Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2661-W/02
Zwangsstrafe zur Einreichung des Jahresabschlusses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2661-W/02vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010).
Bei der Ermessensübung sind für den Fall der Nichteinreichung des Jahresabschlusses u.a. das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens, die Höhe des davon allenfalls betroffenen Abgabenanspruches, sowie der Fortgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der vom Abgabepflichtigen beabsichtigten Folgen (Nicht- oder Späterbesteuerung) zu berücksichtigen (vgl. Madlberger, Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO, ÖStZ 1987, S. 250).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PWC Pricewaterhouse Coopers & Lybrand INTER-Treuhand GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Festsetzung
einer Zwangsstrafe entschieden:
Die
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. April 2001
wurde die Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) aufgefordert, die
Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2000 bis 1. August 2001 beim
Finanzamt für den 23. Bezirk einzureichen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Abgabenerklärungen abberufen worden seien, da auf
Grund der Umsatz- und Gewinnentwicklung die Veranlagung der Bw. vordringlich
durchzuführen sei.
In der Folge reichte die Bw.
mit Eingabe vom 27. Juni 2001 die Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung 2000 im Original und in Kopie samt
Beilagen ein, ohne den Prüfungsbericht für das Jahr 2000 dieser
Eingabe beizuschließen. Die Nichtvorlage des Prüfungsberichtes 2000
begründete die Bw. mit dem Hinweis, dass dieser für das Jahr 2000 noch
nicht in gebundener Form vorliege und daher gesondert nachgereicht werden
müsse.
Der Jahresabschluss der Bw. zum
31. Dezember 2000 wurde von der Geschäftsführung der Bw. mit 21.
Februar 2001 gemäß
§ 194 HGB unterzeichnet.
In weiterer Folge wurde die Bw.
mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2001 durch das Finanzamt
aufgefordert, den Jahresabschluss für das Jahr 2000 vollständig und
fristgerecht bis längstens 30. Juli 2001 einzureichen. Gleichzeitig wurde
der Bw. angedroht, dass im Falle der Nichtbefolgung des vorgenannten Ersuchens
innerhalb einer Frist bis 30. Juli 2001 eine Zwangsstrafe in Höhe von
S 10.000,-- verhängt werden könne. Diese verfahrensleitende
Verfügung wurde der Bw. mit 3. Juli 2001 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli
2001, das lt. dem vorliegenden Postaufgabebuch in Kopie mit gleichem Tag
eingeschrieben zur Post gegeben wurde, beantragte die Bw. die Verlängerung
der Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2000 bis 31. August 2001 mit der
Begründung, dass sich einer der zur Unterschrift verpflichteten
Geschäftsführer im Moment auf Urlaub befinde und es der Bw. daher
nicht möglich sei, den Jahresabschluss 2000 fristgerecht
einzureichen.
Nachdem die Bw. der
Aufforderung, den Jahresabschluss 2000 bis zum 30. Juli 2001 einzureichen nicht
nachgekommen war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. August 2001 die
angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,-- fest. Gleichzeitig
wurde die Bw. unter Androhung einer weiteren nicht streitgegenständlichen
Zwangsstrafe von S 20.000,-- aufgefordert, den Jahresabschluss 2000 bis zum
3. September 2001 einzureichen.
Mit Eingabe vom 16. August 2001
reichte die Bw. den Jahresabschluss für das Jahr 2000 ein. Die Veranlagung
der Bw. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 mit Bescheid vom 27. August
2001 hatte jeweils eine Gutschrift in Höhe von S 1,-- (U 2000) bzw.
S 11,434.837,-- (KSt 2000) zur Folge.
Gegen den Bescheid über
die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von S 10.000,-- wurde mit
Eingabe vom 17. August 2001 fristgerecht berufen und die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides beantragt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass mit Eingabe vom 26. Juli 2001 seitens der Bw. eine
Verlängerung der Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2000 bis zum
31. August 2001 beantragt worden sei, da der zur Unterschrift verpflichtete
Geschäftsführer auf Urlaub gewesen sei.
Da die Bw. den Jahresabschluss
für das Jahr 2000 dem Finanzamt mit 16. August 2001 zugesandt habe, werde
von der Bw. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die streitgegenständliche Zwangsstrafe festgesetzt
worden sei, da die Bw. den Jahresabschluss 2000 nicht bis zum Ende der gesetzten
Nachfrist eingereicht habe.
Da Fristen ausschließlich
von der Abgabenbehörde verlängert werden können, gehe das
Argument ins Leere, dass die Bw. mit Eingabe vom 26. Juli 2001 "die Frist zur
Einreichung des Jahresabschlusses 2000 verlängert habe". Es sei aber
unstrittig, dass die Frist nie über den 30. Juli 2001 verlängert
worden sei.
Voraussetzung für eine
Fristverlängerung sei, dass diese innerhalb offener Frist und somit bis zum
30. Juli 2001 beantragt werde. Da aber der mit 26. Juli 2001 datierte
Fristverlängerungsantrag erstmalig mit der Berufung und somit mit 17.
August 2001 gestellt worden sei, sei er hinsichtlich der bereits mit 30. Juli
2001 abgelaufenen Frist unwirksam.
Im Übrigen sei darauf zu
verweisen, dass der Jahresabschluss 2000 bereits mit 21. Februar 2001
unterzeichnet worden war. Es wäre daher leicht möglich gewesen, den
Jahresabschluss gemeinsam mit den Steuererklärungsformularen am 28. Juni
2001 bzw. wenigstens bis Ende der mit 30. Juli 2001 gesetzten Nachfrist
nachzureichen. Durch das Nichtvorliegen des Jahresabschlusses 2000 sei es der
Abgabenbehörde unmöglich gemacht worden, ein
ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen.
Da weder die bis 30. Juli 2001
gesetzte Nachfrist zur Abgabe des Jahresabschlusses 2000 eingehalten, noch ein
fristgerechter Antrag gemäß
§ 134 Abs. 2 BAO vorliege, sei die
Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach jedenfalls zu Recht
erfolgt.
Unter Berücksichtigung der
vorstehenden Umstände sowie der Tatsache, dass die Zwangsstrafe nicht im
Höchstausmaß (d.s. S 30.000,--), sondern lediglich mit S 10.000,--
festgesetzt wurde, sei auch die Höhe der Zwangsstrafe
angemessen.
Mit Eingabe vom 10. Oktober
2001 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bw. mit Eingabe vom 26. Juli 2001 innerhalb offener
Frist dem zuständigen Finanzamt einen begründeten Antrag auf
Fristverlängerung überreicht habe und lege daher das Postbuch für
den 26. Juli 2001 vor. Der von der Bw. gestellte Antrag auf
Fristverlängerung sei von der Behörde weder abgewiesen noch
zurückgewiesen worden. Innerhalb der beantragten Frist sei somit zum 16.
August 2001 der Jahresabschluss 2000 überreicht worden.
Da somit ein begründeter
Antrag innerhalb offener Frist eingebracht worden sei, sei die Festsetzung der
Zwangsstrafe dem Grunde nach zu Unrecht erfolgt.
Daher sei auch die in der
Berufungsvorentscheidung aufgestellte Behauptung unrichtig, dass der mit 26.
Juli 2001 datierte Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung des
Jahresabschlusses 2000 erst mit 17. August 2001, und somit erst gemeinsam mit
der Berufung gleichen Tages eingebracht worden sei.
Aus dem Umstand, dass der
Jahresabschluss 2000 bereits mit 21. Februar 2001 unterzeichnet worden sei,
leite die Behörde ab, dass dieser bereits im Juli 2001 vorhanden gewesen
sei. Dazu werde folgendes bemerkt:
Die verantwortlichen
Geschäftsführer der Bw. haben den Jahresabschluss 2000 samt
Lagebericht innerhalb der gesetzlichen "5-Monatsfrist" aufgestellt. Dies sei
durch die erfolgte Abschlussprüfung bestätigt worden, wo der letzte
Tag der Prüfungshandlungen bei der Bw. vor Ort der 21. Februar 2001 gewesen
sei.
Im Anschluss an die
tatsächliche Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Prüfung
durch die Wirtschaftstreuhänder habe die
Ausfertigung des
Jahresabschlussberichtes bis in den August 2001 hinein gedauert. Die Bw. habe
daher den Jahresabschlussbericht unmittelbar nach dessen Finalisierung und
Vorlage der Unterschrift des Geschäftsführers, dass der Bericht in der
Endfassung freigegeben werden könne, beim Finanzamt
eingereicht.
Den Vorwurf, das
Veranlagungsverfahren verzögert zu haben, könne die Bw. insofern
entkräften, als die Steuererklärungen 2000 bereits am 28. Juni 2001
beim Finanzamt eingereicht worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur
Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist
ferner verpflichtet, wer hierzu von der Abgabenbehörde aufgefordert
wird.
Nach § 134
Abs. 1 BAO sind Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer jeweils bis Ende März des
Folgejahres einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen
erstreckt werden.
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die
Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur
Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch
einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen.
Bevor nach Abs. 2 leg.cit.
eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Festsetzung einer Zwangsstrafe in
Höhe von S 10.000,-- zu Recht erfolgte, wenn die Einreichung des
Jahresabschlusses 2000 möglich und zumutbar war und anhand des in Kopie
vorliegenden Postaufgabebuches dokumentiert wird, dass die Bw. fristgerecht
innerhalb offener Frist ein weiteres Ansuchen um Erstreckung der Frist zur
Einreichung des Jahresabschlusses 2000 eingebracht hatte.
Zweck der Zwangsstrafe ist es,
die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu
unterstützen (vgl. VwGH 9.12.1992, 91/13/0204) und die Partei zur
Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH
20.9.1988, 88/14/0066). So darf der Abgabepflichtige zur Erfüllung der im
§ 119 BAO normierten Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im
Wege des § 111 BAO verhalten werden. Danach besteht die Pflicht zur
unaufgeforderten Offenlegung, wenn diese, so wie in den Bestimmungen der
§§ 133 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 BAO gesetzlich
angeordnet ist.
Unter Beachtung des vorstehend
Gesagten kann die Abgabe des Jahresabschlusses 2000 als Erbringung einer
Leistung, die wegen ihrer Beschaffenheit nur vom Abgabepflichtigen oder dessen
Vertreter erbracht werden kann, gemäß
§ 111 BAO mit
Zwangsstrafe erzwungen werden (vgl. VwGH 16.11.1993, 89/14/0139; VwGH vom
28.10.1997, 97/14/0121).
Die Festsetzung der
Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010). Bei der
Ermessensübung sind für den Fall der Nichteinreichung des
Jahresabschlusses u.a. das bisherige steuerliche Verhalten des
Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens, die Höhe des davon allenfalls
betroffenen Abgabenanspruches, sowie der Fortgang des Verfahrens unter
Berücksichtigung der vom Abgabepflichtigen beabsichtigten Folgen (Nicht-
oder Späterbesteuerung) zu berücksichtigen (vgl. Madlberger,
Zwangsstrafe gemäß
§ 111 BAO, ÖStZ 1987,
S. 250).
Bei juristischen Personen, die
gemäß
§§ 80 ff eines gesetzlichen Vertreters
bedürfen, haben diese die Folgen einer Säumnis ihrer Organe zu
vertreten (vgl. VwGH 25.9.1964, 509/64), weswegen bei Versäumnissen des
Vertreters die Zwangsstrafe unmittelbar gegenüber der Bw. als die
Vertretene angedroht und festgesetzt werden kann (VwGH 26.6.1964,
666/64).
Die Verhängung der
Zwangsstrafe ist weiters nur zulässig, wenn die Leistung objektiv
möglich und die Erfüllung zumutbar ist (vgl. VwGH 13.9.1988,
88/14/0084). Reicht dabei das Wissen des Abgabepflichtigen zur Erstellung
richtiger Erklärungen nicht aus, so führt dies nicht schon dazu, dass
die zeitgerechte Abgabe derselben objektiv unmöglich oder unzumutbar ist
(vgl. VwGH 20.9.1988, 88/14/0066).
Wenn sich daher im vorliegenden
Fall aus der Aktenlage ergibt, dass die Vorlage des Jahresabschlusses 2000 nur
deswegen unterblieb, da sich lediglich die Ausfertigung des
Jahresabschlussberichtes mitsamt den
dafür erforderlichen Unterschriften, nicht aber die Erstellung des
Jahresabschlusses selbst unmöglich gewesen sei, war es der Bw.
grundsätzlich möglich und zumutbar, vorläufige Ausfertigungen des
Jahresabschlusses 2000 bei der Abgabenbehörde zeitgerecht
einzureichen.
Bei der im vorliegenden Fall
gebotenen Ermessensübung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bw.
lt. der vorliegendenden Kopie des Postaufgabebuches mit 26. Juli 2001
rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung des
Jahresabschlusses 2000 stellte, der in der Folge mit 16. August 2001 eingereicht
wurde. Die Säumnis bei der Einreichung des Jahresabschlusses 2000 ist somit
geringfügig.
Da es sich weiters lt.
Aktenlage bei der gegenständlichen Säumnis um eine erstmalige
Säumnis handelt und insbesondere auch aus Veranlagung der Bw. zur
Körperschaftsteuer 2000 eine Gutschrift in Höhe von
S 11.434.837,-- resultiert, sind diese Umstände bei der
Ermessensübung zu Gunsten der Bw. zu berücksichtigen und zu
würdigen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2661-W/02
- Stammnummer
- 7625
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF