Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0071-W/06
Pauschaler Sicherheitszuschlag ist nicht geeignet, eine Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0071-W/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein pauschaler Sicherheitszuschlag ist von den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet. Er kann daher für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für einen Nachweis einer Abgabenverkürzung angesehen werden. Für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung ist es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu erbringen, aufgrund welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren Abgabenverkürzungen erfolgt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr.
Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch WTH-GmbH, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 12. Juni 2006 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 17. Juni 2005,
SpS, nach der am 10. Oktober 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten und in
Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 17. Juni 2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.)
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG für
schuldig erkannt, weil er vorsätzlich, durch die Abgabe unrichtiger
Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer für die
Kalenderjahre 1996-1998, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bewirkt habe, das bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu gering festgesetzt und dadurch verkürzt worden
seien, und zwar Umsatzsteuer 1996 in Höhe von S 20.000,00,
Einkommensteuer 1996 in Höhe von S 61.207,00, Umsatzsteuer 1997 in
Höhe von S 78.886,00, Einkommensteuer 1997 in Höhe von
S 114.400,00, Umsatzsteuer 1988 in Höhe von S 20.000,00 und
Einkommensteuer 1998 in Höhe von S 35.450,00.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 23 Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine
Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Zur
Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass dem
bislang finanzstrafrechtlich unbescholtenen Bw. keine Sorgepflichten treffen
würden und Angaben über seine derzeitigen Einkommensverhältnisse
nicht gemacht worden seien.
Im Zuge von
Amtshandlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien bei einem
Abgabenpflichtigen, der EDV-Buchhaltungsprogramme für Friseurbetriebe mit
individuellen Verkürzungsmöglichkeiten angeboten und verkauft habe,
sei festgestellt worden, dass auch der Bw. ein entsprechendes Programm erworben
und genutzt habe.
In der Folge
sei im Zeitraum September 2000 bis Oktober 2001 (mit Unterbrechungen) eine
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt worden, die mit Bericht
vom 12. November 2001 abgeschlossen worden sei. Hinsichtlich der Verwendung
des Buchhaltungsprogrammes habe die Betriebsprüfung die in
Textziffer 25 des Berichtes nieder gelegten Feststellungen getroffen und
entsprechende Zuschätzungen zu Umsatz und Gewinn (neben anderen
Berichtigungen) vorgenommen.
Auf Grund der
Prüfungsfeststellungen habe die Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom
4. Dezember 2001 das Finanzstrafverfahren eingeleitet, wobei lediglich die
Ergebnisse bezüglich des Buchhaltungsprogrammes herangezogen und die
strafbestimmenden Wertbeträge abweichend ermittelt worden seien. In der
Folge seien die Akten am 31. Jänner 2002 dem Spruchsenat vorgelegt
worden.
Gegen die auf
Grund der Betriebsprüfung berichtigten Abgabenbescheide sei Rechtsmittel
erhoben worden, in denen, wie auch schon bei der Erstbefragung bei der
Finanzstrafbehörde am 7. Jänner 2002 durch die Verteidigung
vorgetragen, ausgeführt worden sei, dass der Bw. das beanstandete Programm
nicht zu Hinterziehungszwecken verwendet habe. Auch sei zur Entkräftung der
Prüfungsfeststellungen ein Gutachten eines EDV-Sachverständigen
beigebracht worden.
Das
Berufungsverfahren sei letztlich im Zuge des Erörterungstermins vor dem
unabhängigen Finanzsenat in der Weise erledigt worden, dass die
Abgabenbehörde einen Vorschlag des Bw., er würde ein steuerliches
Ergebnis, dass die für September und Oktober 1997 getroffenen
Feststellungen bezüglich der Verkürzungen (von der Verteidigung als
Umsatzhinzuschätzungen von 2,7% bezeichnet) und für jedes
streitgegenständliche Jahr jeweils einen Sicherheitszuschlag in Form einer
Umsatz- und Gewinnzuschätzung von jeweils S 100.000,00 akzeptieren,
gefolgt sei und entsprechende Berufungsvorentscheidungen erlassen habe. Die
Abgabennachforderungen seien umgehend entrichtet worden.
Die
Finanzstrafbehörde habe darauf hin die strafbestimmenden Wertbeträge
einer Anpassung unterzogen.
In der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat habe die Verteidigung weiterhin
jedes schuldhafte Verhalten des Bw. in Abrede gestellt und auf die bisherige
Verantwortung verwiesen.
Ein von der
Verteidigung bestellter Antrag auf Einvernahme eines Zeugen sei abzuweisen
gewesen, da ein Beweisthema nicht genannt worden sei.
Nach Zitierung
der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wird im Erkenntnis des Spruchsenates
ausgeführt, dass dieser zur Überzeugung gelangt sei, dass, entgegen
der leugnenden Verantwortung, das Verhalten des Bw. das vom Gesetz vorgegebene
Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfülle. Es sei daher mit
einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die bisherige Unbescholtenheit
des Bw., die völlige Schadensgutmachung und das längere
Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen keine Umstand
an.
Die mit
€ 4.800,00, das seien 10,00928% der möglichen Höchststrafe,
verhängte Strafe, bei deren Ausmessung auf die Bestimmung des
§ 23 Abs. 3 FinStrG bedacht genommen worden sei, habe der
Spruchsenat dem gesetzten Verschulden gerade noch angemessen
erachtet.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 12. Juni 2006, mit welcher beantragt
wird, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wegen § 33
Abs. 1 FinStrG entweder aufzuheben und das gegenständliche Verfahren
einzustellen oder als Alternative auf das Tatbild des § 34 Abs. 1
FinStrG abzuändern und eine dementsprechende Anpassung der Geldstrafe
vorzunehmen.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass im besagten Erkenntnis lapidar
festgehalten werde, dass der Bw. vorsätzliches Verhalten im vom Gesetz
vorgegebenen Tatbild in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt
habe.
Dem müsse
entschieden entgegengetreten werden, da der Spruchsenat sich keineswegs mit der
Problematik des Buchhaltungsprogrammes "Super-Cash" befasst habe und auch die
Einvernahme des Sachverständigen abgelehnt habe.
Auf
Einwendungen, dass die Abweichungen im Programm dadurch erfolgt seien, dass
mittels des Simulationsprogrammes Untersuchungen angestellt worden seien, wo
sich der Umsatz des Unternehmens verändere, wenn bestimmte Annahmen
betreffend statistische Verteilung der Kundenfrequenz und Umsatzsekunde
zutreffen würden, sei trotz Feststellung durch den Sachverständigen
überhaupt nicht eingegangen worden.
Es erscheine
nahezu unlogisch, dass der Bw. mit der Anwendung des Simulationsverfahrens
Abgaben vorsätzlich verkürzt haben solle, zumal der
Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten habe, dass sämtliche
statistische Umsätze geringer seien, als die gemeldeten. Daraus müsse
man den Schluss ziehen, dass der Bw. höhere Umsätze gemeldet
hätte und somit eine Refundierung der Umsatzsteuer beantragen könnte.
Weiters sei einzuwenden, dass der Bw., der ca. 250 Bedienstete in seinem Betrieb
beschäftige, sämtliche Manipulationen des "Super-Cash"-Programms
zwecks Abgabenhinterziehung selbst betätigen hätte müssen. Dies
erscheine nahezu abstrus. Die Betriebsprüfung habe lediglich für zwei
Monate (September und Oktober 1997) die Anwendung des Simulationsprogrammes
festgestellt, sonst seien keine Daten vorhanden gewesen. Diese Feststellungen
seien dann im Bemessungsverfahren mit Sicherheitszuschlägen abgetan worden.
Das System sei vom Betriebsberater "S." empfohlen worden. Die Befragung des
Betriebsberaters sei im Finanzstrafverfahren ohne nähere Erläuterungen
abgewiesen worden.
Zum Tatbestand
des § 33 Abs. 1 FinStrG sei erforderlich, dass der Strafbescheid
zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt sei, zunächst erkennen
lassen müsse, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände und
rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem
Beschuldigten vorgeworfen werde, entstanden sei, wobei die Begründung im
Falle der Anlastung von Vorsatz auch aufzeigen müsse, dass der Bw. den
Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt habe.
Abschließend
sei noch zu bemerken, dass der verhängte Sicherheitszuschlag aus der
Bemessungsgrundlage des strafbestimmenden Wertbetrages laut gängiger
Rechtsprechung auszuscheiden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Dem erstinstanzlichen
Erkenntnis des Spruchsenates liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen
einer Betriebsprüfung des Friseurunternehmens des Bw. über die Jahre
1996-1998, abgeschlossen mit Bericht vom 12. November 2001, zu
Grunde.
Unter
Textziffer 25 dieses Betriebsprüfungsberichtes übergetitelt mit
"Schätzung gemäß
§ 184 BAO" wird seitens der
Betriebsprüferin ausgeführt, dass der Bw. in seinem Betrieb seit ca. 7
oder 8 Jahren ein branchenspezifisches Abrechnungssystem für Friseure
mit der Bezeichnung "Super-Cash" verwende. Dieses Softwarepaket umfasse im
Wesentlichen die Bereiche Kassa, Kundenkartei, Lagerverwaltung und
Mitarbeiterverwaltung.
Bei
Überprüfung des Programms beim Hersteller dieser Software durch
Prüfer der Systemprüfergruppe sei festgestellt worden, dass Programme
bis zur Version 7 (verwendet bis Dezember 2000) mit einer integrierten
Funktion zur Verkürzung der Umsätze ausgestattet seien. Um diese
spezielle Funktion aufrufen zu können, bedürfe es der Eingabe eines
Tastaturcodes, welcher sich aus einer allgemeinen Tastenkombination und eines
zehnstelligen Zifferncode zusammensetze. Dadurch gelange der Anwender in den
verschiedenen Menüs in "erweiterte Menüs" und in
"erweiterte" Grundeinstellungen. Diese erweiterten
Grundeinstellungen würden für die Verkürzungsfunktion des
Programms herangezogen und in eigenen Einstellungsdateien
gespeichert.
Auf Grund
dieser Kenntnisse seien bei mehreren Friseurbetrieben Hausdurchsuchungen
durchgeführt worden, darunter auch beim geprüften Unternehmen. Die
Hausdurchsuchung habe am 5. Dezember 2000 stattgefunden. Dabei seien Daten
beschlagnahmt worden und vom zuständigen Einsatzteam zwei
Sicherungsdatenträger erstellt worden, die zur Auswertung an die
Systemprüfung übergeben worden seien. Ziel dieser Auswertung sei
gewesen festzustellen, ob die Verkürzungsfunktion vom Bw. verwendet und
damit Daten manipuliert worden seien oder ob eine ordnungsgemäße
Datenerfassung gewährleistet gewesen sei.
Die Auswertung
sei mit Hilfe eines von der Systemprüfung entwickelten Auswertungsprogramms
erfolgt:
Im Rahmen der
Auswertung durch die Systemprüfung habe eine Anwendung dieses Programms
über die Monate September und Oktober 1997 festgestellt werden können,
für die übrigen Zeiträume seien keine entsprechenden Daten, die
auf die Anwendung des Verkürzungsprogramms hinweisen würden, mehr
vorhanden.
Die
Betriebsprüfung gehe davon aus, dass der Bw. wissentlich die
Kürzungsfunktion verwendet habe, da die Inanspruchnahme in keinem Handbuch
beschrieben sei, sondern nur in speziellen Anwenderschulungen erklärt werde
und überdies durch eine komplizierte Tastenkombination erfolge, um diese
Funktion aufrufen zu können. Eine irrtümliche Anwendung sei daher
auszuschließen. Weiters sei diese Kürzungsfunktion nicht nur bewusst
aufgerufen worden, sondern auch genutzt, was durch die Eintragungen in den
erweiterten Grundeinstellungen ersichtlich sei. In den Monaten September und
Oktober 1997, für die die Daten vollständig vorhanden seien, sei auch
das betragliche Ausmaß der Kürzung zu ersehen. Obwohl die
entsprechenden Dateien für die übrigen Zeiträume gelöscht
worden seien, weise die Grundeinstellung darauf hin, dass die
Kürzungsfunktion auch in den anderen Monaten verwendet worden
sei.
Die allgemeine
Überprüfung des Programms "Super-Cash" durch die Systemprüfung
zeige auch, welche Möglichkeiten dieses Programm neben der
ordnungsgemäßen Datenerfassung noch biete, nämlich die, gezielt
Daten zu manipulieren. Die gesonderte Überprüfung beim
Abgabepflichtigen ergebe eindeutig, dass diese Kürzungsfunktion verwendet
worden sei. Für zwei Monate habe die Verkürzung zahlenmäßig
nachgewiesen werden können, für die übrige Zeit sei dieser
Nachweis nicht möglich, da die Grundaufzeichnungen gelöscht worden
seien.
Auf Grund der
vorgefundenen Daten sei die Buchhaltung für den Bereich Erlöserfassung
Friseurleistungen für die Jahre 1996-1998 nicht ordnungsgemäß,
als Basis für die gewinnerhöhende Zuschätzung diene der
Kürzungsfaktor der Monate September und Oktober 1997. Die
prozentmäßige Verkürzung habe 2,6% betragen.
Umgelegt auf
die Umsätze Friseurleistung ergebe sich daher für 1996 eine Zurechnung
von S 412.000,00 netto, für 1997 in Höhe von S 411,000,00
netto und für 1998 eine solche in Höhe von S 430.000,00
netto.
Gegen die auf
Grund der Betriebsprüfung geänderten Abgabenbescheide wurde in der
Folge vom Bw. Berufung eingebracht und gestützt auf ein Gutachten eines
namentlich genannten gerichtlich beeideten Sachverständigen vom
27. Februar 2002 eingewendet, dass die Ermittlungen der Finanzbehörde
im gegenständlichen Fall unvollständig gewesen, die getroffenen
Feststellungen in Teilbereichen falsch seien und nicht einem
ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren entsprechen würden und so
zu einer unrichtigen Sachentscheidung geführt hätten.
Eingewendet
wurde im Abgabenberufungsverfahren insbesondere, dass es die Organe der
Finanzverwaltung bereits bei der Hausdurchsuchung unterlassen hätten, die
vom Bw. eingesetzte Software zu befunden, festzustellen, von welchen der im
Betrieb eingesetzten PCs die Daten stammen würden und das Vorhandensein der
Abrufmöglichkeit der angeblich vorhandenen Verkürzungsfunktion bei der
konkret beim Bw. eingesetzten Software vor Ort überhaupt zu
testen.
Ausgehend von
diesen beschlagnahmten unvollständig dokumentierten Statistikdaten komme
die Behörde unter Anwendung eines internen Prüfprogramms, worüber
dem Bw. keine Unterlagen vorliegen würden, zum Schluss, dass dieser
Umsätze verkürzt habe.
In der
Besprechung vom 3. Mai 2001 seien von der Betriebsprüfung explizit nur
die Sicherungsdisketten für die Monate September und Oktober 1997 verlangt
worden. Diese seien auch vorgelegt worden. Die nachgereichten Disketten seien,
entgegen den Behauptungen der Betriebsprüfung, originäre
Sicherungsdisketten.
Wie sich aus
dem Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen ergäbe, seien
im November und Dezember 2001 Untersuchungen über eine eventuell vorhandene
Verkürzungsfunktion über das Datumsverhalten des Sicherungsprogramms
und über das Ausgabeverhalten des Simulationsprogramms durchgeführt
worden.
Dieses
Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen habe ergeben, dass
eine nachvollziehbare Behauptung der Finanzbehörde, dass und gegebenenfalls
welche andere beim Abgabepflichtigen eingesetzte Version der Software
"Super-Cash" eine Umsatzverkürzung ermögliche, aus den vorliegenden
Unterlagen nicht ersichtlich sei.
Es seien von
unbekannten Personen für ein Abgabenverfahren gegen einen anderen
Abgabepflichtigen Daten von einem Rechner beschlagnahmt worden, ohne
festzuhalten, von welchem den im Salon des Bw. vorhandenen Rechner und von
welcher Festplatte dies geschehen sei. Es werde weder festgehalten, welche
Version der Software zu diesem Zeitpunkt bzw. davor eingesetzt worden sei, noch
sei festgehalten worden, welche weiteren Datenbestände auf diesem Rechner
vorhanden gewesen seien und eventuell nicht beweisgesichert worden
seien.
Von der
Finanzverwaltung seien ausschließlich Datenfragmente von Statistikdateien
befundet worden, nicht aber die dazugehörigen Kassendaten. Alle
untersuchten Dateien, auf die sich die Abgabenhinterziehungshypothese der
Finanzbehörde stütze, könnten schon vom Datum her nicht die Daten
eines ganzen Monates enthalten. Ihre Relevanz sei daher fraglich.
Diese Dateien
würden zwei voneinander marginal abweichende Umsätze belegen, die aber
geringer als die ordnungsgemäß gemeldeten Umsätze seien.
Feststellbar sei, dass die Datenfragmente sich in der Umsatzhöhe in den
Daten dreier Monate unterschieden hätten. Dazu sei allerdings in
Erwägung zu ziehen, dass es sich bei den Daten nicht um die
abgabenrelevanten Daten der Kassenrolle, sondern lediglich um Statistikdateien
handle. Von der Finanzverwaltung sei offenbar nicht überprüft worden,
zu welcher Version der Statistikdaten die Daten der Kassenrolle passen
würden.
Die
Abweichungen würden sich dadurch erklären lassen, dass mittels des
Simulationsprogramms Untersuchungen darüber angestellt worden seien, wie
sich der Umsatz des Unternehmens verändere, wenn bestimmte Annahmen
betreffend statistische Verteilung der Kundenfrequenz und Umsatz je Kunde
zutreffen würden. Die Verwendung eines solchen Programms sei vom
Betriebsberater des Bw. bestätigt worden. Offenbar sei der
Abgabenbehörde allerdings eine andere als die vor fünf Jahren konkret
eingesetzte Version übergeben worden.
Wie aus der von
der Abgabenbehörde gesicherten Datei folgen solle, dass eine
Abgabenverkürzungsfunktion im Einsatz gewesen sei, sei mangels Beschreibung
nicht nachvollziehbar. Es werde nicht einmal dargelegt, welche Version dieser
Dateien von welchem Rechner des Abgabepflichtigen zu dieser Behauptung
geführt hätte.
Die
Schlussfolgerung der Systemprüfung, dass die nachgereichten
Sicherungsdisketten auf Grund gewisser Indizien keine Originale gewesen seien,
sei wie das Gutachten beweise unrichtig.
Von der
Finanzbehörde seien im Gegenteil Datenträger als Beweismittel
abgelehnt worden mit der Begründung, das Dateidatum differiere in geringem
Ausmaß zu den beschlagnahmten Daten. Dazu sei von der Finanzverwaltung
offenbar die Sicherungsmethode beim Abgabepflichtigen geprüft worden. Aus
der Funktionalität des Sicherungsprogramms sei das Abweichen von
Datumsangaben äußerst leicht erklärlich.
Aus den
vorliegenden Unterlagen und Daten folge, dass auf Grund eines
Festplattenproblems oder eines ähnlichen Ereignisses (z.B. Austausch eines
Rechners) und aus Gründen statistischer Vergleiche auf Hilfsverzeichnisse
Datenfragmente von Monatsdaten kopiert worden seien. Möglich sei auch noch
die Mischung von Daten aus verschiedenen beim Abgabepflichtigen eingesetzten
Rechnern. Die Wiederherstellung von teilweise zerstörten Daten oder
irgendeiner Software zum Wiederherstellen irrtümlich gelöschter Taten
könne zu Phänomenen dieser Art führen. Dazu seien seitens der
Finanzverwaltung allerdings zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keine
Beweissicherungen vorgenommen worden. Heute seien die Beweise durch Tausch der
damals in Betrieb befindlichen Rechner zerstört. Insbesondere aufgrund der
Tatsache, dass die statistischen Umsätze sämtliche geringer seien als
die gemeldeten, könne daraus keinesfalls auf eine Abgabenhinterziehung
geschlossen werden.
Eine
Schätzungsbefugnis gemäß
§ 184 BAO sei nicht gegeben,
da der Bw. seinen abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei und
die vorgelegten Bücher und die sonstigen Aufzeichnungen sachlich richtig
seien und keine solche formellen Mängel aufweisen würden, die geeignet
seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Die
Feststellungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Programmgestaltung und
Umsatzverkürzung seien, wie das Gutachten schlüssig beweise,
unrichtig.
Die
Abgabenbehörde habe im Ermittlungsverfahren Angaben des Bw. zu seinen
Gunsten nicht als Beweismittel anerkannt, und Umstände, die zu seinen
Gunsten sprechen würden, nicht geprüft und
gewürdigt.
Die
Betriebsprüfung habe es im Verfahren unterlassen, die Anwendung des
Simulationsprogrammes zu untersuchen und daher unrichtigerweise gefolgert, dass
eine Verkürzungsfunktion eingesetzt worden sei.
Diese
inhaltlich wieder gegebene Berufung in Abgabensachen wurde dem unabhängigen
Finanzsenat zur GZ. Rv in der Folge zur Entscheidung
vorgelegt.
Im Rahmen eines
am 17. November 2004 durchgeführten Erörterungstermins
erklärte sich der Bw. bereit, für die Monate September und
Oktober 1997 eine Umsatzzuschätzung von 2,7% und zusätzlich
für jedes streitgegenständliche Jahr (1996, 1997 und 1998) jeweils
einen Sicherheitszuschlag in Form einer Umsatz- und Gewinnzuschätzung von
jeweils S 100.000,00 zu akzeptieren.
Diesem
Vorschlag wurde in der Folge von der Abgabenbehörde erster Instanz
zugestimmt und eine Berufungsvorentscheidung in Abgabensachen in diesem Sinne
erlassen.
Ein derartiger
Sicherheitszuschlag ist als Ergebnis eines nicht den finanzstrafrechtlichen
Vorschriften genügenden Beweisverfahrens, bei welchem, entsprechend der
Bestimmung des § 98 Abs. 3 FinStrG, von der Unschuldsvermutung
auszugehen ist, anzusehen. Unter Textziffer 25 des
Betriebsprüfungsberichtes wird dazu ausgeführt, dass die
Verkürzung nur für zwei Monate (September und Oktober 1997)
zahlenmäßig nachgewiesen werden konnte, für die übrige Zeit
sei dieser Nachweis nicht möglich, da die Grundaufzeichnungen gelöscht
worden seien. In den dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zugrunde
liegenden Abgabenberufungsverfahren, welches als qualifizierte Vorprüfung
angesehen wird, wurde den aus dem vorgelegten Gutachten des gerichtlich
beeideten Sachverständigen aufgezeigten Unsicherheitsfaktoren der
abgabenbehördlichen Beweisermittlung Rechnung getragen und mit der
Verhängung eines Sicherheitszuschlages von je S 100.000,00 die
Jahre 1996 bis 1998 vorgegangen.
Ein derartiger
pauschaler Sicherheitszuschlag ist von den Unsicherheitsmerkmalen einer
notwendigerweise groben Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
gekennzeichnet. Er kann daher für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens nicht
als taugliche Basis für den Nachweis einer Abgabenverkürzung durch den
Bw. angesehen werden. Für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung ist es
vielmehr erforderlich, den Nachweis zu erbringen, aufgrund welcher Tathandlungen
welche betraglich genau bestimmbaren Verkürzungen an Einkommens- und
Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 erfolgt sind.
Ein derartiger
Nachweis kann im gegenständlichen Fall aufgrund des fundierten und
unwiderlegbaren Berufungsvorbringens des Bw. im Zusammenhang mit dem vorgelegten
Gutachten auch nicht in Bezug auf die von der Umsatzzuschätzung betroffenen
Monate September und Oktober 1997 (daraus resultierendes Mehrergebnis von
€ 3.770,72) erbracht werden. Insbesondere können die
Berufungseinwendungen des Bw. dahingehend, dass mittels eines
Simulationsprogrammes in diesen Monaten Untersuchungen angestellt worden seien,
wie sich der jeweilige Umsatz verändere, wenn bestimmte Annahmen betreffend
statistische Verteilung der Kundenfrequenz und des Umsatzes je Kunde zutreffen
würden, im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht mit der
erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.
Auch lässt
nach Ansicht des Berufungssenates der von der Betriebsprüfung
festgestellte, nach der Lebenserfahrung in Hinterziehungsfällen eher
unüblich geringe Verkürzungsfaktor von 2,6% des Umsatzes der Monate
September und Oktober 1997 zusätzliche Zweifel am Vorliegen einer
vorsätzlichen Abgabenverkürzung aufkommen.
Insbesondere
aufgrund des nach der Aktenlage aus Sicht des Berufungssenates unwiderlegbaren
Umstandes, dass die ihm Rahmen der Beweissicherung herangezogenen
beschlagnahmten Dateien des Bw. laut Sachverständigengutachten geringere
Umsätze auswiesen als die von ihm erklärten, kann ein Nachweis einer
Abgabenverkürzung mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen
Sicherheit auch nicht für die Zeiträume September und
Oktober 1997 erbracht werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0071-W/06
- Stammnummer
- 24464
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF