…| | | Zusammen: | € 92.888,83 Insgesamt ergab sich auf Grund der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben für die Jahre 2000 bis 2004 also ein steuerliches Mehrergebnis von 92.888,83 € (Umsatzsteuer 74.884,02 €…
…des Wertpapiers mit Kursgewinnen aus einem gestiegenen Währungskurs zu saldieren bzw. umgekehrt. Im Ergebnis bedeutet dies eine steuerliche Hinzurechnung von EUR 512.420,22 und ein steuerliches Mehrergebnis von EUR 37.827,72. Das Finanzamt schloss sich der Meinung der Betriebsprüfung an, nahm am 29…
…| | | Zusammen: | € 92.888,83 Insgesamt ergab sich auf Grund der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben also für die Jahre 2000 bis 2004 ein steuerliches Mehrergebnis von 92.888,83 € (Umsatzsteuer € 74.884,02…
…| | | Zusammen: | € 92.888,83 Insgesamt ergab sich auf Grund der dem Rechtsmittelverzicht zu Grunde liegenden Darstellung der Besteuerungsgrundlagen und Abgaben also für die Jahre 2000 bis 2004 ein steuerliches Mehrergebnis von 92.888,83 € (Umsatzsteuer € 74.884,02…
…Das Mehrergebnis für diese zwei Jahre stelle mit beinahe Euro 50.000 eine Existenzbedrohung dar und stehe im Gegensatz zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Es wurde ersucht, die Schätzung so zu gestalten, dass ein steuerliches Mehrergebnis wie in der Schätzung des Jahres 2008 erreicht werde. In…
…Über beide Abgabenarten zusammengerechnet ergebe sich ein steuerliches Mehrergebnis von absolut EUR 736,93 oder prozentmäßig von 1,06% im Vergleich zu vorher. Somit sei sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht von Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen der vom Prüfer als Wiederaufnahmsgrund aufgegriffenen Tatsachen…
…gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Dazu wurde (nur) ausgeführt, der steuerliche Vertreter habe im Schreiben vom 15. 5. 2006 selbst ein steuerliches Mehrergebnis errechnet. Somit seien die Voraussetzungen für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages (Entstehen von Abgabenansprüchen) gegeben, auch wenn deren tatsächliche Höhe erst…
…Wird die Zinsdifferenz der Einkommensteuerverminderung hinzugerechnet (siehe dazu oben), errechnet sich daraus ein steuerliches "Mehrergebnis" von 1.037,55 € bzw. 0,76% der richtigerweise festzusetzenden Einkommen-steuer 2004 und 2005 von 135.688,41 €. Selbst bei Hinzurechung der Zinsdifferenz ist also die Fehlerhaftigkeit…
…Steuerdifferenz ergibt sich lediglich aus der Nichtanerkennung des Verlustabzuges, für dessen Nichtanerkennung dem Bf seitens des Finanzamtes im Einleitungsbescheid kein Vorwurf gemacht wurde. Für die Köst des Jahres 2003 ergibt sich aufgrund der Betriebsprüfung kein steuerliches Mehrergebnis, da der Gewinn aus Einkünfte aus Gw-Betrieb…
…ein steuerliches Mehrergebnis erbrachten. Ein dem Bilanzgrundsatz der Bilanzwahrheit verpflichtetes Unternehmen hätte aber bereits im Zeitpunkt der Bilanzerstellung diese Tatsachen zu berücksichtigen gehabt. Letztlich muss dem Vorbringen der Bw. jegliche Glaubwürdigkeit insoferne aberkannt werden, als der Geschäftsführer der Bw. A, der gleichzeitig der steuerliche Vertreter…
…zustande gekommen. Es kann daher nicht eine im tatsächlichen Leben vorbeigehende, "virtuelle Steuerrealität", geschaffen werden, nur um ein steuerliches Mehrergebnis zu begründen. Offenbar geht die Bp davon aus, dass eine Art von verdeckter Treuhandvereinbarung vorgelegen haben muss, welche die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Stiftung einschränkte. Eine…
…bei Prüfungsbeginn am 9. Jänner 2003 auf die Monate 1-11/2002 ausgedehnt. Im Zuge der Prüfung wurden durch den Bf. alle erzielten Umsätze offengelegt und in der Folge ein steuerliches Mehrergebnis von € 12.449,60 festgesetzt. Gemäß § 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes hat…
…Es seien weiters bereits rechtliche Schritte vom Beschwerdeführer gegen Herrn Y bezüglich diese Vorgangsweise eingeleitet worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe Herr Y bis heute diesbezügliche Belege nicht vorgelegt und zeichne eigenverantwortlich für das gesamte Mehrergebnis aus der Betriebsprüfung. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 82 Abs…
…die Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt zu sorgen gehabt hätte. Aufgrund einer im Unternehmen durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung seien zunächst Mehrergebnisse im Bereich der Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von S 401.620,00 und für Jänner bis April 2001 in…
…für sich allein betrachtet, regelmäßig solche Ausführungen in Betriebsprüfungsberichten sein, mit denen das steuerliche Mehrergebnis der Prüfung im Verhältnis zu den erklärten Abgaben auf abweichende vertretbare oder entschuldbar anmutend verfehlte Rechtsansichten des Steuerpflichtigen oder z.B. auch darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige über seine…
…Umsatzsteuer in Höhe von € 990,55 und an Einkommensteuer in Höhe von € 2.947,85 bewirkt, indem er in seinem steuerlichen Rechenwerk Umsätze und Erlöse nicht erfasst hat, weshalb die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind, 2…
…für sich allein betrachtet, regelmäßig solche Ausführungen in Betriebsprüfungsberichten, mit denen das steuerliche Mehrergebnis der Prüfung im Verhältnis zu den erklärten Abgaben auf abweichende vertretbare oder entschuldbar anmutend verfehlte Rechtsansichten des Steuerpflichtigen oder z.B. auch darauf zurückzuführen sei, dass der Steuerpflichtige über seine Beweis…
…dass er den Verkauf des angeführten Geschäftslokales zu erklären hat. Er habe sich durch seine Handlungsweise steuerliche Vorteile verschaffen wollen und dabei den Eintritt des Erfolges nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Der Beschuldigte habe daher sowohl auf der äußeren als auch auf…
…dass die Abgabenbehörde einen Vorschlag des Bw., er würde ein steuerliches Ergebnis, dass die für September und Oktober 1997 getroffenen Feststellungen bezüglich der Verkürzungen (von der Verteidigung als Umsatzhinzuschätzungen von 2,7% bezeichnet) und für jedes streitgegenständliche Jahr jeweils einen Sicherheitszuschlag in Form einer Umsatz…
…Veranlagungsjahr 1998 an bescheidmäßig festzusetzender Einkommensteuer in Höhe von S 116.885,-- zu bewirken versucht, indem er erzielte Transporterlöse in seine steuerlichen Rechenwerke nicht aufgenommen hat, und hiedurch Finanzvergehen der vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [Faktum a.)] und der versuchten Abgabenhinterziehung…