Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0019-I/07
Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0019-I/07vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger
sowie die Laienbeisitzer Dr. Alfred Wurzer und Mag. Thomas Karner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen K., Adresse1, wegen
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 20. April 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. November 2006,
StrNr. xxxx, nach der am 6. Februar 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten HR MMag. Johann Webhofer sowie der Schriftführerin
Angelika Ganser durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
bekämpfte Entscheidung des Erstsenates wie folgt
abgeändert:
1.1.
K. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 2002, Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August
2003 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 47.943,-- (Jänner bis Dezember 2001 jeweils € 442,62,
Jänner bis Dezember 2002 jeweils € 1.553,71, Jänner bis August
2003 jeweils € 2.998,38) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten.
K. hat hiedurch
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb
über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe von € 8.000,-- und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von zwei Wochen verhängt wird.
Überdies hat
K. gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a
FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- zu
tragen.
I.2.
Das gegen K. beim Finanzamt Innsbruck
unter der StrNr. xxxx
überdies wegen
des Verdachtes, er habe auch Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von €
23.333,-- in Zusammenhang mit der am 14. April 2003 erfolgten
Veräußerung eines Geschäftslokales gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG hinterzogen, anhängige Finanzstrafverfahren wird im
Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß
§§ 136,
157 FinStrG eingestellt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigte und
nunmehrige Berufungswerber schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Dezember 2001, Jänner
bis Dezember 2002 und Jänner bis August 2003 eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 71.276.- bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben.
Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, weshalb
über ihn nach dem Strafsatz des § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und
2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000.- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Wochen verhängt wurde.
Weiters wurde K. (K.)
gemäß
§ 185 FinStrG zum Ersatz der Kosten des
Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 363.- (Pauschalbetrag) angehalten.
Die Vorinstanz traf folgende
Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschuldigte habe einen Einzelhandel für
Ärzte- und Krankenhausbedarf betrieben. Die betriebliche Tätigkeit sei
mit August 2003 eingestellt und am 4. September 2003 der Konkurs eröffnet
worden. K. sei in seinem Betrieb für die Einhaltung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zuständig und verantwortlich gewesen. Beim
Beschuldigten sei zu ABNr. yyyy eine Buch- und Betriebsprüfung umfassend
die Zeiträume 2001 bis 2003 durchgeführt worden. Dabei sei
festgestellt worden, dass für diese Zeiträume keine
Umsatzsteuerjahreserklärungen beim Finanzamt abgegeben wurden. K habe der
Betriebsprüferin für 2001 eine Belegsammlung und eine Abschlussbilanz,
für die Jahre 2002 und 2003 nur Belegsammlungen, jedoch keine
Buchungsunterlagen übergeben. Die Prüferin habe die
Umsatzsteuer für 2001 laut der vorgelegten Bilanz festgesetzt. Für die
Jahre 2002 und 2003 seien die Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184
BAO geschätzt worden.
Die Vorinstanz nahm in objektiver Hinsicht als erwiesen an,
dass K. hinsichtlich des Zeitraumes Jänner 2001 bis August 2003 in seine
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht sämtliche Erlöse aufgenommen und
dadurch Umsatzsteuervorauszahlungen in folgender Höhe verkürzt
habe:
|
Zeitraum
|
Betrag (in €)
|
Jänner bis Dezember 2001
|
5.311,43
|
Jänner bis Dezember 2002
|
18.644,50
|
Jänner bis August 2003
|
23.987,60
Weiters stellte die Vorinstanz fest, dass der Verkauf des
Geschäftslokales in der X-Straße in Y-Ort vom 14.April 2003 um €
140.000.- brutto umsatzsteuerlich nicht erfasst worden sei. Die daraus
resultierende Umsatzsteuer betrage € 23.333,33.-.
In subjektiver Hinsicht traf die Vorinstanz die
Feststellung, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sei, dass richtige
Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuervorauszahlungen
entsprechend [ergänze: den Fälligkeiten] zu entrichten sind. Auch habe
K. gewusst, dass er den Verkauf des angeführten Geschäftslokales zu
erklären hat. Er habe sich durch seine Handlungsweise steuerliche
Vorteile verschaffen wollen und dabei den Eintritt des Erfolges nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Der Beschuldigte habe daher sowohl auf der
äußeren als auch auf der inneren Tatseite das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht.
In der Berufung vom 20.April 2007
bringt der Beschuldigte vor, dass für den Zeitraum Jänner 2001 bis
August 2002 die Umsatzsteuervoranmeldungen von der Z-Kanzlei erstellt worden
seien. In der Folge sei er aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der
Lage gewesen, das Steuerberaterhonarar zu begleichen, weshalb die genannte
Steuerberatungskanzlei nicht mehr für ihn tätig geworden sei. Ab
September 2002 sei er daher gezwungen gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldungen
selbst zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Die hiefür
erforderlichen Berechnungen habe er "peinlichst genau" durchgeführt und die
Beträge auch pünktlich an das Finanzamt eingezahlt. Er bestreite
daher, ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu
haben. Hinsichtlich des Verkaufes des Geschäftslokales führte
K. aus, dass der Kaufvertrag von RA Z verfasst worden sei. Der angeführte
Vertragsverfasser habe die Auskunft erteilt, dass der zwischen zwei
Privatpersonen abgeschlossene Kaufvertrag nicht der USt- Pflicht
unterliege. Der Beschuldigte verweist in der Berufungsschrift weiters auf
das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen T vom 8. November
2006. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass er in den Geschäftsjahren 2002
und 2003 große Verluste erlitten habe. Daraus ergebe sich, dass die
anlässlich der Betriebsprüfung durchgeführten Schätzungen
überhöht seien.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen
bestritt K. vorerst die ihm von der Vorinstanz zur Last gelegten
Finanzvergehen.
Nach eingehender Erörterung des Sachverhaltes
änderte der Beschuldigte seine Verantwortung indem er hinsichtlich der USt-
rechtlichen Behandlung des Verkaufes des Geschäftslokales weiterhin das
Vorliegen eines Finanzvergehens bestritt und diesbezüglich die
Verfahrenseinstellung beantragte, hinsichtlich der übrigen Fakten hingegen
ein volles Geständnis ablegte. Der Beschuldigte führte weiters
aus, dass sich sein Vorsatz nur auf die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen bezogen habe. Die Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer sei hingegen nicht vom Vorsatz umfasst gewesen.
Der Amtsbeauftragte erklärte, dass er gegen eine
Teileinstellung bezüglich des Faktums Geschäftslokalverkauf
(anteiliger strafbestimmender Wertbetrag € 23.333.-) keine Einwendungen
erhebe. Hinsichtlich der übrigen Fakten (verbleibender
strafbestimmender Wertbetrag € 47.943.-) erachtete der Amtsbeauftragte den
Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als
erfüllt und beantragte die schuld- und tatangemessene Bestrafung des
Beschuldigten.
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung
(BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im
strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein
Unternehmer (also hier K.) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des
auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates
eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die
für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst
zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der
Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag
entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, BGBl II 1998/206 die Verpflichtung zur Einreichung der
Voranmeldung. Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für
diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe
von € 100.000,-- nicht überstiegen hatte. Der Zeitlauf bis zum
Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls - zuletzt für die
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 - um einen Monat für den Fall
der nicht zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden Fassung).
Gemäß
§ 21 Abs.4 UStG 1994 wird der
Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur
Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134 Abs.1 BAO bis Ende
März des Folgejahres (Rechtslage zuletzt für das Veranlagungsjahr
2002) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Ab dem
Veranlagungsjahr 2003 ist eine Änderung insoweit eingetreten, als
Papiererklärungen bis Ende April des Folgejahres und Erklärungen per
Finanz Online bis Ende Juni des Folgejahres einzureichen sind.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier:
die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht bescheidmäßig
festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden
waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige - anstelle von
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise
erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu
niedrig festgesetzt wird (beispielsweise indem er die Einreichung der
Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die
Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde im Schätzungswege im
Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das
Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß
handelt).
Vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG
derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es grundsätzlich, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet (bedingter Vorsatz), es sei denn der Gesetzgeber fordert einen
qualifizierten Vorsatz in Form der Wissentlichkeit oder der Absicht.
Der oben dargestellte Tatbestand der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht hinsichtlich der subjektiven
Tatseite aus zwei Komponenten, nämlich aus der erforderlichen
Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
sowie aus einem geforderten lediglich bedingten Vorsatz hinsichtlich der
Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung entsprechender
Voranmeldungen.
Hinsichtlich der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend das Jahr 2001 in Höhe von € 5.311.- , betreffend das Jahr
2002 in Höhe von € 18.644.- (jeweils rechtskräftig festgesetztes
USt- Mehrergebnis laut Betriebsprüfung) sowie betreffend das Jahr 2003 in
Höhe von € 23.988.- (rechtskräftig festgesetztes USt-
Mehrergebnis laut Betriebsprüfung abzüglich der für die
Geschäftslokalveräußerung vorgeschriebenen USt und
abzüglich der anlässlich der Prüfung berichtigten Vorsteuern) ist
festzuhalten, dass K. vor dem Berufungssenat sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht ein volles Geständnis abgelegt hat.
Dies stimmt überein mit der Aktenlage insoweit, dass
ein vom Beschuldigten selbst vorgelegtes Gutachten vom 8. November 2006 für
die Jahre 2002 und 2003 gegenüber dem Betriebsprüfungsbericht in Summe
wesentlich höhere Erlöse ausweist, was auf einen höheren als den
von der Vorinstanz angenommenen Verkürzungsbetrag hinweist. Im Hinblick auf
das von der Berufungsbehörde zu beachtende Verböserungsverbot (§
161 Abs. 3 FinStrG) erübrigt sich jedoch ein weiteres Eingehen auf diese
Frage.
Für die Berufungsbehörde besteht daher kein
Zweifel, dass K. zumindest die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung
eingestandenen USt- Vorauszahlungsbeträge verkürzt hat.
Zur subjektiven Tatseite ist - wie vom Erstsenat zutreffend
ausgeführt - festzuhalten, dass es in Unternehmerkreisen allgemein bekannt
ist, dass richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen in richtiger Höhe zu entrichten sind. Hiebei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen. Im Hinblick auf die langjährige unternehmerische
Tätigkeit des Beschuldigten (seit 1977) besteht kein Zweifel, dass K. die
angeführten steuerlichen Verpflichtungen bekannt waren.
Weiters besteht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte
durch seine Vorgangsweise unberechtigte steuerliche Vorteile verschaffen wollte,
wobei die schlechte wirtschaftliche Lage ein durchaus schlüssiges Tatmotiv
für seine Handlungsweise darstellt.
Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch in subjektiver
Hinsicht zweifelsohne erfüllt, was von ihm im übrigen vor dem
Berufungssenat ausdrücklich eingestanden wurde.
Da der Beschuldigte nach seinen eigenen glaubwürdigen
Einlassungen nicht mit dem Ziel einer dauerhaften Umsatzsteuerverkürzung
gehandelt hat, wurde im gegenständlichen Fall der Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht erfüllt (siehe
obige Rechtsausführungen) und war er daher wegen Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu bestrafen.
Laut Aktenlage (insbes. Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung, ABNr. yyyy ; Kaufvertrag vom 14.April 2003) ist nicht mit
der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit erweisbar, dass K.
im Zusammenhang mit der Veräußerung des Geschäftslokales
X-Straße in Y-Ort gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 auf eine USt-
Pflicht optiert hat.
Das diesbezüglich gegen ihn wegen des Verdachtes, er
habe auch USt- Vorauszahlungen in Höhe von € 23.333,-- im Zusammenhang
mit der erfolgten Veräußerung des angeführten
Geschäftslokales gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
hinterzogen, anhängige Finanzstrafverfahren war daher im Zweifel zugunsten
des Beschuldigten gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
einzustellen.
Nach Ausscheidung des Faktums USt- Verkürzung im
Zusammenhang mit dem Geschäftslokalverkauf verbleibt somit ein
strafbestimmender Wertbetrag von € 47.943,--.
Zur Strafbemessung ist
anzuführen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG werden
Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet. Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt somit
gemäß
§ 33 Abs. 5 in Verb. mit § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
€ 95.886.-.
Der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner
Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe
offensichtlich nicht bzw. nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit
oder möglicherweise nicht oder teilweise überhaupt nicht entrichten
kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche
entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
§ 23
Abs. 2 leg. cit normiert, dass bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs-
und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen sind, wobei im übrigen die §§ 32 bis
35 StGB sinngemäß gelten.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind gemäß
§ 23 Abs. 3 leg.cit. auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.4 leg.cit. in der Fassung
des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei
Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier betreffend eine
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Wenngleich diese
Bestimmung als ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen
Finanzstraftaten des K. in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG
noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis
zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da abgabenrechtliche
Fehlverhalten wie das des als Handelsvertreter tätig gewesenen
Beschuldigten in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung
habende typische und offenbar sogar übliche Finanzvergehen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter im geschäftlichen Milieu der Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten und solcherart
ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile für abgabenredliche Unternehmer
zumindest mindern sollen.
Unter Vornahme eines Abschlages von einem Drittel zur
Berücksichtigung des dem Tatbild von Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG innewohnenden geringeren Unrechtsgehaltes ergäbe
sohin bei gleichwertigen Erschwerungs- und Milderungsgründen und
durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Beschuldigten eine Geldstrafe von ungefähr € 32.000.-.
Bei Berücksichtigung des anlässlich der
Berufungsverhandlung abgelegten Geständnisses, der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des Beschuldigten, seiner finanziellen Zwangslage zur Tatzeit,
die ihn zu seinem Fehlverhalten verleitet hat, und des Umstandes, dass der
Strafzweck der Spezialprävention im Hinblick auf die zwischenzeitig
erfolgte Pensionierung weggefallen ist, als mildernd, sowie der Vielzahl der
deliktischen Angriffe als erschwerend, ist dieser Betrag auf die Hälfte zu
reduzieren.
Die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten
(derzeit laufendes Schuldenregulierungsverfahren, monatliche Nettopension in
Höhe von € 1.635.-, 14 Pensionsbezüge jährlich) rechtfertigt
es, nochmals einen Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass sich in der
Gesamtschau eine Geldstrafe von € 8.000.- als schuld- und tatangemessen und
den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen (keine
Sorgepflichten) angemessen Rechnung tragend erweist.
Wird auf eine Geldstrafe erkannt,
ist gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG zugleich die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
festzusetzen. Dabei ist der Umstand einer allfälligen schlechten
Finanzlage des Täters außer Ansatz zu lassen, da das Gesetz je gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.
Folgte man der üblichen Spruchpraxis, wonach pro
€ 6.000.- / 7.000.- an Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem
Monat vorzuschreiben ist, wäre die Ersatzfreiheitsstrafe im
gegenständlichen Fall mit ungefähr zwei Monaten zu bemessen gewesen.
Aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes war
die Ersatzfreiheitsstrafe aber in Anbetracht der geringen Höhe der vom
Erstsenat verhängten Sanktion verhältnismäßig auf zwei
Wochen zu reduzieren.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.
1 lit. a FinStrG, wonach im berufungsgegenständlichen Fall ein pauschal
bestimmter Kostenersatz im Ausmaß von € 363.- festzusetzen
ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 6. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervorauszahlungenAbgabenhinterziehungVorsatzWissentlichkeitVoranmeldungenGeldstrafeStrafzumessungErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-I/07
- Stammnummer
- 33561
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF