Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0501-I/04
Ermessensübung bei der Verhängung einer Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-I/04vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Robert Dax,
Steuerberater, 6020 Innsbruck, Lindenstraße 20, vom 23. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 21. Juni 2004
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 8. 3. 2004 forderte das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) unter Hinweis
auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige Parteienvertreter
auf, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2002 bis 15. 4. 2004
einzureichen. Da die Steuererklärungen nicht innerhalb dieser Frist
einlangten, erging mit weiterem Bescheid vom 12. 5. 2004 die neuerliche
Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärungen für 2002 bis 2. 6.
2004. Gleichzeitig erfolgte die Androhung einer Zwangsstrafe von
400 €. Da die Abgabenerklärungen auch in der Folge nicht
einlangten, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 21. 6. 2004 die angedrohte
Zwangsstrafe fest.
In der dagegen
erhobenen Berufung brachte der steuerliche Vertreter der Bw. vor, dass er die
Steuererklärungen für 2002 laut Postaufgabebeleg am
8. 4. 2004 an das Finanzamt übersandt habe. Nachdem die Bw. mit
Erinnerungsschreiben des Finanzamtes vom 12. 5. 2004 zur Nachreichung der
Abgabenerklärungen bis 2. 6. 2004 aufgefordert worden sei, habe eine
Rückfrage beim Finanzamt (Telefonat mit Hr. W.K.) ergeben, dass im
Finanzamt kein Erklärungseingang vermerkt worden sei. Daraufhin habe der
steuerliche Vertreter laut Postaufgabebeleg am 31. 5. 2004 Kopien der
Steuererklärungen an das Finanzamt geschickt und sei offenbar auch diese
Sendung nicht beim Finanzamt eingelangt oder dort in Verstoß geraten. Da
die der Berufung beigelegten Steuererklärungen für 2002 (Fotokopien)
nunmehr zum dritten Mal übermittelt würden und vorangegangene
"Zustellungsmängel" weder der Bw. noch ihrem steuerlichen Vertreter
angelastet werden könnten, werde die Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides
beantragt.
Angeschlossen
waren der Berufung Fotokopien einer Rechnung der Österreichischen Post AG
vom 8. 4. 2004 und eines Schreibens des steuerlichen Vertreters an das
Finanzamt vom gleichen Tag, welches sich inhaltlich auf die Übermittlung
der Steuererklärungen für 2002 in der Beilage zu diesem Schreiben
bezieht. Auf der genannten Rechnung für zwei Freimachungen ist (neben einem
hier nicht interessierenden anderen Vermerk) der Familienname der Bw.
angeführt und ein handschriftlicher Hinweis darauf angebracht, dass es sich
bei der betreffenden Postsendung um die Steuererklärungen für 2002
handelt. Als weiteres Beweismittel war der Berufung die Kopie einer Rechnung der
Österreichischen Post AG vom 31. 5. 2004 beigeschlossen, welche die
Aufgabe mehrerer Poststücke betrifft. Hierauf ist unter anderem der
Familienname der Bw. und das Finanzamt als Adressat handschriftlich vermerkt.
Weiters wurde ein mit 31. 5. 2004 datiertes Schreiben des steuerlichen
Vertreters vorgelegt, worin dem Finanzamt unter Bezugnahme auf den eingangs
angeführten Bescheid vom 12. 5. 2004 mitgeteilt wird, dass in der
Beilage zu diesem Schreiben Kopien der am 8. 4. 2004 übermittelten
Steuererklärungen übersandt würden, weil die Postsendung vom
8. 4. 2004 offenbar verloren gegangen sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. 8. 2004 gab das Finanzamt der Berufung mit der
Begründung keine Folge, dass die vorgelegten Beweismittel keinen
eindeutigen "Aufgabenachweis" darstellten, weil es sich nicht um bescheinigte
(eingeschriebene) Postsendungen handle.
Im
Vorlageantrag vom 16. 9. 2004 wurde bemängelt, dass in der
zweizeiligen Begründung der Berufungsvorentscheidung mit keinem Wort auf
die zur Stützung des Berufungsvorbringens vorgelegten Unterlagen und
Postaufgabebelege eingegangen worden sei, was "jeglicher Rechtsordnung"
widerspreche. Die Steuererklärungen seien zweimal als nicht bescheinigte
Sendungen an das Finanzamt übermittelt worden, zumal es nicht "Aufgabe" der
Bw. sei, jede Eingabe als mit "enormen Kosten" verbundene eingeschriebene
Postsendung "an den Adressaten zu bringen". Das Versendungsrisiko trage zwar der
Absender, im Berufungsfall sei aber nicht mehr rekonstruierbar, wen das
Nichtzustandekommen einer ordnungsgemäßen Zustellung treffe (Post
oder amtsinterner Verlust). Die Abgabenbehörden seien im Rahmen der
amtswegigen Ermittlungspflicht auch zur Berücksichtigung von Umständen
zugunsten von Abgabepflichtigen gehalten. Diesem Grundsatz habe das Finanzamt
mit der bloßen Feststellung, dass "nicht eindeutig ein Zustellnachweis
erbracht werden konnte", in keiner Weise entsprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung
ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe
zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung
einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung
aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich
erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Gemäß Abs. 3 leg.
cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2.2000 € nicht
übersteigen.
Dass die
Vorlage von Steuererklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von
Zwangsstrafen erzwungen werden kann, ergibt sich aus der obigen Bestimmung in
Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
gemäß
§ 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von
Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff
BAO.
Streit besteht
im Berufungsfall darüber, ob die Festsetzung der Zwangsstrafe im Hinblick
auf die Behauptung unzulässig ist, der steuerliche Vertreter habe die
Steuererklärungen für 2002 am 8. 4. 2004 auf dem Postweg an das
Finanzamt übermittelt und am 31. 5. 2004 Fotokopien hievon an das
Finanzamt geschickt. Die Bw. meint, dass der ungeklärte Verbleib beider
Postsendungen nicht zu ihren Lasten gehen dürfe.
Dazu ist
zunächst festzustellen, dass die vom Finanzamt gesetzte Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärungen für 2002 allein durch die
behaupteten Postaufgaben am 8. 4. 2004 und 31. 5. 2004 nicht gewahrt
wurde, weil Abgabenerklärungen nur dann als eingebracht gelten, wenn sie
beim Finanzamt überhaupt einlangen. Die im Veranlagungsakt der Bw.
abgelegten Kopien der Abgabenerklärungen für 2002 weisen den
Eingangsstempel 26. 7. 2004 auf. Sonach sind die Abgabenerklärungen
für 2002 erst als Beilage zur Berufung gegen den Zwangsstrafenbescheid
eingelangt. Bereits zu früheren Zeitpunkten zur Post gegebene
Abgabenerklärungen bzw. Kopien hievon sind nicht vorhanden.
Werden wie im
Berufungsfall Poststücke nicht bescheinigt aufgegeben, so spricht zwar die
Erfahrung dafür, dass die der Post zur Beförderung übergebenen
Briefsendungen den Adressaten in der Regel erreichen. Dies bedeutet aber noch
nicht, dass das Einlangen bei der Behörde unter allen Umständen als
gegeben anzunehmen ist. Vielmehr erfolgt - wie die Bw. selbst
einräumt - die Beförderung einer Sendung durch die Post auf
Gefahr des Absenders und trifft diesen auch die Beweislast für das
Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde (vgl. VwGH 19. 9.
1990, 89/13/0277; VwGH 7. 11. 1989, 88/14/0233; VwGH 8. 6. 1984,
84/17/0068; VwGH 20. 1. 1983, 82/16/0119).
Mit den
eingangs angeführten Beweismitteln wurde der Nachweis für das
Einlangen der Postsendungen vom 8. 4. 2004 und 31. 5. 2004 beim
Finanzamt nicht erbracht: Einerseits stellen die Fotokopien der mit 8. 4. 2004
und 31. 5. 2004 datierten Schreiben des steuerlichen Vertreters, deren Inhalt
zufolge die Abgabenerklärungen (bzw. Kopien) mit jeweils gleicher Post an
das Finanzamt übermittelt worden seien, keinen Beweis für deren
tatsächliches Zukommen dar (vgl. zB VwGH 21. 1. 2004, 99/13/0145).
Andererseits handelt es sich bei den vorgelegten Rechnungen der
Österreichischen Post AG nicht um Aufgabebestätigungen für
eingeschriebene Briefsendungen, sondern um bloße
Zahlungsbestätigungen für die Entrichtung von Postgebühren, die
noch keinen Beweis für die Aufgabe gerade der behaupteten Briefsendungen
liefern. Diesen Rechnungen kommt bestenfalls eine gewisse Indizwirkung für
das Absenden der Steuererklärungen, keineswegs aber für das Einlangen
beim Finanzamt zu. Die gegenteilige Argumentation der Bw. verhilft der Berufung
somit nicht zum Erfolg.
Im Streitfall
gilt es allerdings noch zu berücksichtigen, dass die Verhängung von
Zwangsstrafen im Ermessen der Abgabenbehörde liegt. Derartige
Ermessensentscheidungen, die sich sowohl auf die Festsetzung der Zwangsstrafe
dem Grunde nach als auch auf die Festsetzung der Zwangsstrafe der Höhe nach
beziehen, müssen nach den Grundsätzen des § 20 BAO
(Billigkeit, Zweckmäßigkeit) getroffen und entsprechend
begründet werden. Unter "Billigkeit" ist die Angemessenheit in Bezug auf
die berechtigten Interessen der Partei zu verstehen, unter
"Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse insbesondere an der
Einbringung der Abgaben. Bei der Nichteinreichung von Steuererklärungen ist
im Rahmen der Ermessensübung insbesondere auch auf die Höhe der
allfälligen Steuernachforderung und das steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen (Grad des Verschuldens etc.) Bedacht zu nehmen
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 111 Tz 10).
Der Zweck der
Zwangsstrafe besteht darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer
Verfahrensziele zu unterstützen und die Abgabepflichtigen zur
Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten. Das
öffentliche Interesse an einer geordneten Abgabenerhebung umfasst alle der
Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden Maßnahmen, mithin auch
die Anforderung von Abgabenerklärungen zwecks nachfolgender
Steuerfestsetzung. Nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde
aber dieses allgemeine Interesse an einer geordneten Abgabenerhebung im
Berufungsfall nicht wesentlich beeinträchtigt, sind doch dem
Abgabengläubiger durch die verspätete Erklärungsabgabe keinerlei
Nachteile entstanden, wenn die Veranlagung der Umsatzsteuer zu einer
Abgabengutschrift (500,20 €) führte und sich aufgrund der
Einkommensverhältnisse der Bw. im Jahr der Eröffnung ihres
Gewerbebetriebes keine Einkommensteuerbelastung ergab (vgl. Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 2002 vom 11. 8.2004). Im Berufungsfall scheiden
daher auch Motive etwa in die Richtung, aus einer verspäteten
Erklärungsabgabe finanzielle Vorteile (Zinsvorteil, Liquidität etc.)
durch das Hinausschieben der Entrichtung von Abgabenschulden zu ziehen, von
vornherein aus.
Der Bw. kann
nach Lage des Falles auch kein Hang zur Nachlässigkeit oder gar zur
absichtlichen Nichterfüllung behördlicher Anordnungen zum Vorwurf
gemacht werden, zumal sich die verspätete Einreichung der
Abgabenerklärung für 2002 als ausnahmsweise Säumnis darstellt.
Aufgrund der jeweils pünktlichen Erklärungsabgabe für die
Folgejahre 2003 und 2004 wie auch im Hinblick auf das einwandfreie sonstige
steuerliche Verhalten der Bw. kann somit berechtigterweise angenommen werden,
dass sich derartige Säumnisse in der Zukunft voraussichtlich nicht
wiederholen. Vom Finanzamt wurden keine (gegenteiligen) Feststellungen
getroffen, welche die Verhängung einer Zwangsstrafe etwa aus Gründen
der Prävention geboten erscheinen ließen.
Schließlich
kann im Hinblick auf die Größenordnung des Verfahrensobjektes und die
Ergebnisse des Veranlagungsverfahrens auch nicht festgestellt werden, dass durch
die verspätete Erklärungsabgabe berechtigte Interessen des Finanzamtes
an einem kontinuierlichen Gang der Veranlagung oder an der Sicherheit des
Steueraufkommens in besonderer Weise beeinträchtigt worden wären.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates erscheint somit eine Ermessensübung zu
Gunsten der Bw. vertretbar, weshalb von der Verhängung einer Zwangsstrafe
abgesehen werden konnte.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ermessenverspätete Erklärungsabgabeausnahmsweise SäumnisAbgabengutschriftfinanzieller Vorteilsteuerliches Verhalten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-I/04
- Stammnummer
- 22876
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF