Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1520-W/06
Liebhaberei bei einer "Künstleragentur"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1520-W/06vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit des Bw. bezog sich nur auf eine einzelne Künstlerin und brachte nur Verluste. Es ist nicht fremdüblich, dass ein Künstleragent das Gesangstraining einer Künstlerin bezahlt, diese nichtstelbständig beschäftigt, adopiert und sie bei ihm wohnt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RG, 1090, vom 31. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
17. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielte im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte u.a.)
und aus selbständiger Arbeit. Daneben machte er Aufwendungen in Höhe
von € 19.139,61 im Zusammenhang mit einer "Künstleragentur" geltend,
welche vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht anerkannt wurden:
"Die Einkünfte aus der Künstleragentur stellen
nach Ansicht des Finanzamtes keine Einkunftsquelle dar. Die aus dieser
Tätigkeit angefallenen Ausgaben konnten daher nicht berücksichtigt
werden."
Dagegen brachte der Bw. am 31. Jänner 2006 eine
Berufung ein, die er wie folgt begründete:
"Im Jahr 2004 habe ich eine Künstleragentur ins Leben
gerufen mit dem Ziel, Sänger und Sängerinnen aus dem nahen Ausland
unter Vertrag zu nehmen und diese an diverse Musiktheater zu vermitteln gegen
Einhebung einer Provision.
Als fachliche Beratung habe ich mir die Mitarbeit einer
Opernsängerin gesichert, die ihre Ausbildung am Konservatorium in Sofia
abgeschlossen hatte und die auch ad personam für Einsätze im Opernfach
zur Verfügung stehen sollte.
Die Dame wurde in ein Dienstverhältnis übernommen
und erhielt zusätzlich die notwendigen Ausgaben für das 2 bis 3 mal
pro Woche Training bei einer qualifizierten Gesangslehrerin vergütet samt
den Auslagen für den Korrepetitor.
An weiteren Ausgaben fielen an:
Kosten
einer Konzertveranstaltung als Werbeveranstaltung im belg. Kulturinstitut incl.
Film- und Tonmitschnitt und Buffet für Eingeladenen (Presse,
Musikschaffende).
Umfangreiche
Korrespondenzen mit allen österreichischen Musiktheatern und
Opernhäusern.
Reisespesen
samt Übernachtungen anlässlich "Castings" (Vorsingen) in München,
Innsbruck, Klagenfurt und Wien.
Alle
Ausgaben für Büromaterial, Porti, Noten, CDs, Libretti etc.
Fallweise
Einladungen von Musikschaffenden (Dirigent, Regisseur, Chorleiter etc.)
anlässlich Besprechungen.
Ich kann sagen, dass ich im Gründungsjahr alle
erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Agentur zum Erfolg zu
führen. Dies ist mir nicht gelungen - im Verlaufe der Zeit musste ich zur
Kenntnis nehmen, dass der Konkurrenzdruck sehr hoch ist, z.B. 1
Chorsängerin wird gesucht (z.B. Volksoper), 40 Bewerberinnen melden sich,
(Theater Akzent) 42 Bewerberinnen usw.
Meine Bemühungen für 2005 habe ich in weit
geringerem Umfang fortgesetzt. Die Ausgaben für meinen Pkw habe ich 2004
nicht geltend gemacht.
Ich ersuche, meine Ausgaben (z.T. durch private Kredite
gedeckt) entgegen Ihrem o.a. Bescheid als steuermindernd zu werten ungeachtet
des vorläufig ausgebliebenen Erfolgs."
Am 21. März 2006 schickte er weiteres Schreiben an das
Finanzamt, welchem zu entnehmen war, dass er aus der "Künstleragentur" bis
dato (!) keinerlei Einkünfte bezogen habe. Die Ausgaben für 2004 seien
von ihm über Überziehungskredite und Privatkredite gedeckt
worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab:
"Der Einkommensteuer unterliegen nur solche
Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen einen Überschuss erwarten lassen.
Begründet sich eine Tätigkeit auf einer persönlichen Neigung, so
ist von vornherein anzunehmen, dass diese Verluste aufgrund der
Liebhabereibestimmung nicht zur Einkommenserzielung geeignet sind. Aufwendungen
sind daher, ohne Anlaufverluste, nicht bei der Einkommensermittlung zu
berücksichtigen. Wie Sie im Berufungsschreiben selbst ausführen, ist
Ihnen ein Erfolg in dieser Tätigkeit nicht gelungen".
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein, der wie
folgt begründet wurde:
"1. Die Gründungsidee der von mir per 01.04.04 ins
Leben gerufenen "Künstleragentur" war die Vermittlung von gut
qualifizierten Sängern und Sängerinnen aus dem Opern- resp.
Operettenfach aus Bulgarien an Musiktheater und Bühnen in Österreich
und Deutschland.
2. Bulgarien habe ich deshalb gewählt, da ich durch
Zufall die Bekanntschaft einer bulgarischen Opernsängerin, Frau PS, machte,
die mir glaubhaft die schlechte wirtschaftliche Situation der Künstler in
Bulgarien schilderte. So hatte sie z.B. ein Angebot der Staatsoper Varna, wo sie
als Solistin - lyrischer Sopran - zum Monatsgehalt von € 200,00
pauschal + € 5,00 je Vorstellung engagiert worden wäre. Fr. S lehnte
selbstredend dieses "Angebot" ab.
3. Da es in Österreich ca. 10, in Deutschland ca. 80
Musiktheater gibt, schien mir die Verpflichtung von bulgarischen Künstlern
durchaus sinnvoll, als diese Leute erfahrungsgemäß sehr gut
ausgebildet sind und gerne im Ausland arbeiten - wie auch eine Menge von
Sängern und Sängerinnen, die in Westeuropa Engagements finden -
beweist!
4. Fr. S wurde aus diesem Grund von mir angestellt;
einerseits der Sprache wegen, andererseits, um mir "gesangsfachlich" zur Seite
zu stehen. Um die Anforderungen zunächst der österreichischen Theater
im Detail kennen zu lernen, wurde Fr. S persönlich allen Musikbühnen
(außer Bregenz) vorgestellt. Dass dies erhebliche Korrespondenzen, in der
Folge die Wahrnehmung persönlicher Vorstellungstermine nach sich zog,
braucht nicht näher erläutert werden. Frau S , ebenfalls ausgebildete
Sängerin mit Diplom des Konservatorium Sofia, sollte bei diesen
Gelegenheiten gleichzeitig Proben ihres Könnens abgeben, um hier den
gewünschten und gefragten Standard samt bevorzugten Opernpartien zu
erfahren. Dies wurde auch konsequent durchgeführt.
5. Gleichzeitig musste Fr. S durchschnittlich 2
Trainingsstunden wöchentlich bei bewährten Gesangspädagogen
absolvieren, um ihren "Level" halten zu können.
6. Diese "Startkosten" machte ich selbstverständlich
als "Betriebsausgaben" geltend, wobei nachstehend aufgezählte Kostenarten
angefallen sind:
Büromaterial
jeder Art
Telefonspesen
(50%)
Porti
Gehälter
Sozialabgaben
Gesangstraining
Korrepetitoren
Fahrtspesen
Übernachtungsspesen
keine
Pkw-Aufwendungen
3
- 5 Einlagen
keine
Bank- und Privatzinsen
7. Dass diese Tätigkeiten mit einem Jahresaufwand von
rd. € 16.000,00 nicht ausschließlich "auf meiner
persönlichen Meinung" beruhen, sondern einer Reihe von
Künstleragenturen in Österreich und Deutschland erhebliche Erfolge
brachten, ist ein Faktum. Meine Agenturtätigkeit verbunden mit den o.a.
Ausgaben als "Liebhaberei" von vorne herein abzuqualifizieren, kann ich nicht
akzeptieren.
Was mir möglicherweise gefehlt hat, sind die speziell
in dieser Branche notwendigen "Verbindungen", das berühmte Vitamin "P" (wie
Protektion).
Auch musste ich erfahren, dass speziell in der
"Sängerinnenbranche" es gang und gäbe ist, von sogenannten
"Couchkarrieren" zu reden. Aus verständlichen Gründen kann ich hier
keine Namen nennen. Trotz größter Anstrengung war mir im
Gründungsjahr 2004 ein, wenn auch kleiner, Erfolg nicht beschieden.
8. Ich habe die Agenturtätigkeit im Jahre 2005 in
kleinem Maßstab - aus Geldmangel - festgesetzt und bin auf der Suche nach
einem geeigneten Partner.
Abschließend gebe ich meiner Hoffnung Ausdruck, dass
meine Hergangsschilderung geeignet ist, eine Revision des Urteils über
meine Einkommensteuererklärung herbei zu führen. Auch stehe ich
jederzeit zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Dass die "Nichtanerkennung" meiner Betriebsausgaben als
solche auf Grund meines Alters und meiner Herzinsuffizienz (Schrittmacher)
für mich und meine Familie (2 mj. Kinder - 14 u. 16 Jahre) einen kaum zu
überwindenden Schicksalsschlag bedeuten würden, wage ich noch
hinzuzufügen".
In einem Schreiben zur Einkommensteuer 2005 vom 25.9.2006
führte der Bw. an, dass die "Künstleragentur" zwar 2005 gewisse
Auslagen hatte, doch dass er diese nicht geltend mache. Grund dafür sei die
Nichtanerkennung der diesbezüglichen Auslagen im Jahre 2004 (~
16.000,--!).
In einem Schreiben vom 5.6.2006 an die Wirtschaftskammer
Wien bezüglich "Freies Gewerbe - Künstleragentur" teilte der Bw. mit,
dass er per 30. Mai 2006 jegliche Tätigkeit im Rahmen seiner
"Künstleragentur" eingestellt habe und somit diese Firma ab diesem Datum
als nicht mehr existent zu betrachten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als
Gewinn bzw. als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ist
abzuleiten, dass nur eine Tätigkeit einkommensteuerrechtlich zu
berücksichtigen ist, die auf Dauer gesehen ein positives wirtschaftliches
Gesamtergebnis erbringt. Bringt hingegen die Tätigkeit auf Dauer Verluste,
so ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verluste aus privaten Motiven
in Kauf nimmt. In einem solchen Fall wird die Tätigkeit nicht als
Einkunftsquelle anerkannt und es können die damit zusammenhängenden
Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden.
Die Beurteilung des Vorliegens von Liebhaberei ist nach der
Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl. 1993/33) vorzunehmen. Die Anwendung der
Verordnung wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes ausgelöst.
Im Berufungsfall ist vorweg zu beurteilen, ob das
Tätigwerden des Bw. unter § 1 Abs. 1 LVO oder § 1 Abs. 2 Z 1 LVO
fällt. Die Bedeutung dieser Zuordnung liegt u.a. im unterschiedlichen
Maßstab zur Liebhabereibeurteilung.
Gemäß
§ 1 Abs 1 LVO liegen Einkünfte
bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis) vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, und die nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Hingegen ist gemäß
§ 1 Abs 2 Z 1 LVO
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignen (u.a. Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen ist (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO). Im ersten Fall steht
sowohl die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
als auch des Umlaufvermögens im Vordergrund. Beide Tatbestände des
§ 1 Abs. 2 Z1 LVO sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der
typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder
subjektive Neigung des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
Wirtschaftsgüter, die unter
§ 1 Abs. 2 Z1 LVO
fallen, sind nur jene, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung
eignen. Steht bei einer Betätigung, die typischerweise auf eine besondere
in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist,
nicht die Bewirtschaftung eines Wirtschaftsgutes, das sich nach der
Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen
der Lebensführung eignet, sondern eine bloße Tätigkeit im
Vordergrund, so fällt diese unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO.
Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 LVO betrifft somit
Betätigungen, die hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges typisch
erwerbswirtschaftlich orientiert sind und demnach dem äußeren
Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes entsprechen. Vor diesem Hintergrund kann
eine solche Betätigung, wie z.B. im Rahmen einer "Künstleragentur",
dann Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 LVO sein, wenn
die Betätigung lediglich im kleineren Umfang betrieben wird.
Nach der konkreten Sachlage weist die vom Bw.
ausgeübte Tätigkeit als "Künstleragent" dem äußeren
Bild nach keine erwerbswirtschaftliche Organisationsform auf und es fehlen ihr
auch die wesentlichen, einen Gewerbebetrieb prägenden Merkmale.
Angesichts der Art, des Umfanges und der Intensität
der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit geht der Unabhängige Finanzsenat
aus nachfolgenden Gründen von einer Betätigung, die typischerweise der
Lebensführung zuzuordnen ist, aus:
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das
Vorliegen eines Gewerbebetriebes ausschließlich nach steuerlichen und
nicht nach gewerberechtlichen Gesichtspunkten - zB. nach dem Vorhandensein einer
Gewerbeberechtigung - zu beurteilen (vgl VwGH 18.10.1989, 88/13/0035). Demnach
berechtigt allein der Umstand, dass der Bw. das freie Gewerbe
"Künstleragentur" ausgeübt hat, nicht dazu, die
streitgegenständliche Tätigkeit als erwerbswirtschaftlich geprägt
zu betrachten. Dazu kommt, dass nach eigenen Aussagen des Bw. in der Berufung
bzw. im Vorlageantrag sowie in weiteren Schreiben, er nur eine einzige
Künstlerin vertrat und von dieser keine Provisionseinnahmen an ihn
flossen.
Angesichts der Sachlage, dass die in Streit stehende
Tätigkeit ausschließlich Verluste brachte, sich nur auf eine
Künstlerin bezog und überdies per 30. Mai 2006 beendet wurde, ist
diese Tätigkeit keinesfalls mit jener eines gewerblichen
Künstleragenten vergleichbar. Überdies wohnt die bulgarische
Künstlerin an derselben Adresse wie der Bw., wurde von ihm adoptiert und
erledigt nach seinen Angaben für den schwer herzleidenden Bw. Einkäufe
und sonstige kleine Handreichungen.
Es ist nicht fremdüblich, dass ein Künstleragent
das Gesangstraining einer Künstlerin bezahlt und diese
nichtselbständig beschäftigt. Demnach lässt die Art und Weise
sowie der Umfang der ausgeübten Tätigkeit nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse erkennen, dass das Motiv für die ausgeübte
Betätigung in den privaten Interessen des Bw. gelegen war. Eine leicht zu
erstellende Analyse der Tätigkeit ergibt deren klare Unwirtschaftlichkeit.
Der Zustand ist im ganzen Berufungszeitraum feststellbar. Die Verluste sind
systemimmanent.
Ausgehend von den obigen Feststellungen gelangt der
Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass in der vom Bw. ausgeübten
Betätigung keine nach Art und Umfang erwerbswirtschaftlich betriebene
Betätigung erblickt werden kann. Die Betätigung des Bw. als
Künstleragent ist eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z.1
L-VO, die in typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen ist. Die damit im Zusammenhang
stehenden negativen Einkünfte des Jahres 2004 konnten daher nicht
einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1520-W/06
- Stammnummer
- 33348
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF