Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1072-W/05
Karusselbetrug
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1072-W/05vom 05.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Stabila
Wirtschaftstreuhand GmbH, 1020 Wien, Heinestraße 20, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr
2003, sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
1-7 und 8-10/2003, entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung
durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anderes lautender Bescheid hätte
erlassen werden können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die
für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsanschauung gebunden.
Diverse
Prüfungshandlungen und gerichtliche Erhebungen führten zum Verdacht,
dass die Bw. bzw. dieser zuzurechnende Personen in einen sog. "Karusselbetrug"
verwickelt sind.
Die Bw. bezog
- nach eigenen Angaben in mehreren Lieferungen Handys von der Firma
R.O.KEG. Tatsächlicher Machthaber dieser Firma ist, lt Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen, R.L.
Weiters gab die
Bw. an, die Waren an eine Firma A.R. mit Sitz in Italien verkauft zu haben. Es
blieb im bisherigen Verfahren unwidersprochen, dass auch diese Firma von R.L.
beherrscht wurde. L. selbst gab an, diese Firma
sei nur zu dem Zweck gegründet worden, innergemeinschaftliche Lieferungen
und Erwerbe vorzutäuschen. Tatsächliche Lieferungen von und nach
Italien habe es zu keiner Zeit gegeben.
Die Bw.
behauptet davon nichts gewusst zu haben. Die Waren wären - lt Bw.
- im Namen der Abnehmerfirma, jeweils durch einen G."P."S. abgeholt worden
und seien nach Wissen der Bw. und nach Behauptung besagten S. nach Italien
verbracht worden.
Dessen Aussagen
erscheinen, zumindest zum jetzigen Verfahrensstand, wenig glaubwürdig. So
gibt besagter S. selbst zu Protokoll, den Firmenstempel der italienischen
Abnehmerfirma und die Garagenschlüssel im Auto mitgeführt zu haben und
die Waren nicht an Vertreter der Firma A.R. übergeben, sondern lediglich in
einer Garage in Tarvis eingelagert zu haben. Angesichts des Umfangs und des
Wertes der angeblich exportierten Waren, erscheint eine derartige Vorgangsweise
- eine ungeprüften Einlagerung in einer ungesicherten Garage -
unüblich.
Auch die
Feststellungen der Guardia di Finanzia, wonach die Firma in Tarvis
tatsächlich nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet habe und dass
es sich beim Firmensitz in Neapel um eine Briefkastenadresse handelt, sind nicht
geeignet die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen zu erhöhen und untermauern
gleichzeitig die entsprechenden Aussagen von R.L.
Entgegen
entsprechender Ausführungen der Bw., ist es keineswegs so, dass Ri.L. wegen
einer gerichtlichen Verurteilung generell weniger glaubwürdig ist.
Insbesondere dann nicht, wenn es sich um die Glaubwürdigkeit jener Aussagen
handelt, wegen derer es zu dessen gerichtlichen Verurteilung kam. Es ist
diesbezüglich dem Finanzamt zu folgen, wenn dieses diesen Aussagen,
zumindest hinsichtlich eingestandener strafbarer Handlungen, besonderes Gewicht
und Glaubwürdigkeit beimisst.
Allerdings hat
L. lediglich ausgesagt, dass die Ware Österreich nie verlassen hat und im
Inland verkauft wurde. Er machte keine Angaben zu möglichen Mittätern
(z.B. O. und A.).
Wer,
an wen und in wessen Namen diese Verkäufe und damit die entsprechenden
Umsätze getätigt hat, ist der Aussage ebenfalls nicht zu entnehmen.
Es mangelt hier an entsprechenden Feststellungen.
Es wird zwar
mehrfach ausgeführt, dass Lieferungen der O.KEG an die Bw. nicht erfolgt
seien und diesbezüglich Scheinrechnungen ausgestellt wurden, worüber
der Werksvertragsnehmer der Bw. - R."R."A. - und möglicher Weise auch ein
weiterer Werkvertragsnehmer R.T. - Bescheid wüssten. Feststellungen,
die diese Annahmen erhärten wurden - soweit ersichtlich - in
gegenständlichen Verfahren nicht getroffen.
Zudem wirft die
im Akt enthaltene Darstellung, wonach R."R."A. bereits die Beschaffung der Waren
für die an die Bw. liefernde O.KEG besorgt haben soll und die Ware mit
dessen Wissen direkt zum österreichischen Kunden gebracht wurde,
vordringlich die Frage auf, inwieweit diese Darstellung durch entsprechende
Feststellungen erhärtet wird. Auch diesfalls gibt es bis dato keinerlei
Hinweise, wer die Abnehmer waren. So sich feststellen lässt, dass A.
bereits bei der O.KEG mit der Beschaffung der Handys betraut war, wird es an
diesem liegen, die "Zwischenschaltung" der Bw. nachvollziehbar zu erklären.
Die Bw. behauptet, dass die Werkvertragsnehmer profunde Kenntnis des
Handymarktes im innergemeinschaftlichen Raum hätten, sich selbst aber
außer Stande sähen Großhandelsmengen zu ordern. So A. bereits
im Rahmen der O.KEG erfolgreich die benötigten Waren besorgen konnte,
erscheint die "Einbindung" der Bw. zum genannten Zweck und auch für den
angeblich erfolgten Weiterexport nach Italien nicht erforderlich, sondern
unnötig und wirtschaftlich geradezu unsinnig.
Zusammengefasst
behauptet die Bw. und insbesondere deren Geschäftsführer, L.Z.,
über den Karussellbetrug nicht Bescheid gewusst zu haben. Die Lieferungen
von der O.KEG seien vielmehr tatsächlich erfolgt und keineswegs
Scheinlieferungen. Hierzu werden mehrere Personen als Zeugen benannt. Weiters
sei die Bw. immer davon ausgegangen, es habe sich bei der Abnehmerfirma um einen
seriösen Kunden gehandelt und die Ware sei tatsächlich nach Italien
verbracht worden.
Es gibt keine
eindeutigen Feststellungen, welchen Wissensstand der Geschäftsführer
der Bw. und der Bw. zuzurechnende, im Rahmen eines Werkvertrages für diese
als Geschäftsvermittler tätige Personen bzw. andere verantwortliche
Angestellte, hatten.
Wie die Bw.
zutreffend ausführt, ist auch die vom Finanzamt vorgenommene rechtliche
Würdigung nicht konsequent.
In der
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 6.12.2004 wird erstmals
ausgeführt, dass Waren im Gegenwert von € 2.518.500,--
tatsächlich nicht geliefert worden seien bzw. anscheinend doppelt
fakturiert wurde. Dem den Bescheid begründenden
Betriebsprüfungsbericht ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es
bleibt unklar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse diese Feststellung
getroffen wurden und weshalb nicht insoweit die gebotene Kürzung der
Vorsteuern vorgenommen wurde. Unklar bleibt auch, ob das Finanzamt nunmehr nur
hinsichtlich dieser Lieferungen, oder weiterhin hinsichtlich aller
Warenbewegungen von Scheinlieferungen ausgeht.
So in einem
Gerichtsverfahren bereits festgestellt wurde (LG für Strafsachen Zl.123 Hv
2/04) oder sofern weitere Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit ergeben,
dass es tatsächlich keine Lieferungen der O.KEG an die Bw., sondern nur
entsprechende Scheinrechnungen gegeben hat, ist insoweit der entsprechende
Vorsteuerabzug zu versagen - wie dies in der Stellungnahme vom 6.12.2004
zutreffen ausgeführt wird.
Wenn sich
jedoch erweisen sollte, dass die Waren, wie die Bw. behauptet, tatsächlich
geliefert wurden, können die Rechnungen der O.KEG naturgemäß
keine Scheinrechnungen gewesen sein. Es liegt auch in diesem Fall am Finanzamt,
entsprechende Feststellungen zu treffen.
Es erscheint in
diesem Zusammenhang zweckmäßig, die Ergebnisse des gegen den
Geschäftsführer der Bw. laufenden
Verfahrens beim LG Wien (ZL. 245 Ur 127/03d) und eventuell dort
aufliegende Unterlagen und Beweismittel in die Ermittlungen
einzubeziehen.
Laut Aktenlage
gab es zudem Telefonüberwachungen einer ganzen Reihe von Personen und es
wurden gegen weitere Verdächtige - insbesondere gegen
R.A. und
RO - gerichtliche Strafverfahren
wegen § 33 FinStrG geführt. Angesichts des Umstands, dass es
sich hierbei mit einiger Wahrscheinlichkeit um Mittäter oder wenigstens
Mitwisser des L. handelt, sollte daher im Zuge des Verfahrens geklärt
werden, zu welchem Ergebnis diese Verfahren gelangt sind, ob es zur Einleitung
weiterer Strafverfahren kam und inwieweit in diesen Umstände hervorkamen
die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts und des
Wissensstandes der handelnden Personen von Bedeutung sind.
Der EuGH hat in
seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006, "Axel Kittel"; Zl C-439/04 klar gestellt,
dass der
Vorsteuerabzug
auch bei einem Steuerpflichtigen
zu
versagen
ist, der
wusste oder
hätte wissen müssen
, dass er
sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine
Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Dieser ist für Zwecke der
Sechsten Richtlinie als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen,
unabhängig davon, ob er aus dem Weiterverkauf der Gegenstände Gewinn
erzielt hat. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige dem
Urheber der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer
mitschuldig.
Demnach
hat das nationale Gericht den Vorteil des Rechtes auf Vorsteuerabzug zu
verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der
Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit
seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung
einbezogen war, was auch dann gilt, wenn der fragliche Umsatz den Kriterien
genügt, auf denen der Begriff der Lieferung von Gegenständen, die ein
Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der Begriff der
wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen. (RZ 56, 57 und 58 der
Entscheidung)
Es wird daher
im Zuge weiterer Ermittlungen zu klären sein, was der Bw. zuzurechnende
Personen - Geschäftsführer, Angestellte und Werkvertragsnehmer
- über die beabsichtigte Hinterziehung wussten oder
hätten wissen müssen. Dabei
wird insbesondere auf ungewöhnliche und unübliche Gestaltung der
jeweiligen Geschäftsabwicklung zu achten sein, die ein geeignetes Indiz
dafür darstellen, dass die handelnden Personen zumindest hätten wissen
müssen, dass sie sich an Handlungen beteiligen die zu einer
Steuerhinterziehung führen.
Falls die
Ermittlungen weder stichhaltige Belege für
die
angenommenen Scheinlieferungen
bzw.
Doppelfakturierungen noch
eindeutige
Hinweise auf eine Mitwisserschaft oder
ein
"Wissen-müssen" von der Bw. zuzurechnender Personen ergeben und auch
eine
Lieferung an österreichische Abnehmer durch die Bw. selbst
auszuschließen
ist,
wird der
Berufung im Ergebnis stattzugeben sein und der vom Finanzamt zu erlassende neue
Bescheid wird auf die unstrittig gebliebenen BP-Feststellungen zu
beschränken sein.
Die Bw.
rügt weiters die Verletzung des Parteiengehörs (Seite 10 der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP). Inwieweit dieser Rüge
Berechtigung zukommt, ist den Ausführungen des Finanzamtes nicht zu
entnehmen.
Insgesamt ist
der Sachverhalt noch nicht in jenem Ausmaß geklärt, dass er eine
abschließende rechtliche Würdigung zuließe und es sind weitere
Ermittlungen geboten.
Die
Durchführung dieser Ermittlungen durch den UFS selbst, erscheint schon
deshalb nicht zielführend, da dessen Zuständigkeit auf die Bw. und den
anhängigen Streitzeitraum beschränkt ist und sich die gebotene
Klärung des Sachverhalts sicher auf weitere Personen und möglicher
Weise auch weitere Zeiträume erstreckt. Ein umfassender und
abschließender Ermittlungsauftrag an das Finanzamt, ist schon deshalb
ausgeschlossen, da die gebotenen Ermittlungen auf allgemeine, ergebnisoffene
Prüfungshandlungen des Finanzamts hinauslaufen und damit die Richtung und
die Erfordernis weiterer Ermittlungshandlungen zum derzeitigen Zeitpunkt
völlig offen sind und schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit
allein dem ermittelnden Finanzamt anheim gestellt bleiben. Zudem würde es
laut Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, Zl 2002/20/0315, die Anordnungen des
Gesetzgebers unterlaufen, wenn es zu einer Verlagerung nahezu des gesamten
Verfahrens zur zweiten Instanz käme. Die erstmalige Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts sollte durch die Abgabenbehörde
erster Instanz vorgenommen werden.
Deshalb war das
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO gebotene Ermessen vom UFS dahingehend zu
üben, als spruchgemäß die Aufhebung der Bescheide zu
verfügen war.
Wien, am 5.
September 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1072-W/05
- Stammnummer
- 23923
- Gültig
- 05.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF