…handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Verfügung stellen würde, hätte seinen gesetzlich vorgeschriebenen Obliegenheiten im Sinne des § 80 BAO Rechnung zu tragen und müsse ein Mindestmaß an Überwachung über denjenigen, der der tatsächliche Machthaber der Gesellschaft wäre, ausüben. Werde ihm dies verwehrt, so könne der Geschäftsführer durch eine…
…Bw. im gesamten Tatzeitraum bis zur Konkurseröffnung der Fa.A. (7. August 2000) als tatsächlicher Machthaber die Geschäfte dieses Unternehmens geführt hat, er alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hat und so auch für die abgabenrechtlichen Belange der Firma, insbesonders für die Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben…
…Fa.H. verantwortlich gewesen zu sein, vollinhaltlich. Tatsächlicher Machthaber und verantwortlich für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH war während des gesamten Tatzeitraumes zweifelsfrei H., welcher das ihm vom Bw. übergebene Lokal ab Mitte des Jahres 2002 auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben hat. Die erstinstanzlich…
…K. zumindest niemals für die steuerlichen Belange der Fa.I. zuständig gewesen ist und der Bw. als 75%-iger Anteilsinhaber der tatsächliche Machthaber war, welcher alle wesentlichen Entscheidungen im Rahmen der Fa.I. getroffen hat auch für die steuerlichen Belange im Tatzeitraum verantwortlich gewesen ist…
…Angaben des Herrn A. sei dies aus Gefälligkeit gegenüber seinem Bruder I. erfolgt. Dieser sei auch der tatsächlich handelnde Geschäftsführer und Entscheidungsträger gewesen. Sie selbst habe weder mit dem Unternehmen im Allgemeinen, noch mit dem Geschäftlichen im Speziellen zu tun gehabt. Lediglich im Einzelfall habe…
…beschäftigten Personen übereinstimmend ergeben hätten, dass der Bw. zumindest im Zeitraum der formalen Geschäftsführerzeit von S. als Chef und tatsächlicher Machthaber der Fa.D. aufgetreten sei. Dadurch sei die leugnende Verantwortung des Bw. eindeutig widerlegt. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist…
…In diesem Zusammenhang ist ertragsteuerlich darauf hinzuweisen, dass bei der Vorprüfung der GmbH hinsichtlich der aus den Prüfungsfeststellungen resultierenden Kapitaleinkünfte eine anteilige Zurechnung an die Gesellschafterin und Geschäftsführerin M C und an den tatsächlichen Machthaber P K vorgenommen wurde. In Bezug auf die Umsatzsteuer ist…
…zivilrechtlichen Vertragsgestaltung als Verkäuferin ausgewiesen war. Die Stellung des Bw. als tatsächlicher Machthaber ist in diesem Zusammenhang evident. Aus diesem Grund vermag der Bw. auch die Umstände betreffend Schenkung des Sparbuches nicht schlüssig nachvollziehbar zu erklären: Einerseits wird mit Berufung vom 16. Dezember 2005 behauptet…
…als tatsächlicher Machthaber unter Verschiebung von "Strohmännern" als Geschäftsführer der S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), der H1 GmbH und der C GmbH Leasingarbeiter "schwarz" beschäftigt habe, KFZ offiziell zwecks Vermietung angekauft habe, deren Vermietung jedoch lediglich vorgetäuscht und tatsächlich…
…worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass für den weiters beantragten sonstigen Aufwand in Höhe von 40 % des Zuschätzungsbetrages jegliche Grundlage fehle und ein solcher Aufwand von X. als Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Bw. bzw. dessen steuerlichem Vertreter in keiner Form nachgewiesen worden sei…
…Bar und ab 1998 zwei weitere Lokale. ChR war Komplementär der RE-KG und auch tatsächlicher Machthaber der Vorgänger-GmbH (RE-GmbH). Bei einer den Zeitraum 1996 bis 1998 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung im Betrieb der TJ-GmbH wurde festgestellt, dass die zu führenden Bücher wegen…
…Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als tatsächlicher Machthaber der Fa. T-AG vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1995 bis 1997, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs…
…in den Beschuldigtenvernehmungen von C und seines Sohnes B sowie der vernommenen Zeugen ersichtlich, dass letzterer im Berufungszeitraum für die Bw. die Geschäfte führte und als tatsächlicher Machthaber der Bw. anzusehen ist, sodass ein Zufluss der in der Folge vom UFS festgestellten verdeckten Ausschüttungen an…
…dass dieser als tatsächlicher Machthaber folgender Firmen aufgetreten sei: der KEG, der Firma1, der Firma2, der Firma3 und der Firma Firma4. Es seien folgende Unterlagen beschlagnahmt worden: Blankoübernahmebestätigungen der Firma 3 mit Unterschrift des GF B, Kassaquittungsblöcke blanko der Firma ADT mit Unterschrift des GF…
…J.P. (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereiche des Finanzamtes Wien 1/23 als verantwortlicher Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Fa. I.C.M. Ltd. vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §…
…als tatsächlicher Machthaber unter Verschiebung von "Strohmännern" als Geschäftsführer der S GmbH (ehemals FF GmbH, dann C1 GmbH, dann H GmbH), der H1 GmbH und der C GmbH Leasingarbeiter "schwarz" beschäftigt habe, KFZ offiziell zwecks Vermietung angekauft habe, deren Vermietung jedoch lediglich vorgetäuscht und tatsächlich…
…bzw. dieser zuzurechnende Personen in einen sog. "Karusselbetrug" verwickelt sind. Die Bw. bezog - nach eigenen Angaben in mehreren Lieferungen Handys von der Firma R.O.KEG. Tatsächlicher Machthaber dieser Firma ist, lt Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, R.L. Weiters gab die Bw. an, die…
…Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als tatsächlicher Machthaber der Fa. T-AG vorsätzlich 1) durch Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen 1995 bis 1997, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen…
…Prüfer Folgendes fest: Werner Rydl habe als Einzelfirma, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH und als ausländischer Abnehmer (als tatsächlicher Machthaber der I-Ltd in Brasilien) fungiert. Werner Rydl habe gegenüber den österreichischen Zwischenhändlern bzw. Exporteuren Angebot und Nachfrage für diverse Produkte gesteuert…
…Ermittlungsergebnisse vom 11. Dezember 1995), dass Werner Rydl als Einzelunternehmer, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH und als ausländischer Abnehmer (als tatsächlicher Machthaber der I-Ltd bzw. C-Ltd in Brasilien) fungierte. Werner Rydl steuerte gegenüber den österreichischen Zwischenhändlern bzw. Exporteuren Angebot und…