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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0070-W/04

Versagung des Vorsteuerabzugs auf Grund mangelhafter Rechnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0070-W/04vom 16.11.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das von DI.F. am 23. September 1999 zum Duftstoffkonzentrat Pupis mit der Seriennummer 653.866.254.122 erstellte Untersuchungszeugnis enthält bloß die Feststellung, dass die untersuchte Probe Verbindungen von Riechstoffen und als Stabilisatoren eingesetzten Glykolen zuzuordnen sei bzw. dass Verdünnungs- oder Lösungsmittel nicht festgestellt werden konnten. Über den Wert der untersuchten Probe sagt dieses Gutachten ebenso wie jenes vom 3. Juli 1995 nichts aus. Dieses Gutachten stellt daher ebenfalls kein taugliches Argument gegen die Minderwertigkeit der Produkte dar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an die Bw tatsächlich gelieferten Aurela Produkte minderwertige Ware waren und dass diese minderwertige Ware in keiner Weise mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Produkten übereinstimmt. Es handelt sich daher um die Lieferung eines "aliud", nämlich minderwertiger, wertloser Produkte, die im Gegensatz zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Parfümölen stehen. Mangels Übereinstimmung von tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware ist daher die Bw nicht berechtigt, die Vorsteuer aus den die Parfümöle betreffenden Rechnungen der F-GmbH abzuziehen, und zwar auch nicht, wie die Bw unter Pkt. 5 der Berufung begehrt, von einem geringeren Wert. Entgegen der in Pkt. 4 der Berufung geäußerten Meinung der Bw ist § 11 Abs. 14 UStG auf den gegenständlichen Fall von "aliud"-Lieferungen sehr wohl anwendbar. In den von der Bw über die Aurela Parfümöle gelegten Rechnungen wurde über hochwertige Parfümöle abgerechnet. Eine Lieferung hochwertiger Parfümöle hat die Bw jedoch nicht ausgeführt. Damit hat die Bw Rechnungen über nicht ausgeführte Lieferungen gelegt, weshalb der Tatbestand des § 11 Abs. 14 UStG erfüllt ist. Es bleibt daher auch kein Raum dafür, die Umsatzsteuer für die von der Bw ausgeführten Lieferungen von einem geringeren Wert zu berechnen. 2.. Eine Rechnung muss, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, u.a. den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG genügen. Nach dieser Gesetzesbestimmung gehört zu den notwendigen Merkmalen einer Rechnung der Ausweis des Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung. Es muss sich um das tatsächlich beabsichtigte Entgelt handeln. Kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (Hingabe kopierter Verrechnungsschecks und damit Unterbleiben eines tatsächlichen Zahlungsflusses, auffällig hoher Preis der Ware, ungewöhnliche Geschäftsanbahnung) die Feststellung getroffen werden, dass für die Warenlieferungen zwischen den Unternehmen der von Werner Rydl aufgebauten Lieferantenkette überhaupt nicht beabsichtigt war, das Entgelt tatsächlich (und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe) zu leisten, ist bereits deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen (VwGH 28.2.2002, 96/15/0270). Vom Finanzamt für den 1. Bezirk, Prüfungsabteilung Strafsachen, wurde im Zuge der im Zusammenhang mit dem "Vorsteuerschwindel Werner Rydl" durchgeführten Erhebungen festgestellt (Bericht über die Ermittlungsergebnisse vom 11. Dezember 1995), dass Werner Rydl als Einzelunternehmer, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH und als ausländischer Abnehmer (als tatsächlicher Machthaber der I-Ltd bzw. C-Ltd in Brasilien) fungierte. Werner Rydl steuerte gegenüber den österreichischen Zwischenhändlern bzw. Exporteuren Angebot und Nachfrage für diverse Produkte. Von der ausländischen Firma wurde eine Anfrage bzw. das Ersuchen um Anbotslegung für ein bestimmtes Produkt an einen österreichischen Exporteur gestellt, wobei dem Exporteur mitgeteilt wurde, welcher österreichische Zwischenhändler dieses Produkt vertreibt. Der österreichische Zwischenhändler stellte eine gleich lautende Anfrage an die F-GmbH . Die F-GmbH legte ein Anbot über das gewünschte Produkt an den österreichischen Zwischenhändler. Der Zwischenhändler legte seinerseits ein Anbot an den Exporteur, dieser wiederum an die ausländische Firma, jeweils mit einem fix vereinbarten Aufschlag. Daraufhin erfolgten in analoger Weise die Aufträge bzw. Bestellungen. Diese Feststellungen wurden der Bw in der Niederschrift vom 20. März 1996 zur Kenntnis gebracht. Die Bw hat dem in der Berufung nichts entgegengesetzt. Die Bw hatte in der von Werner Rydl aufgebauten Lieferantenkette die Funktion einer Zwischenhändlerin. Endabnehmer der von der Bw an ihre inländischen Abnehmer fakturierten Waren war die I-Ltd. In zwei der berufungsgegenständlichen Fälle fungierte die Bw selbst als Exporteur an die I-Ltd. Was nun die Geschäftsabwicklung bei den an die Bw fakturierten "anderen Waren" (mit Ausnahme der unter 3. gesondert behandelten Holzrechnung vom 28. Juni 1995) im Besonderen betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Ausgangs- und Endpunkt der Warenlieferungen stets Werner Rydl war. Dieser hat zum einen als tatsächlicher Machthaber der I-Ltd die Nachfrage hervorgerufen und zum anderen als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH, wie die Aussage des Handlungsbevollmächtigten der F-GmbH, K.S., bestätigt, auch den Liefervorgang gesteuert. Die Waren sind daher von Anfang an für Rydl bestimmt gewesen. Dadurch, dass Rydl alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH und gleichzeitig auch Machthaber der I-Ltd, der Endabnehmerin der Waren, gewesen ist, bestand "Personenidentität" zwischen dem Lieferanten und dem Endabnehmer. Einer üblichen Geschäftsabwicklung hätte es entsprochen, wenn Rydl bzw. die I-Ltd die Waren unmittelbar beim jeweiligen Produzenten bezogen hätte. Die I-Ltd hätte so die Waren erwerben können, ohne die sich aus der Zwischenschaltung anderer Unternehmer (Zwischenhändler, Exporteur) ergebenden Preissteigerungen hinnehmen zu müssen. Rydl hat auch vorgegeben, bei welchem Unternehmen die F-GmbH die Waren zu beschaffen hat und wie der Liefervorgang ablaufen soll. Bereits der Weg, über den die F-GmbH die Waren bezogen hat, nämlich zum Großteil im Umweg über im Ausland (Deutschland) ansässige Unternehmen und damit ebenfalls unter Inkaufnahme einer Preissteigerung, muss als ungewöhnlich bezeichnet werden. Der Umstand, dass die F-GmbH, deren Unternehmensgegenstand "Import - Export - Handel" war, die Waren nicht selbst exportierte, sondern durch die Zwischenschaltung weiterer Händler andere Unternehmer mitverdienen ließ, widerspricht ebenfalls einer im Wirtschaftsleben üblichen Geschäftsabwicklung. Dass die I-Ltd auch die Nachfrage nach den berufungsgegenständlichen "anderen Waren" bei den Abnehmern der Bw und damit bei der Bw als Zwischenhändlerin erzeugt hat, wird durch die Angaben des G.L. belegt. An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bw Gelegenheit hatte, zu den gegenständlichen Liefervorgängen und Fakturierungen Stellung zu nehmen. Die Bw hat aber bei ihrer Befragung am 10. August 1995 erklärt, mit den Geschäften ihrer "Firma" überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben. Die Geschäfte würden von ihrem Gatten geführt. Sie habe lediglich wegen der Gewerbeberechtigung ihren Namen hergegeben. Zu den von der F-GmbH angekauften Waren könne sie keine Angaben machen. Die Bw verweist sohin selbst auf ihren Gatten als die Person, die in ihrem Namen die streitgegenständlichen Geschäfte abgewickelt hat und daher über diese Geschäfte verlässlich Auskunft zu geben vermag. Der Gatte der Bw, G.L., gab im Zuge seiner Befragungen an, Rydl habe ihn im Jahr 1994 bezüglich des Vertriebs der Produkte der F-GmbH gegen eine fixe Provision kontaktiert. Er selbst habe aber nie für Werbung oder dgl. gesorgt, sondern sei von den Kunden angeschrieben worden. Er habe sich auch nicht gefragt, wie die Kunden zu ihm gekommen sind. Wenn Firmen bei ihm angefragt hätten, hätte er bei der F-GmbH angefragt, ob solche Waren vorhanden seien. Die F-GmbH habe die angefragten Waren in der Regel liefern können. Damit zeigt G.L. aber eine Stellung der Bw auf, welche mit der gängigen Vorstellung von der Tätigkeit eines Handelsunternehmens nicht in Einklang zu bringen ist. Üblicherweise tritt nämlich ein Handelsunternehmen den Kunden gegenüber werbend auf. Wenn die Bw schon mit dem Vertrieb von "Produkten der F-GmbH " betraut war, so hätte es der üblichen Vorgangsweise eines Handelsunternehmens entsprochen, von sich aus diese Produkte in interessierten Abnehmerkreisen bekannt zu machen. Da die Bw nicht werbend aufgetreten ist, war sie aber eben nicht als ein Unternehmen bekannt, das mit "Produkten der F-GmbH " handelt. Dass bei einem Handelsunternehmen, das mit den von ihm gehandelten Produkten überhaupt nicht werbend auftritt und folglich auch nicht bekannt ist, dennoch von Kunden um diese Produkte angefragt wird, ist erstaunlich. Merkwürdig ist auch, dass dieses Handelsunternehmen dann nicht einmal nachfragt, was diese Kunden dazu veranlasst hat, bei ihm anzufragen. Die Tätigkeit der Bw im Zusammenhang mit dem Vertrieb der "Produkte der F-GmbH " hat sich den Angaben des G.L. zufolge darauf beschränkt, nach einer entsprechenden Kundenanfrage ihrerseits bei der F-GmbH nachzufragen, ob diese das angefragte Produkt liefern könne. Dass die Bw für dieses passive Verhalten im Zusammenhang mit dem von ihr übernommenen Vertrieb von bestimmten Produkten auch noch eine Provision erhalten hat, muss ebenfalls als ungewöhnlich bezeichnet werden. Eine Erklärung dafür lässt sich nur darin finden, dass die Bw in der von Rydl aufgebauten Lieferantenkette die Zwischenhändlerin gespielt hat. Auffallend ist ferner, dass die F-GmbH stets liefern konnte, obwohl die angefragten Waren unterschiedlicher Art waren. Erklärbar wird dies nur daraus, dass hinter dem bei den Exporteuren anfragenden ausländischen Abnehmer und der F-GmbH dieselbe Person, eben Werner Rydl, stand. Für die Bekanntheit der Bw als Vertreiber der "Produkte" der F-GmbH hat daher auch Rydl selbst gesorgt, indem er über die I-Ltd den österreichischen Exporteuren vorgegeben hat, bei welchem Zwischenhändler sie beziehen können, nämlich u.a. bei der Bw. Der Umstand, dass der Erwerber der Waren dem Lieferanten die Bezugsquelle vorgegeben hat, stellt ebenfalls eine unübliche Form der Geschäftsabwicklung dar. Die Bw war folglich in die von Werner Rydl aufgebaute Lieferantenkette, deren Zweck es war, den von Rydl initiierten Mehrwertsteuerschwindel zu verschleiern, eingebettet. G.L. war die I-Ltd als Abnehmer der Ware auch bekannt. Bei seiner Befragung am 21. August 1995 sagte er aus, dass seines Wissens die Waren bei den Exporteuren von der I-Ltd bestellt worden seien. Bei drei Übergaben von Waren an den Spediteur seien auch Vertreter der I-Ltd anwesend gewesen und hätten namens der I-Ltd die Waren übernommen. Anlässlich der Befragung am 23. August 1995 erklärte G.L. auf den Vorhalt, seiner Aussage sei zu entnehmen, wie die Geschäftsabwicklung funktionierte - nämlich dass dem Exporteur aufgetragen worden sei, Ware bei der Bw zu kaufen -, dies sei auf Grund eines Ansuchens der I-Ltd geschehen. Überdies hat die Bw in zwei Fällen unmittelbar an die I-Ltd geliefert bzw. fakturiert. Zu den Lieferungen der Fräsmaschine und der Hobelmaschine erklärte G.L., die I-Ltd habe diesbezüglich eine Anfrage an die Bw gestellt. Auffällig ist ferner der hohe Preis, zu dem die F-GmbH die Waren an die Bw verkaufte. Wie oben dargelegt wurde, hatte die F-GmbH die Waren jeweils zu einem weitaus geringeren Preis erworben. Eine Gegenüberstellung der jeweiligen Einkaufspreise (bezüglich der über die MC und die WD-GmbH in Deutschland jeweils ohne den von diesen Firmen verrechneten Aufschlag) und Verkaufspreise verdeutlicht die gemessen an den Einkaufspreisen auffallend hohen Verkaufspreise der F-GmbH: | | Gabelstapler | Kunststofffenster (Rchng. v.31.3.1995) | Kunststofffenster (Rchng. v.14.4.1995) | Fenster u. Türen (Rchng. v.14.4.1995) | Einkauf | 241.239,00 S | 394.259,69 S | 748.925,95 S | 785.633,42 S | Verkauf | 2.555.190,80 S | 1.929.460,00 S | 3.103.372,00 S | 3.641.234,00 S | | Kunststofffenster (Rchng. v.16.5.1995) | Fenster u. Türen (Rchng. v.17.5.1995) | Wandtresore (Rchng. v.17.5.1995) | Einkauf | 991.793,20 S | 1.031.819,80 S | 118.750,00 S | Verkauf | 6.296.616,00 S | 7.067.986,00 S | 1.470.452,00 S | | Parkettanlage | Buchen- /Eichen-holz | Chlorinatoren | Bohranlage | Einkauf | 2.600.800,00 S | 337.181,55 S | 340.000,00 S | 482.090,00 S | Verkauf | 17.465.000,00 S | 2.306.116,50 S | 2.673.670,00 S | 4.486.000,00 S | | Fräsmaschine | Hobelmaschine | Einkauf | 957.980,00 S | 408.000,00 S | Verkauf | 4.056.581,00 S | 2.486.335,00 S Die von der Bw ins Treffen geführten erweiterten Serviceleistungen sowie die weltweiten Aufstellungs- und Wartungsgarantien vermögen den von der F-GmbH verrechneten Preis nicht zu erklären. Die von der F-GmbH verrechneten Preise übersteigen die von ihren jeweiligen Lieferanten bzw. den Produzenten dieser Waren verrechneten Preise um ein Vielfaches. Für den Abnehmer der Waren wäre es billiger gewesen, unmittelbar bei den jeweiligen Produzenten Waren zu kaufen, als einen derart hohen Preis für unbestimmte Aufstellungs- und Wartungsgarantien zu bezahlen. Aufstellungs- und Serviceleistungen für eine Maschine betragen üblicherweise einen Bruchteil des Kaufpreises der Maschine und nicht ein Vielfaches. Bei den von der F-GmbH für die erwähnten Leistungsgarantien kalkulierten Preissteigerungen wäre es für den Abnehmer günstiger, im Falle notwendiger Garantie- oder Serviceleistungen unmittelbar beim Produzenten eine neue Maschine zu erwerben. Ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Käufer würde einen derart hohen Preis für die von der F-GmbH gewährten Leistungsgarantien nicht bezahlen. Die Argumente der Bw vermögen daher an der Feststellung, dass die F-GmbH der Bw auffällig hohe Preise in Rechnung gestellt hat, nichts zu ändern. Die von der Bw geäußerte Vermutung, die über den Holzkauf an die F-GmbH gelegte Eingangrechnung wäre möglicherweise zu niedrig fakturiert gewesen, etwa um Einfuhrumsatzsteuer zu sparen, ist durch nichts belegt und zudem unschlüssig. Eine Unterfakturierung hätte nämlich sowohl durch H.G. als auch durch die WD-GmbH vorgenommen werden müssen. Warum sie dies hätten tun sollen, ist nicht ersichtlich. Die Einfuhrumsatzsteuer stellte für H.G., zumal er als Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer berechtigt war, keinen Kostenfaktor dar. Aus der von der WD-GmbH an die F-GmbH gelegten Rechnung konnte, da eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorlag, keine Einfuhrumsatzsteuer, sondern allenfalls von der F-GmbH selbst zu berechnende und abzuführende Erwerbsteuer anfallen. Diese wäre aber auch für die F-GmbH kein Kostenfaktor gewesen, weil auch die Erwerbsteuer für die F-GmbH, so sie Umsatzsteuer und Vorsteuer ordnungsgemäß deklariert und abgeführt hätte, als Vorsteuer abzugsfähig gewesen wäre. Zu den Zahlungsmodalitäten stellte der Prüfer in der Niederschrift vom 20. März 1996 fest, in einer Vielzahl von Fällen sei die Bezahlung des Exporteurs sowie die Verrechnung zwischen den einzelnen Firmen in der Fakturierungskette unter Verwendung eines Orderverrechnungsschecks der I-Ltd erfolgt. Diese Orderverrechnungsschecks hätten genau auf den Betrag der Exportfaktura gelautet, seien aber von den Exporteuren niemals eingelöst worden bzw. auch nicht einlösbar gewesen. Zum Großteil hätten die Exporteure auch kein Original des Verrechnungsschecks in Händen gehabt, sondern lediglich Telefaxkopien mit der Mitteilung, dass das Original bereits an den Zwischenhändler gesandt worden sei, erhalten. In diesen Fällen habe es aber auch beim Zwischenhändler kein Original des Schecks, sondern ebenfalls eine Telefax-Kopie mit der Mitteilung, dass das Original bereits bei der F-GmbH eingetroffen sei, gegeben. Dieser Feststellung ist zu entnehmen, dass es auch bei der Bw als Zwischenhändlerin Telefax-Kopien von Verrechnungsschecks gegeben hat. Die Bw ist dieser Feststellung des Prüfers in der Berufung nicht entgegengetreten. Dass die Zahlungsabwicklung bei den "anderen Waren" durch die Verwendung von Orderverrechnungsschecks erfolgte, ist zudem durch die dem UFS vorliegenden, oben dargestellten Unterlagen belegt. Sämtlichen dieser Unterlagen sind Hinweise auf die Verwendung von Orderverrechnungsschecks zu entnehmen. Die vorliegenden Kopien der verwendeten Verrechnungsschecks sind zum Teil auch als per Telefax übermittelt erkennbar (z.B. der Orderverrechnungsscheck betr. Hobelanlage, der Orderverrechnungsscheck betr. Kompaktfräsmaschine oder der Orderverrechnungsscheck betr. Holz). Der Umstand, dass die vorliegenden Kopien der Verrechnungsschecks den Erhalt betreffende Vermerke der F-GmbH enthalten, unterstreicht die Feststellung der BP, dass es bei der Bw als Zwischenhändlerin ein Original der Schecks nicht gegeben hat, sondern bloß eine Telefax-Kopie mit der Mitteilung, dass das Original bereits bei der F-GmbH eingetroffen sei. Ferner hat G.L. bei seiner Befragung am 21. August 1995 selbst erklärt, dass die Bezahlung der "anderen Waren" ebenfalls unter Verwendung von Orderverrechnungsschecks abgewickelt wurde. In zwei Fällen habe K.S. die Differenzbeträge zu den Orderverrechnungsschecks übernommen, bei den anderen Warenlieferungen sei die Bezahlung des Differenzbetrages zu den Orderverrechnungsschecks mittels Überweisung auf das Konto der F-GmbH erfolgt. Am 23. August 1995 gab G.L. an, es sei richtig, dass großteils nur bestätigte Faxe der F-GmbH, auf denen ein Orderverrechnungsscheck abgelichtet war, bei ihm eingetroffen seien. Weiters sei von ihm nach Eintreffen des Differenzbetrages jene Differenz beglichen worden, welche sich zwischen dem gefaxten Verrechnungsscheck und den Rechnungen der F-GmbH ergeben habe. Letztere Darstellung des G.L. steht im Einklang mit den dem UFS vorliegenden, die anderen Waren betreffenden Unterlagen, aus denen zu entnehmen ist, dass nicht nur die Kunden der Bw an diese bloß den Differenzbetrag zwischen Rechnungsbetrag und Verrechnungsscheck entrichtet haben, sondern auch die Bw an die F-GmbH bloß die Differenz zwischen dem Verrechnungsscheck und dem ihr von der F-GmbH in Rechnung gestellten Betrag beglichen hat (z.B. Vermerke auf den Rechnungen der F-GmbH betr. Gabelstapler und Kunststofffenster oder das Schreiben vom 26. Juli 1995 betr. Fräsmaschine und Hobelanlage). Aus den Feststellungen der BP ergibt sich daher im Zusammenhalt mit den dem UFS vorliegenden Unterlagen und den Aussagen des G.L., dass in der Fakturierungskette und so auch im Verhältnis zwischen der F-GmbH und der Bw die Bezahlung des Nettowarenwertes der "anderen Waren" im Wege von Verrechnungsschecks erledigt wurde und dass es zu einem tatsächlichen Geldfluss lediglich im Betrag der ausgewiesenen Vorsteuer (abzüglich der dem jeweiligen Händler bzw. Zwischenhändler gebührenden Provision) gekommen ist. Dass der Bw dabei nur per Telefax Kopien der Verrechnungsschecks übermittelt wurden, ist hinsichtlich einiger Rechnungen auch dokumentiert. Ob G.L. dabei, wie er bei seiner Befragung am 21. August 1995 angab, zwei- dreimal Originale von Verrechnungsschecks in Händen hatte, eine Behauptung, die im Übrigen durch nichts belegt ist, kann dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass es zu einer Einlösung eines Verrechnungsschecks niemals gekommen ist und dass unbestrittenermaßen jedenfalls großteils kopierte Verrechnungsschecks verwendet wurden (unwidersprochen gebliebene Feststellung der BP sowie eigene Darstellung des G.L.). Bereits die daraus erkennbare generelle Tendenz erlaubt nämlich die Schlussfolgerung, dass es zu einem tatsächlichen Zahlungsfluss hinsichtlich der Nettofakturenwerte nicht kommen sollte. G.L. hat den Zahlungsfluss bei seiner Befragung am 11. August 1995 selbst anhand eines Beispiels dargestellt. Dieses Beispiel betraf zwar Aussagen im Zusammenhang mit den Parfümöllieferungen, ist aber auf die Bezahlung der "anderen Waren" übertragbar. Dies soll beispielhaft am Zahlungsablauf aus der Geschäftsgebarung mit der Fa. G.S. betreffend Lieferung von Kunststofffenstern dargestellt werden (die Versagung des Vorsteuerabzugs aus der von der Bw an G.S. gelegten Rechnung war Gegenstand des Erkenntnisses VwGH 28.2.2002, 96/15/0270): | Rechnungen | | abzüglich Verrechnungsscheck | tatsächlicher Zahlungsfluss | F-GmbH an Bw | 1.929.460,00 S | | | + 20 % MwSt | 385.892,00 S | | | | 2.315.352,00 S | 2.077.700,00 S | 237.652,00 S | Bw an G.S. | 1.948.812,00 S | | | + 20 % MwSt | 389.762,40 S | | | | 2.338.574,40 S | 2.077.700,00 S | 260.874,40 S | G.S. an I-Ltd | 2.077.700,00 S | 2.077.700,00 S | 0 Wie im dargestellten Beispielfall ist es bei sämtlichen "anderen Waren" zu einem tatsächlichen Zahlungsfluss lediglich in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuern bzw. Provisionen gekommen, was im Folgenden tabellarisch zusammengefasst dargestellt werden soll: | Artikel | Rechnungs-Datum | Bruttobetrag | Scheck | tatsächlich bezahlt | Gabelstapler | 31.3.1995 | 3.066.480,00 | 2.742.000,00 | 324.480,00 | Fenster | 31.3.1995 | 2.315.352,00 | 2.077.700,00 | 237.652,00 | Fenster | 14.4.1995 | 3.724.046,40 | 3.291.086,40 | 432.960,00 | Fenster | 14.4.1995 | 4.369.480,80 | 3.898.309,00 | 471.171,80 | Fenster | 16.5.1995 | 7.555.939,20 | 6.677.465,00 | 878.474,20 | Fenster, Türen, Tresore | 17.5.1995 | 10.246.125,60 | 9.141.254,00 | 1.104.871,60 | Parkettanlage | 13.6.1995 | 20.958.000,00 | 18.521.633,00 | 2.436.367,00 | Holz | 19.6.1995 | 2.767.339,80 | 2.475.380,00 | 291.959,80 | Chlorinatoren | 5.7.1995 | 3.208.404,00 | 2.885.430,00 | 322.974,00 | Holz | 28.6.1995 | 1.798.650,00 | 1.615.726,00 | 182.924,00 | Bohranlage | 10.7.1995 | 5.383.200,00 | 4.841.703,00 | 541.497,00 | Fräsmaschine | 20.7.1995 | 4.867.897,20 | 4.240.500,00 | 627.397,20 | Hobelmaschine | 20.7.1995 | 2.983.602,00 | 2.579.000,00 | 404.602,00 Aus dem Gesamtbild der vorstehend dargelegten Verhältnisse, nämlich der ungewöhnlichen Geschäftsabwicklung, der - gemessen am Einkaufspreis der F-GmbH - auffallend hohen, auch durch die von der Bw ins Treffen geführten Service- und Garantieleistungen nicht erklärbaren Preise für die der Bw gelieferten "anderen Waren" sowie der zur Abdeckung der offenen Kaufpreissumme erfolgten Verwendung jedenfalls großteils kopierter Verrechnungsschecks, wobei ein tatsächlicher Zahlungsfluss lediglich in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuern bzw. Provisionen stattgefunden hat, ist zu schließen, dass für die Warenlieferungen zwischen den Unternehmen der von Werner Rydl aufgebauten Lieferantenkette und so auch für die Lieferungen zwischen der F-GmbH und der Bw überhaupt nicht beabsichtigt war, das Entgelt tatsächlich zu leisten. Da es somit den gegenständlichen, von der F-GmbH an die Bw über die Lieferung der "anderen Waren" gelegten Rechnungen an einem tatsächlich beabsichtigten Entgelt mangelt, genügen diese Rechnungen nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG, weshalb der Bw der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen zu versagen war. 3.. Gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Ein Vorsteuerabzug steht folglich nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs. 14 schuldet (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar², § 12 Tz. 35). Der Prüfer gelangte im Zuge der Jänner bis Juli 1995 umfassenden UVA-Prüfung zu der in der Niederschrift vom 20. März 1996 dokumentierten Feststellung, dass der von der F-GmbH an die Bw über 62,5 m³ Buchenholz gelegten Rechnung vom 28. Juni 1995 eine tatsächliche Lieferung nicht zu Grunde lag. Die Bw ist dieser Feststellung weder in der gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner bis Juli 1995 erhobenen Berufung noch in der gegenständlichen, den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1995 betreffenden Berufung entgegengetreten. Davon abgesehen rechtfertigt der vom Prüfer erhobene Sachverhalt nach Ansicht des UFS die Annahme, dass die in der gegenständlichen Rechnung beschriebene Lieferung tatsächlich nicht erbracht wurde. Bestätigt wird die Schlussfolgerung des Prüfers insbesondere durch die Aussage des K.S.. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass zusätzlich zu der mit der Rechnung vom 19. Juni 1995 fakturierten Lieferung eine weitere Lieferung von Holz nicht stattgefunden hat. Für die Lieferung des mit der Rechnung vom 19. Juni 1995 fakturierten Buchen- und Eichenholzes wurden 8 Container verwendet. Es gibt auch nur eine Speditionsrechnung über die Verladung und Versendung dieser 8 Container. K.S. gab an, dass zusätzlich zu den ursprünglich geplanten 5 Containern 3 weitere Container zum Verladen der mit der Rechnung vom 19. Juni 1995 fakturierten Holzmenge von rd. 90 m³ angemietet wurden. Zu diesen 3 Containern gehörte laut Angaben des K.S. daher die Rechnung vom 19. Juni 1995 und nicht die bei den Speditionsakten aufgefundene Rechnung vom 28. Juni 1995. Aus dieser Darstellung des K.S. folgt, dass nur ein Transport von Holz in einer Menge von rd. 90 m³, was der mit der Rechnung vom 19. Juni 1995 fakturierten Menge entspricht, dokumentiert ist. K.S. hat auch schlüssig dargetan, dass alle 8 Container zu der mit der Rechnung vom 19. Juni 1995 fakturierten Lieferung gehören. Ein Transport einer weiteren Menge von 62,5 m³ ist daher nicht dokumentiert. Auffallend ist ferner die im Vergleich zu den anderen streitgegenständlichen Rechnungen bestehende Besonderheit, dass eine den Bezug des Holzes betreffende Eingangsrechnung bei der F-GmbH nicht aufgefunden werden konnte. Damit ist hinsichtlich der Rechnung vom 28. Juni 1995 auch der Bezug der verrechneten Holzmenge durch die F-GmbH nicht dokumentiert. Auch die unbestimmten Angaben des G.L. haben zur Aufklärung nichts beigetragen. G.L. hat zum einen erklärt, sich an den Ablauf dieses Geschäfts nicht genau erinnern zu können, zum anderen glaubte er bloß, das Holz sei da gewesen. Gesehen hat er es jedenfalls nicht. Schließlich erklärte er, dass, sollte die Darstellung der Behörde stimmen, er davon keine Ahnung gehabt habe, er habe immer nur das geliefert bzw. fakturiert, was bei ihm bestellt worden sei. Abgesehen davon, dass G.L. damit selbst zu erkennen gibt, dass er es zumindest für möglich hält, dass der Rechnung eine tatsächliche Lieferung nicht zu Grunde liegt, muss es auch als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass ein Handelsunternehmen eine Rechnung über eine Ware ausstellt, nur weil diese Ware bei ihm bestellt wurde, ohne zu wissen, ob es die fakturierte Ware tatsächlich gibt. Bei dieser Sachlage war daher der Feststellung des Prüfers zu folgen, dass der Rechnung der F-GmbH vom 28. Juni 1995 eine tatsächliche Lieferung von Holz nicht zu Grunde lag. Da es somit an einer Lieferung fehlt, kann die Vorsteuer aus dieser Rechnung von der Bw nicht abgezogen werden. Davon abgesehen wäre selbst bei Vorliegen einer tatsächlichen Lieferung der Vorsteuerabzug aus den unter 2. angeführten Umständen zu versagen. Die dort genannten Besonderheiten treffen nämlich auch auf die gegenständliche Rechnung zu. So wäre, unterstellte man eine tatsächliche Lieferung des fakturierten Holzes, die Geschäftsabwicklung ebenfalls als ungewöhnlich zu bezeichnen, weil es wirtschaftlich nicht nachvollziehbar wäre, warum die F-GmbH das Holz nicht direkt, ohne Zwischenschaltung der Bw exportierte. Ebenso wäre der von der F-GmbH an die Bw verrechnete Preis für das Holz als auffällig hoch zu bezeichnen. Eine Eingangsrechnung der F-GmbH , aus welcher der Einkaufspreis ersichtlich wäre, kann es für dieses tatsächlich nicht gelieferte Holz naturgemäß nicht geben. Da das in der an die Bw gelegten gegenständlichen Rechnung ausgewiesene Buchenholz aber sowohl von der Bezeichnung als auch vom m³-Preis her jenem entspricht, das mit der Rechnung vom 19. Juni 1995 fakturiert wurde, für letzteres aber sehr wohl eine Eingangsrechnung bei der F-GmbH vorliegt und damit ein Einkaufspreis der F-GmbH festgestellt werden konnte, kann dieser Einkaufspreis auch als Maßstab für die Beurteilung herangezogen werden, dass auch der in der gegenständlichen Rechnung fakturierte Preis für das Buchenholz als auffällig hoch zu bezeichnen ist. Was die Zahlungsmodalitäten betrifft, so wurde auch für die Begleichung der gegenständlichen Rechnung ein von der I-Ltd ausgestellter Verrechnungsscheck verwendet, wobei auch hier der auf der Kopie ersichtliche, den Erhalt bestätigende Vermerk der F-GmbH dafür spricht, dass die Bw ein Original dieses Schecks nicht erhalten hat. Dass die Bw schließlich nur die Differenz zwischen dem Verrechnungsscheck und der Rechnungssumme an die F-GmbH bezahlt hat, bestätigt das Schreiben der F-GmbH vom 11. Juli 1995. Damit kann aber auch für die gegenständliche Rechnung die Feststellung getroffen werden, dass es, so man eine tatsächliche Lieferung unterstellt, an einem tatsächlich beabsichtigten Entgelt mangelt, weshalb diese Rechnung auch den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht genügt. Aus den dargelegten Gründen war die Berufung spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Wien, am 16. November 2004

Normen und Schlagworte

VorsteuerabzugRechnungBezeichnung des LiefergegenstandesAusweis des Entgelts

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0070-W/04
Stammnummer
12668
Gültig
16.11.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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