Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0266-F/06
Angemessenheit der Mängelbehebungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-F/06vom 12.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zurücknahmebescheid ist nach der Judikatur (vgl. Judikaturverweise in Ritz, BAO, 3. Auflage, § 275 Tz 20) nur gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd. § 250 BAO vorlag oder die gesetzte Frist für die Behebung der inhaltlichen Mängel einer Berufung nicht angemessen war. Legt das steuerliche Verhalten des Bw in der Vergangenheit und Gegenwart (Nichteinreichung von Abgabenerklärungen, Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen, mehrfach mangelhafte Berufungen gegen die daraufhin ergangenen Schätzungsbescheide) den Schluss nahe, dass der Bw am Fortgang des Besteuerungs- und Rechtsmittelverfahrens sichtlich nicht interessiert ist, erscheint eine erstmalige kurze Fristsetzung (hier 13 Tage) geradezu geboten, um den mit dem Mängelbehebungsauftrag verfolgten Zweck zur erreichen und die Partei zur Ordnung zu verhalten (vgl. VwGH 8.11.1983, 82/14/0031, 83/14/0172). Dies umso mehr, als Berufungen des Bw auch in der Vergangenheit mehrfach einen Mängelbehebungsauftrag erforderlich machten und die Behebung der Mängel regelmäßig erst nach einer Fristverlängerung erfolgt ist. Wurden bei früheren Mängelbehebungsaufträgen unterschiedlich lange Fristen gesetzt, kann der Bw auch nicht berechtigterweise (jedenfalls nicht durch ein diesbezügliches Verhalten des Finanzamtes veranlasst) darauf vertrauen, immer eine Frist von 14 Tagen eingeräumt zu bekommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,Adr., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch betreffend
Zurücknahmeerklärung der
Berufung (§§ 85, 275 BAO) betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2004, Verspätungszuschläge zur Umsatz- und
Einkommensteuer 2004 sowie Einkommensteuervorauszahlungen 2006 sowie betreffend
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand (§ 308 BAO) gegen die Versäumung der Frist zur
Mängelbehebung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. September 2005 hat das Finanzamt den
Berufungswerber (Bw) ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2004
bis 14. Oktober 2005 einzureichen. In der Begründung zu diesem Bescheid
wurde u.a. darauf verwiesen, dass die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides
abgelaufen gewesen sei.
Da der Bw der Aufforderung zur Einreichung der
Abgabenerklärungen nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt am 18. Mai
2006 die Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer 2004 im
Schätzungsweg ermittelt (§ 184 BAO). Überdies wurde mit selbem
Datum Verspätungszuschläge zur Umsatz- und Einkommensteuer 2004
bescheidmäßig festgesetzt (§ 135 BAO) und auf Basis der
Veranlagung 2004 der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2006
erlassen.
Der Bw hat gegen sämtliche Bescheide berufen und darin
angekündigt, die Begründung bzw. die Steuererklärungen werde er
nachreichen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 wurde der Bw vom Finanzamt
aufgefordert, die Mängel der Berufung (Erklärung, in welchen Punkten
die Bescheide angefochten würden, Erklärung welche Änderungen
beantragt werden, Begründung) bis 10 Juli 2006 gem. § 275 BAO zu
beheben. Dieser Auftrag enthielt den Hinweis, dass bei Versäumung dieser
Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Laut Zustellnachweis wurde der
Mängelbehebungsauftrag am 28. Juni 2006 durch Hinterlegung beim
Zustellpostamt zugestellt.
Mit Telefax vom 11. Juli 2006 beantragte der Bw eine
Fristerstreckung bis zum 24. Juli 2006 sowie in eventu die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Der Bescheid sei beim Postamt am 29. Juni 2006 hinterlegt
worden und am 11. Juli 2006 von ihm behoben worden. Da der Zeitraum zwischen der
Hinterlegung des Bescheides und der Frist 10.7.2006 lediglich 7 Werktage
betragen habe, sei er in keiner Weise als angemessen zu betrachten.
Mit Bescheiden vom 18. bzw. 20. Juli 2006 hat das Finanzamt
die Berufung gegen die angefochtenen Bescheide als zurückgenommen
erklärt.
Daraufhin hat der Bw gegen die Zurücknahmebescheide
Berufung erhoben (am letzten Tag der Frist eingegangen). Er habe sich nach
Kenntnisnahme am 11.7.2006 unverzüglich mit der zuständigen
Sachbearbeiterin telefonisch in Verbindung gesetzt. Diesbezüglich verweise
er auf sein Schreiben vom 11.7.2006. Der Zeitraum zwischen der Hinterlegung des
Bescheides (29.6.2006) und dem Ablauf der Frist (10.7.2006) habe lediglich 7
Werktage betragen und deshalb in keiner Weise angemessen. Er sei der
Überzeugung, dass Bescheide, welche in Folge von Unterlassen einer Handlung
(Mängelbehebung) so gravierende Rechtsfolgen auslösen würden,
mindestens eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen haben müssten. Insbesondere
gehöre es nahezu zum Grundsatz des Gewohnheitsrechtes, dass Bescheide
grundsätzlich eine Rechtsmittelfrist von 14 Tagen hätten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2006 (laut
Rückschein zugestellt am 29. September 2006) wurde die Berufung gegen die
Zurücknahmebescheide als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt ging in
der Begründung im Wesentlichen davon aus, der Bw habe bis zum Ablauf der
Frist fast 2 Wochen bzw. an acht Werktagen Zeit gehabt, dieses maßgebende
Schriftstück beim Postamt zu beheben und dem Mängelbehebungsauftrag
entsprechen können. Die Tatsache, dass er trotz Gewährung einer
Nachfrist zur Abgabe der Steuererklärungen 2004 mit Bescheid vom 23.9.2005
keine Steuererklärungen eingebracht habe und in der Folge gegen die vom
Finanzamt durchgeführten Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen
für das Kalenderjahr 2004 wiederum ohne Begründung eine Berufung
eingebracht habe, lasse zumindest auf den Versuch schließen, das
Besteuerungsverfahren zu verzögern. Zu einem derartigen Verhalten habe der
VwGH in seinen Entscheidungen vom 8.11.1983, 82/14/0031 und 83/14/0172 bereits
ausgeführt, dass bei festgestellten Verzögerungen durch die Partei
eine kurze Mängelbehebungsfrist geboten sein könne, um die Partei zur
Ordnung zu verhalten.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2006 hat der Bw sodann
wiederum am letzten Tag der Frist (Telefax vom 29. Oktober 2006) den
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Er hat
neuerlich darauf verwiesen, dass er grundsätzlich darauf vertraut habe,
dass die Rechtsmittelfrist bei gegenständlichem hinterlegten Bescheid wie
üblich mindestens 14 Tage betragen würde. Die Begründung, dass es
seine Absicht wäre, das Verfahren zu verzögern sei unrichtig, da
aufgrund der durchgeführten Investitionen im Jahr 2004 ein
Umsatzsteuerguthaben bestehe, und infolge der Investitionen
einkommensteuermäßig ein Verlust eingetreten sei. Diesbezüglich
verweise er auf die durchgeführte Umsatzsteuernachschau im August
2004.
Da der Bw im Schreiben vom 11. Juli 2007 (und in der
Berufung gegen die Zurücknahmebescheide) neben einer Fristverlängerung
"in eventu" den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hatte, hat die Referentin des
Unabhängigen Finanzsenates das Finanzamt mit E-Mail vom 18. Dezember 2006
gebeten, über diese Anträge zu entscheiden. Mit Bescheid
(Mängelbehebungsauftrag) vom 27. Dezember 2006 hat das Finanzamt den Bw um
Behebung der inhaltlichen Mängel des Wiedereinsetzungsantrages (§ 309a
Abs. 1 und 2 BAO) bis 29. Jänner 2007 ersucht. Der Bescheid wurde laut
Zustellnachweis am 28. Dezember 2006 zugestellt.
Die Mängelbehebung wurde mit Schreiben vom 27.
Jänner 2007 am 29. Jänner 2007 (sohin am letzten Tag der Frist, zumal
der 28. Dezember 2006 ein Sonntag war) per Telefax beim Finanzamt
eingebracht.
Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
"Auftragsgemäß
möchte ich die angeführten Mängel wie folgt
beheben:
1)
Bezeichnung der versäumten Frist:
Mit Bescheid vom
27. Juni 2006 wurde mir aufgetragen, diverse Mängel betreffend meiner
Berufung (Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2004) bis zum 10.7.2006 zu
beheben. Diese Frist habe ich versäumt.
2)
Die Bezeichnung des unvorhergesehen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308
Abs. 1)
Die kurze
unangemessene Fristsetzung von lediglich 10 Tagen war für mich insbesondere
deshalb unvorhersehbar, weil in der Vergangenheit mir immer eine Frist von 14
Tagen zur Behebung diverser Mängel gestellt wurde.
3)
Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der
Fristversäumung:
Bei
Kenntnisnahme der Hinterlegungsanzeige war mir bewusst, dass es sich bei
gegenständlichem Bescheid um eine Mängelbehebung handeln würde.
Aufgrund meiner mehrfachen Erfahrungen diesbezüglich war ich davon
überzeugt, dass mir eine Frist von 14 Tagen gewährt werde. Ich habe
deshalb den Bescheid innerhalb der 14-tägigen Frist behoben. Leider einen
Tag zu spät.
4)
Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages
Unverzüglich nach
Kenntnisnahme am 11. Juli 2006 habe ich sowohl telefonisch wie schriftlich die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt."
Das Finanzamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung der Mängelbehebungsfrist (Mängel der Berufung gegen
die Sachbescheide) mit Bescheid vom 5. Februar 2007 (zugestellt am 6. Februar
2006) als unbegründet abgewiesen.
In der gesonderten Begründung hat das Finanzamt
festgestellt, aus den Veranlagungsakten gehe hervor, dass der Bw in der
Vergangenheit (zumindest seit 1996) praktisch jedes Jahr seine
Jahressteuererklärungen verspätet abgegeben habe und es einige Male
darauf ankommen habe lassen, dass das Finanzamt mangels Nichtabgabe der
Jahressteuererklärungen die Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und
Einkommensteuer des betreffenden Jahres im Schätzungswege ermitteln habe
müssen (auch für das Jahr 2005 habe er die
Jahressteuererklärungen nicht fristgerecht abgegeben). Die
Abgabenerklärungen seien bis Ende April bzw. bei elektronischer
Übermittlung bis Ende Juni jedes Jahres einzureichen. Diese Fristen
könnten vom Bundesminister allgemein erstreckt werden. Die
Abgabenbehörde könne im Einzelfall auf begründeten Antrag die in
Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
verlängern. Werde einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur
Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so sei für die
Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche
zu setzen (§ 134 BAO). Gegen die Versäumung einer Frist (§§
108 bis 110) sei auf Antrag der Partei, die durch Versäumung einen
Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,
wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhinderte gewesen sei, die Frist einzuhalten. Dass der
Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindere die
Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad
des Versehens handle (§ 308 Abs. 1 BAO).
Im gegenständlichen Fall seien die Umsatz- und
Einkommensteuerjahreserklärungen des Jahres 2004 spätestens bis zum
30. Juni 2005 beim Finanzamt einzureichen gewesen. Nachdem er diese Frist
verstreichen habe lassen, habe ihn das Finanzamt mittels Bescheid vom 23.9.2005
höflich daran erinnert, dass er offenbar übersehen habe, seine
Abgabenerklärungen fristgerecht einzureichen und gebeten, diese
versäumte Handlung bis zum 14.10.2005 nachzuholen. Gleichzeitig sei er
darauf hingewiesen worden, dass diese Frist (zur Abgabe der Erklärungen)
durch den o.a. Termin nicht verlängert werde und daher das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag verhängen bzw. die Bemessungsgrundlagen im
Schätzungsweg ermitteln könne. Das Finanzamt habe die
Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermitteln müssen (Bescheide vom
18.5.2006) und gegen diese Bescheide habe er rechtzeitig Berufung (23.6.2006)
eingelegt mit der Begründung, dass er die Steuererklärungen
nachreichen werde. Das Finanzamt habe ihm mittels Bescheid vom 27.6.2006
aufgetragen, bis zum 10. Juli 2006 die Mängel der Berufung vom 23.6.2006 zu
beheben. Da er diese Frist versäumt habe, habe er den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
Das Finanzamt sei der Auffassung, dass die Fristsetzung zur
Behebung der Mängel der Berufung vom 23.6.2006 bis zum 10. Juli 2006 nicht
unangemessen kurz sei, weil ihm das Finanzamt gerechnet vom Datum der Berufung
eine Frist von über 14 Tagen gewährt habe und es keine gesetzliche
Bestimmung gebe, dass im Hinblick auf eine nicht abgegebene Erklärung
(Steuererklärungen würden nachgereicht) eine Frist von mindestens 14
Tagen zu gewähren sei. Außerdem sei es nach seinem Schreiben vom
27.1.2007 in seiner freien Entscheidung gelegen, wann er das hinterlegte
Schreiben des Finanzamtes beim Postamt abholen wollte. Die Annahme, es werde ihm
vom Finanzamt für die Nachreichung der Steuererklärungen weiterhin
eine großzügige Fristverlängerung gewährt, obwohl er mit
der Abgabe der Jahreserklärungen bereits ein Jahr in Verzug gewesen sei,
sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Aufgrund seiner
kaufmännischen und juristischen Vorbildung und seines steuerlichen
Verhaltens in den Vorjahren sei auch nicht von einem minderen Grad des Versehens
auszugehen. Zudem habe er nicht zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag die
versäumte Handlung nachgeholt. Seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand sei daher mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht
stattzugeben.
Am 5. März 2007 wurde gegen die Abweisung des Antrages
auf Wiedereinsetzung fristgerecht Berufung erhoben. In der Begründung wurde
ausgeführt, es sei zutreffend, dass er in den letzten Jahren bei der Abgabe
der Steuererklärungen den zeitlichen Rahmen zur Gänze ausgenützt
habe. Dies sei damals insbesondere auf seine persönliche und
wirtschaftliche Situation begründet gewesen. Jahrelang sei ihm immer eine
Frist von 14 Tagen zur Begründung seiner Berufung eingeräumt worden.
Insofern sei es für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass das Finanzamt
seine jahrelange Praxis bei der Fristsetzung ändern würde. Er habe
seines Erachtens darauf vertrauen können, dass ihm bei der Berufung
wiederum eine Frist von 14 Tagen gesetzt werde.
Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass ihm aufgrund der
von ihm getätigten Investitionen im Jahre 2004 sogar ein Vorsteuerguthaben
zustehe. Diesbezüglich verweise er auf die UVA-Prüfung vom August
2004. Für ihn habe also insofern keine Veranlassung bestanden, seine
Steuererklärung verspätet abzugeben.
Laut Bescheid vom 5. Februar 2007 werde ausgeführt,
dass das Finanzamt Feldkirch der Auffassung sei, dass die Fristsetzung zur
Behebung der Mängel der Berufung vom 23.6.06 bis zum 10.7.06 eine Frist von
über 14 Tagen gewährt habe und es weiters keine gesetzliche Bestimmung
gebe, dass im Hinblick auf eine nicht abgegebene Erklärung eine Frist von
mindestens 14 Tagen zu gewähren sei. Tatsache sei, dass aufgrund der
Nichtabgabe der Erklärungen die Abgaben im Schätzungswege ermittelt
worden seien und er gegen diesen Bescheid rechtzeitig Einspruch erhoben habe.
Unbestritten sei dieser Einspruch mangelhaft, aber es liege keine gesetzliche
Verpflichtung vor, eine mangelhafte Berufung innert 14 Tagen nach Abgabe der
Berufung zu verbessern. Die Fristberechnung per Datum Abgabe der Berufung sei
unzulässig.
Betreffend § 134 BAO wolle er darauf hinweisen, dass
es sich bei seiner Berufung nicht um einen Antrag auf Verlängerung der
Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen handle.
Am 9. März 2007 (Eingang beim UFS, Außenstelle
Feldkirch) hat das Finanzamt die Berufung betreffend Abweisung des
Wiedereinsetzungsantrages dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit E-Mail vom 4. Juni 2007 wurde das Finanzamt neuerlich
(unter Bezugnahme auf die E-Mail vom 18. Dezember 2006) gebeten, über den
vom Bw mit Schreiben vom 11. Juli 2006, sohin nach Ablauf der bis 10. Juli 2006
gesetzten Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung betreffend den
Mängelbehebungsauftrag zur Berufung zu entscheiden. Über diesen Antrag
sei nämlich auch dann zu entscheiden, wenn vor Abspruch über das
Fristverlängerungsansuchen der Zurücknahmebescheid ergangen sei. Das
Finanzamt hat am 26. Juni 2007 den Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen
und am 10. August 2007 schriftlich mitgeteilt, dass dieser Bescheid
rechtskräftig geworden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Zurücknahmebescheide:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die dem Bw
mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom 27. Juni 2006 bis 10. Juli 2006
gesetzte Frist zur Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung vom 22.
Juni 2006 angemessen war, widrigenfalls die Zurücknahmebescheide vom 18.
bzw. 20. Juli 2006 rechtswidrig ergangen wären.
Gemäß
§ 275 BAO hat die
Abgabenbehörde, falls eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder 2
erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem Berufungswerber die
Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist als
zurückgenommen gilt.
Ist die Frist versäumt, so kann die einmal
eingetretene Sanktion des § 275 BAO - vom Fall einer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand (§ 308 BAO) abgesehen - nicht nachträglich wieder
beseitigt werden. Auch wenn die Behörde der Meinung ist, es lägen
berücksichtigungswürdige Gründe für die Überschreitung
der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein Zurücknahmebescheid zu ergehen
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 275 Tz 17).
Ein Zurücknahmebescheid ist nach der Judikatur nur
gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd.
§ 250 BAO vorlag oder
die gesetzte Frist nicht angemessen war
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 275 Tz 20 mwN).
Gemäß
§ 134 BAO sind die
Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die
Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April
jeden Jahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des
Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch
erfolgt.
Fest steht, dass der Bw mit Bescheid vom 23. September 2005
mangels Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2004 bis zum
Ablauf der Abgabenerklärungsfrist (30. Juni 2005) vom Finanzamt
aufgefordert wurde, diese bis 14. Oktober 2005 nachzureichen. Da diese Frist
ergebnislos verstrichen ist, hat das Finanzamt am 18. Mai 2006 (sohin ca. 7
Monate später) die mit Berufung vom 22. Juni 2006 angefochtenen Bescheide
(betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Verspätungszuschlag zur
Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2006)
erlassen.
Unbestrittenermaßen hat der der Bw in der Berufung
lediglich die Bescheide, gegen die sich die Berufung richte, bezeichnet (§
250 Abs. 1 lit. a) BAO) und damit die Inhaltserfordernisse einer Berufung nur
unzureichend erfüllt hat. Eine Berufung hat nämlich auch die
Erklärung, in welchen Punkten der jeweilige Bescheid angefochten wird,
welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten
(§ 250 Abs. 1 lit. b) bis d) BAO). Die (noch dazu völlig unbestimmte)
Ankündigung, eine Begründung bzw. die Steuererklärungen
nachzureichen, stellt keine Begründung dar.
Dass die Berufung die vom Finanzamt im
Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel aufgewiesen hat, hat
der Bw weder in der Berufung noch im Vorlageantrag an den Unabhängigen
Finanzsenat gegen die Zurücknahmebescheide in Abrede gestellt.
Eine Frist ist dann im Sinne der
Mängelbehebungsvorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO)
angemessen, wenn die
Fristbemessung den besonderen
Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in
die Lage versetzt wird, dem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist
ordnungsgemäß nachzukommen (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/14/0153;
VwGH 10.3.1994, 93/15/0092). Die nach § 275 BAO von der Behörde
zu setzende Frist verfolgt den Zweck, ohne unvertretbaren Aufwand feststellen zu
können, ob die Berufung einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 275 Tz 11, 12). Bei festgestellten Verzögerungen durch die Partei
kann eine kurze Mängelbehebungsfrist geboten sein, um die Partei zur
Ordnung zu verhalten (VwGH 8.11.1983, 82/14/0031, 83/14/0172).
Laut Rückschein wurde der Mängelbehebungsauftrag
durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist
auf dem im Veranlagungsakt befindlichen Zustellnachweis der 28. Juni 2006
ausgewiesen.
Gemäß
§ 17 ZustG (Zustellgesetz) ist eine
hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf
dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung
bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser
Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass
der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis
erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die
Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die
hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Die Hinterlegung gilt unabhängig davon, ob der
Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt, ob die Sendung behoben
wird (VwGH 22.1.1992, 91/13/01789) oder ob hiebei Hindernisse auftreten, als
Zustellung; solche Umstände können allenfalls einen
Wiedereinsetzungsgrund bilden (vgl. Ritz,
BAO3, § 17 ZustG
Tz 16, Tz 20).
Da der Bw weder in der Berufung noch im Vorlageantrag
behauptet hat, er habe den Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) wegen
Abwesenheit von der Abgabestelle erst am 11. Juli 2006 beheben können,
gelten diese als durch Hinterlegung am 28. Juni 2006 zugestellt. Demnach
wären dem Bw, hätte er die Sendung nicht erst - wie im Schreiben vom
11. Juli 2006 ausgeführt - am 11. Juli 2006 behoben, nahezu 14 Tage zur
Verfügung gestanden, um die Mängel der Berufung zu beheben.
Entgegen der Ansicht des Bw sind Samstage, Sonn- und
Feiertage für den Beginn und den Lauf einer Frist bedeutungslos. Diesen
Tagen kommt nach § 108 Abs. 3 zweiter Satz BAO dann Bedeutung zu, wenn das
Ende einer Frist auf einen dieser Tage fallen würde. Diesfalls endet die
Frist am nächsten Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage (Samstage,
Sonntage, Feiertage) ist.
Nach Ansicht der Referentin hätte der Bw, hätte
er die Bescheide umgehend behoben, mehr als genug Zeit gehabt, die Mängel
der Berufung fristgerecht zu beheben. Der Bw hat nicht behauptet, eine
frühere Behebung der Sendung wäre ihm nicht möglich gewesen.
Angesichts des Umstandes, dass Berufungen des Bw (gegen
Schätzungsbescheide aufgrund Nichteinreichung der Abgabenerklärungen)
auch in der Vergangenheit mehrfach einen Mängelbehebungsauftrag
erforderlich machten und die Behebung der Mängel regelmäßig
ohnedies erst nach einer antragsgemäßen Fristverlängerung
erfolgt ist, hält die Referentin eine erstmalige kurze (aber angemessene)
Fristsetzung geradezu für geboten, um den mit dem
Mängelbehebungsauftrag verfolgten Zweck zu erreichen und die Partei zur
Ordnung zu verhalten. Das steuerliche Verhalten des Bw in der Vergangenheit und
Gegenwart legt nämlich zumindest den Schluss nahe, dass er aus welchen
Gründen auch immer am Fortgang des Besteuerungs- und Rechtsmittelverfahrens
sichtlich nicht interessiert ist.
Nach Ansicht der Referentin des UFS wäre der Bw unter
den gegebenen Umständen durchaus in der Lage gewesen, dem
Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist (vom im
Zustellnachweis angeführten Tag der Hinterlegung = Beginn der Abholfrist,
dem 28. Juni 2006 bis zum Ablauf der Frist standen ihm immerhin 13 Tage zur
Verfügung) ordnungsgemäß nachzukommen und hält die
Referentin daher die gesetzte Frist aus den dargestellten Gründen für
(mehr als) angemessen. Im Übrigen geht die Referentin davon aus, dass der
Bw angesichts der späten Behebung der Sendung bei der Post nicht die
Absicht hatte, die Mängel fristgerecht zu beheben, sondern wie schon in der
Vergangenheit zunächst eine Fristverlängerung zu beantragen. Im
Schreiben vom 11. Juli 2006 wurde auch (allerdings nach Ablauf der gesetzten
Frist und damit verspätet) eine Fristverlängerung beantragt.
Dem Umstand, dass der Bw laut Vorlageantrag an den UFS
darauf vertraut habe, dass die Rechtsmittelfrist
"wie üblich" mindestens 14 Tage
betragen würde, kommt für die Beurteilung der Frage der Angemessenheit
der nach den vorstehend angeführten Grundsätzen zu bemessenden Frist
keine Bedeutung zu. Diese hat nach den oben angeführten Grundsätzen zu
erfolgen. Gegen einen Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine Berufung
wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung als zurückgenommen gilt,
kann mit Aussicht auf Erfolg nämlich Berufung nur eingelegt werden, wenn
die ursprüngliche Berufung keinen Mangel iSd. § 250 Abs. 1 BAO
aufgewiesen hat oder die vom Finanzamt für die Mängelbehebung
bestimmte Frist nicht angemessen war (vgl. VwGH12.1.1993, 92/1470213).
Da dem Bw, wie in der Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages zum Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, bei
Kenntnisnahme der Hinterlegungsanzeige "auf
Grund seiner mehrfachen Erfahrungen" bewusst gewesen sei, dass es sich um
einen Mängelbehebung handle, kann überdies unbedenklich davon
ausgegangen werden, dass er angesichts seiner Erfahrung auch mit den
Rechtsfolgen eine allfälligen Fristversäumnis, auf die in den
Mängelbehebungsaufträgen auch in der Vergangenheit dezidiert
hingewiesen wurde, ebenso vertraut war. Davon kann auch angesichts seiner
unbestrittenen kaufmännischen und juristischen Vorbildung ausgegangen
werden. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass dem Bw in der Vergangenheit
"immer eine Frist von 14 Tagen"
für die Mängelbehebung eingeräumt worden ist. Vielmehr wurden in
der Vergangenheit in Mängelbehebungsaufträgen völlig
unterschiedlich lange Fristen gesetzt, die sodann zumeist über Antrag des
Bw vom Finanzamt verlängert wurden (z.B. Mängelbehebungsauftrag zur
Berufung E1998; EVZ 2000 ursprünglich gesetzte Frist (ab Hinterlegung) 17.
bis 28.7.2000 = 11 Tage; U 2003: 9.11.2005 bis 28.11.2005 = 19 Tage, E 2003:
17.März bis 6. April 2006 = 20 Tage;). Schon allein deshalb konnte der Bw
nicht berechtigterweise (jedenfalls nicht durch ein diesbezügliches
Verhalten des Finanzamtes veranlasst) darauf vertrauen, immer eine Frist von 14
Tagen für die Behebung inhaltlicher Mängel einer Berufung
eingeräumt zu bekommen.
Aus den dargestellten Gründen vermag die Referentin
des Unabhängigen Finanzsenates nicht zu erkennen, dass die vom Finanzamt
bestimmte Frist unangemessen gewesen wäre und sind die
Zurücknahmebescheide vom 18. bzw. 20. Juli 2006 betreffend die Berufung vom
22. Juni 2006 daher zu Recht ergangen.
2. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand:
Der Bw hat im Schreiben vom 11. Juli 2006 und in der
Berufung gegen die Zurücknahmebescheide in
eventu den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der
Frist zur Mängelbehebung gestellt. Da dieser Antrag den Erfordernissen des
§ 309a Abs1 lit a) BAO nicht entsprochen hat, hat das Finanzamt einen
Mängelbehebungsantrag (§ 309a Abs. 2 BAO) erlassen, der mit Schreiben
vom 27. Jänner 2007 beantwortet wurde.
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß
§ 308 Abs. 3 letzter Satz BAO hat der
Antragsteller spätestens (d.h.
falls er dies nicht schon früher getan hat - vgl. Ritz,
BAO3, § 308 Tz
24) gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.
Da der Bw nicht spätestens gleichzeitig mit dem Antrag
auf Wiedereinsetzung die versäumte Handlung, die gegenständlich in der
ihm aufgetragenen Behebung der inhaltlichen Mängel der Berufung gegen die
Sachbescheide (Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Verspätungszuschlag zur
Umsatz- und Einkommensteuer 2004, Einkommensteuervorauszahlungen 2006) bestanden
hätte, nachgeholt hat, ist mangels Erfüllung dieser
tatbestandsmäßigen Voraussetzung die Berufung betreffend Abweisung
des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist zur
Mängelbehebung als unbegründet abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 12. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-F/06
- Stammnummer
- 30492
- Gültig
- 12.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF