Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0278-G/06
Liebhaberei bei einer nebenberuflichen Rechtsanwaltstätigkeit: Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-G/06vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle (§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung) muss das Finanzamt zur Begründung der Wiederaufnahme jene neu hervorgekommenen Umstände in der Wirtschaftsführung des Abgabepflichtigen aufzeigen, die erkennen lassen, dass dieser die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus damaliger Sicht nicht mit voller Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und auch keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum angestrebt hat (vgl. UFS 19. Juni 2006, RV/0182-G/06). Dabei führen insbesondere solche Umstände zur Wiederaufnahme des Verfahrens, die erkennen lassen, dass im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn (Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erzielt werden kann, dass der Abgabepflichtige kein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen gezeigt hat, dass der Abgabepflichtige kein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung gezeigt hat, und/oder dass der Abgabepflichtige die erforderlichen Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen) unterlassen hat.
Die nachträgliche Begründung einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt (zB. mittels Berufungsvorentscheidung) ist unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Helmut
Allesch, Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Gabelsbergerstr. 2, vom
30. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15,
vertreten durch OR Mag. Bernhard Ludwig, vom 26. August 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 1999 bis 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist Lehrerin und seit Ende 1989 auch als
Rechtsanwältin tätig. Betriebsort ist die Wohnung der Bw. Seit Beginn
ihrer Rechtsanwaltstätigkeit erklärte sie folgende Umsätze (ohne
Eigenverbrauch) und Verluste:
|
Kalenderjahr
|
Umsatz
|
Verlust
|
1989
|
nicht erkl.
|
-63.729 S
|
1990
|
151.592 S
|
-400.846 S
|
1991
|
500.912 S
|
-219.274 S
|
1992
|
674.857 S
|
-14.358 S
|
1993
|
656.089 S
|
-133.139
|
1994
|
823.085 S
|
-849 S
|
1995
|
764.072 S
|
-42.305 S
|
1996
|
531.322 S
|
-187.763 S
|
1997
|
450.951 S
|
-128.734 S
|
1998
|
257.354 S
|
-352.056 S
|
1999
|
158.512
S
|
-364.137
S
|
2000
|
250.992
S
|
-212.032
S
|
2001
|
320.821
S
|
-160.817
S
|
2002
|
22.015
€
|
-8.117
€
|
2003
|
27.867
€
|
-11.922
€
|
2004
|
28.728
€
|
nicht
erkl.
Das Finanzamt führte bei der Bw im Jahr 2005
erstmalig seit Beginn der Rechtsanwaltstätigkeit eine
Außenprüfung der Jahre 1999 bis 2003 (idF Streitjahre) durch. Aus der
Niederschrift über die Schlussbesprechung geht hervor:
Nach Ansicht der Außenprüfung stellt die
Tätigkeit als Rechtsanwältin keine Einkunftsquelle dar. Die daraus
erzielten Verluste der Jahre 1999-2003 werden nicht anerkannt.
Zu obiger Ansicht ist es aus folgenden Gründen
gekommen:
Seit
Beginn der Tätigkeit (1989) wurden nur Verluste (teilweise hohe Verluste)
erzielt.
In
den Jahren 1998 und 1999 übersteigen die Verluste die Umsätze.
In
der Vorhaltsbeantwortung der Veranlagung 2000 wurden offene
Honoraransprüche i.H.v. ATS 450.000,- angegeben, welche auch eingebracht
werden. Weiters wurde erklärt, dass in absehbarer Zeit positive
Jahresergebnisse sowie auch die Erzielung eines Gesamtgewinnes zu rechnen
ist.
In
den Jahren 2001-2003 wurden auch weiterhin Verluste
erklärt.
Auf Grund der Feststellungen dieser
Prüfung beurteilte das Finanzamt diese Tätigkeit als Liebhaberei. Mit
Bescheiden vom 26. August 2005 verfügte das Finanzamt deshalb
eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Streitjahre und setze die
Einkommensteuer unter Außerachtlassung der daraus erzielten Verluste neu
fest.
Das Finanzamt begründet die Wiederaufnahme der
Verfahren im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung (Tz 2)
wie folgt:
Im durchgeführten Vorhalteverfahren zur Veranlagung
des Jahres 2000 wurde bereits die Problematik der laufenden Verluste aus
selbständiger Arbeit bzw. welche Schritte unternommen werden höhere
Erträge zu erzielen gestellt. In der Beantwortung wurde erklärt, dass
offene Honorarforderungen bestehen und diese versucht werden einbringlich zu
machen. Weiters wurde erklärt, dass in Zukunft sowohl mit positiven
Jahresergebnissen als auch mit der Erzielung eines Gesamtgewinnes zu rechnen
ist. Aus den nachfolgenden Veranlagungen ist jedoch eine derartige Änderung
nicht festzustellen.
Mit Berufungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom
30. September 2005 wendet sich die Bw gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme der Verfahren und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor,
dass die Verluste seit Beginn der Tätigkeit im Jahr 1989 vorlägen und
sich in der Betreibung der Kanzlei keine Änderung ergeben habe. Diese
Tatsache sei dem Finanzamt daher seit 1989 bekannt und es sei von der
Möglichkeit der Erlassung vorläufiger Bescheide kein Gebrauch gemacht
worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei
auch die Qualifikation einer ausgeübten Tätigkeit als Einkunftsquelle
oder als "Liebhaberei" die rechtliche Beurteilung eines
Sachverhaltes und keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO. Die nachteiligen
Folgen einer früheren eventuell unzutreffenden Würdigung oder Wertung
des unbestrittenen Sachverhaltes oder eine eventuell fehlerhaften rechtlichen
Beurteilung ließen sich - gleichgültig durch welche
Umstände sie veranlasst worden seien - bei unveränderter
Tatsachenlage nicht nachträglich im Weg der "Wiederaufnahme"
des Verfahrens beseitigen.
Mit Vorhaltsschreiben vom 5. Oktober 2005
ersuchte das Finanzamt die Bw, die Unterlassung des rechtzeitigen Setzens
strukturverbessernder Maßnahmen zu begründen, weil dies den
Neuerungstatbestand eines Wiederaufnahmegrundes rechtfertigen
würde.
Der Vorhalt des Finanzamtes blieb trotz zweifachen
Ersuchens des steuerlichen Vertreters um Fristverlängerung letztlich
unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2006 hielt das
Finanzamt der Bw ua. vor, dass in der Besprechung vom 25. August 2005
(Schlussbesprechung) von ihr mehrfach geäußert und erläutert
worden sei, dass an ihrer Betriebsadresse auf Grund der Gegebenheiten des
lokalen Umfeldes vor allem kein lukratives und finanzkräftiges Klientel
hätte angesprochen werden können (zB. schlechte Infrastruktur,
schlechte Lage oder vielfach einkommenschwache Bevölkerungsschichten). Eine
aus diesen Gründen logische Konsequenz einer Betriebsverlegung sei von ihr
"vergangenheitlich" nicht vorgenommen worden. In ihrem Schreiben vom
26. August 2002 werde von ihr ua. ausgeführt, dass es nur
möglich gewesen wäre, Aufträge zu lukrieren, wenn auf
"Honorarkonti" verzichtet werden würde. Dadurch sei es zu
zahlreichen Forderungsausfällen gekommen. Weiters wären zu diesem
Stichtag offene Honorarforderungen von ca. 450.000 S ausständig
gewesen, für die "es möglich sein (werde), diese Beträge
einbringlich zu machen". Weiters sei die Bw durch persönlich
Umstände gezwungen gewesen, den Beruf als Anwältin zu
reduzieren.
Auf diesen Vorhalt replizierte die Bw mit Schreiben ihres
steuerlichen Vertreters vom 20. Dezember 2005, wobei sie insbesondere
darauf hinwies, dass sowohl "im Bescheid als auch im BP-Bericht" der
Hinweis fehle, welche strukturverbessernden Maßnahmen nicht gesetzt worden
seien und welche davon die Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigen
sollten.
Mit "Berufungsvorentscheidungen" vom
7. April 2006 wies das Finanzamt die Berufung vom
30. September 2005 betreffend Einkommensteuer (!) für die
Streitjahre als unbegründet ab. Bezüglich der eigentlich mit dieser
Berufung angefochtenen Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens
erfolgte hingegen keine Berufungsvorentscheidung.
In der zu diesen "Berufungsvorentscheidungen"
ergangenen gesonderten Begründung vom 6. April 2006 wies das
Finanzamt im Wesentlichen auf sein Vorhaltsschreiben vom
2. Jänner 2006 hin.
Die Bw stellte mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters
vom 11. Mai 2006 diesbezüglich einen
"Vorlageantrag".
Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat im Juni 2006 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Soweit die Streitparteien übereinstimmend vom
Vorliegen einer Betätigung mit Annahme einer Einkunftsquelle im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung ausgehen, sieht sich der
unabhängige Finanzsenat im Hinblick auf die näheren Umstände der
Betätigung (insbesondere die Höhe des Umsatzes) nicht dazu veranlasst,
diesbezüglich eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Wie das Finanzamt in der im Sachverhalt genannten
gesonderten Begründung richtig erkannt hat, stellt die rechtliche
Beurteilung einer Betätigung keine zur Wiederaufnahme des Verfahrens
berechtigende Tatsache dar (vgl. zB VwGH 27. Februar 1985, 83/13/0056,
0089, 0090, und VwGH 17. Dezember 2001, 95/14/0010); eine
Wiederaufnahme des Verfahrens für bereits veranlagte Kalenderjahre ist
jedoch zulässig, wenn nähere Umstände einer Betätigung als
Tatsachen neu hervorkommen, und die Abgabenbehörde bei deren Kenntnis
für diese Kalenderjahre im Spruch anderslautende Bescheide erlassen
hätte (vgl. VwGH 27. 5. 2003, 99/14/0322).
Bei Betätigungen mit Annahme einer Einkunftsquelle
(§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung) muss das Finanzamt zur
Begründung der Wiederaufnahme jene neu hervorgekommenen Umstände in
der Wirtschaftsführung des Abgabepflichtigen aufzeigen, die erkennen
lassen, dass dieser die Betätigung im jeweiligen Veranlagungszeitraum aus
damaliger Sicht nicht mit voller Gewinnerzielungsabsicht geführt hat und
auch keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum angestrebt hat (vgl. UFS
19. Juni 2006, RV/0182-G/06). Dabei führen insbesondere solche
Umstände zur Wiederaufnahme des Verfahrens, die erkennen
lassen,
dass
im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder
Rechtsverhältnissen kein Gewinn (Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten) erzielt werden kann,
dass
der Abgabepflichtige kein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen gezeigt hat,
dass
der Abgabepflichtige kein marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung gezeigt hat, und/oder
dass
der Abgabepflichtige die erforderlichen Bemühungen zur Verbesserung der
Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB
Rationalisierungsmaßnahmen) unterlassen
hat.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang,
dass das Finanzamt aber nicht - wie dies die Bw im Schreiben vom
20. Dezember 2005 zu Unrecht meint - zur näheren
Darstellung, "welche
strukturverbessernden Maßnahmen nach Ansicht der Behörde nicht
gesetzt wurden", verhalten ist.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist vom Finanzamt zu
begründen. Der Begründungspflicht wird dabei nur dann entsprochen,
wenn der Abgabepflichtige erkennen kann, welche Umstände als Tatsachen neu
hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte. Diese Umstände sind in dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid anzuführen. Dabei
ist aber nicht von einer überspitzten Förmlichkeit auszugehen, sondern
es reicht aus, wenn diese Umstände bei verständiger Würdigung aus
dem Gesamtzusammenhang der Niederschrift über die Schlussbesprechung und
des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung erkennbar sind
(vgl. VwGH 5. Mai 1992, 92/14/0006).
Im Berufungsfall können die Ausführungen des
Finanzamtes im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung
zusammen mit jenen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung nicht
als zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend angesehen
werden. Insbesondere reicht - abgesehen davon, dass diese Umstände
nicht neu hervorgekommen sind - das Auftreten von Verlusten für sich allein
nicht aus, das Fehlen der Gesamtgewinnerzielungsabsicht und damit das
Nichtbestehen einer Einkunftsquelle anzunehmen (vgl. VwGH
12. September 1996, 94/15/0064, 0065) und können daher für
sich auch nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen.
Wenn das Finanzamt in der gesonderten Begründung vom
6. April 2006 mit dem Hinweis auf den Inhalt des Vorhaltsschreibens
vom 2. Jänner 2006 nachträglich begründend zum Ausdruck
bringt, dass im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommen ist, dass
die Bw einerseits schon zu Beginn des Streitzeitraumes auf Grund
langjähriger Tätigkeit erkannt hat bzw. hätte erkennen
müssen, dass "an ihrer Betriebsadresse auf Grund der Gegebenheiten
des lokalen Umfeldes vor allem kein lukratives und finanzkräftiges Klientel
hätte angesprochen werden können (zB. schlechte Infrastruktur,
schlechte Lage oder vielfach einkommenschwache
Bevölkerungsschichten)", und sie andererseits "durch
persönlich Umstände gezwungen gewesen (ist), den Beruf als
Anwältin zu reduzieren", so zeigt es damit durchaus Umstände
auf, die - zusammen mit dem neu hervorgekommenen Umstand, dass
ausreichende strukturverbessernde Maßnahmen unterlassen wurden - zur
Wiederaufnahme der Verfahren berechtigt hätten.
Die angefochtenen Bescheide erweisen sich aber deshalb als
rechtswidrig, weil eine solche nachträgliche Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt (zB. mittels
Berufungsvorentscheidung) unzulässig ist (vgl. BMF
9. Jänner 1995, ÖStZ 1995, 359). Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst ist auch nicht dazu berechtigt, den
vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund durch einen anderen zu
ersetzen. Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidung über ein
Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch das Finanzamt ist es
daher zu prüfen, ob dieses das Verfahren aus den von ihm gebrauchten
Gründen hat wieder aufnehmen dürfen, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen (hier: aus den
nachträglich genannten Gründen) zulässig gewesen wäre. Die
Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Sache des Verfahrens erster
Instanz schließt es aus, dass jene neue Wiederaufnahmegründe
heranzieht und solcherart an Stelle der Behörde, die gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständig ist, aus anderen Gründen die
Wiederaufnahme bewilligt. Verstößt die Berufungsbehörde gegen
diese Beschränkung auf die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens, belastet
sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Liegt der vom Finanzamt
angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor, muss die Berufungsbehörde den
vor ihr angefochtenen Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben
(vgl. VwGH 2. Februar 2000, 97/13/0199).
Der Berufung war
daher Folge zu geben und die angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Diese Berufungsentscheidung steht einer neuerlichen
Wiederaufnahme der Verfahren von Amts wegen unter Heranziehung (auch) der
nachträglich zur Begründung herangezogenen Umstände nicht
entgegen.
Graz, am 3.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiVoluptuarEinkunftsquelletypisch erwerbswirtschaftliche BetätigungWiederaufnahme des VerfahrensWiederaufnahmegründeBegründungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-G/06
- Stammnummer
- 23500
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF