Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1510-W/08
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1510-W/08vom 27.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei im Falle der Nichteinreichung von Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist. Mussten im ersten der beiden Vorjahre des Berufungsjahres trotz zweier Bescheide betreffend Erinnerung zur Erklärungsabgabe und Zwangsstrafenandrohung die Abgaben mangels Erklärungsabgabe geschätzt werden und im zweiten Vorjahr vier Bescheide betreffend Erinnerung zur Erklärungsabgabe, davon der letzte mit Zwangsstrafenandrohung, ergehen, um die Berufungswerberin zur Erklärungsabgabe zu verhalten, so stellt die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 500,-- (d.s. 10% der möglichen Höchststrafe) wegen nicht fristgerechter Übermittlung der Abgabenerklärungen nach vorherigen fünf Bescheiden, mit denen an die Abgabe der Erklärungen erinnert wurde, davon die letzten drei mit Zwangsstrafenandrohung, die Untergrenze einer festzusetzenden Zwangsstrafe dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, 1190 Wien, vertreten durch W,
vom 25. Februar 2008, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 14. Februar 2008 betreffend die Festsetzung einer
Zwangsstrafe, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Gegenstand des Unternehmens der Berufungswerberin (=Bw.)
ist u.a. der Handel mit sowie der Import und Export von elektronischen
Geräten und Systemen, insbesondere auch für die
Datenfernübertragung, sowie von Computern und von Software.
Im Rahmen des automatischen Erklärungsversandes der
Finanzverwaltung für das Jahr 2006 wurden die Formulare der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung 2006 am 15. Dezember 2006 der Bw.
zugesandt. Da die Bw. ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von
Steuererklärungen für das Jahr 2006 nicht nachkam, wurde die Bw. mit
Bescheid vom 22. August 2007 aufgefordert, die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 längstens bis
12. September 2007 dem Finanzamt vorzulegen. Die Bw. wurde weiters darauf
hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen bereits
zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Bescheides abgelaufen gewesen wäre
und diese Frist durch den oben genannten Termin nicht verlängert
würde. Daher wäre das Finanzamt berechtigt, einen
Verspätungszuschlag bis zu 10 % der Abgabenschuld festzusetzen sowie
nach Ablauf des oben genannten Termins die Bemessungsgrundlage gemäß
§ 184 BAO zu schätzen.
Da es die Bw. unterließ, der
bescheidmäßigen Aufforderung nachzukommen, wurde die Bw. mit
inhaltsgleichem Bescheid vom 28. September 2007 neuerlich aufgefordert, die
Abgabenerklärungen bis 19. Oktober 2007 einzureichen.
Da die Bw. auch diesen Termin verstreichen ließ,
erließ das Finanzamt einen inhaltsgleichen Bescheid vom 8. November
2007, in dem sie der Bw. eine Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen
bis 29. November 2007 setzte, gleichzeitig aber für den Fall der
Nichteinreichung der Abgabenerklärungen eine Zwangsstrafe in Höhe von
€ 500,00 im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO androhte.
Am 6. Dezember 2007 erging, nachdem es die Bw.
abermals unterlassen hatte, die verlangten Abgabenerklärungen einzureichen,
ein weiterer inhaltsgleicher Bescheid des Finanzamtes, in dem eine Zwangsstrafe
von € 500,00 angedroht wurde, falls die Erklärungen bis
27. Dezember 2007 nicht eingereicht würden.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 wurde letztmalig,
da die Abgabenerklärungen abermals nicht eingereicht wurden, eine
Zwangsstrafe von € 500,00 angedroht, falls die Abgabenerklärungen
nicht bis 29. Jänner 2008 eingereicht würden.
Am 30. Jänner 2008 wurde die
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 auf elektronischem Wege
übermittelt.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2008 wurde mangels Abgabe
der Körperschaftsteuererklärung die zuletzt mit Bescheid vom
8. Jänner 2008 angedrohte Zwangsstrafe mit € 500,00
festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die bisher nicht
übermittelte Körperschaftsteuererklärung bis 6. März
2008 beim Finanzamt einzureichen. Datiert mit 30. Jänner 2008 langte
am Finanzamt am 26. Februar 2008 ein Jahresabschluss für 2006 sowie
die Körperschaftsteuererklärung für 2006 der Bw. ein.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2008, eingelangt beim
Finanzamt ebenfalls am 26. Februar 2008 erhob die Bw. gegen den Bescheid
über die Festsetzung der Zwangsstrafe das Rechtsmittel der Berufung und
begründete diese mit dem Umstand, dass die
Körperschaftsteuererklärung am 30. Jänner 2008, am selben
Tag, an dem die Umsatzsteuererklärung per Finanz-online übermittelt
worden wäre, gemeinsam mit dem dazugehörigen Jahresabschluss zur Post
gebracht worden wäre. Dies wäre gemeinsam in einer Sendung mit den
Erklärungen für noch zwei weitere Steuernummern passiert.
Offensichtlich wäre wieder einmal eine Sendung auf dem Postwege nicht
angekommen. Weiters behauptete die Bw., dass es nach wie vor Probleme mit
Finanz-online gäbe, wobei der steuerliche Vertreter nicht sicher wäre,
ob ihn sein EDV-Betreuer optimal betreuen würde. Durch solche Probleme
hätten die Erklärungen nicht am geforderten 29. Jänner 2008
eingebracht werden können, am nächsten Tag wäre es wenigstens
gelungen die Umsatzsteuererklärung via Finanz-online abzusenden, nicht
jedoch die Körperschaftsteuererklärung, sodass diese wie der
Jahresabschluss auf dem Papierwege gefertigt und abgesendet worden wäre.
Zur Information teilte die Bw. abschließend mit, dass es infolge eines
Wasserschadens im Büro zu gewaltigen Problemen mit den einzuhaltenden
Fristen gekommen wäre und daher fast alles im "buchstäblich letzten
Moment gemacht hätte werden müssen". Die Bw. beantragte, die
festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. März 2008
wurde die Berufung durch das Finanzamt als unbegründet abgewiesen, und
begründend ausgeführt, dass die Körperschaftsteuererklärung
2006 nicht eingereicht und auch kein Fristverlängerungsansuchen rechtzeitig
gestellt worden wären.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2008 brachte die Bw.
dagegen den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein und führte hiezu aus, dass laut Unterlagen des steuerlichen
Vertreters die Körperschaftsteuererklärungen am 30. Jänner
2008 zur Post gebracht worden wären, jedoch diese Sendungen entweder auf
dem Postwege verloren gegangen wären oder sie von der dafür
zuständigen Mitarbeiterin der Kanzlei, von welcher sich der steuerliche
Vertreter infolge einer ähnlichen Fehlleistung in der Zwischenzeit getrennt
hätte, nicht ordnungsgemäß aufgegeben worden wären, was die
Betreffende jedoch vehement bestritten hätte. Der wahre Grund für die
verspätete Abgabe der Steuererklärungen würde sich nicht mehr
ermitteln lassen und die Strafe jedenfalls beim steuerlichen Vertreter
hängen bleiben. Aus seiner Sicht wäre ein Betrag in Höhe von
dreimal € 500,00, da es sich um drei Fälle handeln würde,
für die Versäumnisse "schon gewaltig hoch". Die Bw. beantragte, die
festgesetzte Zwangsstrafe aufzuheben oder "zumindest kräftig zu
reduzieren".
Im Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates wurde die
Bw. mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 ersucht, bezugnehmend auf ihre
Berufungsschriftsätze nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und angesprochene Unterlagen
vorzulegen:
1. Geben Sie Name und Anschrift Ihrer für die
Postaufgabe damals zuständigen Mitarbeiterin bekannt, aufgrund deren
Fehlleistung das betreffende Poststück nicht ordnungsgemäß
aufgegeben wurde.
2. Legen Sie das betreffende Postbuch im Original
vor.
3. Beschreiben Sie Zeitpunkt, Art und Umfang des von Ihnen
behaupteten Wasserschadens.
4. Geben Sie bekannt, in welcher Weise der Wasserschaden
die Einhaltung der Frist zur Abgabe der o.a. Erklärung unmöglich
machte.
5. Geben Sie Name und Adresse des Installateurs bekannt,
der den Wasserschaden behoben hat.
Dieses Schreiben wurde durch den steuerlichen Vertreter der
Bw. am 4. Dezember 2008 übernommen. Eine Beantwortung der o.a. Fragen
bzw. eine Kontaktaufnahme mit dem Unabhängigen Finanzsenat erfolgte bis
dato nicht.
Eine Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der Bw. ergab,
dass das Finanzamt die Bw. an die Einreichung der Erklärungen betreffend
die Umsatz- und Körperschaftsteuer für den Vereinlagungszeitraum 2004
mit 2 Bescheiden, davon im letzten unter Androhung der Festsetzung einer
Zwangsstrafe in Höhe von € 500,-- , erinnerte, letztlich aber die Bw.
keine Erklärungen abgab und von der Abgabenbehörde geschätzt
werden musste. Im Veranlagungszeitraum 2005 wurde die Bw. mit 4 Bescheiden,
davon im letzten unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe
von € 500,-- an die Abgabe der Erklärungen betreffend die Umsatz- und
Körperschaftsteuer erinnert und langten diese am letzten Tag der Nachfrist
des letzten Bescheides am Finanzamt ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die
Verhängung und die Höhe der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 zu Recht erfolgt
ist.
Gemäß
§111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß
§ 111 Abs. 2 leg.cit. muss
der Verpflichtete - bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird - unter Androhung
der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlichen erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß
§ 111 Abs. 3 leg.cit. darf
die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht
übersteigen.
Gemäß
§ 133 Abs. 1 Satz 1
leg.cit. bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet,
wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird.
Gemäß
§ 134 Abs. 1 leg.cit. sind
die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften bis zum Ende des Monates April jeden
Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch
erfolgt.
Gemäß
§ 134 Abs. 2 leg.cit. kann
die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die
Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist ein mindestens einer Woche
zu setzen.
Im gegenständlichen Fall steht nach der Aktenlage
fest, dass die Formulare der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung
2006 am 15. Dezember 2006 der Bw. zugesandt wurden und die Frist für
den Fall der elektronischen Übermittlung mit Ende des Monates Juni 2007
ablief. Die Bw. wurde mit den Bescheiden vom 22. August 2007 und vom
28. September 2007 an die Abgabe der betreffenden Erklärung erinnert.
Darüber hinaus wurde sie weiters mit den Bescheiden vom 8. November
2007, vom 6. Dezember 2007 und vom 8. Jänner 2008 jeweils unter
Androhung einer Zwangsstrafe von € 500,00 an die Abgabe der
Erklärungen erinnert. Keine dieser bescheidmäßigen Erinnerungen,
zuletzt jene mit Zwangsstrafenandrohung vom 8. Jänner 2008 mit
Nachfristsetzung 29. Jänner 2008 konnte bewirken, dass sich die Bw.
gesetzeskonform verhielt.
Wenn auch die Umsatzsteuererklärung auf elektronischem
Wege am 30. Jänner 2008 bei der Finanzverwaltung einlangte, so war
auch diese Übermittlung verspätet, da die Nachfrist des letzten
Bescheides mit Zwangsstrafenandrohung am 29. Jänner 2008 endete. Die
Körperschaftsteuererklärung langte überhaupt erst am
26. Februar 2008 auf postalischem Wege ein. Zusammenfassend muss daher
festgestellt werden, dass von der Bw. keine einzige Frist eingehalten
wurde.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der
Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH vom 26. Juni
1992, 89/17/0010), wobei im Falle der Nichteinreichung von
Steuererklärungen das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen
zu berücksichtigen ist. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit also
unter Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und nach
Zweckmäßigkeit also unter Berücksichtigung des öffentlichen
Interesses an der Einbringung der Abgaben zu treffen.
Aus dem oben Gesagtem ergibt sich, dass nach Zusendung
zweier Bescheide mit der Aufforderung der Abgabe der Erklärungen und dreier
weiterer Bescheide mit denen die Bw. zur Erklärungsabgabe unter Androhung
der Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von je € 500,00
aufgefordert wurde, die verlangte Leistung nicht fristgerecht erbracht wurde.
Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe
der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006 ist daher dem
Grunde nach zu Recht erfolgt.
Untersucht man das bisherige steuerliche Verhalten der
Abgabepflichtigen, so steht aufgrund der Aktenlage fest, dass im Zeitraum 2004
die Bw. zwar mit zwei Bescheiden, der letzte davon unter Zwangsstrafenandrohung
in Höhe von € 500,00, erinnert worden war, die
Abgabenerklärungen abzugeben, allerdings blieben diese Bescheide beim
Abgabepflichtigen ohne Wirkung, sodass hinsichtlich dieses Zeitraumes Umsatz-
sowie Körperschaftsteuer geschätzt werden mussten.
Im Zeitraum 2005 bedurfte es zur Abgabe der Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung vier Bescheide betreffend Erinnerung zur
Erklärungsabgabe, davon der letzte vom 17. Jänner 2007 mit
Zwangsstrafenandrohung von € 500,00, um die Bw. zur Abgabe der
Erklärungen am 7. Februar 2007 zu verhalten.
Im gegenständlichen Verfahren unterließ es die
Bw. gänzlich, mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten und um
Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärungen anzusuchen.
Den Einwendungen des steuerlichen Vertreters der Bw. in der
Berufung sowie dem Vorlageantrag betreffend seiner unzuverlässigen
Angestellten sowie des Wasserschadens in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters
konnte nicht entsprochen werden, da dieser auch die Frist für die
Beantwortung der darauf bezugnehmenden Fragen des Unabhängigen Finanzsenat
ungenützt verstreichen ließ. Der Hinweis auf offensichtlich
aufgetretene elektronische Probleme - möglicherweise auch beim
zuständigen EDV-Betreuer des steuerlichen Vertreters - ist keine Bedeutung
beizumessen werden, da die letzte erteilte Nachfrist bis 29. Jänner
2008 mit Einreichung der Umsatzsteuererklärung am 30. Jänner 2008
ebenfalls versäumt wurde. Aus dem Gesamtbild dieses Verfahrens ergibt sich
für den Unabhängigen Finanzsenat im Übrigen, dass die verweigerte
Mitwirkung des steuerlichen Vertreters im Verfahren seine Ursache vielmehr darin
hatte, dass keine der in den Schriftsätzen behaupteten Tatsachen vorlagen
und somit auch nicht überprüfbar waren.
Dem Ansinnen des steuerlichen Vertreters der Bw., dass
aktuell Zwangsstrafen gegen drei verschiedene Berufungswerber verhängt
wurde, die jedoch alle er zu bezahlen hätte und dies für ihn zu hoch
wäre, muss entgegen gehalten werden, dass im gegenständlichen
Verfahren nur das Verhalten jener Berufungswerberin zu berücksichtigen ist,
gegen die im gegenständlichen Verfahren diese Zwangsstrafe verhängt
wurde.
Betrachtet man daher das bisherige steuerliche Verhalten
der Abgabepflichtigen, so ist festzustellen, dass das bisherige steuerliche
Verhalten die Verhängung dieser Zwangsstrafe notwendig erscheinen
lässt, um die Bw. zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu
bewegen. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe übersteigt einerseits
nicht den in § 111 Abs. 3 BAO genannten Betrag von
€ 5.000,00, andererseits unterschreitet sie nicht die gebotene
Höhe, um die Bw. zu einer Änderung ihrer bisher eher
gleichgültigen Haltung abgabenrechtlichen Erklärungsfristen
gegenüber zu bewegen. Das Finanzamt hat bei der Bemessung der Höhe
ohnedies nur zehn Prozent der möglichen Strafhöhe angesetzt und
erscheint diese Strafe dem Unabhängigen Finanzsenat vor allem in Anbetracht
des oben geschilderten bisherigen steuerlichen Verhaltens der Bw. als dem
steuerliche Fristen beachtendenStaatsbürger gegenüber gerade noch vertretbar.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
daher abzuweisen.
Wien, am 27.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1510-W/08
- Stammnummer
- 39574
- Gültig
- 27.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF