie der Bw. im Laufe
des Erörterungstermines selbst ausführte - in seiner
persönlichen Neigung begründet. Kenntnis über diese Themen hatte
der Bw. durch Seminare am BFI und an der Weinfachschule Krems in den Jahren 1984
und 1985, sohin in einem Zeitraum, der 12 Jahre vor dem Beginn seiner
Tätigkeit liegt, erworben. Deshalb besuchte der Bw. 1996 auch die
Weinakademie in Rust und absolvierte etwa ¾ des Lehrganges, der zum
Lehrabschluss "Weinakademiker" führt. Von einem hohen persönlichen
Interesse des Bw. auf dem Gebiet des "Weines", welches auch bereits in der
Vergangenheit vorhanden war, ist somit auszugehen.
Dies ergibt sich auch aus
dem Seminar- und Ausbildungsprogramm der Weinakademie, das allen
Weininteressierten offen steht. Das Schulungsprogramm berücksichtigt
Interessensgruppen aus der Weinwirtschaft, der Weinliebhaber, dem Gastronomie-
und Tourismusfach sowie Importeure, Weinstudenten und Gäste aus dem Ausland
(http://www.weinakademie.at/weinakademie_oesterreich.htm).
Im engen Zusammenhang mit
seiner Weinvortragstätigkeit bot der Bw. auch musikalische Aktivitäten
mit Musikbegleitung bzw. selbst mitgebrachten Instrumenten, wie z.B.
Schlagerkaraoke, Heurigen- und Weinlieder zum Mitsingen etc., an. Dieses Angebot
findet seine Grundlage im musikalischen Vorleben und den musikalischen Vorlieben
des Bw. Daraus ist auch der Besuch zweier Rockmusikkurse in Großbritannien
(Liverpool) zu erklären. Dennoch wurde das Musikangebot im Rahmen der
Tätigkeit von seinen Kunden "eher weniger" angenommen.
Obwohl der Bw. den Handel
mit Wein als solches gar nicht geplant hatte, ergibt sich aus den vorgelegten
Unterlagen, dass der Verkauf von Weinen immer im Zusammenhang mit der Verkostung
desselben stand (vgl. ESt-Akt 1996, AS 15 - Preisliste Weinverkostung bzw.
Weinverkauf; ESt-Akt 1996, AS 16 - Verkauf von Weinen und
Gourmetspezialitäten; UFS-Akt, AS 37 Beilage 2 -
Veranstaltungsplakat). Das Hauptaugenmerk des Bw. bei seinen Veranstaltungen lag
jedoch auf dem Gebiet des Vortrages und der Vermittlung von Information, sodass
die Anzahl der verkauften Weinflaschen gering war. Deshalb gab es auch keinen
Produktkatalog für zu verkaufende Weine, sondern lediglich eine Preisliste
für den Kauf verkosteter Weine.
Der Großteil der
Investitionen, wie z.B. für Parkplatz, Verkostungsraumeinrichtung,
Verkostungsutensilien, Werbung, Fortbildung und auch Musikträgerherstellung
fiel im Jahr 1996, somit vor Eröffnung der eigentlichen Tätigkeit, an.
Der Bw. investierte für seine Betätigung ca. ÖS 100.000,--. Um
Interessenten und Kunden für seine Tätigkeit zu gewinnen, verschickte
der Bw. Werbefolder an 1.000 österreichische und bayrische
Autobusunternehmen und Reisebüros und legte der Bw. derartige Unterlagen
auch in Gastwirtschaften, Pensionen und Hotels der Umgebung auf.
Die Annahme bzw. die
Hoffnung des Bw., aufgrund der getätigten Werbung würden
Busunternehmen die von ihm angebotenen Veranstaltungen buchen, erwies sich als
unzutreffend, zumal eine betriebswirtschaftliche Bedarfserhebung im klassischen
Sinne vom Bw. nicht durchgeführt wurde.
Die Präsentation und
Verkostung der angebotenen Weine führte der Bw. in einem dementsprechend
adaptierten 25 m² großen Kellerstüberl seines Einfamilienhauses
durch, welches etwa 20 Personen Platz bot (vgl. Niederschrift vom 29. Juni 1998,
ESt-Akt AS 13 ff).
Während der
Betriebszeiten - sieben Monate im berufungsgegenständlichen Zeitraum
- hatte der Bw. lediglich im Jahr 1998 (nicht streitgegenständlich)
fixe Öffnungszeiten vorgesehen.
Nachdem die Entwicklung des
Geschäftsganges nicht den gewünschten Erfolg zeitigte, stellte der Bw.
den Kleinweinhandel mit Wein bzw. seine Tätigkeit "Wein & Gesang" mit
Ende September 1998 ruhend (ESt-Akt 1998, AS 3) und bezog im Zeitraum 1. April
bis 30. September 1999 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Nach eigenen
Angaben übernahm er die vorhandenen Weine (ca. 200 Flaschen) ins
Privatvermögen. Seit Oktober 1999 vermietet der Bw. den ehemaligen
Verkostungsraum und den Parkplatz.
Im Jahr 1996 erzielte der
Bw. bei einem Umsatz von ÖS 0,-- einen Verlust von
ÖS 103.633,-- sowie 1997 bei einem Umsatz von ÖS 36.717,--
einen Verlust von ÖS 198.636,--. Bei Einnahmen von
ÖS 48.411,-- (Eigenverbrauch davon ÖS 22.363,--) erzielte
der Bw. 1998 einen Verlust von ÖS 51.892,--.
Als strittig stellt sich im
gegenständlichen Rechtsmittelverfahren nunmehr
ausschließlich die Frage
der Beurteilung der Tätigkeit des Bw. in den Streitjahren 1996 und 1997 als
eine gemäß dem § 1 Abs. 1 oder gemäß dem
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (in der Folge L-VO)
dar.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 EStG sind Einkünfte als Gewinn bzw. Überschuss definiert. Somit
sind aufgrund der positiven Umschreibung der Einkünfte grundsätzlich
solche zu verstehen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu einem
Gesamt(-überschuss)gewinn führen.
Gemäß
§ 2
Abs. 5 UStG gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine
solche, die auf Dauer gesehen Gewinne nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn ist gemäß
§ 6 L-VO nur
bei Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs. 2 L-VO
möglich.
Einkünfte liegen
gemäß
§ 1 Abs. 1 L-VO bei einer Betätigung (einer
Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und die nicht unter § 1
Abs. 2 L-VO fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das
Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines
Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1 L-VO, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen
von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen
gemäß
§ 2 Abs. 2 L-VO jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht
angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen
ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Liebhaberei ist
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 L-VO bei einer Betätigung anzunehmen,
wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (u.a.
Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die Frage, ob sich ein
Wirtschaftsgut im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO in einem besonderen Maß
für die private Nutzung eignet bzw. einer privaten Nutzung entspricht, ist
abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den persönlichen
Verhältnissen des jeweiligen sich Betätigenden zu beurteilen
(VwGH 24.6.1999, 97/15/0146).
Bei der Bewirtschaftung von
Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn
die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang betrieben wird (z.B.
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis, 52).
Unter § 1 Abs. 2 Z 2 L-VO
fallen Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in
typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind (z.B. Reiseschriftsteller,
Sportamateure, vgl. auch LRL 1997 Punkt 15). Steht bei einer Betätigung,
die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen ist, nicht die Bewirtschaftung eines
Wirtschaftsgutes, das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, sondern
eine bloße Tätigkeit im Vordergrund, so fällt diese unter
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO. Diese Bestimmung gilt einerseits für
typische Hobbytätigkeiten, wie z.B. die Hobbymalerei, sowie andererseits
auch für Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich typisch
erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht
erwerbstypisch ausgeübt werden (z.B. ein pensionierter Arzt betreut einige
seiner Patienten weiter; ein pensionierter Versicherungsvertreter betreut Kunden
in sehr eingeschränktem Ausmaß weiter; Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis,
61).
Gemäß
§ 2 Abs.
4 L-VO liegt bei einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2
Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder die
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt (§ 3 L-VO). Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab
Beginn dieser Betätigung solange anzunehmen, als die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes
geändert wird.
Für die Beurteilung, ob
eine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist,
vorliegt, ist nicht auf die konkrete Neigung des sich Betätigenden
abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines
abstrakten Maßstabes (arg. "typischerweise") einen Zusammenhang mit einer
in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (VwGH vom 30.7.2002,
96/14/0116). Was grundsätzlich typisch erwerbswirtschaftlich ist, kann
keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (VwGH
vom 26.4.2000, 96/14/0095).
Die
Liebhabereiverordnung sieht für typisch erwerbswirtschaftliche
Betätigungen (§ 1 Abs. 1 L-VO) und
Betätigungen die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen (§ 1 Abs. 2 L-VO)
unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe vor (Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Band III, § 2 RZ 14
ff).
Bei typisch
erwerbswirtschaftliche Betätigungen stellt die L-VO darauf ab, ob die
Betätigung durch eine anhand objektiver Kriterien nachvollziehbare
Gewinnerzielungsabsicht veranlasst ist (Kriterienprüfung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 - 6 L-VO).
Im Gegensatz dazu ist bei
Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen (§ 1 Abs. 2 L-VO), die objektive
Ertragsfähigkeit gemäß dem § 2 Abs. 4 L-VO
maßgeblich. Die Abgabenbehörden sind bei der Beurteilung einer
Tätigkeit gemäß dem § 1 Abs. 2 L-VO nicht dazu angehalten,
die Vermutung des Vorliegens von Einkünften an Hand der in
§ 2 Abs. 1 Z 1 - 6 L-VO genannten
Kriterien zu überprüfen (VwGH 30.7.2002, 96/14/0116). Allerdings kann
die Vermutung im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO gemäß
§ 2 Abs. 4
L-VO widerlegt werden, wenn die Tätigkeit in einem überschaubaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt.
Objektive Ertragsfähigkeit
ist die Eignung einer Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
zu erzielen. Zu beurteilen ist dabei, ob die Betätigung in der
geführten Art und Weise in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten
lässt. Der rechnerische Nachweis, dass in einem absehbaren Zeitraum ein
Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
zu erwarten ist, tritt bei der Beurteilung von Betätigungen, die
typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung
entsprechen, maßgeblich in den Vordergrund.
Wird eine Betätigung, die
typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung
entspricht, durch Einstellung beendet, so liegt ein abgeschlossener
Betätigungszeitraum (Beobachtungszeitraum) vor. Hat die Art der
Betätigung von vornherein keinen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten) innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
erwarten lassen, so liegt ungeachtet der Gründe, die zur Beendigung der
Betätigung geführt haben, jedenfalls Liebhaberei vor (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Praxis,
221).
Die Unterscheidung zwischen
Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 L-VO hat
insofern auch Bedeutung, als bei Tätigkeiten gemäß
§ 1 Abs.
2 L-VO Anlaufverluste nicht zustehen und umsatzsteuerliche Liebhaberei vorliegt
(Neuber, ÖStZ 2001, 34). Die Beweislast einer Einkunftsquelle trifft den
Steuerpflichtigen (VwGH 24.4.1997, 94/15/0012). Demnach ist in der L-VO kein
Anlaufzeitraum vorgesehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit
zu rechnen ist, dass eine typische erwerbswirtschaftliche Betätigung vor
dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird sowie
für Betätigungen, die typischerweise einer in der Lebensführung
begründeten Neigung entsprechen.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht,
genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen absolut oder mit
Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (VwGH 27.10.1988, 87/16/0161, VwGH 18.12.1990,
87/14/0155).Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann als erwiesen
anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus den zur
Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungssätzen
und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerungen zur
Überzeugung gelangt ist, dass es sich so ereignet hat (VwGH 6.12.1990,
90/16/0031, VwGH 14.5.1991, 89/14/0195).
Betrachtet man die sich aus den
Feststellungen ergebende, vom Bw. beschriebene und ausgeübte Tätigkeit
"Wein & Gesang", so beinhaltet diese Betätigung nach
Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates, einerseits die
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, andererseits stellt sie
sich als eine Betätigung dar, die ohne Zusammenhang mit
Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der
Lebensführung begründeten Neigung zurückzuführen
ist.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wird daher von einer einheitlichen Betätigung -
kommentierte Weinverkostung im vergnüglichen Rahmen mit angeschlossener
Möglichkeit des Weinverkaufes und Tonträgererwerbes -
ausgegangen. Dies ergibt sich aus der engen wirtschaftlichen und
organisatorischen Verflechtung dieser beiden Tätigkeiten zu einer einzigen
Tätigkeit. Die Elemente der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern
(Wein- und Tonträgerverkauf) überschreiten dabei nicht einen geringen
Umfang. Auch ergibt sich aus den Feststellungen, wonach der Verkauf von Wein gar
nicht geplant war und das Vermitteln von Information über
österreichische Weine im Vordergrund stand, das wesentliche Überwiegen
der Vortragstätigkeit.
Ausgehend von obigen
Feststellungen gelangt der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, in der vom
Bw. ausgeübten Betätigung keine nach Art und Umfang
erwerbswirtschaftlich betriebene, zu erblicken.
Aus dem unstrittigen
Sachverhalt ergibt sich, dass die Tätigkeit durch den Bw. in sieben Monaten
während des Jahres 1997 lediglich an 15 Tagen (1998 an 9 Tagen)
ausgeübt wurde und geregelte Öffnungszeiten für seine
Tätigkeit nicht bestanden. Wollte der Bw. seine Tätigkeit
erwerbswirtschaftlich betreiben, so kann der Umstand der planmäßig
fünf Monate dauernden Nichtausübung seiner Tätigkeit nicht
nachvollzogen werden, zumal das vom Bw. angebotene Produkt der kommentierten
Weinverkostung im vergnüglichen Rahmen durchaus nicht nur auf die
wärmeren Jahreszeiten beschränkt war.
Im Vergleich des Angebotes des
Bw. mit anderen angebotenen Weinseminaren (vgl. z.B.
http://www.weinseminare-lengauer.at) ergibt sich, dass diese Weinseminare
zwischen ½ und zwei Tagen dauern, während sich die vom Bw.
angebotenen Informationsveranstaltungen und Weinverköstigungen im
Zeitrahmen von zwei Stunden bewegen. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang,
dass derartige Weinseminare von Absolventen der Weinakademie in Rust
(Weinakademiker) abgehalten werden, welche der Bw. als Ausbildungsgrundlage
für ein marktkonformes Angebot seiner Tätigkeit nicht
beendete.
Auch ergibt sich aus der Anzahl
der Tage, an denen der Bw. Einnahmen erzielte, dass von einem zweifellos
(äußerst) geringen Umfang der ausgeübten Tätigkeit
ausgegangen wird. Nach eigenen Angaben hatte der Bw. den Weinverkauf als solches
gar nicht geplant, sondern ergab sich dieser von selbst im Rahmen seiner
Veranstaltungen. In diesem Umstand, dass sich der Bw. bei seiner Planung der
Tätigkeit wissentlich einer weiteren potentiellen Umsatzquelle begab, die
mit seiner Tätigkeit unbestrittenermaßen in engem Zusammenhang steht,
wird ein weiterer Hinweis der nichterwerbswirtschaftlichen Betätigung in
Bezug auf Art und Umfang erblickt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang,
dass in objektiver Betrachtungsweise der Bw. mit seiner Betätigung im
Zeitraum Oktober 1996 bis Oktober 1998 ausschließlich Verluste
(Gesamtverlust ÖS 354.162,--, Gesamtumsatz ÖS 85.128,90
davon Eigenverbrauch ÖS 22.363,70) erwirtschaftete. Der durch
keinerlei äußere Umstände gestützte Wille des Bw. aus
seiner Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen, vermag
für sich alleine keine nach objektiven Kriterien nachvollziehbare
Gewinnerzielungsabsicht begründen.
Vermeint der Bw. der Berufung
mit dem Einwand des Standortnachteiles seiner Tätigkeit zum Erfolg zu
verhelfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass eben eine Standortverlegung durch
den Bw. nicht in Betracht gezogen wurde. Die Tätigkeit eines "Weinlektors"
stellt sich nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates (UFS) nicht
unmittelbar derart ortsgebunden dar, als dass sie nicht auswärtig (z.B.
Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Vinotheken der näheren Umgebung,
Volkshochschulen, Veranstaltungsdurchführung bei Kunden vor Ort, etc.)
ausgeübt hätte werden können.
Ein weiterer Anhaltspunkt
für die nichterwerbswirtschaftliche Betätigung des Bw. lässt sich
auch in seiner Reaktion auf die als trügerisch erwiesene Hoffnung, wonach
Bus- und Reisebürounternehmer aufgrund der getätigten Werbung
Veranstaltungen buchen sollten, ableiten. Da diese Werbemaßnahmen im
letzten Quartal des Jahres 1996 getätigt wurden, muss für den Bw.
bereits vor Aufnahme (1. März 1997) der praktischen Tätigkeit die
äußerst schlechte bzw. nicht vorhandene Buchungslage erkennbar
gewesen sein. Das Akzeptieren und das Abfinden mit einer derart schlechten
Ertragslage über einen Zeitraum von sieben Monaten hinweg spricht nicht
für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung durch den Bw.;
Maßnahmen zur Beseitigung des absehbaren Ausbleibens der vom Bw.
angesprochenen Zielgruppe wurden allerdings erst nach Ablauf der Saison 1997
ergriffen.
Die vom Bw. beschriebene,
beabsichtigte und einheitlich beurteilte Tätigkeit stellt sich somit als
eine Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 L-VO dar, die in
typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung
begründeten Neigung zurückzuführen ist.
Zweifelsfrei eignet sich Wein
als Nahrungsmittel im besonderen Maß auch für eine (private) Nutzung
im Rahmen der Lebensführung. Nach Ansicht des UFS geht der Umfang der
Lagerung von 150 Flaschen Weiß- und 150 Flaschen Rotwein über
den privaten Rahmen nicht hinaus, damit von einer erwerbswirtschaftlichen
Betätigung ausgegangen werden kann. Es wird als Tatsache und als bekannt
vorausgesetzt, dass private Weinliebhaber und durchschnittlich am Wein
Interessierte durchaus eine größere Anzahl an Weinflaschen in ihren
Weinkellern lagern. Diese Ansicht erhärtet sich auch durch die
Übernahme der ca. 200 Weinflaschen in das Privatvermögen, um diese
eine Verwendung im Rahmen der Lebensführung erfahren zu
lassen.
Zu erwähnen bleibt in
diesem Zusammenhang letztlich auch die nunmehrige Bewirtschaftung des ehemaligen
Verkostungsraumes im Souterrain des Einfamilienhauses des Bw. und des
Parkplatzes im Rahmen der Vermietung und Verpachtung.
Gleichfalls wird in Anbetracht
der Interessen des Bw. auf dem Gebiet des Weines und sehr wohl auch der Musik,
in der ausgeübten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines
abstrakten Maßstabes ein Zusammenhang mit diesen in der Lebensführung
begründeten Neigungen erblickt. Die Verwertung des bereits 1984 und 1985
aufgrund (überdurchschnittlich) vorhandenen privaten Interesses erworbenen
Wissens auf dem Gebiet des Weines, sowie die Verwertung der musischen
Fähigkeiten des Bw., eignen sich typischerweise für die vom Bw.
ausgeübte Tätigkeit der kommentierten Weinverkostung im
vergnüglichen Rahmen. Die Art und Weise sowie der Umfang wie der Bw. seine
Betätigung ausübte, lässt nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse erkennen, dass als Motiv für sein Tätigwerden die
Beschäftigung mit seinen jahrelangen vorhandenen Interessen (Wein und
Musik) im Vordergrund steht.
Im gegenständlichen Fall
stehen den Einnahmen (1996: ÖS 0,00; 1997: ÖS 36.717,50)
(variable) Fixkosten für Weineinkauf (1996: ÖS 5.902,--; 1997:
ÖS 33.788,20) und für Tonträgerherstellung (1996: 6.625,--;
1997: ÖS 7.819,--) entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist
von einer Liebhabereitätigkeit auszugehen, wenn bereits die Fixkosten
- im gegenständlichen Fall vor allem Weineinkauf und
Tonträgerherstellung - höher sind als die erzielten oder
erzielbaren Einnahmen (VwGH 23.4.1998, 96/15/0014).
Sollte der Bw. seine
Tätigkeit in der bisher ausgeübten Art und Weise weiterführen,
ergäbe sich ausgehend von einem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 1996
bis 1998 (gerundet ÖS 28.400,--) und des durchschnittlichen
Weineinkaufes als einziger Betriebsausgabe zwischen 1996 bis 1998 (gerundet
ÖS 22.100,--) ein durchschnittlicher Gewinn von ÖS 6.300,--.
Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Jahresverlustes von gerundet
ÖS 117.800,-- bräuchte der Bw. ca. 18,5 Jahre diesen bisher
erwirtschafteten Durchschnittsverlust auszugleichen. Bei einem Zeitraum von 18
Jahren, in dem noch immer kein Gesamtgewinn erwirtschaftet worden ist, kann aber
nicht mehr von einem absehbaren Zeitraum gesprochen werden, der nach
wirtschaftlichen Gepflogenheiten als übliche Rentabilitätsdauer des
eingesetzten Kapitals kalkuliert wird.
Vermeint der Bw. durch den
Verweis auf den zum Einreichen fertigen Anbauplan vom Dezember 1996, der bei
Umsetzung ausreichenden Platz für alle Gäste eines großen Busses
geboten hätte, der Berufung zum Erfolg verhelfen, so bleibt
entgegenzuhalten dass dieser Einwand nichts an der objektiven
Ertragsfähigkeit der Tätigkeit des Bw. ändert, zumal eine
Umsetzung dieses Planes auch gar nicht erfolgt ist.
Eine Feststellung seitens des UFS hinsichtlich der
Beendigung der Tätigkeit des Bw. wurde im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren, aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Bw. nicht
getroffen. Die diesbezüglichen Widersprüchlichkeiten ergeben sich
aus
der
Ruhendmeldung ab 1. Oktober 1998 (ESt-Akt 1998, AS 3),
der
Vermietung des Verkostungsraumes und des Parkplatzes,
der
Übernahme der Weinflaschen in das Privatvermögen,
dem
Einstellen der diesbezüglichen Firmentätigkeit des Bw. (ESt-Akt 1998,
AS 6),
den
Aussagen des Bw. im Zuge des Erörterungstermines seine Tätigkeit
zusammen mit der Gastronomie in Tourismusgebieten anzubieten,
dem
Ansatz des Eigenverbrauches von Wein und Mineralwasser als Einnahme in der
Beilage zur Einkommensteuererklärung 1999 (ESt-Akt 1999, AS 1),
dem
Schriftsatz vom 22. Juli 2002 (ESt-Akt 2002, AS 2), wonach der Bw. intensive
Vorbereitungen für eine Tournee treffe, auf der er österreichische
Weine und Lieder präsentieren
möchte,
und
dem
Schreiben vom 12. Dezember 2003, wonach der Bw. sich mit dem Gedanken befasse,
im Ausland seine eigenen Lieder
aufzuführen.
Da
sich nach Dafürhalten des UFS weder in einem abgeschlossenen
Betätigungszeitraum noch in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn aus
der Tätigkeit des Bw. ergibt, konnte die Feststellung der Beendigung der
Tätigkeit für die Liebhabereibeurteilung im gegenständlichen Fall
dahingestellt bleiben.
Mit der Qualifikation einer
Tätigkeit als Liebhaberei trifft die Abgabenbehörde kein negatives
Werturteil, sondern bringt dadurch zum Ausdruck, dass eine steuerliche
Berücksichtigung der Verluste aus dieser Tätigkeit nicht möglich
ist, da eine Einkunftsquelle im steuerlichen Sinn nicht vorliegt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
7. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
WeinseminarWeinlektorWeinhandelWeinverkostungWeinkulturGewinnerzielungsabsichtLiebhabereiLebensführungerwerbstypische Betätigungerwerbswirtschaftliche Betätigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-W/02
- Stammnummer
- 7530
- Gültig
- 07.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF