Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0226-G/05
Liebhaberei bei einer Schmuck- und Nähboutique: Aufhebung und Zurückverweisung der Bescheide mangels Ermittlung der Grundlagen für eine Kriterienprüfung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0226-G/05vom 28.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzamt hat für eine Kriterienprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung Ermittlungen darüber anzustellen, ob die bisherige Betätigung wirtschaftlich sinnvoll war und der Stpfl sich – allenfalls nach Setzen von strukturverbessernden Maßnahmen – überhaupt noch Hoffnungen auf zukünftige Gewinne machen durfte, ob und welche Maßnahmen zur Verbesserung seiner Situation im Lauf der Jahre gesetzt hat, ob diese rechtzeitig, sinnvoll und ausreichend waren, ob im konkreten Fall persönliche Motive für das Dulden von Verlusten, insbesondere die sonst steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung der Ehepartnerin oder die Erhaltung einer Beschäftigung bzw. Existenzgrundlage für diese, ausschlaggebend sind, und ob – unter Zugrundelegung dieser Feststellungen - die Betätigung allenfalls noch in den ersten Jahren des Streitzeitraums als Einkunftsquelle, in späteren Jahren des Streitzeitraumes aber – weil noch immer nicht eingestellt, obwohl bereits deutlich erkennbar ist, dass sie niemals erfolgbringend sein kann – als Liebhaberei zu beurteilen ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des G, W, vertreten durch Walpurga Schneider-Kolovratnik, Steuerberaterin,
1080 Wien, Piaristengasse 18/6, vom 27. Februar 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch HR Dr. Kark Beck, vom
27. Jänner 2003 betreffend Einkommensteuer 1996 bis 2001
entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Der Bw ist nichtselbständig tätig und bezieht
daraus Einkünfte im Betrag von etwa 1,7 bis 1,8 Millionen Schilling
jährlich. Daneben betreibt er eine Schmuck- und Nähboutique, die er am
1. Dezember 1985 in der L-Gasse in Wien eröffnete und -
nach Standortwechsel - seit Mitte 1992 in der M-Straße führt. Seine
Ehepartnerin ist beim ihm angestellt und Verkäuferin in der
Boutique.
Strittig ist, ob der Betrieb dieser Schmuck- und
Nähboutique in den Streitjahren einkommensteuerlich als Liebhaberei zu
beurteilen ist (so das Finanzamt).
Mit Vorhaltsschreiben vom 31. Mai 1994 ersuche
das Finanzamt den Bw unter Bezugnahme auf die von ihm eingebrachten
Jahreserklärungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für
1992, zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht zu den Ursachen der Verluste
im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben, zum marktgerechten Verhalten
bezüglich der angebotenen Leistung sowie der Preisgestaltung und zu
Verbesserungsmaßnahmen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertreterin vom
31. August 1994 beantwortete der Bw den Vorhalt dahingehend, dass es
ihm trotz intensivster und langwieriger Bemühungen nicht möglich
gewesen sei, für das Geschäftslokal in der L-Gasse einen Käufer
oder Nachmieter zu finden. So habe das Geschäftslokal Mitte des Jahres 1999
ohne Nachfolger aufgegeben werden müssen. In der von ihm betriebenen
Schmuck- und Nähboutique würden alle einschlägigen Artikel und
Waren, wie sämtliches Nähzubehör, Knöpfe Garne, Wolle,
Gobelins für diverseste Näh-, Stick-, Strick- und Handarbeiten
angeboten, wobei ein Teil dieser Artikel zu vorgeschriebenen Preisen verkauft
werde. Es könne somit von keinem nicht marktgerechten Verhalten gesprochen
werden. Infolge Stilllegung des Betriebes in der heute nicht mehr als
Einkaufsgegend frequentierten L-Gasse und ausschließlicher Konzentration
auf das Geschäft in der M-Straße sowie durch Abbau von Personal (so
sei seit Mitte 1992 nur mehr ein Dienstnehmer beschäftigt) seien von seiner
Seite sehr wohl Verbesserungsmaßnahmen gesetzt worden, die in Kürze
ihren Niederschlag finden würden.
In der Folge setzte das Finanzamt die Einkommensteuer
für 1992 bis 1994 unter Berücksichtigung der angeführten Verluste
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vorläufig fest (Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
Umsatz
|
Einkünfte
|
1992
|
unbekannt
|
unbekannt
|
1993
|
904.563
|
-174.620
|
1994
|
1,029.551
|
-99.330
In einer gesonderten Begründung vom
3. Juni 1996 führt das Finanzamt zur Einkommensteuer aus, die
Veranlagung erfolge vorläufig, weil hinsichtlich der im § 2
Abs. 1 Z 1 und 3 Liebhabereiverordnung genannten Umstände
(Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Ursachen der Verluste im
Verhältnis zu Vergleichsbetrieben) noch Ungewissheit über das
Gesamtbild der Tätigkeit bestehe. Hinsichtlich der Umsatzsteuer erfolge
lediglich für das Jahr 1992 eine vorläufige Veranlagung. Ab dem
1. Jänner 1993 sei eine nichtunternehmerische Tätigkeit nur
mehr in den Fällen des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung
anzunehmen.
Die Einkommensteuer für 1995 bis 2000 setzte das
Finanzamt unter Berücksichtigung der angeführten Verluste
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) danach vorläufig fest (Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
Umsatz
|
Einkünfte
|
1995
|
829.487
|
-202.877
|
1996
|
940.167
|
-165.911
|
1997
|
891.238
|
-142.912
|
1998
|
851.630
|
-168.575
|
1999
|
792.816
|
-232.500
|
2000
|
753.699
|
-183.972
Für das Jahr 2001 erklärte der Bw die
Einkommensteuer unter Berücksichtigung der angeführten Verluste
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (Beträge in Schilling):
|
Jahr
|
Umsatz
|
Einkünfte
|
2001
|
818.064
|
-186.635
Mit den (hier angefochtenen) Bescheiden vom
27. Jänner 2003 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für
2001 unter Außerachtlassung der Verluste aus dem Gewerbebetrieb und
für 1996 bis 2000 ebenfalls unter Außerachtlassung der Verluste aus
dem Gewerbebetrieb endgültig fest. Zur Begründung führt das
Finanzamt aus, dass die Tätigkeit aus dem Gewerbebetrieb "Schmuck- und
Nähboutique" sowohl bei Betrachtung der bisherigen Ertragsentwicklung, als
auch bei Beurteilung des Gesamtbildes nicht dazu geeignet sei, auf Dauer einen
Gewinn abzuwerfen. Somit stelle diese Tätigkeit keine Einkunftsquelle im
Sinne des § 2 EStG dar, weshalb die Verluste nicht anerkannt
würden.
Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben seiner
steuerlichen Vertreterin vom 27. Februar 2003. In einer mit Schreiben
seiner steuerlichen Vertreterin vom 15. April 2003 nachgeholten
Begründung führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er sehr wohl
bemüht sei, Gewinne zu erwirtschaften. Neben den ursächlichen Artikeln
einer Schmuck- und Nähboutique, wie diverses Strick- und Stickmaterial,
Wolle, Nähzubehör, Knöpfe usw. einerseits und Modeschmuck
andererseits sei seit Herbst 2001 das Sortiment durch Hinzunahme von
Wäsche, überwiegend Damenwäsche, erweitert worden, um ein
breiteres und vielfältigeres Angebot zu bieten. Auch die Preispolitik
könne weder als überhöht noch als zu niedrig angesetzt betrachtet
werden, weil für den größten Teil der angebotenen Artikel sog.
"vorgeschriebene Preise" gälten. Die Ursache für die schlechte
Wirtschaftssituation liege im externen Bereich. Erst sei das Haus, in dem die
Boutique untergebracht sei, über mehrere Jahre renoviert worden und mit
einem Gerüst versehen gewesen. Anschließend sei die Neugestaltung der
"äußeren M-Straße " erfolgt und es sei ebenfalls jahrelang eine
Baustelle vor der Eingangstür gewesen. Seit einigen Jahren leide dieser
Straßenzug unter der gewerbsmäßigen Prostitution, wobei dieses
Gewerbe auch tagsüber, während der normalen
Geschäftsöffnungszeiten, ausgeübt werde. Trotz massiver
Anrainerproteste sei es offensichtlich nicht möglich, diesem Tun Einhalt zu
gebieten und umso schwieriger, den Umsatz zu forcieren. Auf alle diese
Ereignisse habe er nicht den geringsten Einfluss. Er sei weder im Stande, die
vor seinem Geschäftslokal agierenden Damen an ihrer Tätigkeit zu
hindern noch sei es ihm möglich, den Umsatz durch noch durchzuführende
Renovierungsarbeiten zu erhöhen. Aus diesen Gründen sei zu entnehmen,
dass er keine Möglichkeiten, außer den bereits durchgeführten
Versuchen, habe, den Geschäftsverlauf zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Weiters sei festzustellen, dass er Angestellter in der Schmuckbranche sei. Bei
Schmuckmessen trete er auch als Einzelunternehmer auf, um Informationen, Trends,
Insiderwissen, Marktforschung usw. aus erster Hand aus Sicht des
Einzelunternehmers zu erhalten bzw. zu betreiben.
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im April 2005 zur Entscheidung vor.
Soweit die Streitparteien übereinstimmend vom
Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ausgehen, sieht sich der
unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die näheren Umstände der
Betätigung (insbesondere die Höhe des Umsatzes) nicht dazu veranlasst,
diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Bei einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
(typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung) liegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung Einkünfte vor, wenn sie
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Voraussetzung
ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1) nachvollziehbar ist.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1.
Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der
Verluste zu den Gewinnen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu
vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein
Gewinn erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen).
Die Ermittlung des bisherigen Gesamtergebnisses der
Betätigung ist lediglich eine Zwischenkontrolle, ob ein Gesamtverlust
vorliegt und deshalb eine Liebhabereibeurteilung vorzunehmen ist. Ein
theoretischer Veräußerungsgewinn ist bei dieser Zwischenkontrolle
nicht einzubeziehen. Ein zum Zeitpunkt der Liebhaberei bestehender Gesamtverlust
zieht aber nicht unbedingt die Annahme von Liebhaberei nach sich. Ist das
Gesamtergebnis bisher negativ, so muss anhand der Kriterien beurteilt werden, ob
das Verhalten des sich betätigenden wirtschaftlich sinnvoll ist und er nach
künftigen Gewinnen (also einem künftigen Gesamtgewinn)
strebt.
Eine anhand objektiver Umstände nachvollziehbare
Gesamtgewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch ein
wirtschaftlich sinnvolles Verhalten stets (dh. in jedem Veranlagungszeitraum)
Gewinnerzielungsabsicht zeigt. Ob das Verhalten wirtschaftlich sinnvoll ist, ist
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der Kriterien im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung zu beurteilen (Kriterienprüfung). Bei
der Kriterienprüfung handelt es sich um eine
Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Fremdvergleichsgesichtspunkten und setzt
eine eingehende Befassung mit den näheren Umständen der
Betätigung voraus.
Da die Liebhabereiverordnung das subjektive Ertragstreben
in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs.
1 Liebhabereiverordnung normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf
die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen
auf nachfolgende Jahre zu legen (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219). Bei der
Beurteilung der anhand objektiver Umstände nachvollziehbaren
Gesamtgewinnerzielungsabsicht handelt es sich daher um eine rückblickende
Beurteilung. Es ist im Nachhinein zu beurteilen, ob die bisherige
Betätigung wirtschaftlich sinnvoll war und der Steuerpflichtige -
allenfalls nach strukturverbessernden Maßnahmen - Hoffnungen auf einen
Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum machen durfte. Ein theoretischer
Veräußerungsgewinn ist bei dieser Beurteilung nur einzubeziehen, wenn
der Steuerpflichtige eine konkrete Veräußerungsabsicht nachweisen
kann oder es in der besonderen Eigenart der Betätigung liegt, die stillen
Reserven erst sehr spät bzw. bei ihrer Beendigung aufzudecken.
Als angemessen gilt - analog zum absehbaren Zeitraum,
aber im Gegensatz dazu nicht jedenfalls vom Beginn der Betätigung, sondern
von jedem beliebigen Zeitpunkt an gerechnet - eine Zeitspanne, die zum
getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten
Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen
Relation steht. Angemessen ist ein solcher Zeitraum, der insbesondere im
Verhältnis zum eingesetzten Kapital und zur verkehrsüblichen
Finanzierungsdauer für die Abdeckung des insgesamt getätigten
Aufwandes bis zur Erzielung des wirtschaftlichen Gesamterfolges nach bestehender
Übung in Kauf genommen wird. Maßstab ist hierbei die Übung jener
Personen, bei denen das Streben nach der Erzielung von Einkünften
beherrschend im Vordergrund steht und anderweitige Motive, etwa jenes nach
Kapitalanlage, späterer Befriedigung eines Wohnbedürfnisses oder
Steuervermeidung für ihr Handeln nicht maßgebend sind. Handeln nach
dem Wirtschaftlichkeitsprinzip schließt längerfristige
Rentabilitätsberechnungen nicht aus. Eine Zeitspanne, die nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert
wird, muss noch als angemessen gelten.
Werden langjährig Verluste erzielt, so ist für
die Liebhabereibeurteilung vor allem zu ermitteln, ob und welche Maßnahmen
zur Verbesserung der Situation der Steuerpflichtige gesetzt hat. Diesem
Kriterium kommt im Rahmen der Kriterienprüfung nach § 2
Abs. 1 Liebhabereiverordnung entscheidende Bedeutung zu (vgl.
VwGH 28.2.2002, 96/15/0219; VwGH 7.10.2003, 99/15/0209).
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie
niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als
Einkunftsquelle anzusehen sein. Erst wenn die Tätigkeit dann nicht
eingestellt wird, ist sie für Zeiträume ab diesem Zeitpunkt als
Liebhaberei zu qualifizieren (VwGH 28.2.2002, 96/15/0219).
Liebhaberei bei typisch erwerbswirtschaftlicher
Betätigung wird vor allem dann vorliegen, wenn persönliche Motive
für das Dulden von Verlusten ausschlaggebend sind. Dies können
sein:
die
sonst steuerlich nicht abzugsfähige Versorgung naher Angehöriger,
die
Schaffung oder Erhaltung einer Beschäftigung bzw. zukünftigen
Existenzgrundlage für nahe Angehörige,
die
steuerliche Berücksichtigung von Ausgaben (Aufwendungen), die im
Zusammenhang mit der Privatsphäre stehen und dort jedenfalls angefallen
wären,
die
Aufrechterhaltung einer Betätigung aus "Familientradition",
die
Betätigung auf Grund eines besonderen Interesses an der Sache
("Forschergeist").
Liebhaberei liegt ab jenem
Zeitpunkt vor,
ab
dem der Steuerpflichtige es unterlassen hat, erkennbar notwendige
strukturverbessernde Maßnahmen zur Erzielung eines Gesamtgewinns in einem
(noch) angemessenen Zeitraum zu setzen oder
ab
dem der Steuerpflichtige hätte erkennen müssen, dass auf Grund von
Unwägbarkeiten, gewöhnlichen Risiken oder aus anderen Gründen
- von diesem Zeitpunkt an gerechnet - in einem (noch) angemessenen
Zeitraum kein Gesamtgewinn (mehr) zu erwarten ist, die Betätigung also
wirtschaftlich nicht (mehr) sinnvoll ist.
Im
Berufungsfall hat das Finanzamt - obwohl vom Bw Maßnahmen zur
Verbesserung der Ertragslage genannt wurden (Wechsel des Standortes,
Ergänzung des Warenangebots) keinerlei Ermittlungen angestellt, ob die
bisherige Betätigung wirtschaftlich sinnvoll war und der Bw sich -
allenfalls nach Setzen von strukturverbessernden Maßnahmen -
überhaupt noch Hoffnungen auf zukünftige Gewinne machen durfte, ob und
welche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Bw im Lauf der Jahre
seit 1992 gesetzt hat, ob diese rechtzeitig, sinnvoll und ausreichend waren, ob
im Berufungsfall - was durchaus denkbar wäre - persönliche
Motive für das Dulden von Verlusten, insbesondere die sonst steuerlich
nicht abzugsfähige Versorgung der Ehepartnerin oder die Erhaltung einer
Beschäftigung bzw. Existenzgrundlage für diese, ausschlaggebend sind,
und ob - unter Zugrundelegung dieser Feststellungen - die Betätigung
allenfalls noch in den ersten Jahren des Streitzeitraums als Einkunftsquelle, in
späteren Jahren des Streitzeitraumes aber - weil noch immer nicht
eingestellt, obwohl bereits deutlich erkennbar ist, dass sie niemals
erfolgbringend sein kann - als Liebhaberei zu beurteilen ist.
Da das Finanzamt Ermittlungen unterlassen hat, bei deren
Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte ergehen können,
waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und an die Sache an das Finanzamt
zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren ist das Finanzamt an die für
die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsanschauung gebunden.
Das Finanzamt ist für das fortgesetzte Verfahren
darauf hinzuweisen, dass bei einer Betätigung mit Annahme einer
Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung) eine
vorläufige Abgabenfestsetzung (vorläufige Veranlagung) zum Zwecke der
Beobachtung der Entwicklung der Betätigung für eine spätere
Liebhabereibeurteilung nicht zulässig ist. Das Finanzamt hat vielmehr bei
der Kriterienprüfung für das jeweilige Veranlagungsjahr
abschließend zu beurteilen, ob die vom Abgabepflichtigen gesetzten
Maßnahmen ihrer Art nach geeignet sind, die Ertragslage zu verbessern. Es
kommt aber nicht darauf an, ob die Maßnahmen tatsächlich zum Erfolg
führen (VwGH 23.2.2005, 2002/14/0024).
Graz, am 28.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiBoutiqueHandelsbetriebSchmuckboutiqueNähboutiqueSchmuck- und NähboutiqueKriterienprüfungvorläufige Veranlagungvorläufige Abgabenfestsetzungtypisch erwerbswirtschaftliche BetätigungBetätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0226-G/05
- Stammnummer
- 15664
- Gültig
- 28.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF