Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0390-W/07
Das tatsächliche Erwirtschaften von Gewinnen ist für die Beurteilung der Zuordnung der Tätigkeit als eine im Sinne des § 1 Abs 1 LVO nicht erforderlich. Eine in Gewinnabsicht unternommene Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 LVO führt ohnehin nur zu der Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle, die nach Maßgabe der Regelungen des § 2 Abs1 LVO wiederlegt werden kann.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-W/07vom 24.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, 1160 Wien, L, vertreten durch
Prof. Dr. Thomas Keppert WP GmbH, 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend die Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer und Einkommensteuer des Jahres 1999,
sowie die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 bis
2003 entschieden:
Ber Berufung
gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend die Umsatzsteuer und
Einkommensteuerbescheide des Jahres 1999 wird Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Der Umsatzsteuer und
Einkommensteuerbescheid des Jahres 1999 tritt gem. § 307 Abs. 3 BAO aus dem
Rechtsbestand. Damit tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich
vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Der Berufung
betreffend die Umsatzsteuer und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2003
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend die
Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2000 bis 2003 werden
aufgehoben. Die Einkommensteuer und Umsatzsteuer wird der Höhe nach
entsprechend den Bescheiden vom 27. 8. 2001 (für das Jahr 2000), Bescheiden
vom 11. 4. 2002 (für das Jahr 2001); Bescheiden vom 7. 5. 2003 (für
das Jahr 2002); Bescheiden vom 10. 5. 2004 (für das Jahr 2003)
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht zum einen als LR Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit vom W sowie von der U. Im Rahmen einer
Betriebsprüfung wurde von dieser die Feststellung getroffen, dass die ab
dem Jahre 1999 neben der als LR ausgeübte selbständige Tätigkeit
als eine unter § 1 Abs. 2 der LVO zu beurteilen sei, und sowohl für
einkommensteuerrechtliche als auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke diese
dem Tatbestand der Liebhaberei - auf Grund
einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung - des
Bw. unterliege. Die Betriebsprüfung teilte diese selbständig
ausgeübte Betätigung des Bw. in die Segmente
"Entwurf und Handel mit
T, Entwurf und Handel mit
B, und Handel mit WN" und
gelangt zu dem Schluss, dass "aus der
vorliegenden Betätigung auch innerhalb eines angemessenen Zeitraumes bei
gleichartiger Intensität der Bewirtschaftung keinesfalls ein
Gesamtüberschuss zu erzielen" sei (TZ 3 des Berichtes). Weiters wird
angemerkt, dass selbst wenn der Ende 2004 vorliegende Warenbestand von rund
€ 12.000 noch abverkauft worden sei, sich keine andere steuerliche
Betrachtung der Betätigung ergeben hätte. Für
umsatzsteuerliche Zwecke wurde die Betätigung des Bw. mit Hinweis auf
§ 2 Abs. 5 UStG als eine Tätigkeit angesehen, die
auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lasse, diese somit nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gelte, weshalb dieser
Tätigkeit die Unternehmereigenschaft abzusprechen sei.
Bezüglich der Aufzeichnungen wird angemerkt, dass die Ermittlung
der Summe der einzelnen Ausgabenpositionen mangels
"Tippstreifen oder ähnlichen
Zusammenstellungen" (Tz. 2 des Berichtes) im Detail von der Bp. nicht
nachvollzogen werden konnte, und dass vom Bw. keine Sachkonten vorgelegt worden
seien. In der Folge wurden sämtliche negativen Einkünfte der
Jahre 1999 bis 2003 mit dem Hinweis der Liebhabereibetätigung nicht
anerkannt, und aus dem erklärten Einkommen des Bw. Ausgeschieden. Ebenso
wurde im Bereich der Umsatzsteuer von Liebhaberei ausgegangen und die
Umsatzsteuer mit Null festgesetzt. Ein geringfügiger Teil der Aufwendungen
wurde als außergewöhnliche Belastungen sowie als Werbungskosten im
Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit des Bw. berücksichtigt.
Die
Berufung vom 19. April 2005 richtet sich gegen die Bescheide vom 21.
März 2005 über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.
4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1999, gegen den
Bescheid vom 21. März 2005 über die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1999,
gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1999 bis 2003 (endgültige
Bescheide vom 21. März 2005), sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide der
Jahre 1999 bis 2003 (endgültige Bescheide vom 21. März
2005). Die ersatzlose Aufhebung sämtlicher angefochtenen Bescheide
sowie die erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer 1999
bis 2003 und Umsatzsteuer der Jahre 1999 bis 2003 wird beantragt.
Bezüglich der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide wird
festgestellt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen gem. §
303 Abs. 4 BAO in allen Fällen zulässig ist, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, im Falle des Bw. dies jedoch nicht zutreffe, da die rechtlich Beurteilung
einer Betätigung als Liebhaberei durch die Betriebsprüfung weder eine
Tatsache noch ein Beweismittel darstelle (Verweis auf VwGH vom 17. 12. 2001,
95/14/0010). Auch durch die Betriebsprüfung seien keine weiteren
Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die nicht auch schon zum erstmaligen
Zeitpunkt der Veranlagung im Jahre 1999 bekannt gewesen seien.
Hinsichtlich der von der Betriebsprüfung eingestuften
Betätigung des Bw. als eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
wird ausgeführt, dass es sich bei der Tätigkeit des Bw. eindeutig um
eine im Senne des § 1 Abs. 1 LVO handle. Der Bw. sei seit dem Jahre
1999 im Besitz dreier Gewerbescheine und zwar für die Gewerbe Handel,
Design und Werbeagentur.
Alleine die Tatsache, dass der Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als LR an der U sowie vom W beziehe, weise nicht
zwangsläufig darauf hin, dass etwaige selbständig ausgeübte
Tätigkeiten, die auch nur ansatzweise mit dem Gebiet der Kunst in
Verbindung gebracht werden könnten, auf in der Lebensführung
begründete Neigungen des Bw. zurückgeführt werden können.
Beim Betriebsgegenstand des Bw., dem Fotothermodruck auf
Materialien, aus denen Brillenbügel, Brillenteile und Brillenfassungen
für Sonnen- und optische Brillen hergestellt werden, und dem Vertrieb
solcher Brillen, handle es sich jedenfalls um eine gewerbliche Tätigkeit,
die sicher nicht auf eine in der Lebensführung begründeten Neigung des
Bw. zurückzuführen lasse. Eine Tätigkeit die das
Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes ausweise, sei nur in Ausnahmefällen
als Liebhaberei anzusehen. Dies gelte insbesondere für Handelsbetriebe, wie
auch der Betrieb des Bw. als ein solcher anzusehen sei (Dorals, EstG-Kommentar,
§ 2 LVO, Rn 572). Der Betrieb des Bw. sei somit
objektiv erwerbswirtschaftlich und falle
unter § 1 Abs. 1 LVO.
In einem vergleichbaren Fall sei mit VwGH Erkenntnis vom 3.
Juli 2003 entschieden worden, dass die Entwicklung und der Handel mit
Hochgeschwindigkeitsboot-Prototypen nicht unter § 1 Abs. 2 LVO falle, da
die Entwicklung dieser Prototypen durch Anwendung neuer Verfahren und Techniken
gekennzeichnet gewesen sei, und deshalb eine derartige Qualität der
Betätigung weder Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO noch
Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 darstellen könne (VwGH vom 3.
Juli 2003, 2000/15/0017). Das oben angeführte Erkenntnis befasste
sich (erschwerend) mit Luxusgütern - eine Tatsache, die für den
vorliegenden Fall nicht zutreffe. Der Bw. verkaufe nebenbei auch selbst
entworfene Teppiche, für deren Produktion und Verkauf jedoch nur
geringfügige Kosten angefallen seien, wodurch diese Geschäftsfeld
insgesamt einen Gewinn erwirtschaftet habe, ein Sachverhalt, der im
Betriebsprüfungsbericht verzerrt dargestellt worden sei, indem angenommen
worden sei, dass alle Betriebskosten in den Jahren 1999 bis 2001 für den
Handel mit Teppichen aufgewendet worden seien, genau das Gegenteil aber sei der
Fall gewesen sei. Sämtliche geltend gemachten Betriebsausgaben der
Jahre 1999 bis 2001 und zwar im Ausmaß von ATS 93.973 für das Jahr
1999, ATS 206.863,71 für das Jahr 2000, und ATS 310.470 für das Jahr
2001 seien dem Bereich des Brillenhandels zuzuordnen, da der Handelswareneinkauf
für die Teppiche schon in vorangegangenen Jahren erfolgt sei. (...).
Um die Verluste der vergangenen Jahre wettzumachen und den
Handelsbetrieb auszuweiten, habe der Bw. beschlossen, ab 2003 auch in den
Weinhandel einzusteigen. Im Jahr 2003 seien 27 Flaschen Rotwein um insgesamt
€ 90 verkauft worden. Diesem Erlös können im Jahr 2003
Betriebsausgaben von € 366 für den Erwerb des Rotweins gegenüber
gestellt werden, wobei hier natürlich aufgrund der Gewinnermittlung gem.
§ 4 Abs. 3 EStG keine Inventur berücksichtigt werde. Insbesondere der
Rotweinhandel habe sich im Jahr 2004 erfolgversprechend entwickelt. Im
Bereich des Brillenhandels habe der Bw. das Konzept der Firma Swatch zum Vorbild
genommen, welche mit bedruckten Uhren in den 90er Jahren erhebliche Gewinne
erzielen konnte. Nach einer eingehenden Marktanalyse sei der Bw. zu der
Erkenntnis gelangt, dass auch mit dem fotothermischen Bedrucken von
Brillenteilen Gewinn zu machen wäre. Zur Finanzierung der Idee sei ein
Kredit bei der jetzigen BA aufgenommen worden. Dafür sei der Bank durch den
Bw. das
Unternehmenskonzept
vorgelegt worden (Beilage 2). Das und insbesondere die Art und Weise des
geführten Betriebes unterstreiche die Gewinnerzielungsabsicht eindeutig,
woraus sich eine Einkünftevermutung im Sinne des § 1 (1) ergebe.
So habe der Bw. im Jahr 2000 die Idee der Beschriftung von Brillen unter
der Gemeinschaftsmarke "C" entwickelt, und diese im Jahr 2001 als
Gebrauchsmuster registrieren lassen (Beilage 3).
Gemäß
§ 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Jahre ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen, für diese Betätigung jedenfalls
Einkünfte vor. Gemäß Punkt 9.3 der Liebhaberei-Richtlinie seien
im Anlaufzeitraum auch die Kriterien des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO nicht zu
prüfen. Das bedeute, dass die steuerliche Anerkennung der Verluste der
ersten drei Jahre (bzw. fünf Jahre)
auch dann aufrecht bleibe, wenn sich
nach Ablauf des Anlaufzeitraumes ergebe, dass aufgrund der
Prüfung
anhand der Kriterien
des §
2 Abs. 1 Z 1 bis 6 keine Einkunftsquelle vorliege. Ein Anlaufzeitraum
dürfe nur dann nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des
Einzelfalls damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erzielen
eines Gesamtgewinnes beendet werde. Im Falle des Bw. könne für den
Brillenhandel somit von einem fünfjährigen Anlaufzeitraum ausgegangen
werden, da in den Jahren 1999 bis 2001 Aufwendungen für den Brillenhandel
angefallen seien, denen erst in den Folgejahren entsprechende Erlöse
gegenüberstanden seien. Das bedeute, dass die geltend gemachten Verluste
der Jahre 1999 bis 2003 (berufungsgegenständlichen Jahre) jedenfalls
steuerlich anerkannt werden müssten. Danach sei nach Maßgabe
des § 2 Abs. 1 bis 6 LVO das Vorliegen der
Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen,
sowie die Betätigung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wie
Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen; Ursachen, auf Grund deren im
Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnisse kein Gewinn erzielt werde, marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf angebotene Leistungen, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf
Preisgestaltung, sowie das Vorhandensein von Rationalisierungsmaßnahmen zu
prüfen. Die aus dem Gewerbebetrieb resultierenden Verluste seien jedoch auf
äußere Umstände und
Widrigkeiten
zurückzuführen gewesen:
Da es praktisch unmöglich gewesen sei, einen
geeigneten Produzenten zu finden, der die Idee des FD eigenständig
verwirklichen und umsetzen habe können, habe der Bw. selbst ein Verfahren
entwickelt. Für dessen Entwicklung sei es notwendig gewesen, umfangreiche
Informationen vor Ort (ausschließlich in Italien) in der Brillenindustrie
zu sammeln, um daraus Testversuche ableiten zu können. Der Bw. habe
diverse Herstellen vor Brillenfassungen, Folienhersteller für Brillen sowie
Azetathersteller für Brillen besucht, wie zum Beispiel die Firma D, wobei
die betriebliche veranlassten Reisen jedenfalls nur zwei Tage gedauert
hätten, und somit auch wegen des langen Anfahrtsweges - insbesondere in
Verbindung mit der nichtselbständigen Tätigkeit umfangreiche
Investitionen, wie die Anschaffung geeigneter Räumlichkeiten sowie einer
Transferpresse, notwendig gemacht habe. Der Bw habe ein Loft erworben,
das er selbst ausgebaut habe, und welches ihm als Betriebsstätte gedient
habe. Die AfA sei gem. § 8 Abs. 1 EStG mit 3 % pro Jahr angesetzt worden.
Als der Bw. schließlich ein geeignetes
Herstellungsverfahren für das Bedrucken der Brillen gefunden habe, und
Brillen-Prototypen gefertigt worden seien, habe ein reges Interesse am Vertrieb
der Brillen bestanden. Die Firma K. (KC) sowie die Firma R, seien in
Verhandlungen mit dem Bw. gestanden, wobei mit der Firma K ein Lizenzvertrag
geschlossen werden konnte. Nachdem die Patent- bzw. Markenanmeldungen erfolgt
waren, habe der Bw. eine Order an einen italienischen Produzenten gegeben, der
allerdings nicht in der Lage gewesen sei, die Bestellung der
Vertriebsgesellschaft nach genauen Vorgaben und im erforderlichen Volumen zu
erfüllen. Die Brillen seien verzerrt und nicht tragbar gewesen.
Nachdem so der Markteinstieg geplatzt sei, habe der Bw.
schließlich noch einen geeigneten Produzenten in Fernost (H) gefunden. Da
allerdings aufgrund der mittlerweile schlechten wirtschaftlichen Lage kein
Vertriebspartner mehr zur Verfügung gestanden sei, habe der Bw. den
Vertrieb selbst übernehmen müssen. Um mit einem bekannten Namen besser
in den Markt einsteigen zu können, seien außerdem Lizenzrechte von E
für die Marke EP erworben worden.
Zu der Höhe der Betriebsausgaben wird im Schreiben
ausgeführt:
In den Jahren 1999 bis 2003 seien ein Großteil der
Betriebsausgaben auf Reisekosten nach Italien, die aus den oben genannten
Gründen notwendig gewesen seien, und auch durch entsprechende Unterlagen
dokumentiert seien, zurückzuführen gewesen. Weiters seien hohe
Reisekosten für die Verhandlungen mit dem asiatischen Hersteller in LN
angefallen. Die hohen Post- und Telefongebühren ließen sich ebenfalls
auf die Herstellung der Prototypen zurückzuführen, da Warenmuster etc.
verschickt werden mussten. Diese Kosten seien in der Anlaufphase des Betriebes
angefallen und seien vor allem auf die unglückliche Zusammenarbeit mit dem
italienischen Produzenten zurückzuführen gewesen. Auch die
Ausgaben für die TP hätten getätigt werden müssen. Ebenso
seien hohe Kosten für die Markenanmeldungen und Lizenzgebühren in den
Jahren 1999 bis 2002 angefallen, Kosten die ebenfalls hauptsächlich in der
Anfangsphase des Betriebes zu Tragen gekommen seien. Der Behauptung im
Betriebsprüfungsbericht vom 16. 3. 2005 dass
"aus der vorliegenden Betätigung auch
innerhalb eines angemessenen Zeitraumes bei gleichartiger Intensität der
Bewirtschaftung keinesfalls ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist"
müsse aus folgenden Gründen unbedingt widersprochen werden:
"Unser Mandant hat alle
Schritte unternommen, um am Markt erfolgreich zu sein (Patentanmeldungen,
Fachmessenbesuche, Verhandlungen mit potentiellen Vertriebspartnern, eingehende
Suche nach geeigneten Produzenten) - dass äußere Umstände zu
einem unerwarteten und nicht geplanten Kostenanstieg sowie zu einer
Markteintrittsverzögerung geführt haben, die den Verkauf von Brillen
erst ab dem Jahr 2002 ermöglichte, kann nicht unserem Mandanten zugerechnet
und zur Last gelegt werden. Auch in den Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
1997 werden unter Punkt 6.2. Verluste, die sich aus unerwarteten Umständen
(wie unvorhersehbare Investitionen, Vertragsabwicklungsprobleme) ergeben, als
unschädlich für die Einkünftevermutung erachtet. Da mittlerweile
ein geeignetes Verfahren sowie ein fähiger Produzent gefunden werden
konnten und somit ein Großteil der in den Anfangsjahren angefallenen
Kosten für die Zukunft nicht mehr zu erwarten ist, steht einer
gewinnbringenden Tätigkeit nichts mehr im Wege.
Zudem sei angemerkt, dass im
Zeitverlauf eine durchaus positive Umsatzentwicklung erfolgte. Der Vertrieb der
bedruckten Brillen erfolgt auch über das Internet, wo von G
bereits seit Jahren Online-Shops unter
den Internet Adressen
"ES" und
"CM"
betreibt.
Interessant in diesem
Zusammenhang erscheint auch die Vorgangsweise des Betriebsprüfers: Herrn
G wurden im Rahmen der
Betriebsprüfung Korrekturen der geltend gemachten Betriebsausgaben
vorgeschlagen, wobei gemäß Betriebsprüfer z. B. Ausgaben
für Büromaterial, Lizenzgebühren, Markenanmeldungen und
Warenmuster aktiviert und abgeschrieben werden sollten! Die Nutzungsdauer
für das Loft wurde von 33 auf 67 Jahre verlängert. Ebenso verwundert
die Aussage, dass "die Ermittlung der Summen der einzelnen Ausgabenpositionen"
(TZ 2) im Detail nicht nachvollzogen werden konnten, da unser Mandant doch
Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen, anhand von lückenlosen Aufstellungen sowie
einen Anlagenspiegel erstellt hat, und sämtliche (nummerierte) Belege
vorhanden sind.
Ferner muss
angemerkt werden, dass seitens des Betriebsprüfers ab September 2004 doch
wieder Umsätze und somit Einkünfte angenommen wurden. Im Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2004 wurde ein Betrag von
€ 529,17 vorgeschrieben. Warum von der ursprünglich angenommenen
Liebhabereivermutung im September 2004 wieder abgegangen wurde, kann nicht
nachvollzogen werden, ist doch keine Veränderung in der Bewirtschaftung
eingetreten. Eine Begründung hinsichtlich dieser fragwürdigen
Vorgangsweise des Betriebsprüfers findet sich auch nicht im Bericht
über die Umsatzsteuersonderprüfung vom 16. März
2005.
Ergänzend sei auf
§ 1 Abs. 3 LVO verwiesen, gemäß dem Liebhaberei nicht vorliegt,
wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit aus Gründen (...) der
wirtschaftlichen Verflechtung aufrecht erhalten wird. Eine solche
wirtschaftliche Verknüpfung kann auch bei unserem Mandanten angenommen
werden:
Bevor unser Mandant
eine gewerbliche Tätigkeit, den F
auf Brillenfassungen, ausübte, hatte er immer nur ein auf ein Jahr
befristetes Dienstverhältnis bei der
U, ohne Ausbezahlung eines 13. und 14.
Monatsgehaltes und ohne automatische Gehaltsvorrückungen (Beilage 7). Bei
Bewerbungen an der U ist es wichtig,
neben der fachlichen Qualifikation auch entsprechende Erfolge im Bereich der
"ak" zu erzielen. Durch das Vorweisen
einer gewerblichen Tätigkeit, nämlich dem Handel mit selbst
entworfenen Teppichen und dem Handel mit Brillen, die aufgrund des von G
entwickelten Verfahren fotothermisch bedruckt
wurden, beides sehr gute Beispiele für
ak, hatte unser Mandant
schließlich bei seiner Bewerbung um einen besseren Dienstvertrag den
entscheidenden Vorteil gegenüber den Mitbewerbern. Der Gewerbebetrieb von
G war ausschlaggebend für die
Bevorzugung unseres Mandanten. Mit 1. Oktober 2002 erhielt G
einen unbefristeten Dienstvertrag mit
automatischen Gehaltsvorrückungen und 13. und 14. Gehalt (Beilage 8).
Ausschlaggebend dafür war die nebenberufliche Tätigkeit. Während
G im Jahr 2001 nur insgesamt ATS
313.706 an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bezog, verdiente
er im Jahr 2002 € 36.232,47 (rund ATS 498.570) und im Jahr 2003 €
33.831,64. Auch für die weitere Lehrtätigkeit unseres Mandanten an der
U ist eine praktische Umsetzung seiner
nichtselbständigen Tätigkeit von
Bedeutung.
Zusammenfassend
lässt sich feststellen, dass es sich bei der Betätigung unseres
Mandanten um einen Gewerbebetrieb, genauer gesagt um einen Handelsbetrieb, bei
dem grundsätzlich nur in Ausnahmefällen von Liebhaberei ausgegangen
werden kann, handelt. Gemäß Punkt 6.2 Liebhaberei-Richtlinie hat als
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften nicht der
tatsächlich erwirtschaftete Gesamterfolg, sondern
die
objektive Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaffung eines
solchen
, subsidiär das nach
außen in Erscheinung tretende Streben Tätigen nach einem solchen
Erfolg zu gelten. Der Handelsbetrieb unseres Mandanten ist demnach
objektiv
erwerbswirtschaftlich. Beim Entwurf und Handel mit Brillen kann außerdem
wohl kauf von einer Hobbytätigkeit ausgegangen werden, auf welche § 1
Abs. 2 Z 2 LVO vor allem abzielt. Generell stellt sich die Frage, warum ein
Privater alle Mühen, wie die Kreditaufnahme zur Finanzierung der
Produktion, den Erwerb von Maschinen
(TG), Messebesuche zur Promotion des
Absatzes, Verhandlungen mit Produzenten aus Italien und Fernost
(H), sowie den Erwerb einer
Betriebsbündelversicherung auf sich nehmen sollte, wenn er nicht - in
absehbarer Zeit - mit einem Gewinn rechnete. Auch scheinen die erworbenen
Vermögensgegenstände, insbesondere die
TP, für die private Nutzung (im
Rahmen eines Hobbys?) völlig ungeeignet. Der Gewerbebetrieb unseres
Mandanten sprengt den Rahmen einer "in der Lebensführung begründeten
Neigung" jedenfalls bei Weitem. Die hohen Verluste ergaben sich, wie schon oben
dargelegt, aufgrund von Unwägbarkeiten und exogenen Einflussfaktoren, wie
der Lieferung von mangelhaften Brillen durch den italienischen Produzenten.
Entgegen den Behauptungen im Betriebsprüfungsbericht kann also sehr wohl in
absehbarer Zeit mit einem Gewinn unseres Mandanten gerechnet werden, da
mittlerweile ein fähiger Produzent gefunden werden konnte".
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung führt
der Bw. aus:
"Gemäß
§
2 Abs. 5 Z 2 UStG gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Gemäß
§ 6 LVO
kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn allerdings nur bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO angenommen werden. Für umsatzsteuerliche
Zwecke muss der Liebhabereibegriff also restriktiv ausgelegt werden. Eine andere
als enge Sichtweise dürfte auch europarechtlich im Rahmen der 6. EG-RL
nicht zulässig sein, da es europarechtlich nicht darauf ankommt, zu welchem
Zweck und mit welchen Ergebnis die Tätigkeit ausgeübt wird
(Doralt/Ruppe, Steuerrecht Band I, 8. Auflage, Rn 1227; Ruppe, UstG 1994
Kommentar, 2. Auflage, § 2 Rn 12). Die restriktive Auslegung der
Liebhaberei im Bereich der Umsatzsteuer muss auch aus Gründen der
Wettbewerbsneutralität erfolgen: Werden innerhalb der Unternehmerkette
Leistungen ausgegliedert, so soll dies nach dem Konzept der USt keine
Kostenbelastung durch USt zur Folge haben (Ruppe, UstG 1994 Kommentar, 2.
Auflage, § 2 Rn 246). Wird nun von Liebhaberei ausgegangen, wird die
Unternehmerkette unterbrochen, eine zusätzliche Kostenbelastung tritt ein.
Umsatzsteuerrechtlich muss die Entscheidung ob Liebhaberei vorliegt oder nicht
sofort getroffen werden. Im Gegensatz zu ertragssteuerlichen Überlegungen
steht demnach kein Beobachtungszeitraum zur Verfügung (VwGH vom 19. 10.
1987, 86/15/0105, ÖstZB 1988, 301). Eine Tätigkeit, die bei der
sofortigen Beurteilung Zweifel offen lässt, ob die Ertragsfähigkeit
angenommen werden kann ist umsatzsteuerrechtlich keine Liebhaberei
(Kolacny-Mayer, UStG Kurzkommentar, 77 f). Im Falle unseres Mandanten wurde, wie
sich aus den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheiden ergibt, zunächst
von Einkünften ausgegangen. Damit wurde offensichtlich für
umsatzsteuerliche Belange zunächst nicht Liebhaberei unterstellt, weshalb
die Liebhabereivermutung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO auch nicht
aufrechterhalten werden kann. Wie auch schon oben dargelegt, handelt es sich bei
der Tätigkeit unseres Mandanten, dem Handel mit Teppichen, Brillen und
Rotwein um einen Gewerbebebetrieb und somit um Einkünfte im Sinne des
§ 1 Abs. 1 LVO. Bei solchen Einkünften kann allerdings für
umsatzsteuerliche Zwecke auch bei Verlusten
niemals Liebhaberei
angenommen werden
(Doralt/Ruppe,
Steuerrecht Band I, 8. Auflage, Rn 1227). Dem Ergebnis der Betriebsprüfung,
demzufolge auch umsatzsteuerliche nicht von einem Unternehmen und Umsätzen
ausgegangen werden kann, kann aus obigen Gründen nicht zugestimmt werden.
Vielmehr ist richtig, dass umsatzsteuerlich gar keine Liebhaberei vorliegen
kann, weil die Tätigkeit unseres Mandanten nicht unter § 1 Abs. 2 LVO
fällt."
Ebenfalls mit 19. April 2005 erhebt der Bw.
Berufung (eigener Schriftsatz)
gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer 9/2004 vom 21. 3.
2005. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verbuchung
der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Guthaben in der Höhe
von € 14.970,83 werde beantragt. Die Berufung wird wie folgt
begründet:
"Im Zuge der USO-
Prüfung wurde festgestellt, dass die Tätigkeit unseres Mandanten
praktisch ausschließlich am bisherigen Betriebssitz (Top 209)
ausgeübt wird. Auf diesbezüglichem Vorhalt des Betriebsprüfers
und unter dem Eindruck der beträchtlichen bereits seitens des
Betriebsprüfers angedrohten Nachforderungen an Einkommensteer und
Umsatzsteuer hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2003 erklärte unser Mandant,
dass er auf die Geltendmachung der Vorsteuer für den Kauf der Wohnung Top
320 verzichtet und die Wohnung vorerst privat nutzen werde. Aus diesem Grund
wurde ein Betrag von € 15.500 aus den geltend gemachten Vorsteuern für
9/2004 ausgeschieden, obwohl - wie auch dem Bericht gemäß
§ 150
BAO (Tz. 1) entnommen werden kann - eine mögliche Vermietung in der Zukunft
seitens unseres Mandanten vorgebracht
wurde.
Ferner konnte sich der
Betriebsprüfer auch im Rahmen einer Besichtigung des im September 2004
erworbenen Top 320 davon überzeugen, dass dieses bereits jetzt zumindest
teilweise betrieblich in Form eines Lagers (unter anderem für Teppiche)
genutzt wurde. Diesbezüglich wurde dem Betriebsprüfer seitens unseres
Mandanten auch erklärt, dass der Ankauf einer weiteren Wohnung -
insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Expansionstätigkeit -
insofern günstig war, als diese im selben Objekt lag und somit Herr
G keine weiten Transportwege zwischen
dem Loft (Top 209) und der zum Teil als Lager genützten Wohnung (Top 320)
überbrücken muss. Dies wurde allerdings seitens des
Betriebsprüfers als "betriebswirtschaftlich wenig sinnvoll" bezeichnet und
Herrn G der Verzicht auf die Vorsteuer
nahe gelegt.
Tatsächlich
hat unser Mandant vor, die gegenständliche Wohnung (Top 320) über
einen kurzen Zeitraum noch teils betrieblich und teils privat zu nutzen und in
der weiteren Folge die Wohnung zu vermieten. Der Anteil der betrieblichen
Nutzung beläuft sich aufgrund der Quadratmeteranzahl auf rund ein Drittel
(33,33 %), wobei die Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich durch die
Errichtung einer Zwischenwand erfolgt ist. In Kenntnis der Judikatur des EuGH
vom 8. 5. 2003 Rs C-269/00 "Seeling" wurde seitens unseres Mandanten die
komplette Vorsteuer geltend gemacht. Eine private Nutzung gegenständlicher
Wohnung erfolgte bis dato noch nicht bzw. in einem äußerst
eingeschränkten Ausmaß, da noch Sanierungen diverser Baumängel
seitens des Bauträgers und weitere Adaptierungen ausständig sind. So
bestehen gravierende Baumängel (undichter Wintergarten, Wassereinbruch),
wobei eine Bestätigung des Bauträgers über die geleisteten und
noch zu erfolgenden Sanierungsmaßnahmen jederzeit nachgereicht werden
kann.
Da auch die ab 1. 5. 2004
mit AbgÄG 2004 eingeführte Neuregelung des Vorsteuerabzuges von
gemischt genutzten Gebäuden nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, wird
weiterhin der volle Vorsteuerabzug für die im September 2004 angeschaffte
Wohnung beantragt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der
Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnlichen
Belastungen (§§ 34 und 35) und Sanierungsgewinne (§ 36)
sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988
(§ 2 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 1) sind die Gewinne
(§§ 4 bis 14) aus Gewerbebetrieb.
Die für die
Streitjahre 1999 bis 2003 anzuwendende Liebhabereiverordnung (LVO)
enthält in der hier interessierenden Hinsicht folgende
Regelungen:
§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis),
die
- durch die Absicht
veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
-nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht
anhand objektiver Umstände (§
2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist
für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 1 (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind oder
3. (...).
§ 1 (3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine
Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz,
die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht,
aus Gründen der
Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen
Verflechtung aufrechterhalten wird.
§ 2. (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des
§ 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender
Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
§ 2 (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre
(Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines
Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der
ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen
von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
liegen jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum). (...). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen,
ob weiterhin vom Vorliegen von
Einkünften auszugehen ist. Ein
Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach
den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses)
beendet wird.
§ 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur
bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen vorliegen.
Der UFS legt den von der
Betriebsprüfung festgestellten oben wiedergegebnen Sachverhalt, welcher bis
auf die rechtliche Beurteilung zwischen den Parteien als unstrittig zu
bezeichnen ist seiner Entscheidung zugrunde. Aus den oben wiedergegebenen
Bestimmungen der Liebhabereiverordnung ergibt sich für den hier zu
beurteilenden Fall daraus folgendes:
Die Betriebsprüfung hat in ihrer Beurteilung der
Tätigkeit des Bw., diese als eine im Sinne des § 1 (2) der LVO, als
eine in der Lebensführung des Bw. begründeten Neigung liegende
angenommen, und dies vor allem in der Tatsache der erheblichen in den Jahren
1999 bis 2003 angefallenen Gesamtverluste von insgesamt ATS 1.583.361,65
begründet, da in diesem Zeitraum lediglich Umsätze von insgesamt ATS
169.550,42 erzielt werden konnten (Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes), um
als Rechtsfolge dem Bw. die Anerkennung der Anlaufverlusten zu versagen.
Demgegenüber wurde von Seiten des steuerlichen
Vertreters des Bw. vorgebracht, dass einerseits die selbständige
Tätigkeit des Bw. im Zusammenhang mit der die nichtselbständige
Tätigkeit des Bw. bezüglich des Dienstvertrages an auf der U, gesehen
werden muss. Man erwarte eben in diesem Dienstverhältnis, dass die
entwickelte Künstlerische Betätigung auch zu einer praktischen
Anwendung dieser (im Sinne der
Ausrichtung der Universität) führen könne. Weiters müsse
berücksichtigt werden, dass der Bw. in seinen selbständigen
Bemühungen (der Dienstvertrag vom 17. September 2002 mit der U lautet auf
ein Beschäftigungsausmaß von fünfzig Prozent) sich marktgerecht
verhalten habe (Verhandlungen mit italienischen Brillenfirmen, einer
fernöstlichen Brillenfirma, Bemühungen betreffend den Brillenvertrieb,
Interneteigenvertrieb, Messebesuche, Anschaffung einer "Transferpresse" und
eines "Großformatdruckers", Registrierung der Marke "C") derart verhalten
habe, dass eine Betätigung im von der Betriebsprüfung festgestellten
Ausmaß einer "Hobbytätigkeit" nicht angenommen werden könne.
Für die Frage der Zuordnung einer Betätigung zu
§ 1 Abs. 1 oder zu § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung ist
zunächst zu prüfen, ob es sich bei fraglichen Tätigkeit um die
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und
Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter)
und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen,
handelt, oder um Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere
in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
Wenn auch, wie die Betriebsprüfung annimmt, die Betätigung des
Bw., indem dieser seine berufliche Existenz im Bereich der Kunst und deren
Anwendung gefunden hat, und dies möglicherweise auch der Neigung des Bw.
entsprechen wird, dem aus Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zugestimmt werden kann, so bedeutet dies im Sinne der Liebhabereiverordnung
nicht, dass die (künstlerische) gewerblich ausgeführte Tätigkeit,
dadurch der Nutzung im Rahmen der Lebensführung des Bw. zugerechnet werden
kann, wie dies im Sinne der Liebhabereiverordnung beispielsweise bei Gütern
der Sport und Freizeitausübung, Luxusgütern usw. angenommen werden
kann. Der Entwurf, die Entwicklung und der Handel mit modernen Brillen durch
einen Designer (Künstler), mag sich dieser auch mit dem Ergebnis seiner
künstlerischen Arbeit identifizieren, stellt jedoch, bei objektiver
Betrachtung, eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung
(Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinn des § 1
Abs. 1 LVO) dar. Es kann kaum angenommen werden, dass der Bw. eine
Neigung darin erblickt, die wie in der Berufung angeführten, und auch in
einigen Schriftsätzen nachgewiesenen Unwägbarkeiten des Entwurfes, der
Produktion und des Vertriebes auf sich zu nehmen, wenn nicht die
Absicht besteht, daraus
jedenfalls, die diese Bemühungen abgeltenden Einnahmen erzielen zu
können. Gleiches gilt für die Betätigung im Rahmen des Entwurfes
und Verkaufes von Teppichen. Auch handelt es sich bei der im vorliegenden Fall
zu beurteilenden Tätigkeit um eine künstlerische in dem Sinne, als der
Bw. zwar die Entwürfe für die Brillen (Prototypen) fertigt, welche in
weiterer Folge in größerer Stückzahl produziert werden, sich der
Künstler also nicht von seinem künstlerisch Geschaffenen trennen muss,
und (im Falle der Brillen) lediglich die Reproduktion dem Verkauf zugeführt
wird. Auch hat der Bw. in der Registrierung der Marke "C", der
Präsentation der Modelle über eine (sehr attraktive) Internetseite,
und des Erwerbes der Lizenzrechte von E, für die Marke EP, ein Verhalten
gesetzt, welches für eine erwerbswirtschaftliche Betätigung als
typisch zu bezeichnen ist.
Das tatsächliche Erwirtschaften von Gewinnen ist aber
für die Beurteilung der Zuordnung der
Tätigkeit als eine im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO
noch nicht erforderlich (Möglichkeit der Anlaufverluste). Die vorliegende
Tätigkeit, der Verkauf von Brillen und Teppichen (Wein), entspricht dem
äußeren Erscheinungsbild (Verkehrsauffassung) nach, dem eines
typischen Gewerbebetriebes, wenn auch, so jedenfalls im Anlaufzeitraum,
erhebliche Verluste angefallen sind. Es handelt sich bei der
gegenständlichen Tätigkeit also um eine typisch erwerbswirtschaftliche
Betätigung (Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinn des
§ 1 Abs. 1 LVO).
Aus § 2 (2) der LVO ergibt sich, dass innerhalb der
ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn der Betätigung (z.B.
Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens
jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung
jedenfalls Einkünfte
vorliegen (Anlaufzeitraum). Die Gewerbeanmeldungen erfolgten für den
22. bzw. 23. Dezember 1999. Für die berufungsgegenständlichen Jahre
(1999 bis 2003) fallen somit in den längstens für eine Betätigung
anzuerkennenden Anlaufzeitraum. Der Abgabenbehörde wird dabei kein
Ermessensspielraum eingeräumt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich in
den nächsten Jahren die Einkunftsquelleneigenschaft bestätigt
(Doralt/Renner, a.a.O., § 2 Tz 425). Der Anlaufzeitraum kommt
auch dann zum Tragen, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht (VwGH
24.6.1999, 97/15/0146). Mit der Anerkennung derartiger Verluste soll der bei
Beginn betrieblicher Tätigkeiten typischerweise auftretenden
Verlustsituation Rechnung getragen werden (z.B. durch Anfangsinvestitionen,
Anschaffung von Umlaufvermögen, schrittweise Entfaltung der gesamten
Geschäftstätigkeit) (VwGH 30.11.1994, 93/14/0156). Der Anlaufzeitraum
dient der Beobachtung der Erfolgschancen einer typisch erwerbswirtschaftlichen
Betätigung, weshalb die in diesem Zeitraum erzielten Verluste - von
Ausnahmefällen abgesehen - anzuerkennen sind. Diese Verluste sind somit als
Anlaufverluste anzuerkennen.
Fallen nach Ablauf des Anlaufzeitraumes weiterhin Verluste
an, so ist die Betätigung einer Kriterienprüfung zu unterziehen, wobei
die Verhältnisse des Anlaufzeitraumes mit zu berücksichtigen sind.
Nach der Konzeption der Liebhabereiverordnung können daher typisch
erwerbswirtschaftliche Betätigungen - ausgenommen solche, bei denen nach
den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass sie vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werden, niemals von Beginn an Liebhaberei
sein (vgl. Rauscher/Grübler, a.a.O., S 82). Aus dem vorliegenden
Sachverhalt, den Ausführungen der Betriebsprüfung im BP-Bericht, und
der Darstellung des Bw. ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Bw. die
ausgeübte selbständige Tätigkeit vor Erzielung eines
Gesamtgewinnes beenden wird. Die Bescheidbegründung des Finanzamtes
erfolgte mit Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, der aufgenommenen Niederschrift der BP bzw. dem
Prüfungsbericht. Im Prüfungsbericht (Tz. 3 Liebhaberei) findet sich
die Vermutung des Betriebsprüfers, dass die "vorliegende Betätigung
auch innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei gleichartiger Intensität
der Bewirtschaftung keinesfalls einen Gesamtüberschuss zu erzielen" im
Stande ist, jedoch kein Hinweis auf eine beabsichtigte Beendigung der
Tätigkeit. Eine Prüfung dahingehend, ob nach Ablauf des
Anlaufzeitraumes (1999 bis 2003) weiterhin Verluste angefallen sind, ist ab dem
Jahre 2004 für die Folgejahre im Sinne einer Kriterienprüfung
vorzunehmen. Wenn die Betriebsprüfung in Beurteilung der
vorliegenden Tätigkeit offenbar zur Überzeugung gelangt ist, dass die
Art der Durchführung der Tätigkeit objektiv nicht ertragsfähig
sei (wegen der angefallenen hohen Verluste
"keinesfalls ein Gesamtüberschuss zu
erzielen" sei), und als Folge davon zum Schluss gelangt , dass dem Bw.
auch an der Absicht fehlen müsse , Gewinne zu erzielen, dann wäre
hiezu zu bemerken, dass für die Frage der Zuordnung der Tätigkeit, die
objektive Ertragsfähigkeit der
Betätigung nicht Tatbestandsvoraussetzung der im § 1
Abs. 1 LVO (erwerbswirtschaftliche Betätigung) geregelten
Vermutung ist, während die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht nicht erkennen lassen, worauf die
Betriebsprüfung die Beurteilung der zukünftigen
Geschäftsentwicklung gründen will. Handelstätigkeiten pflegen
nach der Lebenserfahrung
grundsätzlich schon durch die
Absicht veranlasst zu sein, einen Gesamtgewinn zu erzielen, weil das Entwickeln,
Produzieren und das Handeln mit Wirtschaftsgütern (im vorliegenden Fall von
Brillen, Teppichen, Wein) im Allgemeinen
nicht typischerweise auf einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung zu beruhen pflegt.
Eine in Gewinnabsicht unternommene Betätigung im Sinne des § 1
Abs. 1 LVO führt
rechtlich ohnehin nur zu einer Vermutung des Vorliegens einer
Einkunftsquelle, die nach Maßgabe der Regelungen des § 2
Abs. 1 LVO widerlegt werden kann.
Ob die Betriebsprüfung in der Einordnung der
Tätigkeiten des Bw. unter § 1 Abs. 2 LVO zum Ausdruck bringen wollte,
die Vermutung des Vorliegens von Einkünften sei für die Tätigkeit
des Bw. im Sinne des § 2 Abs. 1 LVO als widerlegt anzusehen,
wird aus den Ausführungen des Berichtes in diesem Zusammenhang ebenso nicht
klar wie ein Grund für die
Beurteilung, dass die Handelstätigkeit des Bw. nicht von der Absicht
getragen sei, Gewinne zu erwirtschaften.
Nach Ablauf des Anlaufzeitraumes ist ohnehin unter
Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob
weiterhin vom Vorliegen von
Einkünften auszugehen ist.
Solange sich das stetige Streben nach Gewinnen nach
außen hin nachvollziehen lässt, liegt auch in Verlustjahren eine
Einkunftsquelle vor. Für den hier zu beurteilenden Zeitraum haben die
Darstellungen des Bw. dargelegt, dass es dem Bw. nicht an den erforderlichen
Bemühungen einen
Geschäftsgang zu begründen, ermangelte. Dies ist aus dem
Schriftverkehr mit dem Vertriebspartner (K), und dem erfolgten Vertrieb
über das Internet (Webseite "CN") abzuleiten.
Für den Fall dass dieses Streben in späteren
Kalenderjahren (ab 2004) fehlt, so ist die Betätigung nicht insgesamt,
sondern nur ab jenem Kalenderjahr als Liebhaberei zu beurteilen, welches
erstmals das angeführte Streben vermissen lässt (vgl.
Rauscher/Grübler, a.a.O., S 40, 80).
Den Gegenstand der Berufung bildet zweitens die Frage nach
der Liebhabereibeurteilung im umsatzsteuerlichen Sinn:
Aus oben Gesagtem ergibt sich, dass die Tätigkeit des
Bw. eine solche im Sinne des § 1 Abs. 1 der Liebhabereiverordnungen
darstelle. Gemäß
§ 6 LVO 1993, BGBl. 33/1993, liegt auf dem
Gebiet der Umsatzsteuer bei solchen Betätigungen keine Liebhaberei vor.
§ 6. LVO normiert, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen
Betätigungen angenommen werden kann.
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den
Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid des Jahres 1999 (bezüglich
der Jahre 2000 bis 2003 erfolgte keine Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide):
Gem. § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Tatsachen sind Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst
innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können
Tatsachen sein (z.B. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise
die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung oder nähere
Umstände über die Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt war,
dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der
nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
hätte können (VwGH v. 8.3.1994, 90/14/0192). Nicht die
Prüfung, sondern die anlässlich der Prüfung festgestellten
Wiederaufnahmegründe berechtigen zur Beseitigung der Rechtskraft und in der
Folge zur Berichtigung der Bescheide auf Grund des erweiterten Wissensstandes.
Die Betriebsprüfung stützt die Wiederaufnahe des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO in den Einkommensteuer und
Umsatzsteuerbescheiden vom 21. März 2005 auf die
"Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht". In dem der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorgelegten Bericht vom 16. März 2005 findet sich jedoch kein
Hinweis, der die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würde,
lediglich der Hinweis, die Schlussbesprechung habe am 10. März 2005
stattgefunden. Im Bericht wird unter
"Schlussfolgerung der BP"
ausgeführt, dass die Tätigkeit des Bw. keine erwerbswirtschaftliche
sei, sondern eine in der Lebensführung des Bw. begründete Neigung
darstelle. Eine andersgeartete rechtliche Beurteilung oder eine
spätere abweichende Beurteilung eines schon bekannt gewesenen
Sachverhaltes, kann jedoch den behördlichen Eingriff in die Rechtskraft
allein nicht rechtfertigt. Bei dem Wiederaufnahmegrund nach § 303
Abs. 4 geht es regelmäßig darum, dass die Behörde danach
trachtet, mit seiner Hilfe die Rechtskraft in der Absicht einer zumeist mit
Nachforderungen verbundenen Richtigstellung zu durchbrechen, also dem Gedanken
der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit zu
bevorzugen. Stützt sich in einer solchen Konfliktsituation die Behröde
auf einen (vermeintlichen) Wiederaufnahmegrund, so ist es ihre Aufgabe, die von
ihr verfügte Wiederaufnahme durch
unmissverständliche Hinweise
darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise
neu hervorgekommen sind, es ist hingegen nicht Sache der Partei, das
Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrunde, der im Ergebnis zu einem Eingriff in
die Rechtskraft führt, nachzuweisen. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 aus Anlass einer abgabenbehördlichen
Prüfung ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wäre somit
unzulässig, ein die Wiederaufnahme dennoch verfügender Bescheid
wäre nicht nichtig, aber aus Rechtsgründen aufhebbar. Nun hat die BP
Wiederaufnahmegründe, die eine solche für das Jahr 1999 rechtfertigen
würde, zum einen nicht angeführt, und auch die der Wiederaufnahme
zugrunde liegende Ermessensentscheidung nicht begründet. Im vorliegenden
Fall fehlt es sogar an dem oft feststellbaren formelhaften Hinweis, dass dem
Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtsrichtigkeit
der Vorrang gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit zukomme, der
für sich allein zur Begründung des positiven Ermessenggebrauches im
allgemeinen jedoch nicht ausreicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-W/07
- Stammnummer
- 31184
- Gültig
- 24.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF