Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1995-W/05
Höhe des Verspätungszuschlages - Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1995-W/05vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Abgabenerklärungen durch einen zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Vertreter nach Abberufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht, liegt bei Überschreitung der Nachfrist eine Verspätung der Erklärungseinbringung vor. Dabei rechtfertigt schon leichte Fahrlässigkeit die Festsetzung eines Verspätungszuschlages.
Im Zuge der Ermessensübung sind das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Ergibt sich dabei, dass weder das Ausmaß der Fristüberschreitung noch der Grad des Verschuldens als sehr schwerwiegend zu beurteilen sind, erscheint eine Festsetzung im gesetzlichen Höchstmaß von 10% nicht als angemessen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dynama
Wirtschaftstrhd GmbH, 1040 Wien, Wohllebengasse 13, vom 23. Juni 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 19. Mai 2005 betreffend
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer des Jahres 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
des Verspätungszuschlages beträgt: Euro 166,53; somit 5% der
iHv Euro 3.330,59 festgesetzten Umsatzsteuer des Jahres 2002.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat am 1. September
2003 mit Fristsetzung 15. Oktober 2003 die Steuererklärungen des Bw.
für das Jahr 2002 beim steuerlichen Vertreter abberufen. Infolge
mehrmaliger Fristverlängerungen ist aus der Aktenlage als letzte gesetzte
Frist der 12. Jänner 2004 festzustellen. Die Einbringung der
Erklärungen erfolgte schließlich durch den steuerlichen Vertreter des
Bw. am 6. Februar 2004.
Die Veranlagung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 erfolgte
mit Bescheid vom 19. Mai 2005. Mit weiterem Bescheid gleichen Datums wurde unter
Hinweis auf die Bestimmungen des § 135 BAO ein
Verspätungszuschlag iHv 10% aufgrund der nicht fristgerechten Einreichung
der Umsatzsteuerjahreserklärung vorgeschrieben. Der
Verspätungszuschlag wurde iHv Euro 333,05, das sind 10% der festgesetzten
Umsatzsteuer, bemessen.
Gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlages erhob
der Bw. mit Schreiben vom 23. Juni 2005 rechtzeitig das Rechtsmittel der
Berufung. Im weiteren Verfahren wurde durch den steuerlichen Vertreter
des Bw. ausgeführt, dass mehrfach Ersuchen um Fristverlängerung zur
Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2002 gestellt und bewilligt worden seien;
zuletzt am 27. Jänner 2004. Die Abgabenerklärung hätte
infolge Zurückweisung dieses letzten Antrages bis zum 12. Jänner
2004 eingebracht werden müssen. Tatsächlich habe man die
Erklärung am 6. Februar 2004 eingebracht. Im Normalfall würden
Abgabenerklärungen immer fristgerecht an die zuständigen Behörden
versendet und es handle sich hier um ein einmaliges
Fristversäumnis. Unter Bezug auf die Ermessensbestimmung des §
135 BAO wurde der Antrag auf Aufhebung des Verspätungszuschlages,
widrigenfalls auf eine Reduktion des anzuwendenden Prozentsatzes,
gestellt.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 27. September
2005 wurde die Berufung des Bw. als unbegründet abgewiesen. Da
führte die Behörde aus, dass die Abgabenerklärungen für das
Jahr 2002 nach 6 Fristverlängerungen verspätet am 6. Februar 2004
eingereicht worden seien. Ebenso verhalte es sich nach der Aktenlage mit der
Abgabe der Steuererklärungen für 1998, 1999 und 2000. Diese seien
jeweils zwischen 4 und 12 Monate verspätet eingereicht worden. In
Ausübung des freien Ermessens und der hiebei zu berücksichtigenden
Kriterien des Ausmaßes der Fristüberschreitung, der Höhe des
erzielten finanziellen Vorteils durch die verspätete Einreichung, das
bisherige steuerliche Verhalten und den Grad des Verschuldens erscheine der im
gesetzlichen Höchstmaß festgesetzte Verspätungszuschlag
gerechtfertigt.
Der Vorlageantrag wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2005
eingebracht. Für den Bw. sei unstrittig, dass öfter
Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen beantragt worden
seien. Jedoch seien diese Anträge ordnungsgemäß begründet
und diesen wiederholt stattgegeben worden. Es sei rechtlich nicht
nachvollziehbar, dass diese bewilligten Fristverlängerungen zumindest
mittelbar in der BVE als für die Höhe des Zuschlages
straferhöhend gewertet worden seien. Es werde darauf verwiesen, dass ein
Verspätungszuschlag nur dann zulässig sei, wenn die Verspätung
nicht entschuldbar sei. Gerade im Fall der USt-Erklärung 2002 sei es
bedingt durch stark abweichenden Aufzeichnungen der Buchhaltung und den
Ergebnissen einer stattgehabten Umsatzsteuernachschau (Niederschrift vom 28. Mai
2003) zu völlig unterschiedlichen Ansätzen gekommen, die in der Folge
nicht aufgeklärt werden konnten. Dass eine schuldlose bzw. bloß
leichte Fahrlässigkeit in der Nichteinhaltung des
Abgabenerklärungszeitraumes durch diese Widersprüchlichkeiten
vorliege, übersehe das Finanzamt zur Gänze. Die Höhe des ins
Treffen gebrachte finanziellen Vorteils sei bei einer zu zahlenden Umsatzsteuer
in Höhe von Euro 3.763,80 ebenfalls fraglich. Es wurde daher der
Antrag gestellt, den Verspätungszuschlag auf eine angemessene Höhe zu
reduzieren.
Die Anträge auf Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat sowie auf mündliche Verhandlung wurden
mit Schreiben vom 29. März 2006 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
134 Abs. 1 BAO, in der hier maßgeblichen Fassung vor dem
Abgabenänderungsgesetz 2003, sind die Abgabenerklärungen u. a.
für die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres
einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein
erstreckt werden. Von dieser Verordnungsermächtigung macht der
Bundesminister für Finanzen derzeit keinen Gebrauch.
Erlassmäßige Zufristungen führen nicht zu einer solchen
Fristverlängerung; sie schützen allerdings den auf den Erlass
vertrauenden Abgabepflichtigen gegebenenfalls vor der
Verspätungszuschlagsfestsetzung
(Ritz,
BAO2, § 134
Tz 3). Gem. § 134 Abs. 2 BAO kann
die Abgabenbehörde auf begründeten Antrag die Frist zur Einreichung
der Abgabenerklärung verlängern. Für die Einbringung der
Abgabenerklärungen durch zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Personen (insbesondere durch Wirtschaftstreuhänder,
Rechtsanwälte, Notare) gilt eine besondere, in der Behördenpraxis
geübte, Regelung. Die Bestimmungen über diese generelle
Erklärungsfristverlängerung finden sich im Anhang 3 der (nicht
kundgemachten) Dienstanweisung Direktbearbeitung des BMF. Nach dieser Regelung
gelten Abgabenerklärungen ohne das Erfordernis Einzelansuchen einbringen zu
müssen, als rechtzeitig eingebracht, wenn sie bis zum 31. Mai des dem
Veranlagungsjahr folgenden Kalenderjahres bzw. darüber hinaus bei
sogenannten Quotenfällen bis 31. März des auf das Veranlagungsjahr
zweitfolgenden Jahres eingebracht werden. Hinsichtlich der Quotenfälle
können die Finanzämter im Bedarfsfall Abgabenerklärungen
vorzeitig anfordern. Voraussetzung dafür sind zwingende Gründe wie,
dass die Veranlagung eines Falles vordringlich erscheine bzw. dass der
kontinuierliche Fortgang der Veranlagung ohne vorzeitige Abberufungen nicht
gewährleistet wäre (s. Stoll,
Kommentar BAO, Band 2, 1520 und 1527).
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gem.
§ 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10%
der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen. Der Zweck des
Verspätungszuschlages liegt darin, den rechtzeitigen Eingang der
Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung
der Abgabe sicherzustellen. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen
liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen und setzt voraus, dass ein
Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung der
Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Ein Verschulden des Vertreters trifft den Vertretenen.
Im gegenständlichen Fall wurden die
Abgabenerklärungen des Bw. für das Jahr 2002 durch den zur
berufsmäßigen Parteienvertretung befugten und bevollmächtigten
Vertreter nach Abberufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz
eingebracht. Zur ursprünglichen Abgabefrist 15. Oktober 2003 wurden
mehrmals Verlängerungen gewährt und schließlich letztmalig eine
Nachfrist bis 12. Jänner 2004 gesetzt. Die Einbringung der
Abgabenerklärungen erfolgte am 6. Februar 2004, sodass diesfalls bezogen
auf die Nachfrist eine Verspätung gegeben war, da eben diese zuletzt
festgesetzte Frist nicht gewahrt worden war. Der Hinweis des steuerlichen
Vertreters des Bw., dass im Zuge einer durchgeführten, das Jahr 2002
betreffenden, Umsatzsteuernachschau widersprüchliche Feststellungen zur
vorliegenden Buchhaltung getroffen wurden, rechtfertigt die Verspätung
nicht. Zum einen weil der Abschluss der behördlichen Prüfung bereits
mit Niederschrift vom 28. Mai 2003, somit lange vor der in Rede stehenden
Erklärungsfrist, erfolgt ist und zum anderen wegen des Aspektes, dass
insbesondere der berufsmäßige Parteienvertreter organisatorisch
vorzusorgen hat, dass Abgabenerklärungen rechtzeitig erstellt und
eingereicht werden können.
In der Folge sind bei der Ermessensübung, insbesondere
hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlages, das
Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen
Vorteils sowie das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen und der
Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Im Fall des Bw. erfolgte die Einreichung der
Umsatzsteuererklärung des Jahres 2002 nach Ablauf der Nachfrist um 3 Wochen
verspätet. Auch die Einreichungen der Abgabenerklärungen der Vorjahre
erfolgte jeweils erst nach mehrmaligen Fristverlängerungen und für die
Jahre 1998 und 1999 ebenfalls verspätet. Festzustellen ist, dass sich die
Verspätungen in einem Rahmen von 3,5 bis 6 Monaten bewegten. Wie der
VfGH in seiner Rechtsprechung u. a. ausführt, hat der
Verspätungszuschlag auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen. In
diesem Zusammenhang ist daher für die Beurteilung des finanziellen
Vorteils, den der Bw. aus der verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuererklärung gezogen hat, nicht allein auf die Höhe der
festgesetzten Jahresumsatzsteuer, sondern auch auf die Höhe der Differenz
zu den bisher geleisteten Vorauszahlungen Bedacht zu nehmen. Aufgrund der bisher
für das Jahr 2002 festzustellenden Umsatzsteuergutschriften und des dem
Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer zu entnehmenden
Nachforderungsbetrages von insgesamt Euro 7.510,21 ist der - durch die
verspätete Abgabe der Erklärung und das Hinausschieben der Entrichtung
der Abgabenschuld - erreichte Zinsvorteil nicht als unbeachtlich zu
beurteilen.
Weiters liegt durch die ungerechtfertigte verspätete
Einreichung der Erklärung ein Verstoß gegen die den steuerlichen
Vertreter als Wirtschaftstreuhänder treffende Sorgfaltspflicht vor, der
über den minderen Grad des Versehens hinausgeht. Nach der Judikatur
rechtfertigt schon leichte Fahrlässigkeit bzw. ein ganz geringfügiges
Verschulden die Festsetzung eines Verspätungszuschlages.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für die
Ermessensübung maßgeblicher Kriterien hat nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht
einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Da jedoch weder das Ausmaß der
Fristüberschreitung noch der Grad des Verschuldens als sehr schwerwiegend
zu beurteilen sind, erscheint eine Festsetzung im gesetzlichen
Höchstmaß nicht als gerechtfertigt.
Der Verspätungszuschlag betreffend die Umsatzsteuer
für das Jahr 2002 wird daher mít 5% der Bemessungsgrundlage, d. h.
von Euro 3.330,59, in Höhe von Euro 166,53 festgesetzt.
Die Entscheidung war spruchgemäß zu
treffen.
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1995-W/05
- Stammnummer
- 21772
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF