Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4273-W/02
Verspätungszuschlag, Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4273-W/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind als Kriterien für die Ermessensübung v.a. zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB. seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie der Grad des Verschuldens.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 23. Juli 2003 über die Berufung der Bw.
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk, vertreten durch Mag.
Anneliese Kolienz, betreffend Festsetzung eines Verspätungszuschlages wegen
verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 5/02
vom 22. August 2002 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde am 2. August 2001 von I.P. mit einem
Stammkapital von 35.000,00 EUR gegründet. Gegenstand des Unternehmens
ist
1. Der
Groß- und Kleinhandel mit sowie der Import und Export von Waren aller Art,
insbesondere mit Kraftfahrzeugen.
2. Die
Beteiligung an sowie die Geschäftsführung von Unternehmen mit gleichem
oder ähnlichem Betriebsgegenstand.
Die Bw.
handelte mit gebrauchten KFZ.
Die tatsächliche Finanzierung des Umlaufvermögens
der Bw. wurde ua. wie folgt durchgeführt: Jedes angekaufte Fahrzeug wurde
von der Bw. zum Einkaufspreis an eine Finanzierungsgesellschaft zwecks
Finanzierung weiterfakturiert. Zum 27. Dezember 2001 wurden zwecks
Eigentumsübertragung alle von der Finanzierungsgesellschaft finanzierten
KFZ an die Bw. zurückfakturiert (entweder mit Steuerausweis oder ohne bei
Differenzbesteuerung). Aus diesen Geschäftsvorgängen ergab sich die
Höhe der Vorsteuern für das Rumpfwirtschaftsjahr 2001. Am 2.
Jänner 2002 erfolgte wiederum die Fakturierung sämtlicher KFZ an die
Finanzierungsgesellschaften.
Das erste Wirtschaftsjahr der Bw. war ein
Rumpfwirtschaftsjahr von 25. August 2001 bis 31. Dezember
2001.
Da die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002
verspätet, nämlich am 16. August 2002 einreichte, wurde ihr mit
Bescheid vom 22. August 2002 ein Verspätungszuschlag in Höhe von
1.607,97 € vorgeschrieben, d.s. 8 % des Abgabenbetrages von 20.099,59
€.
Mit Eingabe vom 5. September 2002 hat die Bw. gegen diesen
Bescheid berufen und "die Herabsetzung des Verspätungszuschlages von 8 %
(des Abgabenbetrages) auf maximal 1 % pro Monat" beantragt. Begründend
führte die Bw. aus, dass die Verzinsung bei Nichteinhaltung von
Zahlungszielen mit maximal 12 % pro Jahr, d.s. 1 % pro Monat,
"handelsüblich festgesetzt" werde. Die Festsetzung des
Verspätungszuschlages von 8 % für die verspätete
Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002, für einen Zeitraum von einem
Monat, sei nicht angemessen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend führte das Finanzamt nach
Anführung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die Bw.
habe weder von der Unmöglichkeit der fristgerechten Umsatzberechnung
Mitteilung gemacht, noch habe sie um eine Erstreckung der Frist zur Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung ersucht. Die Verspätung wäre nur
entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter die nach ihren
persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet hätten.
Der Abgabepflichtige sei nicht nur ausnahmsweise säumig gewesen, sondern
habe auch die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2002 verspätet
eingereicht bzw. keine Vorauszahlung geleistet.
Die Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend aus, sie
sei vor Beauftragung ihres nunmehrigen steuerlichen Vertreters "nicht
ordnungsgemäß vertreten" gewesen. Die Buchhaltung sei von einem
Buchführungsbüro erledigt worden, welches nicht über die
notwendige Qualifikation verfügt habe. Durch die Zulassung von
selbständigen und gewerblichen Buchhaltern und damit auch eine vermehrte
Duldung von "Schreibbüros" die Buchhaltungsagenden erledigen, sei einem
Branchenfremden eine Unterscheidung nach Qualität nicht mehr zuzumuten. Die
Bw. habe sich damals fachgerecht vertreten gefüllt. Seit Anfang August
werde die Bw. durch ihren nunmehrigen steuerlichen Vertreter vertreten und habe
dieser unverzüglich alle Schritte eingeleitet, um eine
ordnungsgemäße Abgabenfeststellung und -meldung vorzunehmen.
Letztlich sei auch die Meldung der Umsatzsteuer für Mai 2002 so rasch als
möglich nachgeholt worden. Der Einwand richte sich nicht gegen die
Festsetzung des Verspätungszuschlages, sondern gegen die falsche
Ermessensübung, wonach der Verspätungszuschlag nicht eine Bestrafung
zur Maßregelung des Steuerpflichtigen sein soll, sondern ein Ersatz
für entgangene Zinsen. Dies lasse sich schon aus dem Wort
"Verspätungszuschlag" ableiten. Im Ermessen obliege es, einen Zuschlag bis
zu 10 % einzuheben, wobei eine Verspätung von nur einem Monat unter den
gegebenen Umständen keinesfalls die Festsetzung eines Zinsentganges von 96
% p.a. rechtfertige. Es sei auch die Wuchergrenze des ABGB zu beachten. Die Bw.
ersuchte daher um Reduktion des Verspätungszuschlages auf 1 %.
Zum Verhalten der Bw. gegenüber der
Abgabenbehörde wird aus den Akten Folgendes festgestellt:
Die Bw. reichte die Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate Jänner 2002, April 2002 und Mai 2002 verspätet ein. Für
Jänner betrug die Verspätung 10 Tage, es wurde ein 2 %-iger
Verspätungszuschlag verhängt. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die
berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für März 2002 wurden nicht beim
zuständigen Finanzamt eingebracht. Die Umsatzsteuervoranmeldung für
April 2002 wurde mit einer Verspätung von 7 Monaten und 15 Tagen
eingereicht, die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 mit einer
Verspätung von einem Monat. Es wurde ein 8 %-iger Verspätungszuschlag
für die Umsatzsteuer für Mai festgesetzt. Die Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Mai 2002 wurde in keinem einzigen Fall pünktlich
bezahlt, in sämtlichen Fällen wurde ein erster Säumniszuschlag
festgesetzt, im Fall der Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner und
für Mai zusätzlich ein zweiter Säumniszuschlag. Der zweite
Säumniszuschlag für die Umsatzsteuer für Mai wurde am 11.
November 2002 festgesetzt und betrug 172,23 €, d.s. rund 0,86 % der
für Mai geschuldeten Umsatzsteuer. Demzufolge hafteten von der gesamten
Umsatzsteuer für Mai noch rund 86 % am 11. November 2002 unberichtigt
aus.
Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung und
eine Umsatzsteuerrevision für den Zeitraum Jänner bis März 2002
durch und ermittelte eine Nachforderung für Jänner 2002 und eine
weitere Nachforderung für den Zeitraum Jänner bis März 2002, die
bei der Umsatzsteuerfestsetzung für März 2002 berücksichtigt
wurde. Der zu versteuernde Gewinn laut Betriebsprüfung betrug 349.085,47
ATS, in der Bilanz war ein Verlust in Höhe von 3.971.231,79 ATS
ausgewiesen. Der Betriebsprüfungsbericht wurde dem Vertreter der Bw. am 7.
August 2002 ausgefolgt.
Der aushaftende Abgabenrückstand betrug am 17. Feber
2003 105.933,26 €. Per 3. Juli 2003 haftete ein Betrag von
72.981,59 € aus.
Nachdem der steuerliche Vertreter der Bw. für die
mündliche Berufungsverhandlung geladen worden war, erklärte dieser,
nicht mehr steuerlicher Vertreter noch Zustellbevollmächtigter der Bw. zu
sein.
Nach neuerlicher Zustellung der Ladung ließ I.P. am
Tag der Verhandlung ausrichten, er sei verhindert.
In der am 23. Juli 2003
über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurde von der Vertreterin des Finanzamtes ergänzend ausgeführt, dass
I.P. insgesamt seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen schleppend nachkomme
und Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt verspätet eingereicht hat bzw.
seit Februar 2003 nicht mehr abgegeben hat. Beantragt wurde die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs.
1 UStG 1994, BGBl. 663/1994 idgF hat der Unternehmer spätestens am
15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlungen und der Überschuss
sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen BGBl II 1998/206 wurde bestimmt,
dass die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, wenn die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994)
errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine
Vorauszahlung ergibt.
Gemäß
§ 135 BAO
idF BGBl. Nr. 151/1980 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag)
auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; "solange die
Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt
an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt."
Unstrittig ist, dass die Bw.
die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 um einen Monat verspätet
eingereicht hat. Die Berufung richtet sich gegen die Ausübung des
behördlichen Ermessens bei der Festsetzung der Höhe des
Verspätungszuschlages.
Gemäß
§ 20 BAO
müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die
das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Zweck des
Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der
Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung
der Abgabe sicher zu stellen (siehe Ritz, Kommentar zu § 135 BAO, 2.
Auflage, Rz 1, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1524; BFH BStBl 1997 II 642). Der
Verspätungszuschlag ist eine administrative Ungehorsamsfolge eigener Art
(Stoll, Ermessen, 142), ein Druckmittel eigener Art (zB Stoll, BAO, 1525; BFH,
BStBl 1997 II 642), er ist keine Strafe im finanzstrafrechtlichen
Sinn.
Voraussetzung für die
Verhängung eines Verspätungszuschlages ist, dass der Abgabepflichtige
die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und
dass dies nicht entschuldbar ist. Ein Verschulden des Vertreters trifft den
Vertretenen; der Verspätungszuschlag ist dem Vertretenen gegenüber
festzusetzen (vgl. Ritz, a.a.O., Rz 4 und 11).
Dem Vorbringen der Bw., vor
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 nicht
"ordnungsgemäß" vertreten gewesen zu sein, ist entgegenzuhalten, dass
es dem Abgabepflichtigen vorzuwerfen ist, wenn er sich von der Einbringung der
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht überzeugt. Ein ordentlicher
Geschäftsmann hätte sich zumindest eine Kopie übermitteln lassen,
um feststellen zu können, ob überhaupt Umsätze vorangemeldet
werden und ob diese bei überschlägiger Beurteilung den getätigten
Umsätzen entsprechen. Diese Sorgfaltspflicht bestand insbesondere deshalb,
weil bereits aufgrund der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung
für Jänner 2002 im März ein Verspätungszuschlag
verhängt wurde. Die Bestellung eines Vertreters enthebt die Bw. nicht
jeglicher (nachprüfenden) Kontrolle hinsichtlich der Einreichung der
Erklärungen und der darin gemachten Angaben. Der Einwand einer
zunächst "nicht ordnungsgemäßen" Vertretung ist auch insofern
kein Entschuldigungsgrund, als auch nach Übernahme der Vertretung der Bw.
durch den nunmehrigen Vertreter der Bw. dieser übersehen hat, dass nicht
nur die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai sondern auch die
Umsatzsteuervoranmeldung für April noch nicht abgegeben worden war. Die
letzte Kontrolle hinsichtlich der Einreichung der Abgabenerklärungen
obliegt immer dem Geschäftsführer der Gesellschaft. Nur dieser kann
bzw. muss wissen, welche Umsätze die Gesellschaft in den einzelnen
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen erzielt hat. Die nicht rechtzeitige
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 beruhte daher
zumindest auf Fahrlässigkeit dieses Geschäftsführers und war
diesem daher auch vorzuwerfen und der Bw. zuzurechnen.
Da der Verspätungszuschlag
somit dem Grunde nach zu Recht verhängt wurde, ist zu prüfen, in
welcher Höhe der Verspätungszuschlag festzusetzen ist:
Als Kriterien für die
Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen:
Das Ausmaß der
Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete
Einreichung der Abgabenerklärungen erzielten finanziellen Vorteils, das
bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen zB. seine Neigung zur
Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten sowie der Grad des Verschuldens (vgl.
Ritz, a.a.O., Rz 13).
Zum Ausmaß der
Fristüberschreitung:
Die Frist für die Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 wurde zwar nur um einen Monat
überschritten, doch erfolgte die Abgabe erst nach Eingang des Berichtes
über eine bei der Bw. durchgeführte Betriebsprüfung bei dem die
Bw. vertretenden Rechtsanwalt.
Zur Höhe des
finanziellen Vorteiles:
Die genaue Höhe des durch
die verspätete Abgabe erreichten finanziellen Vorteils lässt sich
nicht feststellen, weil die Bw. unter den gegebenen Bedingungen (Nennkapital
35.000,00 €, unberichtigte Schulden allein beim Finanzamt zum 3. Juli
2002 in Höhe von 41.716,87 € - wobei in diesem Betrag die zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht gemeldete Umsatzsteuerschuld für April 2002
in Höhe von 47.601,78 € nicht berücksichtigt ist, laut Bilanz zum
31. Dezember 2001, überreicht beim Finanzamt am 25. März 2002,
war die Bw. buchmäßig überschuldet) wahrscheinlich am
regulären Finanzmarkt keinen Kredit bekommen hätte. (Die
tatsächliche Finanzierung des Umlaufvermögens der Bw. erfolgte
über Finanzierungsgesellschaften, die Eigentum an den KFZ erlangten. Die
KFZ standen zum ersten Bilanzstichtag im Eigentum der Bw., doch lag zu diesem
Zeitpunkt bereits eine buchmäßige Überschuldung vor. Ein Zugriff
auf die KFZ zwecks Einbringung von Rückständen war danach nicht mehr
möglich wegen der Rückübereignung der KFZ.)
Die Bw. hat daher unter anderem
die vereinnahmte, aber nicht abgeführte Umsatzsteuer benutzt, um ihr
Geschäft zu finanzieren, was auch aus der Zusammensetzung des
Rückstandes ersichtlich ist. Der Saldo zum 3. Juli 2003 betrug
72.981,59 €). Laut Rückstandsaufgliederung vom 3. Juli 2003
entfällt der überwiegende Teil des Rückstandes auf
Umsatzsteuer-Zahllasten.
Wenn die Bw. dagegen einwendet,
bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen werde die Verzinsung handelsüblich
mit maximal 12 % pro Jahr festgesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut
einem Test der Arbeiterkammer "Girokonto-Kosten: Sollzinsen und Habenzinsen im
Test" die Bandbreite für Sollzinsen bei Girokonten innerhalb des Rahmens im
November 2002 9% bis 13,25% betrug , die Überziehungszinsen außerhalb
des Rahmens 9,5% bis 18,5%. Außerhalb des regulären Kreditmarktes
werden erfahrungsgemäß noch höhere Zinsen
verrechnet.
Zum bisherigen
steuerlichen Verhalten des Abgabepflichtigen zB. seine Neigung zur Missachtung
abgabenrechtlicher Pflichten:
Dazu wird bemerkt, dass die Bw.
betreffend die Voranmeldungs-Zeiträume Jänner bis Mai 2002 drei
Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abgegeben hat. Die Verspätung
betrug hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2002 zehn
Tage, hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2002 sieben
Monate und fünfzehn Tage und hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung
für Mai 2002 einen Monat. Darüber hinaus hat die Bw. sämtliche
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Jänner bis Mai 2002
verspätet entrichtet. Aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung
und Umsatzsteuerrevision wurde eine Nachforderung festgesetzt. Die Bw. hat ihre
Verpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nicht ernst genommen und
konnte offensichtlich auch nicht durch eine Betriebsprüfung und eine
Umsatzsteuerrevision von der unbedingten Notwendigkeit überzeugt werden,
sich um die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu
bemühen, wie u.a. aus der verspäteten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2003 ersichtlich ist.
Zum Grad des
Verschuldens:
Es muss als auffallend sorglos
gewertet werden, dass der Geschäftsführer der Bw. nicht für die
fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen Sorge getragen hat, weil
bereits wegen der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner 2002 ein Verspätungszuschlag verhängt worden war und ihm
das Problem daher bewusst sein musste.
Die rechtzeitige Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen ist va. aus folgenden Gründen
unerlässlich:
Lieferungen und sonstige
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt, unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 der Umsatzsteuer.
Dabei ist der Kaufpreis im
Sinne des Zivilrechtes jener Betrag, den der Käufer für die gekaufte
Ware an den Verkäufer zahlen muss. In diesem ist die Umsatzsteuer
eingeschlossen, auch wenn sie an den Verkäufer zu entrichten ist. Dass die
Umsatzsteuer in der Rechnung des Lieferanten gesondert ausgewiesen wird, hat
rein steuertechnische Gründe (vgl. OGH vom 19. März 1975, 1 Ob
39/75). Die Umsatzsteuer wird daher vom Käufer der Ware dem Verkäufer
und von diesem wiederum der Abgabenbehörde geschuldet. Das Verhältnis
zwischen dem Abgabenschuldner und dem Abgabengläubiger unterscheidet sich
insofern wesentlich von rechtsgeschäftlichen Verhältnissen zwischen
Privatpersonen, als üblicherweise im Wirtschaftsleben ein Gläubiger
von seiner Forderung unmittelbar Kenntnis erlangt: Die Bank begibt einen Kredit
und verbucht Abhebungen von einem Konto, ein Verkäufer verkauft eine Ware
und stundet den Kaufpreis. In allen diesen Fällen besteht die
Möglichkeit des Gläubigers, einen Schuldner abzulehnen und die
Leistung bzw. weitere Leistungen nicht (mehr) zu erbringen. Die
Abgabenbehörde ist hingegen zur Feststellung der Höhe ihrer
Umsatzsteuerforderung auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen angewiesen,
weshalb die Gesetze verschiedene Melde- und Erklärungspflichten vorsehen.
Darüber hinaus kann die Abgabenbehörde das Zahlungsverhalten des
Abgabepflichtigen auch nur würdigen, wenn dieser sie über seine
Verpflichtungen regelmäßig auf dem Laufenden hält. Der
Verspätungszuschlag ist daher auch ein Mittel zur Sicherung des Systems der
Mehrwertsteuer, um die rechtzeitige Abgabe der Erklärungen sicher zu
stellen und die erforderlichen Konsequenzen ziehen zu können, weil sonst
dieses System unterlaufen werden könnte.
Dem Berufungsvorbringen ist zu
entnehmen, dass die Bw. davon ausgeht, dass der Verspätungszuschlag
lediglich eine Verzinsung der Abgabenforderung sicherstellen sollte. Die Bw.
verkennt mit dieser Sichtweise, dass der Verspätungszuschlag in erster
Linie den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die
zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicher stellen soll, weil
der Bw. weder ein Kredit gewährt wird, noch eine Stundung vorgenommen
wird.
Dass der Gesetzgeber mit dem
Verspätungszuschlag nicht einfach eine Verzinsung vornehmen wollte, wie
diese bei Kreditgewährungen oder Stundungen im Wirtschaftsleben üblich
sind, ergibt sich zum Einen aus dem Wesen der Ermessensentscheidung, die
verschiedene Faktoren gegeneinander abwägt, zum Anderen aus der Deckelung
mit 10 %. Hätte der Gesetzgeber eine einfache Verzinsung erreichen wollen,
hätte er eine andere Regelung getroffen (siehe zB § 205 Abs. 1 und 2
BAO idF BGBl. I Nr. 84/2002).
Wenn die Bw. von der
Festsetzung eines Zinsentganges von 96 % p.a. ausgeht, so ist sie damit nicht im
Recht, weil Verspätungszuschläge nur einmal festgesetzt werden, sodass
eine jährliche Verzinsung von 96 % nicht stattfindet. Wurden die
Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abgegeben und rechtzeitig ein Ansuchen um
Stundung gestellt, so gelangten im Fall der Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ab 9. November 2001 Stundungszinsen im Ausmaß von
6,75 % zur Verrechnung, ab dem 11. Dezember 2002 von 6,20 %, jedoch kein
Verspätungszuschlag. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass nicht
lediglich der Zinsentgang abgegolten werden sollte.
Aufgrund der geringen
Verspätung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2002 und
des dadurch bedingten niedrigen Zinsvorteiles war der Verspätungszuschlag
jedoch nicht im höchstmöglichen Ausmaß von 10 % zu bemessen,
sondern war mit einem Prozentsatz von 8 % angemessen.
Es war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4273-W/02
- Stammnummer
- 5164
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF