…die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon früher diese Kenntnis zu verschaffen, und die Abgabenbehörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat, sind in den erst später festgestellten Tatsachen (Höhe der Einkünfte der Gattin) Neuerungen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu erblicken, die eine Wiederaufnahme…
…wenn Tatsachen neu hervorkommen. Eine andere - wenn auch richtige - rechtliche Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes rechtfertige nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Dasselbe habe für einen später hervorgekommenen Rechtsirrtum oder andere Fehler im Bereich der rechtlichen Erwägungen zu gelten. Festgestellte Tatsachen, die im vorangehenden Ermittlungsverfahren…
… 303 Abs. 4 BAO neu waren, sind die Wiederaufnahmegründe hinreichend konkretisiert worden. Die in der Berufung vertretene Ansicht, wonach die vom Wiederholungsprüfer festgestellten Tatsachen nur dann als neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO anzusehen wären, wenn sie nicht schon dem Erstprüfer bekannt…
…Die Stellungnahme des Prüfers ist eine Stellungnahme zur Berufung der Bw. gewesen; derartige Stellungen enthalten idR im Betriebsprüfungsverfahren festgestellte Tatsachen und deren abgabenrechtliche Würdigung. Nach der vorzit. Textpassage soll durch die Gegenüberstellung nachgewiesen werden, dass die abgabenrechtliche Würdigung in Tz 19 des Bp-Berichtes nicht…
…ein Mitgliedstaat Abgaben erhoben hat, obwohl er nicht zuständig war, weil er nicht der Staat war, in dem der später festgestellte Ort der Zuwiderhandlung lag. Daher muss er auch in dem davon nicht grundlegend verschiedenen Fall eingreifen, dass der Mitgliedstaat, der die Abgaben erhoben hat…
…Folge auf die Gesellschafter über. Würden daher Unregelmäßigkeiten in der Gebarung der Gesellschaft geduldet, so seien etwaige später festgestellte verdeckte Ausschüttungen den Gesellschaftern im Ausmaß ihrer Beteiligung zuzurechnen. Bei einer Einmanngesellschaft wäre es daher umso mehr erforderlich die Gebarung laufend zu überprüfen bzw. zu überwachen…
…Wiederaufnahmebescheid vom 8.2.1010 betreffend Einkünftefeststellung 2005 sowie für den Einkünftefeststellungsbescheid 2005 führt hinsichtlich der neu hervorgekommen Tatsachen oder Beweismittel, auf die sich der Wiederaufnahmebescheid stützt, ins Treffen, dass die "gemeinschaftlichen Einkünfte der Mitunternehmerschaft nach kursorischer Überprüfung der eingelangten Erklärung erklärungsgemäß festgestellt" worden seien…
…Amts wegen ist die Prüfung, ob das Verfahren aus den im Bericht zur erfolgten Betriebsprüfung angeführten Gründen wiederaufgenommen werden durfte. Im Zusammenhang mit dem Neuerungstatbestand ist maßgebend, ob im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, später hervorkommen. Dabei ist von Bedeutung, ob der Abgabenbehörde in dem…
…offensichtlich missverstanden worden sei, ihrer Erklärung somit ein anderer Bedeutungsinhalt, als im Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens festgestellt, zu entnehmen sei, so stellt dies jedenfalls keine neu hervorgekommene Tatsache dar. Eine andere Würdigung eines von einer Zeugin bekannt gegebenen Sachverhalts durch diese, als durch den erkennenden…
…sondern allein die anlässlich der Außenprüfung festgestellten Wiederaufnahmsgründe berechtigen zur Beseitigung der Rechtskraft und in der Folge zur Berichtigung der Bescheide aufgrund des erweiterten Wissensstandes (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2937). Eine Wiederaufnahme rechtfertigende Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände…
…der "Rechtsrichtigkeit" hätte üben dürfen, kann aber aus Sicht des UFS dahingestellt bleiben, da in diesem Verfahren keine "neuen Tatsachen" im Sinne des § 303 BAO mehr festgestellt wurden. Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände…
…was auch die Vereinbarung der Bw mit dem Verein über allfällige spätere Ablösezahlungen (wie die Bw selbst vorbringt) erhellt und die Tatsache des späteren Erhalts von ATS 700.000,-- bzw ATS 5,000.000,-- netto als Ablöse für die Weitergabe der Mietrechte und des Inventars…
…Niederschriften vom 12. April 2000 zugrunde gelegt worden wären, bereits vorhanden gewesen und hätten im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen. Denn Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen würden. Am 8. November 2006 wurde durch den Berufungswerber ein Antrag gemäß § 299…
…Niederschriften vom 12. April 2000 zugrunde gelegt worden wären, bereits vorhanden gewesen und hätten im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen. Denn Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen würden. Am 8. November 2006 wurde durch den Berufungswerber ein Antrag gemäß § 299…
…der Begründung zum Bescheid vom 28. Oktober 2004 auch mit dem vom steuerlichen Vertreter ebenfalls geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund abweichender Vorfragenentscheidungen bzw. mit der Behauptung einer Bindungswirkung an eine im Finanzstrafverfahren festgestellte Tatsache in keiner Weise auseinandergesetzt. Es genügt aber nicht, die Wiederaufnahme nur mit der…
…Y, ergibt, liegt das festgestellte Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Schlaganfall im Juni 2002 vor. Nun führt allerdings nur eine im Zeitpunkt der Tat gegebene Zurechnungsunfähigkeit zur Straflosigkeit des Täters. Ein später auftretender Zustand, der Zurechnungsunfähigkeit begründen würde, kann ein Hindernis für die Durchführung des…
…2011 in 4010 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im Zuge einer im ersten Halbjahr 2007 bei Bw (in der Folge: Bw.) durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Bw. zu Unrecht aus…
…die Aufbewahrungspflicht weiter gegeben (§ 132 Abs. 1 BAO). In Tz 17.7 des Bp.-Berichtes werden Mängel des Kassabuches festgestellt: Ein Kassabeleg aus 1989 sei erst ein Monat später mit einer Ausgangsrechnung verbucht worden, eine Belegnummer sei 1989 doppelt vorhanden. Aus diversen Kassablöcken im Prüfungszeitraum…
…konnten im Ermittlungsverfahren solche festgestellt werden. Bereits im Vorhalt vom 22. Jänner 2008 ist den Bw unter Pkt. 10 mitgeteilt worden, dass unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten, tatsächlich erzielten Werbungskostenüberschüsse der Jahre 1992 bis 2002 ein positives Gesamtergebnis erst wesentlich später zu erzielen gewesen wäre…
…sei der steuerliche Vertreter am 18.12.1995 über den beabsichtigten Anteilserwerb informiert und mit der dringenden Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Es sei festgestellt worden, dass infolge der Kürze der Zeit eine Finanzierung des angedachten Kaufpreises von ATS 80.000.000,-- nicht möglich sein…