…Festsetzung der Höhe nach sind in Ausübung des behördlichen Ermessens vor allem das Ausmaß und die Dauer der Überschreitung, die Höhe des durch die verspätete Erklärungsabgabe erzielten finanziellen Vorteiles, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (Ritz, BAO- Kommentar…
…Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 111 Rz 10). Was das bisherige steuerliche Verhalten der Bw. anbelangt, so erfolgte zumindest seit dem Jahre 2002 die Abgabe ihrer Steuererklärungen jeweils nur nach "besonderer" und mehrmaliger Erinnerung seitens des Finanzamtes; im Jahre 2007 war die Verhängung einer Zwangsstrafe erforderlich, um…
…§ 135, Tz 11). Kriterium für die Ermessensübung sind das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten und der Grad des Verschuldens. Heranzuziehen sind alle Kriterien, um das eingeräumte Ermessen dem Gesetz entsprechend ausüben zu können (Rombold, SWK 2001, S 768…
…6. November 2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung war übrigens auch kein Nachweis für die behauptete Erwerbsminderung beigeschlossen, weshalb eine solche auch nicht berücksichtigt wurde. Was das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. anlangt, so musste er bereits an die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 1998 erinnert werden. Darüber…
…33 S = 59,62 € Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf Dauer der unentschuldbaren Verspätung, das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. und das Grad des Verschuldens ein Verspätungszuschlag von 5 % angemessen ist. Die festgesetzte ESt 2001 in Höhe von 13.864,89…
…eingewendete Interesse der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz abzuwägen. Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben betreffen im Wesentlichen Nachforderungen aus den Veranlagungen der Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999. In der diesbezüglichen Berufungsentscheidung…
…Anordnungen zum Vorwurf gemacht werden, zumal sich die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung für 2002 als ausnahmsweise Säumnis darstellt. Aufgrund der jeweils pünktlichen Erklärungsabgabe für die Folgejahre 2003 und 2004 wie auch im Hinblick auf das einwandfreie sonstige steuerliche Verhalten der Bw. kann somit berechtigterweise angenommen…
…BAO) der Abgabenbehörde. Das Ermessen ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu üben. Bei der Ermessensübung sind im Falle der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die Höhe der allfälligen Steuernachforderungen zu berücksichtigen. Weiters sind im…
…der Höhe nach im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Falle der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die Höhe der allfälligen Steuernachforderungen zu berücksichtigen. Weiters sind im Rechtsmittelverfahren bezüglich die…
…Kriterien für die Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zB. seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie der Grad des Verschuldens (vgl. Ritz…
…89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit also unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach Zweckmäßigkeit also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringung…
…VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der Ermessensübung sind für den Fall der Nichteinreichung des Jahresabschlusses u.a. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens, die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches, sowie der Fortgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der…
…Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zB. seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie der Grad des Verschuldens (vgl. Ritz, a.a.O.…
…Jahr in Verzug gewesen sei, sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Aufgrund seiner kaufmännischen und juristischen Vorbildung und seines steuerlichen Verhaltens in den Vorjahren sei auch nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Zudem habe er nicht zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung…
…Kriterien des Ausmaßes der Fristüberschreitung, der Höhe des erzielten finanziellen Vorteils durch die verspätete Einreichung, das bisherige steuerliche Verhalten und den Grad des Verschuldens erscheine der im gesetzlichen Höchstmaß festgesetzte Verspätungszuschlag gerechtfertigt. Der Vorlageantrag wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 eingebracht. Für den Bw…
…Tz. 13): a) das Ausmaß der Fristüberschreitung, b) die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, c) das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und d) der Grad des Verschuldens Alle diese Kriterien sind im angefochtenen Computerbescheid nicht einmal ansatzweise angesprochen worden…
…zu berücksichtigen, die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sind. Dazu zählen zB das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen (Neigung zur Verschleppung und zur Verzögerung, wiederholte Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen, begründeter Verdacht der Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens, erwiesener hoher Grad beharrlicher Passivität oder Renitenz), der Umfang…
…Mängelbehebungsfrist im Ermessen der Behörde liege. Bei der gegenständlichen Ermessensübung sei das bisherige steuerliche Verhalten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 2003 (seit mehr als drei Jahren nach Ende des Wirtschaftsjahres mit Jänner 2003 seien noch immer keine Steuererklärungen bzw. Bilanzen vorgelegt) berücksichtigt worden…
…eine weitere Frist für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung für 2008 gewährt. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung sind im Fall der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen unter anderem das bisherige steuerliche Verhalten des (der) Abgabepflichtigen…
…der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der Ermessensübung sind demnach bei der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen neben dem steuerlichen Verhalten des Abgabenpflichtigen, die Höhe der allfälligen Steuernachforderung zu berücksichtigen. Kaum im Sinn dieser Ermessensübung kann es sein, dass eine Zwangsstrafe in…