Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1816-W/06
schlechte wirtschaftliche Situation durch Krankheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1816-W/06vom 23.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat10 im Beisein der Schriftführerin M.
über die Berufung des Bw., vertreten durch Eckhardt Buchprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH, 7033 Pöttsching, Hauptstraße 58, vom
6. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf,
vertreten durch Mag. X, vom 2. Mai 2006 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO nach der am 23. November 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und unter der Bedingung einer weiteren monatlichen
Ratenzahlung à € 100,00 bis zum 25. jeden Monats eine
Nachsicht in Höhe von € 3.000,00 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 3. Februar 2005 stellte der
Berufungswerber (Bw.) den Antrag, den auf dem Abgabenkonto aushaftenden
Abgabenrückstand in Höhe von € 7.227,38 gemäß
§236 BAO nachzusehen.
Der Bw. habe kurz nach der mündlichen
Berufungsverhandlung einen schweren Herzinfarkt erlitten und es seien im Zuge
der Nachbehandlung Operationen nötig. Der Bw. beziehe eine Alterspension in
Höhe von € 832,16 und sei durch die genannte Erkrankung mit
erheblichen zusätzlichen Kosten belastet. Da auf Grund der Darstellung eine
persönliche Unbilligkeit vorliege, werde gebeten, die Nachsicht zu
gewähren.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 wurde der
Bw. aufgefordert, eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie aller
Vermögenswerte vorzulegen.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
Bw. aus, dass die jährlichen Kosten wie folgt anzusetzen
seien:
|
Pacht
|
658,17
|
Müll
|
96,80
|
BEGAS
|
748,90
|
Wasser
|
112,00
|
Kanal
|
148,50
|
BEWAG
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502,88
|
Krankenzusatzversicherung
|
4.250,04
|
Rechtsschutzversicherung
|
113,43
|
Eigenheimversicherung
|
567,12
|
Kfz-Versicherung
|
646,20
|
Rezeptgebühren
|
384,00
|
Medikamente
|
468,00
|
Treibstoff
|
480,00
|
Telefon
|
300,00
Es sei daher ein jährlicher Gesamtaufwand in
Höhe von ca. € 9.476,04 zu verzeichnen. Dem gegenüber
stünden die monatliche Pension des Bw. in Höhe von monatlich
€ 863,52 und die Pension seiner Gattin in Höhe von
€ 886,27. An Vermögen besitze der Bw. den seinerzeitigen bei der
Betriebsaufgabe entnommenen Firmen-Pkw.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 wies das Finanzamt
das Nachsichtsansuchen ab und führte nach Zitierung des § 236 BAO
begründend aus, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung der
Erfüllung des Unbilligkeitstatbestandes verlange, dass die wirtschaftliche
Existenz nicht durch eine Abgabeneinhebung überhaupt, sondern durch die
Einhebung gerade der Abgabe gefährdet werde, deren Einhebung anstehe und
deren Nachsicht in Frage stehe, oder zumindest die Einhebung auch jenes
Betrages, der eingehoben werden solle und dessen Nachsicht angestrebt werde,
existenzbedrohend erscheine.
Die Existenzgefährdung müsse somit gerade durch
die Abgaben, um deren Nachsicht es gehe, verursacht oder mitverursacht sein, so
dass mit einer Nachsicht die Existenzgefährdung abgewendet
werde.
Auf Grund der Aktenlage erscheine die Begleichung des
Rückstandes mittels Ratenzahlung jedoch zumutbar.
Es werde daher ersucht, mit der im Bescheid des Finanzamtes
ausgewiesenen Bearbeiterin eine entsprechende Vereinbarung zu
treffen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass auf Grund des Antrages vom 3. Februar 2005 und den
nachgereichten Unterlagen vom 28. April 2006 sehr wohl davon
auszugehen sei, dass persönliche Unbilligkeit vorliege.
Es werde daher ersucht, die Nachsicht zu gewähren.
Gleichzeitig werde ersucht, auf Grund der wirtschaftlichen Situation folgende
Zahlungserleichterung zu gewähren:
11 Raten à
€ 50 beginnend mit
15. Juli 2006 und einer Restrate in Höhe von € 6.677,38
fällig am 15. Juni 2007.
Der Bw. sei die Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten
nur mit Hilfe seiner Gattin möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Juni 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass keine neuen Tatsachen angeführt worden seien und der Sachverhalt somit
unverändert sei.
Bezüglich des Ratenansuchens ergehe ein gesonderter
Bescheid.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass ein Großteil
der erhöhten Krankheitskosten und ein überwiegender Teil der
Allgemeinkosten durch die Gattin des Bw. getragen werde. Auch würden die
vom Finanzamt gewährten Raten vom Finanzamt getragen werden. Aus diesem
Grunde liege sehr wohl persönliche Unbilligkeit vor, und der Bw. glaube
auch, dass sachliche Unbilligkeit deshalb vorliege, weil würden die
geschätzten Umsätze laut Betriebsprüfung vorliegen, hätte
der Bw. auch keine Probleme mit der Bezahlung der Abgabenschulden.
Es werde eine mündliche Berufungsverhandlung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt.
In der am 23. November 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch den steuerlichen
Vertreter ergänzend ausgeführt, dass die Existenzgefährdung
sowohl in wirtschaftlicher als auch in gesundheitlicher Hinsicht als gegeben
erscheine. Der Gesundheitszustand des Bw. nach einem Herzinfarkt erfordere eine
Reihe von Therapien und Nachbehandlungen, wobei eine Verbesserung dieses
Zustandes in Zukunft nicht zu erwarten sei, sodass eher höhere
Therapiekosten erwachsen würden. Dem Bw. sei es derzeit nur möglich
seine Aufwendungen mit Hilfe seiner Gattin zu bewältigen, sollte auch diese
erkranken bzw. die Ehe eventuell geschieden werden, so wäre es für den
Bw. unmöglich seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
An den vorgebrachten
Einkommens- und Vermögensverhältnissen insbesondere der Höhe der
Pensionen der Ehegatten sei keine Änderung eingetreten. Die vorgelegte
Kostenaufstellung betreffe den von beiden Ehegatten anteilig zu tragenden
Gesamtaufwand, wobei die Rezeptgebühren und Medikamentenkosten derzeit
großteils dem Bw. anzurechnen seien. Derzeit würden monatlich €
100,00 auf das Abgabenkonto entrichtet. Eine größere Zahlung auch in
Form einer eventuellen Abschlagszahlung wären dem Bw. auf Grund seiner
wirtschaftlichen Situation nicht möglich.
Der Bw. besitze an
Vermögen einen PKW der aus der Firma entnommen worden sei (mehr als 10
Jahre alt). Das Einfamilienhaus in Pöttsching stehe im Eigentum der Gattin
auf einem Pachtgrund.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 236
Abs. 1 BAO lautet: Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf
Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Somit liegt eine Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den
Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit
des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für
die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles
unbillig.
Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht
auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die
Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines
Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit
Erfolg gestützt werden.
Die vom Bw. behauptete sachliche Unbilligkeit liegt daher
nicht vor.
Die Einhebung der Abgabe könnte jedoch persönlich
bedingt sein.
Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeiten
liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade durch die
Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht
sein.
Das Vorbringen des Bw., insbesondere dessen wirtschaftliche
Lage, lässt die Einbringung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben als
unbillig erscheinen.
Somit ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung
gemäß
§ 20 BAO das öffentliche Interesse des Staates
an der Einbringung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel
gegen das vom Bw. eingewendete Interesse der Erhaltung seiner wirtschaftlichen
Existenz abzuwägen.
Bei der Ermessensübung ist vor allem das bisherige
steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zu
berücksichtigen.
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben betreffen im
Wesentlichen Nachforderungen aus den Veranlagungen der Umsatz- und
Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999.
In der diesbezüglichen Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 20. Dezember 2004,
GZ.RV/3223-W/02, wird im Sachverhalt ausgeführt:
"Der Bw. betrieb im Standort M. das Gewerbe eines
Taxibetriebes als Einzelunternehmer, weiters war der Bw. in der Taxiinnung
tätig. Die Unternehmenstätigkeit wurde mit 31.12.2002
beendet.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP)
über den Zeitraum 1997 bis 1999 wurden gravierende formelle und materielle
Mängel der Aufzeichnungen festgestellt und auf Basis der ermittelten
durchschnittl. Kilometererträge eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung
gemäß
§ 184 BAO vorgenommen.
Die wesentlichen und das Berufungsverfahren betr.
Feststellungen lauten wie folgt:
a.) Die Tageslosungen wären mittels Kassasturz am
Tagesende ermittelt worden, und als Wechselgeld S 750,00 in der
Geldbörse verblieben. Die rechnerisch ermittelten Tageslosungen wären
in einem Losungsbuch festgehalten, und weitere (Hilfs)Aufzeichnungen bzw. Belege
nicht angefertigt worden. Die getätigten Betriebsausgaben wären
mittels Visacard bzw. weiterer (zweiter) Geldbörse gesondert bezahlt
worden.
b.) Weiters hätte der Bw. keine Belege über die
bargeldlosen Einnahmen (Kreditkartenbelege) vorlegen können. Im Jahr 1997
wären die Abrechnungsbelege der Kreditkarten der Taxifunkzentrale ohne
Ausstellung eines Beleges übergeben und ohne Beleg abgerechnet worden.
c.) Rechnungsausstellungen an einen Fahrgast wären
ohne Durchschläge angefertigt und somit keine Belege aufbewahrt worden.
Weiters wären auch keine Aufzeichnungen über die Taxameterstände
angefertigt worden.
d.) Eine Treibstoffintervallverprobung hätte
Kilometererträge zwischen S 23,38 und S 3,00
ergeben."
Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die
nachsichtsgegenständlichen Abgabennachforderungen eindeutig auf eine
Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Bw.
zurückzuführen ist.
Im Hinblick auf das steuerliche Verhalten des Bw. in der
Vergangenheit kommt eine gänzliche Nachsicht nicht in
Betracht.
Allerdings vertritt der Unabhängige Finanzsenat
Ansicht, dass bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und des
eingeschränkten Gesundheitszustandes des Bw. sowie des Umstandes, dass
dieser die monatlichen Raten bisher entrichtet hat, der Berufung aus
Billigkeitsgründen teilweise stattzugeben ist und unter der Bedingung einer
weiteren monatlichen Ratenzahlung à
€ 100,00 bis zum 25. jeden
Monats eine Nachsicht des sodann verbleibenden Restrückstandes in Höhe
von € 3.000,00 gewährt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1816-W/06
- Stammnummer
- 25118
- Gültig
- 23.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF