Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0121-W/07
Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-W/07vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bw. hat in mehreren Jahren auf Schätzungsbescheide mit Berufungen reagiert und nach Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen Fristverlängerungsansuchen gestellt. Im Berufungsjahr wurde keine Fristverlängerung gewährt und die Berufung für zurückgenommen erklärt. Die Bw. erklärte, dass sie die Frist versäumte, weil sie davon ausgegangen sei, das Finanzamt werde entweder die Frist verlängern oder wenigstens eine Nachfrist setzen. Sie sei deshalb durch ein unvorhergesehenes Ereignis ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Die Bw. durfte nicht davon ausgehen, dass diese Vorgangsweise dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall entspricht. Diese ist nicht zweckmäßig und kann nur in Ausnahmefällen aufgrund von Billigkeitsüberlegungen gerechtfertigt sein. Der gesetzlichen Regelung entspricht eine Erklärungsverpflichtung des Abgabepflichtigen. Eigentlicher Sinn und Zweck des Rechtsmittelverfahrens und des Mängelbehebungsverfahrens ist nicht die Erstreckung bereits versäumter Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen. Wer dennoch das Rechtsmittelverfahren zu diesem Zweck einsetzt, muss damit rechnen, dass die Behörde Fristerstreckungsansuchen abweisend behandelt. Ein Hinausschieben der Erfüllung von Verpflichtungen in mehreren Jahren und über einen längeren Zeitraum, woraus ein bestimmtes Verhaltensmuster erkennbar ist, verdeutlicht, dass ein Entgegenkommen der Behörde zur Wiederholung gänzlich unzweckmäßiger Vorgangsweisen führen kann, weshalb die Abweisung eines Fristerstreckungsansuchens in solchen Fällen nicht unbillig ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GmbH, Adresse, vertreten durch XY,
Rechtsanwalt, Adresse, vom 18. Dezember 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 14. November 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der mit Bescheid
vom 31. März 2006 eingeräumten, von der Bw. versäumten Frist
zur Behebung der Mängel der gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2003 eingebrachten Berufung gem. § 308 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 24. Feber 2006, zugestellt am 28. Feber
2006, an dieGmbH, in der Folge mit Bw. bezeichnet, wurden die Umsatzsteuer 2003 in
Höhe von 4.600 € und die Körperschaftsteuer 2003 in
Höhe von 1.750 € festgesetzt. Begründend verwies das
Finanzamt darauf, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt wurden.
Gegen diese Bescheide hat die Bw. mit Eingabe vom 28.
März 2006 Berufung erhoben und erklärt, die festgesetzten Steuern
wichen vom Jahresabschluss und den Erklärungen ab und beantragt, die
Bescheide entsprechend den Steuererklärungen abzuändern. Die
entsprechenden Erklärungen und der Jahresabschluss lagen der Berufung
jedoch nicht bei.
Mit Bescheid vom 31. März 2006, zugestellt am 5. April
2006, forderte das Finanzamt die Bw. auf, die Mängel der Berufung,
nämlich die fehlende Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde sowie die fehlende Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden (die "vorzulegenden Erklärungen und der Jahresabschluss"
seien der Berufung nicht beigelegen), bis zum 21. April 2006 zu beheben. Sollten
die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben werden, so wies das
Finanzamt darauf hin, dass die Berufung als zurückgenommen gelten
würde.
Mit Telefax vom 20. April 2006 stellte die Bw. einen
Antrag, die Frist zur Behebung der Mängel bis zum 22. Mai 2006 zu
verlängern. Begründet wurde der Antrag damit, dass sich Herr Dr.X zum
damaligen Zeitpunkt aus beruflichen Gründen im Ausland
aufhalte.
Mit Bescheiden vom 24. April 2006 sprach das Finanzamt aus,
dass die Berufungen vom 29. März 2006 (Datum des Einlangens der
Berufung beim Finanzamt) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 und den
Körperschaftsteuerbescheid 2003 als zurückgenommen
gelten.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 erhob die Bw. gegen diese
Bescheide Berufung und beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Begründend
verwies die Bw. auf den von ihr gestellten Fristverlängerungsantrag. Dieser
sei nicht abgewiesen worden. Aufgrund des "fristgerecht, nämlich innerhalb
der gesetzten Frist gestellten Antrages auf Fristverlängerung" sei die mit
Bescheid vom 31. März 2006 gesetzte Frist "nicht unerledigt geblieben". Bei
der Erlassung der hier nun angefochtenen Bescheide sei dieser Antrag
offensichtlich unberücksichtigt geblieben, weshalb die Bescheide
"mangelhaft und aufzuheben" seien.
Mit weiterer Eingabe vom 22. Mai 2006 stellte die Bw. einen
Antrag, die Frist zur Mängelbehebung bis zum 1. Juni 2006, oder wenn dies
später sei, bis zur Erledigung der Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid vom 24. April 2006 zu erstrecken. Begründet wurde
dieses Fristerstreckungsansuchen mit der eingebrachten Berufung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte begründend
aus, die Bw. habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr, das im Jänner 2003
ende. Die Steuererklärung 2003 umfasse daher den Zeitraum Februar 2002 bis
Jänner 2003. Nachdem im Feber 2006 (drei Jahre nach Ende des
Wirtschaftsjahres) noch immer keine Steuererklärungen abgegeben worden
seien, hätten die Bemessungsgrundlagen geschätzt werden müssen.
Dies sei mit den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden vom 24.
Feber 2006 erfolgt. Die Berufung vom 28. März 2006 verweise lediglich auf
vorzulegende Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, ohne diese
beizulegen. Nach Darstellung des weiteren Verfahrensganges erklärte das
Finanzamt, die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist liege im
behördlichen Ermessen. Das Ergebnis dieser Ermessensübung sei gewesen,
dass die gesetzte Frist nicht verlängert werde. Dabei sei besonders der
zeitliche Verlauf berücksichtigt worden mit dem Ergebnis, dass die
steuerlichen Bemessungsgrundlagen seit Jahren nicht bekannt gegeben worden seien
und auch zum Zeitpunkt der Berufungsvorentscheidung noch nicht vorlägen.
Dem per Fax gestellten Antrag auf Fristverlängerung komme laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Frist hemmende
Wirkung zu. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach betont, dass Parteien nicht
darauf vertrauen könnten, dass eine bereits gesetzte Frist verlängert
werde. Die Erlassung des Zurücknahmebescheides vor Abspruch über einen
Fristverlängerungsantrag sei gemäß Verwaltungsgerichtshof
zulässig. Inhaltlich ergebe die formelle Erledigung (Nichtstattgabe) des
Antrages vom 20. April 2006 auf Fristverlängerung zur sofortigen
bescheidmäßigen Zurücknahmeerklärung keinen Unterschied, da
in beiden Fällen die gesetzte Frist (der Antrag habe keine hemmende
Wirkung) verstrichen sei.
Mit Bescheiden vom 26. Mai 2006 gab das Finanzamt dem
Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Mägelbehebung nicht statt.
Begründend verwies das Finanzamt darauf, dass die Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist im Ermessen der Behörde liege. Bei der
gegenständlichen Ermessensübung sei das bisherige steuerliche
Verhalten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 2003
(seit mehr als drei Jahren nach Ende des Wirtschaftsjahres mit Jänner 2003
seien noch immer keine Steuererklärungen bzw. Bilanzen vorgelegt)
berücksichtigt worden. In dem Bescheid betreffend Abweisung des
Fristverlängerungsansuchens vom 22. Mai 2006 verwies das Finanzamt weiters
auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom selben
Tag.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2006 erklärte die Bw., sie
habe "heute" die beiden Bescheide vom 26. Mai 2006 erhalten, mit welchen
den Fristverlängerungsansuchen nicht stattgegeben worden sei. "Auf Grund
dessen" lege sie die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 vor.
Hinsichtlich der Vorlage der Körperschaftsteuererklärung für
dasselbe Jahr stellte die Bw. einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 7. Juni
2006 und begründete den Antrag damit, dass die Buchhalterin bis dahin auf
Urlaub sei. Die Umsatzsteuererklärung 2003 langte gemeinsam mit dieser
Eingabe am 2. Juni 2006 beim Finanzamt ein.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 stellte die Bw. den Antrag,
die Frist hinsichtlich der Vorlage der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2003 sowie die Vorlage der Bilanz bis zum 12. Juni 2006 zu
erstrecken, weil es auf Grund der Arbeiten an einem Rechtsmittel an den Obersten
Gerichtshof nicht möglich sei, diese abschließend durchzusehen. Mit
13. Juni 2006 überreichte die Bw. die Körperschaftsteuererklärung
2003 und den Jahresabschluss zum 31. Jänner 2003.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 stellte die Bw. einen Antrag
auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde 2.
Instanz. Begründend verwies die Bw. nach Darlegung des Verfahrensganges
darauf, dass das Finanzamt üblicherweise bei Ablehnung eines
Fristerstreckungsantrages einen Bescheid ausstelle, mit welchem mitgeteilt
werde, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde. Für Berufungsfristen gebe
es klare gesetzliche Bestimmungen. Bei anderen Fristen teile das Finanzamt bei
Nichtstattgebung des Antrages üblicherweise mit, bis zu welchem Datum die
Erledigung spätestens zu erfolgen habe. Würde man der in der
Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Finanzamtes
folgen, würde der Möglichkeit, einen Fristerstreckungsantrag zu
stellen, jede sachliche Basis entzogen, da bei Nichtstattgebung des
Fristerstreckungsantrages jedenfalls alle nachteiligen Folgen des Fristablaufes
unmittelbar zur Anwendung kommen, ohne dass eine Möglichkeit bestehe, diese
Nachteile noch abzuwenden. Daraus ergebe sich, dass diese Nachteile nur
verhindert werden könnten, wenn gleichzeitig mit dem
Fristerstreckungsantrag auch die Erledigung des Auftrages, für welchen die
Frist von der Behörde gestellt worden sei, mitgeschickt werde. Damit werde
jedoch der Antrag auf Fristerstreckung unnötig bzw. sinnlos und bestehe
auch kein rechtliches Interesse an einem solchen Antrag. Eine derartige
Handhabung von Fristerstreckungsanträgen entziehe der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit von Fristerstreckungsanträgen jede
vernünftige und sachliche Basis und ermögliche der Behörde,
willkürlich festzustellen, dass die Frist ungenützt verstrichen sei,
oder dem Fristerstreckungsantrag stattzugeben. Damit stelle diese Form der
Ermessensübung Ermessenswillkür und Ermessensmissbrauch dar. Weiters
werde der Möglichkeit, Fristerstreckungsanträge zu stellen, jede
sachliche Grundlage entzogen, sodass sich die Frage stelle, ob diese
Vorgangsweise den Intentionen des Gesetzgebers entspreche und nicht bloß
den Interessen der Behörde. Folge man der Argumentation der Behörde,
wäre eine Entscheidung über die Fristverlängerungsansuchen nicht
erforderlich. Die Erlassung der Bescheide im Mai indiziere jedoch, dass die
Begründung der Berufungen vom 23. Mai 2006 zutreffend sei, nämlich,
dass die Behörde den Fristerstreckungsantrag "offensichtlich
übersehen" habe. Abschließend stellte die Bw. den Antrag, ihrer
Berufung stattzugeben.
In demselben Schriftsatz, mit welchem der Vorlageantrag
eingebracht wurde, stellte die Bw. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO gegen Ablauf der Frist
entsprechend dem Bescheid vom 31. März 2006, mit welchem die Frist zur
Mängelbehebung zum 21. April 2006 festgelegt worden war. Die Bw. verwies
zunächst begründend auf die Begründung des Vorlageantrages und
auf "die Berufungen vom 22. Mai 2006", wonach die Bw. davon ausgegangen sei,
dass aufgrund der üblichen Praxis "beim Finanzamt" die Behörde dem
begründeten Antrag entweder stattgebe, oder bei Nichtstattgabe dies
mitteile und zumindest eine kurze Frist setze, bis zu welcher die Erledigung
nachgeholt werden könne. Sie habe nicht mit der "extremen" Auffassung zur
Ermessensübung der Behörde rechnen können, weil diese Auffassung
"die Möglichkeit eines Fristerstreckungsantrages ad absurdum führe",
den Fristerstreckungsantrag völlig sinnlos mache und sie zwingen
würde, bei Stellung eines Fristerstreckungsantrages zur Vermeidung von
Nachteilen ebenfalls auch bereits die Erledigung der Frist vorzunehmen. Dies und
der Umstand, dass "unser Fristerstreckungsantrag offensichtlich
unberücksichtigt geblieben" sei, worauf sie in der Berufung hingewiesen
habe und keinerlei Reaktionsmöglichkeit für sie zur Abwendung von
Nachteilen, hier des Fristablaufes von der Behörde nach deren Ansicht
eingeräumt werden müsse, stelle jedenfalls ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Hindernis dar, die Frist einzuhalten, woran sie kein Verschulden
habe. "Die Erledigung der Frist, hinsichtlich deren wir den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, ist durch uns bereits erfolgt
und liegt im Akt der Behörde auf". Damit sei es nicht erforderlich,
nochmals die versäumte Handlung nachzuholen.
Mit Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2006 hat der
Unabhängige Finanzsenat die Berufung der Bw. vom 22. Mai 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien vom 24. April 2006 betreffend
Zurücknahmeerklärung (§§ 85, 275 BAO) der Berufungen gegen
die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2003 und Körperschaftsteuer 2003 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Berufungsentscheidung
wurde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des
gegenständlich für die Erstellung der Erklärungen zur
Verfügung stehenden Zeitraumes sowie der beträchtlichen
Überschreitung der für deren Abgabe zur Verfügung stehenden Frist
erklärt, dass die Bw. nicht darauf vertrauen durfte, dass die mit dem
Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist erstreckt wird. Dem Abgabepflichtigen
solle ferner durch das Stellen von Fristerstreckungsansuchen kein Unterlaufen
von Fristsetzungen ermöglicht werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 lit. a Z 1 BAO entsteht
der Abgabenanspruch insbesondere bei der Einkommen- und bei der
Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der
Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die
Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr.
124/2003 sind die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April
jedes Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.
Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein
erstreckt werden.
Gemäß
§ 134 Abs. 2 BAO kann die
Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die
Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche
zu setzen.
Gemäß
§ 275 BAO hat die
Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs.
2 erster Satz umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Bw. die Behebung
dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung
nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist
als zurückgenommen gilt.
Gemäß
§ 110 Abs. 2 BAO können von der
Abgabenbehörde festgelegte Fristen verlängert werden.
Die Bw. ermittelt ihren Gewinn nach einem abweichenden
Wirtschaftsjahr, welches jeweils mit 31. Jänner jeden Jahres endet. Die
für die Abgabe der Erklärungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
zur Verfügung stehende Frist beträgt vier bis sechs Monate. Die Frist
beginnt mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im gegenständlichen Fall
des Jahres 2003, zu laufen. Sie endete für die Abgabe der Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2003 aufgrund der Art
der Einreichung (in Papierform) am 30. April 2004. Selbst im Falle der
Verweigerung einer Fristerstreckung im Falle eines eingebrachten Antrages auf
Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung sieht der
Gesetzgeber eine Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärung von einer
Woche unter Umständen als ausreichend an.
Innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist zur Behebung
der Mängel der Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 und den
Körperschaftsteuerbescheid 2003 hat die Bw. keine Mängelbehebung
vorgenommen, weshalb die Berufungen nunmehr rechtskräftig für
zurückgenommen erklärt wurden.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Gemäß
§ 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder
zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung
nachzuholen.
Gemäß
§ 110 Abs. 2 erster Satz BAO
können von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen verlängert
werden.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Bw. hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand hinsichtlich der abgelaufenen Frist zur Mängelbehebung
gestellt. Im Falle einer Stattgabe der gegenständlichen Berufung würde
das Verfahren wieder in den Stand vor Erlassung des Zurücknahmebescheides
treten.
Die Bw. hat die Versäumung der Frist damit
begründet, dass sie aufgrund der üblichen Praxis "beim Finanzamt", dem
begründeten Antrag entweder stattzugeben, oder zumindest eine Nachfrist zu
setzen, nicht mit der "extremen" Auffassung zur Ermessensübung der
Behörde habe rechnen können, weil diese Auffassung "die
Möglichkeit eines Fristerstreckungsantrages ad absurdum führe", den
Fristerstreckungsantrag völlig sinnlos mache und sie zwingen würde,
bei Stellung eines Fristerstreckungsantrages zur Vermeidung von Nachteilen
ebenfalls auch bereits die Erledigung der Frist vorzunehmen. Dies und der
Umstand, dass ihr Fristerstreckungsantrag offensichtlich unberücksichtigt
geblieben sei und ihr keinerlei Reaktionsmöglichkeit zur Abwendung von
Nachteilen von der Behörde nach deren Ansicht eingeräumt werden
müsse, stelle jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Hindernis
dar, die Frist einzuhalten, woran sie kein Verschulden habe.
Zu diesen Ausführungen wird zunächst bemerkt,
dass das Hindernis, die Frist einzuhalten nicht das objektive Verhalten der
Behörde war, weil diese im gegenständlichen
Mängelbehebungsauftrag eine Frist bis zum 21. April 2006 eingeräumt
hat und gleichzeitig in einem daneben stehenden Kästchen darauf hingewiesen
hat, dass bei Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen
gilt. Auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung wird in diesem
Schriftstück nicht hingewiesen. Dass ein innerhalb dieser Frist
eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen diese Frist hemmen würde oder
eine Nachfrist zu setzen sei, kann dem Schreiben ebenfalls nicht entnommen
werden. Die Behörde hatte auch keine Möglichkeit, das
Fristverlängerungsansuchen so abzuweisen, dass die Bw. noch vor Ablauf der
Frist darauf reagieren hätte können, weil es am letzten Tag
eingebracht wurde. Das Verhalten der Behörde im gegenständlichen
Verfahren kann daher entgegen dem Vorbringen in der Berufung nicht als Ursache
für die Versäumung der Mängelbehebungsfrist angesehen
werden.
Die Fristversäumnis wurde begründet mit dem
Vertrauen des Vertreters der Bw. auf ein bestimmtes Verhalten des Finanzamtes,
nämlich entweder das Fristverlängerungsansuchen zu bewilligen oder
zumindest eine Nachfrist zu setzen. Dieses Vertrauen in eine bestimmte
Vorgangsweise des Finanzamtes sei nach Angaben der Bw. durch das Verhalten "des
Finanzamtes" in der Vergangenheit hervorgerufen worden.
Zu diesem Vorbringen wird bemerkt, dass es sich bei dem
gegenständlichen Irrtum des Vertreters betreffend das künftige
Verhalten des Finanzamtes zwar offenbar um dessen Grund dafür handelte, die
Mängelbehebung nicht vordringlich innerhalb der Frist vorzunehmen. Der
Irrtum war jedoch kein Ereignis, das die Erfüllung des
Mängelbehebungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist verhindert
hat.
Doch selbst wenn man vom Vorliegen eines Ereignisses
ausgehen würde, das als Hindernis angesehen werden könnte, die Frist
einzuhalten, ist zu prüfen, ob dieses unvorhergesehen und unabwendbar war
und ob die Bw. ein Verschulden an der Versäumung trifft.
Aus dem Finanzamtsakt ist ersichtlich, dass die Bw. in den
fünf Jahren vor dem gegenständlichen Abgabenzeitraum in keinem
einzigen Fall die Erklärung zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt
eingereicht hat. In vier Fällen wurde erst eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen durchgeführt und anschließend eine Berufung
eingebracht. In drei Fällen ergingen Mängelbehebungsaufträge und
die Bw. brachte die Erklärungen mit großer Verspätung ein. Die
Bw. durfte nicht davon ausgehen, dass diese umständliche Vorgangsweise dem
vom Gesetzgeber vorgesehenen Normalfall entspricht. Eine derartige Vorgangsweise
ist nicht zweckmäßig und kann daher als nur in Ausnahmefällen
aufgrund von Billigkeitsüberlegungen zu gewährende Sonderbehandlung
angesehen werden. Der gesetzlichen Regelung entspricht eine
Erklärungsverpflichtung des Abgabepflichtigen. Eigentlicher Sinn und Zweck
des Rechtsmittelverfahren und des Mängelbehebungsverfahrens ist nicht die
Erstreckung bereits versäumter Fristen zur Abgabe von
Steuererklärungen. Wer dennoch das Rechtsmittelverfahren zu diesem Zweck
einsetzt, muss damit rechnen, dass die Behörde Fristerstreckungsansuchen
abweisend behandelt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.
November 1996, 95/17/0112 zum Grad des Verschuldens, welcher eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr rechtfertigt, ausgeführt,
keine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn jemand auffallend sorglos
handle. Auffallend sorglos handle, wer die im Verkehr mit Behörden und
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgalt außer Acht
lasse.
Eine solche Sorglosigkeit hat auch zur Versäumung der
gegenständlichen Frist geführt. Im Gegensatz zu der von der Bw.
vertretenen Auffassung durfte das Finanzamt bei der Abweisung des
Fristerstreckungsansuchens berücksichtigen, dass die Bw. mehr als
ausreichend Zeit hatte, die gegenständlichen Abgabenerklärungen zu
erstellen. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen war der Grund für die
Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sowie dafür, dass die
Berufung als mangelhaft angesehen wurde. Dass die Vorlage der
Steuererklärungen und der Bilanz erforderlich war, musste der Bw. aufgrund
der in den Vorjahren erteilten Mängelbehebungsaufträge klar sein.
Dennoch musste auch im gegenständlichen Verfahren ein
Mängelbehebungsauftrag erteilt werden. Ein derartiges Hinausschieben der
Erfüllung von Verpflichtungen in mehreren Jahren und über einen
längeren Zeitraum, woraus ein bestimmtes Verhaltensmuster erkennbar ist,
verdeutlicht, dass ein Entgegenkommen der Behörde zur Wiederholung
gänzlich unzweckmäßiger Vorgangsweisen führen kann. Die
Abweisung des Fristerstreckungsansuchens war daher nicht unbillig (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 11. Dezember 1990, 90/14/0241).
Da der Vertreter der Bw. rechtskundig ist, durfte er unter
den gegebenen Umständen nicht mit einer Fristerstreckung rechnen. Es lag
vielmehr an ihm, durch eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen
für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Bw. Sorge
zu tragen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nämlich nur dann
einen Wiedereinsetzungsgrund für den Antragsteller dar, wenn dieses
Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen und unabwendbar war (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 30. März 2006, 2006/15/0109). Die Stellung von
Fristerstreckungsanträgen wird daher keinesfalls, wie die Bw. vermeint, ad
absurdum geführt.
Darüber hinaus unterscheidet sich der
gegenständliche Mängelbehebungsauftrag auch durch sein
äußeres Erscheinungsbild von den vorherigen
Mängelbehebungsaufträgen. Während die Aufträge bisher durch
das Finanzamt für den 1. Bezirk bzw. Finanzamt Wien 1 erteilt wurden,
handelt es sich im gegenständlichen Fall um das Finanzamt Wien 1/23. Es war
auch ein anderer Sachbearbeiter zuständig. Im Hinblick auf die
vorgenommenen organisatorischen Änderungen war das Vertrauen auf
Beibehaltung einer einmal eingeschlagenen Vorgangsweise daher ebenfalls nicht
gerechtfertigt.
Im Übrigen wird auf die Begründung der
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 18. Oktober 2006,
RV/1743-W/06, RV/1744-W/06 verwiesen.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte
daher nicht Folge gegeben werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-W/07
- Stammnummer
- 25960
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF