RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1881-W/10

Schätzung der Veräußerungserlöse von Personenkraftwagen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1881-W/10vom 11.11.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| | | 31.10.-7.11. Laut Abfrage des UFS vom 26.7.2013 im Kraftfahrzeugzentralregister war das betreffende Fahrzeug (Fahrgestell-Nr. BBB) vom 8.9.2009 bis zum 21.11.2012 mit dem Kennzeichen W-XXX auf den Zulassungsbesitzer Bw. angemeldet. Somit betreffen die Rechnungen das gegenständliche Fahrzeug. Obwohl die Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung am 3.7.2013 ausdrücklich aufgefordert wurde, Rechnungen mit Angabe von Namen und Adresse der Mieter vorzulegen, wurden in sämtlichen Rechnungen diese Daten durch Schwärzen unkenntlich gemacht. Aus diesem Grund kann nicht nachvollzogen werden, ob die behaupteten Vermietungen an fremde Dritte erfolgten. Über die Berufung wurde erwogen: A. Berufungsverfahren RV/1878 bis RV/1881-W/10: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist infolge § 184 Abs. 2 und 3 BAO auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag bzw. wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind. Dabei hat die Abgabenbehörde gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht. Verdeckte Ausschüttungen sind gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 dem Gewinn der Körperschaft hinzuzurechnen. Gleichzeitig ist der Körperschaft die Kapitalertragsteuer für verdeckte Ausschüttungen gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 im Haftungsweg vorzuschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, als den Gesellschaftern zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen (ua. VwGH vom 21.9.2005, 2001/13/0261, vom 18. September 2003, 99/15/0262, 0263, vom 17. Dezember 2002, 97/14/0026, vom 19. Juli 2002, 97/13/0241 und 0242, vom 22. März 2000, 97/13/0173, vom 24. März 1998, 97/14/0118, vom 28. Jänner 1998, 95/13/0069, Slg. NF Nr. 7.247/F, vom 6. April 1995, 93/15/0060, und vom 27. April 1994, 92/13/0011, 94/13/0094). Im Berufungsfall ist, obwohl C der handelsrechtliche Geschäftsführer war und B nur eine Handlungsvollmacht besaß, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen in den Beschuldigtenvernehmungen von C und seines Sohnes B sowie der vernommenen Zeugen ersichtlich, dass letzterer im Berufungszeitraum für die Bw. die Geschäfte führte und als tatsächlicher Machthaber der Bw. anzusehen ist, sodass ein Zufluss der in der Folge vom UFS festgestellten verdeckten Ausschüttungen an B angenommen wird. TZ 4 Anlagen und Material (2006), "Video- und Audiobildwiedergabegeräte": Aufwendungen der Lebensführung sind gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Der Ankauf der strittigen Beamer sowie einer Heimkinoanlage stellen typischerweise privat veranlasste Aufwendungen dar. Die Bw. trifft hier nach der Judikatur - so wie bei allen ungewöhnlichen Gestaltungen - eine erhöhte Nachweispflicht, dass die Anschaffung der Geräte dennoch betrieblich veranlasst war (vgl. Ritz, BAO, 4. Aufl., § 115 Tz 13). Betreffend die Beamer ergab sich für den UFS als Ergebnis der Betriebsbesichtigung vom 7.3.2013 als glaubhaft, dass diese Geräte als Teil der Videoüberwachung des Betriebes angeschafft worden waren, wobei es für den UFS auch nachvollziehbar erscheint, dass das zweite Gerät angeschafft wurde, weil das erste Gerät zu lichtschwach war. Der betreffende Aufwand war somit anzuerkennen und keine verdeckte Ausschüttung anzusetzen. Jedoch kann die Vorsteuer iHv € 306,04 laut Rechnung vom 11.4.2006 für den ersten Beamer nicht anerkannt werden, da diese Rechnung nicht an die Bw. adressiert war und somit nicht § 12 i.V.m. § 11 UStG 1994 entsprach. Betreffend die Heimkinoanlage BOSE ist eine private Verwendung naheliegend, da dies dem typischen Verwendungszweck als Teil eines "Home-Cinemas" laut Produktbeschreibung entspricht. Dem UFS erscheint es, obwohl sich die einzelnen Teile bei Betriebsbesichtigung am 7.3.2013 noch sichtbar im Lagerraum des Bw. befanden, als äußerst ungewöhnlich und daher unglaubwürdig, dass eine derartige videotaugliche Anlage in ein Fahrzeug als "Lautsprecher" eingebaut werden sollte. Auch das neue Vorbringen in der Berufungsverhandlung, dass ein Einbau in den "VW Bulli" eines Kunden geplant gewesen wäre, ist ohne genaue Bezeichnung des Kunden zu vage. Die Verwendung für betriebliche Zwecke konnte somit nicht nachgewiesen werden. Der Aufwand sowie die Vorsteuer waren daher nicht anzuerkennen und die Anschaffung als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen. Tz 5 Instandhaltung (2006): Es erscheint für den UFS nach Durchführung des Augenscheines glaubhaft, dass sich eine nochmalige Verfliesung notwendig erwies, nachdem der Fliesenbelag gerissen war. Der Aufwand wird somit anerkannt, eine verdeckte Ausschüttung ist nicht anzusetzen. Allerdings kann der beantragte Vorsteuerabzug nicht gewährt werden, da er auf der Rechnung einer bei Rechnungsausstellung nicht mehr existenten Firma beruht. Tz 7 AfA für vermietete Pkw: Entsprechend der Stellungnahme der BP ist ausgehend von den Berechnungen der Bw. laut ergänzendem Schriftsatz vom 20.4.2010 unter Außerachtlassung des Wareneinsatzes laut Tz 8 des BP-Berichtes die Afa-Reduktion wie folgt neu zu berechnen: | | 2004 | 2005 | 2006 | AfA-Reduktion laut BP bisher | 171.217,66 | 125.060,37 | 127.146,74 | AfA-Reduktion laut BP neu | 87.237,94 | 119.616,60 | 119.417,51 | Änderung | - 83.979,72 | - 5.443,77 | - 7.729,23 Tz 8, 9, 11 und 12 des BP-Berichtes: Strittig sind im Berufungsfall die Feststellungen der BP betreffend die Höhe von Veräußerungserlösen von Kfz bzw. in einem Fall die Nichterfassung des Veräußerungserlöses durch die Bw. Die strittigen Pkw-Verkäufe sind wie folgt zu beurteilen: Tz 8 Pkw Audi A3 (2004) und A4 (2005): Der Zeuge K.L. , fremd, legte für den UFS glaubhaft dar, dass die Bw. ihm die beiden Fahrzeuge um "ca. € 20.000,00" veräußerte. Im Schätzungsweg wird daher ein Kaufpreis von € 20.000,00 brutto je Fahrzeug anstelle € 30.997,06 (Audi A3) bzw. € 41.120,10 (Audi A4) angenommen. Die auf diese Verkäufe entfallende Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, verdeckte Ausschüttung und Kapitalertragsteuer sind abzuändern. TZ 9 Pkw Mercedes 320 SL (2006): Dass bei Verkauf des Fahrzeuges an W im Jahr 2006 ein Verkaufserlös von € 39.000,00 zu erfassen gewesen wäre, wurde in der Berufung nicht bestritten. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 3.7.2013 gab B an, das Fahrzeug Mercedes SL 320 sei als Eintauschfahrzeug beim Kauf eines neuen Mercedes übergeben und auf das neue Fahrzeug aufgezahlt worden. Das neue Fahrzeug sei nur mit dem Differenzkaufpreis abzüglich des Eintauschwertes von € 39.000,00, das sind € 99.000,00, ins Anlageverzeichnis aufgenommen worden. Dieser Mercedes trage im Anlageverzeichnis die Nr. 81 und sei am 1.6.2006 angeschafft worden (€ 99.000,00 laut Anlageverzeichnis). Der Bw. wurde aufgetragen, durch geeignete Buchhaltungsunterlagen im Original (Originalrechnung der Fa. W vom 1.6.2006) binnen 14 Tagen nachzuweisen, dass die Anschaffungskosten der Anlageverzeichnis-Nr. 81 nicht € 99.000,00, sondern € 138.000,00 betragen hätten. Dieser Aufforderung ist die Bw. in der Folge nicht nachgekommen. Auch ist für den UFS nicht nachvollziehbar, wieso die Bw. nicht bereits im BP-Verfahren oder zumindest im erstinstanzlichen Berufungsverfahren diesen Einwand vorbrachte. Jedoch liegt in den Akten des Finanzamtes eine Rechnung der Fa. W vom 1.6.2006 über den Verkauf eines Mercedes Benz SL500 an die Bw. zum Nettopreis von € 98.872,95 auf, wobei es sich um die von der Bw. erwähnte Anschaffung zum 1.6.2006 handeln dürfte. Eine Anrechnung des Kaufpreises von netto € 39.000,00 ist daraus nicht ersichtlich. Die oa. Behauptung ist somit nicht glaubhaft, sodass wie bisher von einem Veräußerungserlös von brutto € 39.000,00 auszugehen ist. Der Umstand, dass der Veräußerungserlös in den Büchern der Bw. nicht erfasst war, stellt zudem - in Abänderung zur erstinstanzlichen Beurteilung - eine verdeckte Ausschüttung dar. Gemäß § 1 NoVAG unterliegen der Normverbrauchsabgabe folgende Vorgänge: Z 1 Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zu gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung. Da das gegenständliche Fahrzeug von der Bw. an W , einen Fahrzeughändler, veräußert wurde, unterliegt dieser Verkauf in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für Juni 2006 nicht der Normverbrauchsabgabe. TZ 11 Pkw BMW X5 (2004): Strittig ist, ob bei Verkauf des Fahrzeuges an J.L. im Jahr 2004 tatsächlich nur ein Kaufpreis von € 3.500,00 erzielt wurde. Die Angabe der Bw., dass das Fahrzeug einen Getriebeschaden gehabt habe bzw. dass laut Kalkulation des KFZ-Sachverständigen K. vom 1.3.2004 Reparaturkosten in Höhe von € 36.661,67 anzusetzen gewesen seien, ist schon deshalb unglaubwürdig, da die in besagter Reparaturkostenkalkulation angeführten Artikel überhaupt erst aufgrund der Anfrage des Finanzamtes bei BMW Österreich als lieferbare Artikel in der EDV angelegt wurden. Laut wiederholter Aussage des J.L. betrug der Kaufpreis nicht deshalb € 3.500,00, weil das Fahrzeug einen Getriebeschaden hatte, sondern weil er der Bw. einen neuwertigen BMW Cabrio als Eintauschwagen gegeben hat. Dazu legte er dem UFS eine Rechnung der Fa. Z vor, wonach seine Frau, H.L. , am 9.1.2002 einen BMW 318i Cabrio mit der Fahrgestell-Nr. XXX um € 42.513,60 erworben hatte. Nach Ansicht des UFS erscheint es zwar unwahrscheinlich, dass Herr L den Eintauschwagen bereits im Oktober 2002 als Anzahlung für den Ankauf des BMW X 5 im März 2003 hingegeben hat. Die Zeugenvernehmung des J.L. machte auf den UFS jedoch den glaubhaften Eindruck, dass Herr L oft die Fahrzeuge wechselte und sich daher nach nunmehr fast zehn Jahren nicht mehr genau daran erinnern konnte, wann er im Berufungszeitraum welches Fahrzeug besessen bzw. zu welchem Kaufpreis er die Fahrzeuge an- und verkauft hat. Denkbar ist auch, dass die Aussage des Zeugen L vor dem UFS zutrifft, er habe uU. im Jahr 2002 einen Mercedes A-Klasse für seine Gattin beim Bw. gekauft und dabei den BMW 3er als Eintauschwagen gegeben. Diese Aussage konnte anhand der Zulassungsdaten vom UFS nicht mehr überprüft werden, da laut telefonischer Auskunft des Verkehrsamtes Wien Daten der Zulassungsevidenz grundsätzlich nach 7 Jahren gelöscht werden (tel. Auskunft Verkehrsamt Wien; weiters sind im Schreiben des Verkehrsamtes Wien vom 5.9.2013 nur Zulassungsdaten für J/H/R-L bis 2007 erfasst). Nachgewiesen ist auch durch die Aussage der Fa. Z , dass der strittige BMW X5 von Herrn L im Jahr 2005 um € 33.000,00 an Z verkauft wurde. Die Aussage des Bw., Herr L habe den strittigen BMW X5 bei einem "Schrauber" (also ohne Belege) im Burgenland reparieren lassen, wird von diesem bestritten und ist nicht nachprüfbar. Selbst wenn diese Aussage zuträfe, erscheint es dem UFS unwahrscheinlich, dass er durch "schwarz" durchgeführte Reparaturen ohne Belege einen Wiederverkaufswert gegenüber einem Fachhändler von besagten € 33.000,00 erzielen hätte können. Die Bw. konnte zwar belegen, dass sie tatsächlich Umsätze mit D gemacht hat. Allerdings konnte der Konnex dieser Geschäftsverbindung zum Ankauf des Pkw durch L nicht hergestellt werden: Der UFS war bemüht, die Aussagen der Bw. durch eine Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der D , E.W. zu überprüfen. Der Zeuge konnte aber trotz telefonischer und schriftlicher Kontaktaufnahme sowie der Aufforderung zur Stelligmachung an die Bw. bis zur Abstimmung des Senates am 16. 9. 2013 nicht vernommen werden. Wenn der Zeuge W. in seiner email vom 16.9.2013 anführt, er kenne Herrn L seit ca. 20 Jahren von der Stadt Wien und "Herr L hat mir vor vielen Jahren die Bw. empfohlen, um unsere Firmenfahrzeuge reparieren zu lassen", so ist mit dieser Aussage keineswegs die Behauptung der Bw. bestätigt, Herr L habe das Fahrzeug BMW X5 deshalb billiger bekommen, da er die Firma D der Bw. als Kunde vermittelt hat. Zudem führt der Zeuge - wie schon die Bw. im BP-Verfahren - wiederum an, "der BMW hatte einen Motor- oder Getriebeschaden sowie war der optische Zustand dem Alter entsprechend miserabel". Allerdings erscheint es dem UFS als im Geschäftsleben äußerst ungewöhnlich und daher nicht glaubwürdig, dass jemandem als Entgelt für eine Kundenvermittlung in der Größenordnung einer Firma wie D ein nicht fahrtüchtiges Fahrzeug verkauft wird. Dass das "Eintauschfahrzeug" BMW 3er im Jahr 2004 an Dr. G.L. , einen D -Gesellschafter, verkauft wurde, ergibt ebenfalls keinen zwingenden Zusammenhang mit der Vermittlung einer Geschäftsbeziehung der Bw. zu D durch J.L.. Die Ausführungen der Bw. beschränken sich auf Behauptungen, die teils widersprüchlich, teils nicht nachvollziehbar sind. So legte die Bw. mit email vom 19.7.2013 eine "Autobeschreibung"/Autokartei betreffend einen BMW 320d E 46 aus 1999 als Nachweis dafür vor, dass die Bw. den angeblichen Eintauschwagen des Öfteren in Arbeit gehabt, aber nie besessen habe. Das betreffende Fahrzeug ist jedoch eindeutig nicht ident mit dem angeblichen Eintauschwagen BMW 3er, da die Fahrgestell-Nummer nicht übereinstimmt. Vielmehr handelt es sich dabei um ein auf R.L. zugelassenes Kfz mit Datum der Erstzulassung vom 23.6.1999. Die am 16.9.2013 dem UFS per email übermittelte Auskunft des Zeugen W. , der zudem zum Verhandlungstermin am selben Tag trotz nachweislich wiederholter Aufforderung nicht persönlich erschienen war, ist weniger glaubwürdig als die Aussage des Zeugen L , welcher über Aufforderung des UFS zur Zeugenvernehmung erschien und seine bisherige Aussage wiederholte bzw. präzisierte. Die Version der Bw., dass Herr L das Fahrzeug um € 3.500,00 bekommen und im Gegenzug die Firma D als Kunden vermittelt hat, erscheint dem UFS somit in freier Beweiswürdigung als unzutreffend. Der vom Finanzamt im Schätzungsweg laut Eurotaxliste mit brutto € 37.164,94 ermittelte Veräußerungserlös und die daraus folgende Berechnung von Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, verdeckter Ausschüttung und Kapitalertragsteuer bleiben daher aufrecht. Tz 12 Mercedes SLK 200 Strittig ist die Höhe des erzielten Veräußerungserlöses bei Verkauf des Fahrzeuges an die L-RealGmbH im Jahr 2004. Dazu wurde vom Zeugen F.L. , fremd, bestätigt, dass das Fahrzeug ihm zwar zunächst um € 20.000,00 zum Kauf angeboten wurde, der Kaufpreis aber in Anbetracht des schlechten Zustandes des Fahrzeuges auf € 6.600,00 heruntergehandelt werden konnte. Widersprechende andere Zeugenaussagen liegen nicht vor. Der UFS geht daher entgegen der erstinstanzlichen Annahme eines "Differenzkaufpreises" von brutto € 17.159,74 im Schätzungsweg von einem Veräußerungserlös laut Rechnung von brutto € 6.600,00 aus. Die Annahme einer verdeckten Ausschüttung und die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer, zusätzlicher Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe sind somit rückgängig zu machen. Aufgrund der Beurteilung des UFS ergeben sich folgende betragliche Abänderungen: A) Abänderungen bei den strittigen Feststellungen: Anlagen und Material (2006) | | BP | UFS | Differenz | Kürzung Vorsteuer | + 1.771,21 | + 979,54 | - 791,67 | Ausbuchung RBW | - 4.710,13 | 0,00 | + 4.710,13 | verdeckte Ausschüttung | + 14.169,60 | + 5.387,95 | - 8.781,65 | KESt | 3.542,40 | 1.346,99 | - 2.195,41 Instandhaltung (2006) | "Steinbau Strasser" | Differenz laut UFS | VGA | - 16.815,04 | KESt | - 4.203,76 Nutzungsdauer der Fahrzeuge | "Afa-Reduktion" | 2004 | 2005 | 2006 | laut BP | + 171.217,66 | + 125.060,37 | + 127.146,74 | laut BP-Stellungnahme | + 87.237,94 | + 119.616,60 | + 119.417,51 | Abänderung laut UFS | - 83.975,72 | - 5.443,77 | - 7.729,23 Audi A3, Verkauf 2004 | Audi A3 | BP | UFS | Differenz | bto | 30.997,06 | 20.000,00 | - 10.997,06 | + Kest | 10.332,35 | 6.666,66 | - 3.665,69 | = VGA | 41.329,41 | 26.666,66 | - 14.662,75 | Ust | 5.166,18 | 3.333,33 | - 1.832,85 | Nova 6% | 1.462,13 | 943,40 | - 518,73 Audi A4, Verkauf 2005 | Audi A4 | BP | UFS | Differenz | bto | 41.120,10 | 20.000,00 | - 21.120,10 | + Kest | 13.706,70 | 6.666,66 | - 7.040,04 | = VGA | 54.826,80 | 26.666,66 | - 28.160,14 | Ust | 6.853,35 | 3.333,33 | - 3.520,02 | Nova 7% | 2.241,75 | 1.090,34 | - 1.151,41 Mercedes S 320, Verkauf 2006 | Mercedes S 320 | BP | UFS | Differenz | bto | 39.000,00 | 39.000,00 | 0,00 | + KEst | 0,00 | 12.999,99 | + 12.999,99 | = VGA | 0,00 | 42.999,99 | + 42.999,99 | USt | 6.500,00 | 6.500,00 | 0,00 | Nova | 3.220,72 | 0,00 | - 3.220,72 Mercedes SLK 200, Verkauf 2004 | Mercedes SLK 200 | BP | UFS | Differenz | bto | 17.159,74 | 0,00 | - 17.159,74 | + KEst | 5.179,91 | 0,00 | - 5.179,91 | = VGA | 22.879,65 | 0,00 | - 22.879,65 | USt | 2.859,96 | 0,00 | - 2.859,96 | Nova 14% | 1.756,11 | 0,00 | - 1.756,11 B. Abänderungen der Bemessungsgrundlagen: 1) Betreffend Körperschaftsteuer - Abänderungen des Bilanzgewinnes laut BP: Restbuchwert Anlagen (2006): | Beamer/Ausbuchung Restbuchwert | + 4.710,13 Nutzungsdauer der Fahrzeuge, Hinzurechnung Afa-Differenz | 2004 | 2005 | 2006 | - 83.975,72 | - 5.443,77 | - 7.729,23 Verdeckte Ausschüttungen: | | 2004 | | 2005 | | 2006 | Audi A3 | - 14.662,75 | Audi A4 | - 28.160,14 | Anlagen | - 8.781,65 | Mercedes SLK 200 | - 22.879,65 | | | Instandhaltung | - 16.815,04 | | | | | Mercedes S 320 | + 42.999,99 | Summe | - 37.542,40 | Summe | - 28.160,14 | Summe | + 17.403,30 Kapitalertragsteuer- Nachforderung: | | 2004 | | 2005 | | 2006 | Audi A3 | + 3.665,69 | Audi A4 | + 7.040,04 | Anlagen | + 2.195,41 | Mercedes SLK 200 | + 5.179,91 | | | Instandhaltung | + 4.203,76 | | | | | Mercedes S 320 | - 12.999,99 | Summe | + 8.845,60 | Summe | + 7.040,04 | Summe | - 6.600,82 Umsatzsteuer- Nachforderung: | | 2004 | | 2005 | | 2006 | Audi A3 | + 1.832,85 | Audi A4 | + 3.520,02 | Anlagen | + 791,67 | Mercedes SLK 200 | + 2.859,96 | | | | | Summe | + 4.692,81 | | + 3.520,02 | | + 791,67 Normverbrauchsabgabe - Nachforderung: | | 3/2004 | | 2/2005 | | 6/2006 | Audi A3 | + 518,73 | Audi A4 | + 1.151,41 | Mercedes S 320 | + 3.220,72 | Mercedes SLK 200 | + 1.756,11 | | | | | Summe | + 2.274,84 | Summe | + 1.151,41 | Summe | + 3.220,72 | Zusammenfassung | 2004 | 2005 | 2006 | Bilanzgewinn laut BP | 316.673,22 | 98.933,37 | 274.348,62 | Ausbuchung RBW Tz 4 | | | + 4.710,13 | AfA Pkw | - 83.975,72 | - 5.443,77 | - 7.729,23 | Verdeckte Ausschüttung | - 37.542,40 | - 28.160,14 | + 17.403,30 | Kest-Nachforderung | + 8.845,60 | + 7.040,04 | - 6.600,82 | USt-Nachforderung | + 4.692,81 | + 3.520,02 | + 791,67 | NoVA-Nachforderung | + 2.274,84 | + 1.151,41 | + 3.220,72 | Bilanzgewinn laut UFS | 210.968,35 | 77.040,93 | 286.144,39 2) Betreffend Umsatzsteuer: | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 2004 | 2005 | 2006 | Laut BP | 1.490.321,04 | 1.323.306,04 | | Abänderung laut UFS° | - 23.463,99 | - 17.600,08 | | laut UFS | 1.466.857,05 | 1.305.705,96 | | Vorsteuern laut BP | | | 193.764,29 | Abänderung UFS | | | + 791,67 | Vorsteuern laut UFS | | | 194.555,96 °Abänderung laut UFS: | 2004 | BM laut BP | BM laut UFS | Differenz | Audi A3 | 25.830,88 | 16.666,67 | - 9.164,21 | Mercedes SLK 200 | 14.299,78 | 0,00 | - 14.299,78 | Summe | | | - 23.463,99 | | | | | 2005 | | | | Audi A4 | 34.266,75 | 16.666,67 | - 17.600,08 3) Betreffend Kapitalertragsteuer: Bemessungsgrundlage 2004: | | laut BP | laut UFS | vor BP | 13.333,33 | 13.333,33 | Audi A3 | 41.329,41 | 26.666,66 | BMW X5 | 44.886,59 | 44.886,59 | Mercedes SLK 200 | 22.879,65 | 0,00 | Summe | 122.428,98° | 84.886,58 (° laut BP: 120.268,96) Bemessungsgrundlage 2005: | | laut BP | laut UFS | Audi A4 | 54.826,80 | 26.666,66 | BMW 530d | 17.250,67 | 17.250,67 | Summe | 72.077,47 | 43.917,33 Bemessungsgrundlage 2006: | | laut BP | laut UFS | Anlagen | 14.169,60 | 5.387,95 | Instandhaltung | 16.815,04 | 0,00 | Mercedes S 320 | 0,00 | 42.999,99 | Summe | 30.984,64 | 48.387,94 4) Betreffend Normverbrauchsabgabe: | März 2004 | Steuersatz | laut BP | laut UFS° | Differenz | Audi A3 | 6 % | 24.368,75 | 15.723,27 | - 8.645,48 | Mercedes SLK 200 | 14 % | 12.543,67 | 0,00 | - 12.543,67 | Summe | | | | - 21.189,15 | | | | | | Februar 2005 | | | | | Audi A4 | 7 % | 32.025,00 | 15.576,33 | - 16.448,67 | Summe | | | | - 16.448,67 | | | | | | Juni 2006 | | | | | Mercedes S 320 | 11 % | 29.279,28 | 0,00 | - 29.279,28 | Summe | | | | - 29.279,28 ° Audi A3: brutto € 20.000,00 = netto 16.666,66, darin 6 % Nova = BM 15.723,27 ° Audi A4: brutto € 20.000,00 = netto 16.666,66, darin 7 % Nova = BM 15.576,33 Bemessungsgrundlage Normverbrauchsabgabe: | | BP | Abänderung | UFS | März 2004 | 61.739,08 | - 21.189,15 | 40.549,93 | Februar 2005 | 32.025,00 | - 16,448, 67 | 15.576,33 D. Die angefochtenen Bescheide sind wie folgt abzuändern: | Umsatzsteuer 2004 | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 1.466.857,05 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 1.466.857,05 | Davon zu versteuern mit 20 % | 1.466.857,05 | Umsatzsteuer | 293.371,41 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | - 156.643,59 | Zahllast | 136.727,82 | Umsatzsteuer 2005 | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | 1.305.705,96 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | 1.305.705,96 | Davon zu versteuern mit 20 % | 1.305.705,96 | Umsatzsteuer | 261.141,19 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | - 121.397,51 | Zahllast | 139.743,68 | Umsatzsteuer 2006 | | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen | | 1.526.987,41 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch | | 1.526.987,41 | Davon zu versteuern mit | | | 20 % | 1.525.886,50 | 305.177,30 | 10 % | 1.100,91 | 110,09 | Umsatzsteuer | | 305.287,39 | Innergemeinschaftliche Erwerbe: | | | Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen | | 1.563,08 | Davon steuerfrei gemäß Art. 6 Abs. 2 | | - 598,26 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe | | 964,82 | Zu versteuern mit 20 % | 964,82 | 192,96 | Erwerbsteuer | | 192,96 | Gesamtbetrag der Vorsteuern | | - 194.555,96 | Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb | | - 192,96 | Zahllast | | 110.731,43 | Körperschaftsteuer 2004 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 210.968,35 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 210.968,35 | Einkommen | 210.968,35 | Körperschaftsteuer (34 %) | 71.729,24 | Einbehaltene Steuerbeträge | - 4.730,45 | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 66.998,79 | Körperschaftsteuer 2005 | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 77.040,93 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 77.040,93 | Einkommen | 77.040,93 | Körperschaftsteuer (25 %) | 19.260,23 | Bildungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 8 EStG | 180,00 | Körperschaftsteuer 2006 | 286.144,39 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 286.144,39 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 286.144,39 | Einkommen | 286.144,39 | Körperschaftsteuer (25 %) | 71.536,10 | Einbehaltene Steuerbeträge | - 1.434,12 | Festgesetzte Körperschaftsteuer | 70.101,98 | Kapitalertragsteuer | 2004 | 2005 | 2006 | Bemessungsgrundlage | 84.886,58 | 43.917,33 | 48.387,94 | Steuer (25 %) | 21.221,64 | 10.979,33 | 12.096,99 | Normverbrauchsabgabe | März 2004 | Februar 2005 | Bemessungsgrundlage | 40.549,93 | 15.576,33 | Normverbrauchsabgabe° | 4.170,86 | 1.090,34 | Vergütung | - 3.785,18 | - 1.995,32 | Normverbrauchsabgabe | 385,68 | - 904,98 °Nova 3/2004: 6.445,70 laut BP - 2.274,84 laut UFS = 4.170,86 °Nova 2/2005: 2.241,75 laut BP - 1.151,41 laut UFS = 1.090,34 Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe für September 2005 war als unbegründet abzuweisen. Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Normverbrauchsabgabe für Juni 2006 war stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben. B. Berufungsverfahren RV/127-W/10: Gemäß § 1 NoVAG in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung unterliegen der Normverbrauchsabgabe ua. die folgenden Vorgänge: 1. Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt. Gemäß § 3 Z 3 NoVAG sind ua. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden, von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). § 3 Z 3 NoVAG normiert zwar nicht ausdrücklich, dass "ausschließlich" eine kurzfristige Vermietung gegeben sein muss. Aber nach der Verwaltungspraxis ist - entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ("nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung....von Personenkraftwagen... stehen, ausgenommen ... Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Vermietung dienen..." im Sinne des Gesetzes davon auszugehen, dass nur Kraftfahrzeuge befreit sind, die zu mindestens 80 % der "kurzfristigen" Vermietung dienen. Dabei ist unter einer "kurzfristigen" Vermietung eine regelmäßig die Dauer von einem Monat nicht übersteigende Vermietung zu verstehen. Mit dem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 wurde die Voraussetzung in § 3 Z 3 letzter Satz NoVAG, dass der begünstigte Verwendungszweck aufgrund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wird, abgeändert und lautet: Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird. Somit hat entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Steuerrechts, wonach denjenigen, der abgabenrechtliche Begünstigungen beantragt, die Pflicht zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung trifft, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, der Abgabepflichtige, welcher eine Befreiung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 NoVAG wegen kurzfristiger Vermietung beantragt, nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu mindestens 80 % für kurzfristige Vermietungen verwendet wird. Dabei wäre, wenngleich es das Gesetz nicht zwingend vorschreibt, die lückenlose Führung eines Fahrtenbuches ebenso wie eine entsprechende Anmeldung als Fahrzeug zur kurzfristigen Vermietung im Zulassungsverfahren ein geeigneter Beweis des Verwendungszweckes. Im Berufungsfall ist, wie das Finanzamt zutreffend ausführte, ein Indiz, das bereits gegen die behauptete Vermietung spricht, der Umstand, dass das strittige Kraftfahrzeug nicht auf der Homepage des Bw. zur Vermietung angeboten wurde. Weiters stellte sich heraus, dass bis Anfang September 2009 das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde nicht angemeldet war. Eine Zulassung des Kfz erfolgte - über Urgenz der Finanzverwaltung - erst am 8. September 2009. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Es wurden einzelne Belege über kurzfristige Vermietungen (17.- 21.2., 23.- 25.3., 20.- 21.4., 27.- 30.4. 2009 sowie 9.- 16.7., 16.- 23.7., 30.7.- 6.8., 13.8.- 20.8.2009) vorgelegt. Dabei wurde eine Vermietung mit Wechselkennzeichen behauptet. Ein Wechselkennzeichen wurde aber für das berufungsgegenständliche Fahrzeug nicht ausgestellt. In den Belegen betreffend den Zeitraum Februar bis April 2009 wird als Mietgegenstand "Mietfahrzeug: Mercedes ML420CDI, Kennzeichen W-YYY" angeführt. Das Kennzeichen W-YYY ist ein Probekennzeichen. Probekennzeichen werden nicht für ein bestimmtes Kraftfahrzeug ausgestellt (keine Angabe der Fahrgestellnummer), sodass mit den Belegen betreffend die Vermietungen betreffend das "Mietfahrzeug: Mercedes ML420CDI. Kennzeichen W-YYY " kein eindeutiger Beweis erbracht wurde, dass das strittige Fahrzeug vermietet wurde. Eine eindeutige Zuordnung wäre allenfalls durch die zusätzliche Angabe der Fahrgestellnummer möglich. Kraftfahrrechtlich ist nach § 45 Abs. 1 Z 4 KFG das Überlassen eines Pkw nur an einen Kaufinteressenten - nicht an einen Mieter - und nur für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden (3 Tagen), zulässig. Eine Vermietung von Fahrzeugen gehobener Preisklasse an Dritte ohne eindeutige Zuordenbarkeit des Mietgegenstandes im Mietvertrag ist auch aus Sicht des Vermieters kaufmännisch und versicherungstechnisch nicht fremdüblich. Die Vermietung zu gehobenen Preisen (zB.: 4 Tage = € 748,00) eines Pkw Mercedes mit Probekennzeichen ("Werkstattkennzeichen") erscheint auch aus Sicht eines Kunden, der mit einem solchen Fahrzeug gehobener Preisklasse vermutlich - zB. bei Geschäftspartnern - einen repräsentativen Eindruck hinterlassen möchte, eher unüblich, da das Benützen eines blauen Werkstattkennzeichens diesen Eindruck doch etwas beschädigen dürfte. Bei den Vermietungen im Zeitraum Juli und August 2009 wird nur "Mietfahrzeug: Mercedes ML" angeführt. Die Belege betreffend die Vermietungen im Juli und August 2009 sind somit nicht eindeutig dem berufungsgegenständlichen Fahrzeug zuordenbar. Die dem UFS mit email vom 19. Juli 2013 vorgelegten Rechnungen betreffend Mietzeiträume 2010 bis 2012 lassen den Namen und die Anschrift des Mieters nicht erkennen. Es bestehen daher Zweifel, ob die behaupteten Vermietungen tatsächlich stattgefunden haben bzw. ob es sich um Vermietungen an Dritte handelte. Die Bw. ist somit der Nachweispflicht einer kurzfristigen Vermietung (an Dritte) nicht nachgekommen. Nach Vorlage einer berichtigten NoVA-Anmeldung vom 2.12.2009 wurde die NoVA für Jänner 2009 vom Finanzamt mit Bescheid vom 17.9.2010 festgesetzt, wobei hinsichtlich des strittigen Vergütungsantrages auf den Bescheid vom 7.12.2009 verwiesen wurde. Da somit dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben wurde, gilt die Berufung gemäß § 274 BAO als auch gegen den Bescheid vom 17.9.2010 eingebracht und ist als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. November 2013

Normen und Schlagworte

SchätzungVeräußerungserlösPkwverdeckte AusschüttungKapitalertragsteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1881-W/10
Stammnummer
67428
Gültig
11.11.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF