Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0012-I/07
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid; Konkurrenzproblematik
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-I/07vom 18.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhänder, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 17. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 27. März 2007, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
Gegen den Beschwerdeführer wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass dieser als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-Ltd.. in XY im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich 1. unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer für 2004 in Höhe von
€ 2.425,00 bewirkt hat, indem Einnahmen nicht erklärt wurden
sowie 2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
01-12/2005 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 4.554,95 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiemit zu 1. ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2. Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. März 2007 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. X-Ltd.. in XY im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich 1. unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Kapitalertragsteuer 2004 in Höhe von
€ 2.425,00 und an Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 2.597,00 bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt und die
Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden sei sowie 2. unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 01-12/2005 eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.165,58
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. April 2007, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe
die im Einleitungsbescheid vorgeworfenen Finanzvergehen in keiner Weise
subjektiver Art zu verantworten. Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht bzw.
aus der Niederschrift eindeutig hervorgehe, habe Herr Y, welcher bei der X-Ltd.
geringfügig gemeldet sei und für Buchhaltungsagenden verantwortlich
zeichne, ohne jegliches Wissen durch den Beschwerdeführer Rechnungen
ausgestellt und somit eigenverantwortlich Geschäfte für die X-Ltd.
getätigt. Dies ohne jegliches Wissen durch den Beschwerdeführer. Es
seien weiters bereits rechtliche Schritte vom Beschwerdeführer gegen Herrn
Y bezüglich diese Vorgangsweise eingeleitet worden. Trotz mehrmaliger
Aufforderung habe Herr Y bis heute diesbezügliche Belege nicht vorgelegt
und zeichne eigenverantwortlich für das gesamte Mehrergebnis aus der
Betriebsprüfung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Oktober 2003 wurde die
X-Ltd. gegründet. Der Beschwerdeführer ist seit Gründung einziger
einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft und
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Bei
der X-Ltd. wurde zu AB-Nr. Z eine Außenprüfung
durchgeführt.
a) Zu Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides -
objektive Tatseite:
Bei der oben angeführten Außenprüfung wurde
festgestellt, dass die Rechnung der Fa. A vom 3. Juli 2004 in Höhe von
€ 11.640,00 brutto (Umsatzsteuer € 1.940,00) - der
Rechnungsbetrag wurde am 28. Juli 2004 auf das X-Konto bei der X-Bank
überwiesen - nicht verbucht wurde. In der am 31. Jänner 2006
eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2004 wurde dieser Umsatz nicht
erklärt. Weiters wurde festgestellt, dass von verschiedenen Rechnungen
Vorsteuer geltend gemacht wurde, obwohl die Belege nicht auf die Fa. X-Ltd.
lauteten; Rechnungsadressaten waren vielmehr "X1", "X2", "X3" und "X4.". Diese
Feststellungen führte zu einer Kürzung der Vorsteuer für 2004 in
Höhe von € 657,35 (vgl. dazu die Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 4. Dezember 2006 anlässlich der
Außenprüfung zu AB-Nr. Z).
Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2006 wurde das
Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2004 wieder aufgenommen und der
X-Ltd. die aus diesen Feststellungen resultierende Nachforderung an Umsatzsteuer
für 2004 in Höhe von € 2.597,35 vorgeschrieben. Dem
Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid vorgeworfen, es bestehe
der Verdacht, dass er dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte
wird das die Umsatzsteuerverkürzung im Voranmeldungsstadium umfassende
Finanzvergehen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, wenn in der
Folge mit Beziehung auf denselben Betrag und denselben Steuerzeitraum die
Umsatzsteuerverkürzung auch im Stadium ihrer bescheidmäßigen
Festsetzung im Sinne des Tatbestandes des Finanzvergehens nach § 33
Abs. 1 FinStrG erfolgt oder zumindest versucht wird, als (straflose)
"Vortat" von dem letzteren Finanzvergehen als "Haupttat" konsumiert. Es handelt
sich demzufolge um den Fall einer scheinbaren Realkonkurrenz, bei dem in
Wahrheit nur ein Delikt vorliegt. Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im
Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist jedenfalls dann
ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit zufolge der nachfolgenden
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen
Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht,
sodass die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG -
nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (vgl. z.B. Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, Rz. 45b zu § 33 FinStrG, im Selbstverlag Enns
2002, mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer hat für die X-Ltd. eine
Jahres-Umsatzsteuererklärung für 2004 eingereicht, in welcher der
gegenständliche Umsatz ebensowenig erklärt wurde wie zuvor im Rahmen
der Umsatzsteuervoranmeldungen. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 2004 kein Verdacht auf eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern allenfalls ein Verdacht
auf Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bestehen kann.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich
in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als
auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu
setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder
aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu
erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
"Sache" im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG
ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen
Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Da dem
Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid offenkundig das Finanzvergehen
im Voranmeldungsstadium zur Last gelegt wurde, dieses - allfällige -
Finanzvergehen jedoch durch die nachfolgende Abgabe der unrichtigen
Jahresumsatzsteuererklärung für 2004 konsumiert wurde, wäre zu
prüfen, ob dem Beschwerdeführer diese Tathandlung der Abgabe der
unrichtigen Jahresumsatzsteuererklärung als Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG vorzuwerfen ist. Die Rechtsmittelbehörde
würde jedoch mit der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer
ein solches Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat,
die ihm vorgeworfene Tat auswechseln, womit sie eine ihr nicht zustehende
Befugnis in Anspruch nehmen würde.
Der Einleitungsbescheid war daher hinsichtlich der
Umsatzsteuer für 01-12/2004 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben;
eine Entscheidung in der Sache selbst ist von der Rechtsmittelbehörde nicht
zu treffen. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass das Verfahren
hinsichtlich dieses Zeitraumes in das Stadium vor Erlassung der angefochtenen
Erledigung zurücktritt.
Anders verhält es sich hinsichtlich des weiteren
Tatvorwurfes in Pkt. 1 des angefochtenen Bescheides:
Die nicht erfassten Erlöse von der Fa. A in Höhe
von € 11.640,00 brutto wurden von der Außenprüfung als
verdeckte Ausschüttungen angesehen. Die Haftung der X-Ltd. für die
Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer wurde mit Bescheid vom
14. Dezember 2006 geltend gemacht und (unter anderem) die aus dieser
Feststellung resultierende Kapitalertragsteuer mit € 2.425,00
festgesetzt.
Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, es bestehe
der Verdacht, der Beschwerdeführer habe 2004 durch diese Verkürzung an
Kapitalertragsteuer ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen. Tatsächlich besteht jedoch aufgrund dieser
Feststellungen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch die
objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Anders als bei der oben dargestellten Problematik im Zusammenhang mit den
Umsatzsteuervoranmeldungs- bzw. Jahresumsatzsteuerdelikten bedeutet die
Berichtigung dieses Tatvorwurfes hier keine Auswechslung der Tat (dem
Beschwerdeführer wird dieselbe Verkürzung an Kapitalertragsteuer
vorgeworfen), sondern lediglich eine Abänderung der rechtlichen
Beurteilung, wozu die Rechtsmittelbehörde befugt ist.
Der angefochtene Bescheid war daher in Pkt. 1 seines
Spruches hinsichtlich der objektiven Tatseite insofern zu berichtigen, als
auszusprechen ist, dass der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer
durch die Verkürzung an Kapitalertragsteuer für 2004 von
€ 2.425,00 das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht hat.
b) Zu Pkt. 2 des angefochtenen Bescheides -
objektive Tatseite:
In der Außenprüfung zu AB-Nr. Z wurde weiters
festgestellt, dass bei der X-Ltd. für den Zeitraum 2005 keine
ordnungsgemäße chronologische Belegsammlung vorhanden war. Kassabuch
bzw. Buchhaltung waren nicht vorhanden. Im Zuge der Prüfung wurde die
Umsatzsteuerzahllast für 01-12/2005 mit € 9.985,48 ermittelt.
Unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Vorauszahlungen von
€ 3.819,90 ergab sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 2005
von € 6.165,57, die der X-Ltd. mit (gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigem) Bescheid vom 14. Dezember 2006
vorgeschrieben. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft
erwachsen.
Nun hat die Prüferin bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen für 2005 nicht nur die nach den vorliegenden Belegen
getätigten Umsätze berücksichtigt, sondern darüber hinaus
eine Zuschätzung in Höhe von 12,5% der festgestellten Erlöse,
sohin von € 8.053,13 netto vorgenommen. Die Vorinstanz hat die gesamte
Nachforderung an Umsatzsteuer für 2005 als finanzstrafrechtlich relevant
berücksichtigt; anzumerken ist allerdings, dass sie die für 2004
festgesetzten Sicherheitszuschläge bei der Ermittlung des strafbestimmenden
Wertbetrages ausgeschieden hat. Nach Ansicht der Beschwerdebehörde ist
für den Zeitraum 2005 analog zum Zeitraum 2004 zu verfahren: die
Zuschätzung hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2005 beruht auf der
bloßen (wenn auch berechtigten) Annahme, es seien zusätzlich zu
festgestellten noch weitere Umsätze getätigt worden. Sie ist von den
Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung
gekennzeichnet und daher nicht geeignet, den Verdacht auf eine
Abgabenverkürzung zu begründen. Daher war die Zuschätzung auch
hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2005 aus dem strafbestimmenden Wertbetrag
auszuscheiden und der strafbestimmende Wertbetrag für 2005 um
€ 1.610,62 herabzusetzen.
Verdachtsmomente hinsichtlich einer nachfolgenden
(versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG liegen
hinsichtlich des Zeitraumes 2005 nicht vor, sodass die Vorinstanz hier zu Recht
von einem Verdacht auf das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ausgegangen ist.
Es besteht daher hinsichtlich des Zeitraumes 2005 der
Verdacht, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für
die Monate 01-12/2005 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von € 4.554,95 bewirkt und dadurch die objektive Tatseite des
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
c) Subjektive Tatseite:
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet. Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
Umsätze und Erlöse in tatsächlicher Höhe zu erklären
sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Der Beschwerdeführer war bereits in der
Vergangenheit unternehmerisch tätig (siehe Abgabenkonten des Finanzamtes
F1, StNr.1 sowie des Finanzamtes F2, StNr. StNr.2), sodass davon auszugehen ist,
dass auch dem Beschwerdeführer diese grundlegenden Vorschriften bekannt
waren.
Wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, Herr Y sei
bei der X-Ltd. für die Buchhaltungsagenden verantwortlich gewesen und er
habe ohne jegliches Wissen des Beschwerdeführers Rechnungen ausgestellt, so
ist dazu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer einziger
Geschäftsführer der X-Ltd. war. In dem vom steuerlichen Vertreter der
X-Ltd. erstellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 vom
31. Jänner 2006 wird unter anderem ausgeführt: "Der
Jahresabschluss wurde anhand der vom Auftraggeber übernommenen (End)Zahlen
und erteilten Auskünfte erstellt. Die notwendigen Auskünfte wurden von
[Beschwerdeführer] erst nach mehrmaligen Nachfragen und nur zur bedingten
Zufriedenheit erteilt. Die Geschäftsführung der Fa. X-Ltd.
bestätigt mir, auf Mängel in der Bilanz hingewiesen worden zu sein.
Der Grund dieser Mängel liegt in den unzureichenden Aufzeichnungen seitens
der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung der Gesellschaft
hat uns in einer schriftlichen Vollständigkeitserklärung trotzdem
bestätigt, dass im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004
sämtliche bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände,
Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen
und Erträge sowie Haftungsverhältnisse enthalten sind." Der
Beschwerdeführer hat diese Ausführungen unterfertigt. In der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Dezember 2006 zu der
bei der X-Ltd. zu AB-Nr. Z durchgeführten Außenprüfung wird zum
Zeitraum 2005 unter anderem ausgeführt: "Nach Rücksprache mit [dem
Beschwerdeführer] bzw. Hr. Y wurde festgestellt, dass Hr. Y im Namen der
Fa. X-Ltd. Türen und Fenster verkauft und teilweise von Subunternehmern
auch montieren lässt. Diese Tätigkeit wird lt. [Beschwerdeführer]
eigenverantwortlich von Hr. Y ausgeübt, die Belege werden gesammelt und
[dem Beschwerdeführer] übermittelt. Im Prüfungszeitraum konnten
keine eindeutigen Umsätze von Hr. Y festgestellt werden, daher liegt die
Vermutung aufgrund der sonstigen Buchführungsmängel nahe, dass nicht
sämtliche Einkünfte erklärt wurden." Diese Ausführungen
stehen dem Beschwerdevorbringen entgegen. Das - nicht näher konkretisierte
- Beschwerdevorbringen vermag daher den Vorsatzverdacht nicht zu beseitigen,
zumal auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen ist: In der Beschwerdeschrift wird
vorgebracht, Herr Y habe ohne jegliches Wissen durch den Beschwerdeführer
Rechnungen ausgestellt und somit eigenverantwortlich Geschäfte für die
X-Ltd. getätigt. Er zeichne eigenverantwortlich für das gesamte
Mehrergebnis aus der Betriebsprüfung. Nun gründet der Tatvorwurf
hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für 2004 aus nicht erklärten
Erlösen mit der Firma A. Im Arbeitsbogen zu Ab-Nr. Z finden sich Kopien
eines Angebotes vom 10. Mai 2004 und eines Nachtragsangebotes vom
16. Mai 2004, gerichtet an die Fa. A BetriebsGmbH. in YZ. Diese beiden
handgeschriebenen Angebote wurden offenkundig vom Beschwerdeführer
eigenhändig unterfertigt.
Da somit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem
Beschwerdeführer diese Geschäfte bekannt waren, kann das
Beschwerdevorbringen, Herr Y habe eigenverantwortlich und ohne Kenntnis des
Beschwerdeführers gehandelt, diesen nach den derzeit vorliegenden
Verfahrensergebnissen nicht entlasten. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass
der Beschwerdeführer von der Unvollständigkeit der Aufzeichnungen und
der Unrichtigkeit der erklärten Umsätze bzw. Erlöse wusste und
demnach vorsätzlich (auch in der qualifizierten Vorsatzform der
Wissentlichkeit im Hinblick auf den Verkürzungserfolg beim Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) gehandelt hat und auch die
subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG bzw. nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-I/07
- Stammnummer
- 32545
- Gültig
- 18.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF