Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0904-L/07
Wiederaufnahme auf Antrag der Partei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0904-L/07vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vertreten durch
Stb., vom 6. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 14. November 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
28. Juni 2000 wurde die Erbschaftssteuer im Hinblick auf den
Erwerb von Todes wegen nach H.P., verstorben am 19. Februar 1996, mit
884.535,00 S festgesetzt.
Am 19. Juli 2000 wurde gegen diesen Bescheid
Berufung erhoben.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
5. Juli 2004 wurde diese als unbegründet abgewiesen.
Am 2. August 2004 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung an den
Unabhängigen Finanzsenat eingereicht.
Mit
Berufungsentscheidung vom
6. September 2005 wurde die Berufung durch diesen als unbegründet
abgewiesen.
Nach Beschwerde an den
VwGH wurde diese mit Erkenntnis vom 23.2.2006, 2005/16/0245 und 0246,
als unbegründet abgewiesen.
Am 30. Juni 2006 wurde durch den Berufungswerber
folgender Antrag gestellt: Er stelle den
Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens, da der Bescheid vom 28. Juni 2000 betreffend
Erbschaftssteuer als nicht richtig zu betrachten sei. Im
Betriebsprüfungsverfahren sei das von ihm hingegebene Darlehen in Höhe
von 280.000,00 S als nicht erbschaftssteuermindernd angesetzt worden,
obwohl es in der Bilanz aufscheine. Weiters sei als Aktivum der GmbH-Anteil
angesetzt worden, das Verrechnungskonto der GmbH in Höhe von
377.391,66 S als Verbindlichkeit aber nicht. Er ersuche um
Berücksichtigung.
Mit Bescheid vom
6. Oktober 2006 wurde der Antrag des Berufungswerbers vom
30. Juni 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens als
unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: Die im Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens angeführten Sachverhalte wären bei
Erlassung des Erbschaftssteuerbescheides, dem die Niederschriften vom
12. April 2000 zugrunde gelegt worden wären, bereits vorhanden
gewesen und hätten im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen.
Denn Wiederaufnahmegründe seien nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
existente Tatsachen, die später hervorkommen würden.
Am 8. November 2006 wurde durch den
Berufungswerber ein Antrag gemäß
§ 299 BAO eingebracht wie folgt: Gegen den Bescheid
vom 6. Oktober 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens werde der
Antrag gemäß
§ 299 BAO auf Richtigstellung des
Bescheides gestellt. Gemäß
§ 299 BAO sei ein
Bescheid aufzuheben, wenn sich herausstelle, dass der Bescheid nicht richtig
sei. Er hätte mit Schreiben vom 28. Juni 2006 den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Entscheidend für die
Wiederaufnahme sei, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren
der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie bereits in
diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu einem anderen Spruch
gekommen sein würde. (VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186, 29.9.2004,
2001/13/0135). Würde im vorliegenden Fall dem Prüfer bekannt
gewesen sein, dass die Erben und die in der Bilanz des Unternehmens
ausgewiesenen Darlehen ein und dieselbe Person seien, so würde der Spruch
der Erbschaftssteuerbescheide anders ausfallen müssen. Er hätte
immer nur gegen die Nichtansetzung des negativen Kommanditanteils berufen. Auch
in der Beschwerde beim VwGH sei nur dieser Spruch besprochen worden. Nach
der negativen Entscheidung durch den VwGH hätte er sich nochmals aus dem
Archiv die Unterlagen geholt und hätte nach Durchsicht bemerkt, dass hier
Tatsachen bei der Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden
wären. Innerhalb der Dreimonatsfrist hätte er den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Laut Erlass des BMF vom
14. Juni 2006 sei einer Wiederaufnahme in den von ihm geschilderten
Fall stattzugeben. Auch der Umstand, dass ein Prüfer aus den ihm
vorgelegten Unterlagen einen Umstand erkennen hätte können, stehe
einer Wiederaufnahme nicht entgegen (VwGH 24.2.2004, 2000/14/0184, 29.9.2004,
2001/13/0135). Er stelle daher nochmals den Antrag, die oben genannten
Bescheide in der Weise zu korrigieren, dass einer Wiederaufnahme des Verfahrens
zugestimmt werde. Würde der Antrag gemäß
§ 299 BAO abgelehnt werden, so würde man das Schreiben als
Berufung gegen die oben genannten Bescheide ansehen.
Am 14. November 2006 erging der folgende
berufungsgegenständliche Bescheid
betreffend den Antrag des Berufungswerbers vom
8. November 2006: Die Aufhebung gemäß
§ 299 BAO könne erfolgen, wenn der Spruch des Bescheides
sich als nicht richtig erweise. Dem Bescheid betreffend Abweisung des Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens hafte die behauptete Unrichtigkeit nicht
an. Es werde bemerkt, dass der Eventualantrag, bei Ablehnung des Antrages
gemäß
§ 299 BAO die gegenständliche Eingabe als
Berufung zu werten, aufgegriffen werde und dass hinsichtlich dieser Berufung
eine gesonderte Erledigung ergehen würde.
Am 13. Dezember 2006 wurde durch den
Berufungswerber unter dem Titel
"Bescheidergänzung" folgendes
Schreiben eingereicht: Mit Verwunderung würde festgestellt werden,
dass das Finanzamt Bescheide ausstelle, die keine Begründung enthalten
würden. Der Satz in der Begründung
"Den Bescheid betreffend Abweisung des
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens haftet die behauptete Unrichtigkeit
nicht an." sei eine Feststellung und keine Begründung. Die
Bedeutung der Begründung für das Rechtsstaatsprinzip betone Beiser
(Steuern, 357) wie folgt: "Erst die
Begründung mache den Bescheid für den Abgabepflichtigen
nachvollziehbar und kontrollierbar." Die Bescheidbegründung sei
für einen effizienten Rechtsschutz des Abgabepflichtigen von grundlegender
Bedeutung: Der Abgabepflichtige solle nicht rätseln müssen, warum ihm
eine Abgabe vorgeschrieben werde. Aus der Begründung hätte
hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt
sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege (VwGH 27.11.2003,
2000/15/0076, 26.2.2004, 99/15/0053). Auch ein bloßer Hinweis auf die
freie Beweiswürdigung sei zu wenig (VwGH 30.8.1995, 94/16/3290). Bei
einer Ermessensentscheidung seien die maßgebenden Umstände und
Erwägungen aufzuzeigen (VwGH 23.10.1987, 84/17/0220); solche Entscheidungen
seien insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des
Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des
Gesetzes erfordere (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0079). Etwas beschämend
würde der zweite Satz in der Begründung gefunden werden, dass der
Antrag des Berufungswerbers als Berufung zu werten sei, stattgegeben und dass
hinsichtlich dieser Berufung eine gesonderte Erledigung ergehe. Mit dieser
Erledigung lasse man sich so lange Zeit, bis die Berufungsfrist für die
Ablehnung des Antrages gemäß
§ 299 BAO abgelaufen sei.
Nachher ergehe auch hier ein ablehnender Bescheid. Er ersuche daher, ihm
eine Bescheidbegründung laut obigen Ausführungen zukommen zu
lassen. Weiters würde er den Antrag stellen auf
Rechtsmittelfristverlängerung bis ein Monat nach Einlangen der offenen
Bescheidbegründung.
Am 4. Jänner 2007 wurde an den
Berufungswerber folgende
Begründungsergänzung zum
Bescheid vom 14. November 2006 durch die Amtspartei
abgefertigt:
§ 299 Abs. 1 BAO laute: "Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der
Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist." Der Spruch des Bescheides
vom 6. Oktober 2006 laute: "Das Ansuchen von Bw. vom
28. Juni 2006, eingebracht am 29. Juni 2006, betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen. Das Finanzamt könne im
angeführten Spruch keine Unrichtigkeit erkennen, weshalb die Anwendung des
§ 299 BAO nicht zulässig sei. Hinsichtlich der
behaupteten fehlenden Begründung werde
ausgeführt: Wiederaufnahmegründe würden vorliegen, wenn
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen - die im abgeschlossenen
Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sind
(§ 303 Abs.1 1b BAO) - die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden seien
(§ 303 Abs. 4 BAO) und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt haben
würde. Der im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebrachte
Sachverhalt wäre bei Erlassung des endgültigen Bescheides, dem das
Ergebnis der Nachschau (siehe Niederschrift vom 12. April 2000)
zugrundegelegt worden wäre, bekannt gewesen. Wie im Schreiben vom
8. November 2006 angeführt worden wäre, sei für die
Wiederaufnahme entscheidend, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sein würde,
dass sie bereits in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu
einem anderen Spruch gelangen hätte können. Aber genau dieser
Sachverhalt wäre auf Grund der Aktenlage bekannt gewesen, sodass eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO nicht
greifen könne.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 wurde gegen den
Bescheid vom 14. November 2006
Berufung eingereicht wie
folgt: Gegen den Bescheid vom 14. November 2006 mit
Ergänzung vom 4. Jänner 2007 würde innerhalb offener
Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden.
Wenn das Finanzamt (wie aus dem Schreiben vom
4. Jänner 2007 hervorgehe) bereits bei Bescheiderstellung
(Niederschrift vom 12. April 2000) gewusst habe, dass es Forderungen
der Erben gegenüber dem Erblasser gegeben habe, dann sei im Jahr 2000 ein
falscher Bescheid erstellt worden. Laut VwGH-Erkenntnis vom 15.6.2001,
95/16/0172, gelte: "ergibt sich aus § 20 Abs.4 bis 6 und 8
leg cit das die Erbschaftssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip, wonach nur
der dem Erben verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt" (vergleiche dazu
Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, 4.Teil, Erbschafts- und
Schenkungssteuer Rz 16 zu § 20 ErbStG 1955). Laut
§ 299 BAO und als Erläuterung im Erlass des BMF vom 3.2.2003
seien solche Bescheide aufzuheben. Es seien daher, wie beantragt die
verbuchten Verrechnungskonten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen und vom
verbleibenden Rest die Erbschaftssteuer zu berechnen.
Am 24. Juli 2007 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Am 21. Februar 2008 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber
gerichtet: "Nach
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens einer Partei iSd Abs. 1 binnen einer Frist von
drei
Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller
nachweislich
von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid erster Instanz
erlassen hat.
Der Wiederaufnahmewerber
ist behauptungs- und beweispflichtig für das Vorliegen des
Wiederaufnahmegrundes und auch für fehlendes grobes Verschulden (Ritz,
BAO³, § 303, Rz
32).
Für die Frage des
Neuhervorkommens ist nach ständiger Judikatur des VwGH (28.9.1998,
96/16/0158, 26.2.2003, 97/13/0081) maßgebend, ob im Zeitpunkt des
abgeschlossenen Verfahrens der Partei die Umstände bekannt
waren.
Von Ihnen wurden zwei
Wiederaufnahmegründe im Antrag vom 30. Juni 2006
angeführt:
1.
Ein
von Ihnen gewährtes Darlehen, das in der Bilanz aufscheinen
würde.
Der Senat geht davon
aus, dass Sie selbst über ein von Ihnen gewährtes Darlehen zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers Kenntnis gehabt
haben.
Welche Bilanz wird
konkret angesprochen, wann wurde diese erstellt? Wann wurde diese der
Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt?
2.
Das
Verrechnungskonto der GmbH in Höhe von
377.391,66 S.
Da Sie zum
Zeitpunkt des Erwerbes von Todes wegen an der
BGesmbH als Gesellschafter beteiligt
und dort auch Geschäftsführer gewesen sind, geht der Senat davon aus,
dass Sie von diesem Verrechnungskonto bei Abschluss des gegenständlichen
Verfahrens Kenntnis gehabt
haben.
Um welches
Verrechnungskonto handelt es sich dabei und wo ist dieses ersichtlich? Wann
wurde der Jahresabschluss, aus dem das Verrechnungskonto hervorgeht, erstellt?
Wann wurde dieser der Abgabenbehörde erster Instanz
übermittelt?
Seit wann wussten Sie von
den beiden als neue Tatsachen geltend gemachten Umständen? Aus welchen
Gründen wurden diese nicht im Zuge des Verfahrens
eingewendet?"
Mit Schreiben vom
7. März 2008 wurde wie folgt geantwortet: W.H. und
Bw. hätten nach dem Tod ihres Onkels H.P. den Betrieb
übernommen. Die Jahresbilanz 31. Jänner 1996 sei
wahrscheinlich Ende 2007 abgegeben worden. Der erste Bescheid über die
Erbschaftssteuer sei mit 25. Juni 1998 datiert. Da der Betrieb nicht
gut gelaufen wäre, seien Teile im Jahre 1998 davon verkauft worden, um
einen Teil der vorhandenen Schulden abzudecken. Mit
31. Jänner 1999 hätte sich Karl aus dem Betrieb
zurückgezogen. Damit wäre für beide die Erbschaft erledigt
gewesen. Im Jahre 2000 wäre es bei einer Gebührenprüfung
zu einer kräftigen Nachforderung gekommen, da der negative Einheitswert der
KG in Höhe von -2,407.000,00 S (Besitzposten 2,600.383,00 S,
Rückstellung 225.760,00 S, Verbindlichkeiten 4,742.241,00 S und
PRA 40.000,00 S) laut Einheitswerterklärung 1. Februar 1996
nicht angesetzt worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt sei es nurmehr um
den negativen KG-Anteil gegangen, und nicht welche Positionen in den
Verbindlichkeiten enthalten sein würden. Erst nachdem das VwGH-Erkenntnis
negativ gewesen wäre, hätte man die Bilanz zum
31. Jänner 1996 nochmals durchgeschaut und hätte erstmals im
Nachsichtsansuchen vom 20. April 2006 bzw. in der Berufung vom
9. Mai 2006 die Darlehen der Gesellschafter bzw. das Verrechnungskonto
der GmbH vermerkt. Beigelegt wurde ein Auszug aus einer Bilanz zum
31. Jänner 1996, aus der folgende Werte hervorgehen:
|
VK W.H.
|
298.347,10 S
|
VK Bw.
|
280.000,00 S
|
VK GesmbH
|
377.391,66 S
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich
als nicht richtig erweist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich
um den Bescheid vom 6. Oktober 2006, mit dem der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen worden ist.
Begründet wurde dieser im Wesentlichen damit, dass kein Wiederaufnahmegrund
gegeben sein würde.
Nach § 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und ..... b Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes"
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden
konnten ..... und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Abs. 2 ist der
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen "einer Frist von
drei Monaten" von dem Zeitpunkt an, in
dem der Antragsteller nachweislich von
dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen.
Der Wiederaufnahmewerber ist behauptungs- und
beweispflichtig für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes und auch
für fehlendes grobes Verschulden (Ritz, BAO³, § 303, Rz
32). Für die Frage des Neuhervorkommens ist nach ständiger
Judikatur des VwGH (28.9.1998, 96/16/0158, 26.2.2003, 97/13/0081)
maßgebend, ob im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens der Partei die
Umstände bekannt waren.
Im Antrag vom 30. Juni 2006 wurden zwei
Wiederaufnahmegründe angeführt: 1. Ein vom
Berufungswerber gewährtes Darlehen, das in der Bilanz aufscheinen
würde. Es handelt sich dabei um eine Bilanz betreffend das Jahr
1996. 2. Das Verrechnungskonto der GmbH in Höhe von
377.391,66 S. Dem Berufungswerber wurde vorgehalten, dass er zum
Zeitpunkt des Erwerbes von Todes wegen an der BGesmbH als Gesellschafter
beteiligt und dort auch Geschäftsführer gewesen wäre und somit
der Senat davon aus gehe, dass dieser von dem Verrechnungskonto bei Abschluss
des gegenständlichen Verfahrens Kenntnis gehabt hat.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am
30. Juni 2006 gestellt. Wie auch der VwGH in seinen
Erkenntnissen vom 26.2.2003, 97/13/0081, und vom 27.6.2001, 99/15/0018,
ausgeführt hat, hat der Wiederaufnahmewerber das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine solche von sich aus in einem Antrag zu
konkretisieren und schlüssig darzulegen. Vom Berufungswerber wurde
nicht einmal behauptet, innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des
Wiederaufnahmeantrages von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt zu
haben. Vielmehr geht aus seinen Angaben hervor, dass er nach dem
VwGH-Erkenntnis (vom 23. Februar 2006)
"die Bilanz zum 31. Jänner 1996 noch
einmal durchgeschaut" hätte. Aus dieser Bilanz gehen die als
Wiederaufnahmegründe angeführten Tatsachen jedenfalls hervor.
Vom Berufungswerber konnte weder das Vorliegen eines
Wiederaufnahmegrundes, noch die Einhaltung der Frist von drei Monaten
nachgewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Tatsachen
handelt, die spätestens seit Erstellung der Bilanz für das Jahr 1996
bekannt gewesen sind (siehe Ergänzungsvorhalt vom
21. Februar 2008). Der Berufungswerber hat lediglich verabsäumt,
diese in seine bisherige Argumentation einfließen zu lassen. Nach
ständiger Judikatur des VwGH (28.9.1998, 96/16/0158) ist aber aus der Sicht
des Abgabepflichtigen das Tatbestandsmerkmal "neue Tatsachen" von vornherein
nicht gegeben, wenn im Zeitpunkt der Erlassung der Eingangsabgabenbescheide -
wie im gegenständlichen Fall - alle maßgeblichen Umstände
bekannt gewesen sind. Auf den Umstand, dass und wann die Abgabenbehörde von
diesen Kenntnis erlangt hat, kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen
der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht an.
Es waren die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens nicht gegeben und der Bescheid vom 8. November 2006
inhaltlich richtig, weshalb dem Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO nicht stattzugeben war.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0904-L/07
- Stammnummer
- 33692
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF