Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0227-S/04
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen; neue Tatsachen oder geänderte rechtliche Beurteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0227-S/04vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder
Dr. Daniela Obauer, Dr. Martin Neureiter und Dr. Johannes Dock über die
Berufungen des Dr. DU (BW) als RNF der RU GmbH und Mitges., Adresse1, vertreten
durch die Kittl & Co Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungskanzlei,
5020 Salzburg, Kaiser Karl Straße 3, vom 11. Mai 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Wolfgang
Praxmarer, vom 7. April 2004 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1995
bis 1998 sowie die Bescheide betreffend die Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1995
bis 1998 vom gleichen Datum nach der am 27. März 2006 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Den Berufungen
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1995 bis 1998 vom 11. Mai 2005 wird Folge gegeben. Die
Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1995 bis 1998 alle datiert vom 7. April 2004 werden
aufgehoben.
Die Bescheide
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1995 datiert vom 20. November
1996, für das Jahr 1996 datiert vom 11. Februar 1998, für das Jahr
1997 datiert vom 8. Jänner 1999 und für das Jahr 1998 datiert vom 26.
Jänner 2000 treten wieder in Kraft.
Die Bescheide
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998 alle datiert
vom 7. April 2004 scheiden aus dem Rechtsbestand aus.
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 bis 1998
alle datiert vom 7. April 2004 werden gemäß
§ 273 BAO
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Prüfungsauftrag vom 28. Juni 2001
überprüfte die Betriebsprüfungsabteilung des FA Salzburg-Land
unter der Steuernummer des BW die RU GmbH und Mitges. und führte dabei eine
Überprüfung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
für die Jahre 1995 bis 1998 durch.
Der Betriebsprüfer stellte dabei fest, dass in den
Jahren 1995 bis 1997 Änderungen des Jahresergebnisses der
Mitunternehmerschaft vorliegen würden und darüber hinaus die
Gewinnverteilung zwischen der RU GmbH und dem atypisch stillen Gesellschafter zu
ändern wäre. Diese Änderungen hätten sich bei einer
Betriebsprüfung im Jahr 1999 bei der RU GmbH ergeben und seien
(richtigerweise) auf die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft zu verteilen.
Zudem sei im Jahr 1998 das steuerliche Kapitalkonto des BW als atypisch stiller
Gesellschafter bereits negativ gewesen und der Ergebnisanteil daher der RU GmbH
zuzurechnen.
Die Wiederaufnahme der Verfahren der RU GmbH & Mitges.
für die Jahre 1995 bis 1998 wurde damit begründet, dass die bei der
Betriebsprüfung der RU GmbH dargestellten Gewinnänderungen auch
Wiederaufnahmegründe für die RU GmbH & Mitges. darstellen
würden. Weitere Wiederaufnahmegründe wurden vom Prüfer nicht
angeführt.
Das Finanzamt Salzburg Land folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ mit Datum 26. September 2001
Bescheide über Wiederaufnahme der Verfahren über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 1995 bis 1998 und
weiters neue Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung
der Einkünfte für die Jahre 1995 bis 1998, alle gerichtet an die RU
GmbH & Mitges.
Die Feststellungen, die bei der Betriebsprüfung der RU
GmbH im Jahr 1999 durch die Großbetriebsprüfung getroffen worden
waren, wurden bei der atypisch stillen Gesellschaft verarbeitet und die
Gewinn/Verlustanteile wurden auf die Gesellschafter der Mitunternehmerschaft
verteilt.
Im Wirtschaftsjahr 1996 wurde der Verlustanteil zur
Gänze dem (damaligen) stillen Gesellschafter RU zugerechnet. Im Jahr 1997
wurde der Verlust nur mehr bis zur Höhe der Einlage von ATS 2,000.000,00,
das waren ATS 729.000,00 dem BW zugerechnet; im Jahr 1998 wurde der
Verlustanteil des stillen Gesellschafters entsprechend den Bestimmungen des
atypisch stillen Gesellschaftsvertrages zur Gänze der GmbH zugerechnet.
Gegen diese Bescheide erhob der BW durch seinen
ausgewiesenen Vertreter binnen erstreckter Rechtsmittelfrist Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide und die danach ergangenen Feststellungsbescheide
für 1995 bis 1998.
Im Wesentlichen brachte der BW durch seinen steuerlichen
Vertreter vor, dass die Bescheide an einen nicht existenten Steuerpflichtigen
(die RU GmbH & Mitges) ergangen seien und daher keinerlei Rechtswirkung
entfalten könnten.
Zudem fehle der Wiederaufnahme der Verfahren die
Begründung.
Letztlich werde nur ein Sachverhalt wiedergegeben, der bei
einer Betriebsprüfung des Geschäftsherren, der RU GmbH festgestellt
worden sei. Dabei sei damals bei der Schlussbesprechung von den
Behördenvertretern festgehalten worden, dass - obwohl rechtlich nicht
richtig - das Mehrergebnis der RU GmbH aus verfahrensökonomischen
Gründen zugerechnet worden, was sich auch in den in der Folge
ausgefertigten Bescheiden der GmbH dokumentiere. Damit habe aber die
Behörde von ihrem Ermessen bereits Gebrauch gemacht, eine zwei Jahre
später erfolgte gegenteilige Ermessensentscheidung verstoße gegen
Treu und Glauben.
Auch bestünde bei korrekter Erfassung eines
steuerlichen Kapitalkontos des atypisch stillen Gesellschafters, d.h. bei
Zusammenrechnung aller Einlagen des BW auch im Jahr 1998 ein positives
Kapitalkonto, weswegen die Änderung der Bescheide auch aus diesem Grund
unrichtig wäre.
Das FA wies die Berufungen zurück, da die ergangenen
Bescheide keine Rechtswirkung entfaltet hätten und erließ
gleichzeitig neue Bescheide, die an den BW als Rechtsnachfolger der RU GmbH
& Mitges. gerichtet waren. Dabei wurden die ursprünglichen Bescheide
händisch ausgebessert und kopiert. Die Bescheide trugen das
ursprüngliche Bescheiddatum, eine Rechtsbelehrung (Verweis darauf, dass der
Bescheid gegenüber allen Beteiligten wirke) fehlte.
Dagegen erhob der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter
binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung, die vom FA mittels
Berufungsvorentscheidung abgewiesen wurde. Nach Vorlage dieser Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde der Vorlageantrag als unzulässig
zurückgewiesen, da auch die im zweiten Anlauf erlassenen behördlichen
Erledigungen keine Bescheidqualität hätten.
Darauf erließ das FA mit Datum 7. April 2004
neuerlich Wiederaufnahmebescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung
von Einkünften der RU GmbH & Mitges. für die Jahre 1995 bis 1998.
In der gesondert ergangenen Begründung zu diesen Bescheiden wurde
bezüglich der neu hervorgekommenen Tatsachen auf die Feststellungen bei der
Betriebsprüfung der RU GmbH & Mitges. aus 2001 verwiesen und
bezüglich der Ermessensübung der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der
Rechtsbeständigkeit eingeräumt, da die steuerlichen Auswirkungen nicht
als geringfügig angesehen werden könnten.
In der binnen offener, verlängerter Rechtsmittelfrist
erhobenen Berufung führte der BW an, dass sich die Behörde auf eine,
bei einem nicht existenten Steuersubjekt durchgeführte Betriebsprüfung
aus dem Jahre 2001 beziehe. Diese Feststellungen stellten aber ein Nullum dar,
sodass davon ausgegangen werden könne, dass keine Prüfung
stattgefunden habe bzw. kein Bericht ausgestellt worden sei. Der vorgelegte
Bericht könne somit keine Rechtswirksamkeit haben. Die Niederschrift
enthalte nur Feststellungen des prüfenden Organs aber keine Feststellungen
zur Wiederaufnahme.
Warum nunmehr eine gänzlich andere Zuteilung des
Mehrergebnisses erfolge sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei bereits
Verjährung eingetreten.
Was die Feststellung der Einkünfte 1996 betreffe, so
sei die geänderte Zuteilung der Verluste an die Verlassenschaft nach RU und
den BW über Aufforderung der Behörde erfolgt und sei sodann ein
Wiederaufnahme durch das FA erfolgt.
In der am 27. März 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des BW ergänzend
ausgeführt, dass das Einzelunternehmen des BW, das im gegenständlichen
Verfahren Berufungswerber sei, in dieser Form nicht mehr existiere. An der
damaligen Firmenadresse in Hallein befänden sich jetzt mehrere Unternehmen.
Dies sei zum Einen weiter die Einzelfirma des BW die sich auf Verwaltungsagenden
beschränke. Weiters gäbe es unter dieser Adresse noch eine
neugegründete DU GmbH in die der Warenumschlag ausgegliedert worden sei,
dabei handle es sich um ein Unternehmen das im Erbwege auf den BW
übergegangen sei. Letztlich gäbe es unter dieser Adresse auch noch
eine Beteiligung an einer E GmbH, an der der BW zu 49 % beteiligt sei. Eine
allfällige Berufungsentscheidung in der gegenständlichen Sache sei
weiter dem BW persönlich zuzustellen.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte aus, dass sich nach Rücksprache mit dem Gruppenleiter bzw. dem
Prüfer, die die Prüfung der Großbetriebsprüfung Salzburg im
Jahr 1999 abgeführt haben, ergeben habe, dass diese aus
verfahrensökonomischen Gründen nach einer Prüfung der
Gewinnermittlung der RU GmbH, die ja auch eine Prüfung der Gewinnermittlung
der RU GmbH & Mitges. gewesen sei, das festgestellte Ergebnis nur der RU
GmbH zugerechnet hätten. Sie hätten dies dezidiert aus
verfahrensökonomischen Gründen gemacht, hätten dabei aber nicht
ausgeschlossen, dass eine Wiederaufnahme der Verfahrens bei der RU GmbH &
Mitges. durchgeführt werden könne. Sie hätten damals keinen neuen
Prüfungsauftrag für die RU GmbH & Mitges. ausstellen wollen, so
sei dieses aus "verfahrenökonomischen Gründen" zu verstehen. Das
Finanzamt vertrete weiter die Auffassung, dass diese bei der RU GmbH
festgestellten Änderungen auch Wiederaufnahmegründe für die
Betriebsprüfung bei der RU GmbH & Mitges. gewesen seien. Dies
beträfe die Jahre 1995 bis 1997, das Jahr 1998 sei ja von dieser
Betriebsprüfung der Großbetriebsprüfung nicht mehr umfasst
gewesen.
Es sei richtig das neben den
Wiederaufnahmegründen, die bei der Großbetriebsprüfung 1999
gefunden worden seien, keine weiteren Wiederaufnahmegründe bei der
Betriebsprüfung 2001 gefunden worden wären. Es habe sich ja um
dasselbe Rechenwerk gehandelt.
Weiters führt der
Vertreter des Finanzamtes aus, dass diese im Jahr 2001 durchgeführte
Prüfung verhindern hätte sollen, dass ertragsteuerlich eine vollkommen
falsche Zurechnung der festgestellten Änderungen stattfinden würde.
Die RU GmbH sei ja bloß Beteiligter im Feststellungsverfahren der Mitges.
und erhalte somit nur einen Anteil am Gewinn oder Verlust und somit auch nur
einen Anteil an den Änderungen dieses festgestellten Gewinnes oder
Verlustes.
Der Vertreter des
Berufungswerbers führte weiters, dass im Jahr 1996 in einer
erklärungsgemäß erfolgten Veranlagung der Verlustanteil des
atypisch stillen Gesellschafters dem im April 1996 verstorbenen Vater des BW
zugerechnet worden sei. Über Ersuchen des Finanzamtes sei eine neue
Gewinnverteilung erfolgt, bei der ein Teil des Jahresergebnisses der atypisch
Stillen Gesellschaft dem BW selbst zugerechnet worden sei. Dies habe in der
Folge zu einer vom Finanzamt von Amts wegen durchgeführten Wiederaufnahme
des Jahres 1996 geführt. Es stelle sich somit die Frage ob eine 2.
Wiederaufnahme dieses Verfahrens für 1996 überhaupt zulässig sei.
Weiters sei noch die Frage der
Verlustbeschränkung zu prüfen. Dies beträfe die Jahre 1997 und
1998. Im Jahr 1997 sei der ursprünglich an den BW zugewiesene Verlust in
Höhe von rund ATS 1,1 Mio durch die Betriebsprüfung im Jahr 2001 auf
rund ATS 700.000,-- vermindert worden bzw. im Jahr 1998 der dem atypisch stillen
Gesellschafter zuzumessende Anteil zur Gänze der GmbH zugerechnet worden.
Es ist richtig, dass im Jahr
1993 eine atypisch stille Beteiligung vom Vater des BW in der Höhe von ATS
1 Mio eingegangen worden ist. Diese Beteiligung sei jedoch bereits im Jahr 1995
und zwar vor dem 1.3.1995 um weitere ATS 1 Mio erhöht worden. Dies sei auch
berücksichtigt worden. Von der Betriebsprüfung sei jedoch nicht
berücksichtigt worden, dass mit dem Tod des Vaters des BW diese Beteiligung
den BW übergegangen sei und dieser aufgrund von bereits zuvor in die
Gesellschaft eingelegten Mitteln ein wesentlich höheres steuerliches
Kapitalkonto als atypisch stiller Gesellschafter als sein Vater gehabt habe.
Nach Sicht des steuerlichen Vertreters seien für die steuerliche
Gewinnermittlung auch die Mittel zu berücksichtigen die der BW
außerhalb einer formellen Beteiligung der GmbH zur Verfügung gestellt
habe. Die Größenordnung betrage ca. ATS 6 Mio.
Der Vertreter des Finanzamtes
führte in Bezug auf die Wiederaufnahme für das Jahr 1996 aus, dass die
Wiederaufnahmegründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens 1996 im
Februar 1998 nicht die gleichen Wiederaufnahmegründe gewesen wären wie
bei der Betriebsprüfung im Jahr 2001.
Was die Berücksichtigung
der Einlagen des BW in die RU GmbH betreffe, so verweise er auf die
diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidung, in der im
zweiten Rechtsmittelverfahren ergangenen Berufungsvorentscheidung vom
10.7.2002.
Beide Parteien verzichteten
daraufhin auf die Einvernahme des als Zeugen vorgeladenen Betriebsprüfers,
der die damalige Großbetriebsprüfung im Jahr 1999 abgeführt
hatte.
Der Vertreter des Finanzamtes
beantragte sodann die Abweisung der Berufung für die Jahre 1995 bis 1997.
Für 1998 seien keine Wiederaufnahmegründe vorhanden. Dieser Bescheid
sei aufzuheben.
Der steuerliche Vertreter des
BW beantragte den Berufungen stattzugeben, weil eine nachträglich anders
geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt
gewesenen Sachverhaltes vorliege, die allein einen behördlichen Eingriff in
die Rechtskraft nicht rechtfertige.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Nach dem oben dargestellten Ermittlungsverfahren liegt der
Entscheidung folgender unstrittiger Sachverhalt zugrunde.
Der BW ist Rechtsnachfolger der RU GmbH & Mitges. Diese
wurde mit Gesellschaftsvertrag aus 1993 zwischen der RU GmbH und RU
gegründet. Dabei wurde vereinbart, dass der atypisch stille Gesellschafter
RU für eine Einlage von ATS 1,000.000,00 zu 30% am Gewinn und Verlust der
Gesellschaft beteiligt sein sollte. Eine Nachschussverpflichtung und eine die
Einlage übersteigende Haftung wurden ausgeschlossen. Eine
Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters über die Einlage hinaus
wurde im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Diese Beteiligung wurde ab 1.
April 1995 um weitere ATS 1,000.000,00 erhöht, ohne dass eine Änderung
der Gewinnverteilung zwischen der RU GmbH und dem atypisch stillen
Gesellschafter erfolgte.
Gesellschafter der RU GmbH waren im Jahr 1993 der BW und
seine Gattin GU. Im November 1994 verstarb GU. Die Gesellschaftsanteile der GU
an der RU GmbH gingen in weiterer Folge auf den BW über.
Im April 1996 verstarb RU . Seine Einlage als atypisch
stillen Gesellschafter an der RU GmbH ging auf den BW über.
Mit Beschluss vom der Generalversammlung der RU GmbH vom
21. Dezember 1998 wurde die Gesellschaft in die protokollierte Einzelfirma Dr.
DU umgewandelt, die atypisch stille Gesellschaft ging durch Vereinigung zwischen
Geschäftsherren und Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt unter.
Mit Bescheid vom 20. November 1996 wurde die atypisch
stille Gesellschaft zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1995 veranlagt.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1998 wurde die atypisch stille
Gesellschaft nach einer vom FA angeregten Vorlage korrigierter
Steuererklärungen und danach durchgeführter Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1996 veranlagt.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1999 wurde die atypisch
stille Gesellschaft zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1997 veranlagt.
Mit Bescheid vom 26. Jänner 2000 wurde die atypisch
stille Gesellschaft zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften für das Jahr 1998 veranlagt.
Mit Prüfungsauftrag vom 17. Mai 1999
überprüfte die Großbetriebsprüfung Salzburg den BW als
Rechtsnachfolger der RU GmbH und führte dabei eine Überprüfung
der Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 sowie der
Körperschaftssteuer 1995 bis 1997 durch.
Dabei wurden die Feststellungen betreffend die im
Umsatzsteuer getroffen und nach Wiederaufnahme der Verfahren unter der
Steuernummer der GmbH verarbeitet.
Weiters wurde die Gewinnermittlung der RU GmbH &
Mitges. für diesen Zeitraum überprüft und wurden dabei
Feststellungen getroffen, die eine Änderung des Jahresergebnisses der RU
GmbH & Mitges. bedingt hätten.
Dies war sowohl dem Betriebsprüfer als auch seinem
Gruppenleiter klar. Für die atypisch stille Gesellschaft wurde damals aber
kein Prüfungsauftrag ausgestellt, eine Wiederaufnahme der Verfahren
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb unterblieb.
Der Prüfer rechnete aus "verfahrensökonomischen"
Gründen die Änderungen des Ergebnisses zur Gänze der RU GmbH zu
und nahm nur die Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer 1995 bis 1997
wieder auf, was auch zu einer Änderung des Verlustvortrags bei der GmbH
führte.
Das Finanzamt Salzburg Land folgte den Feststellungen des
Betriebsprüfers und erließ Bescheide über Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die Umsatz- und die Körperschaftsteuer für die
Jahre 1995 bis 1997 und neue Bescheide über die Körperschaftsteuer
für die Jahre 1995 bis 1998, alle gerichtet an den BW als Rechtsnachfolger
der RU GmbH.
Im Jahr 2001 wurde ein Prüfungsauftrag für die RU
GmbH & Mitges. für die Jahre 1995 bis 1998 vom FA Salzburg Land
ausgestellt. Nach Durchführung der Prüfung wurden die
Wiederaufnahmegründe, die bei der Betriebsprüfung der
Großbetriebsprüfung im Jahr 1999 für die Änderung der
Gewinnermittlung bei der Prüfung der RU GmbH herangezogen worden waren, als
Wiederaufnahmegründe RU GmbH & Mitges. herangezogen, da sie auch
für die Gewinnermittlung der Mitges. neue Tatsachen darstellen würden.
Im Zuge dieser wiederaufgenommenen Verfahren wurde auch die
Verteilung des Ergebnisses für die Jahre 1997 und 1998 abgeändert, da
Verluste des BW, die über seine Kapitalbeteiligung hinausgehen würden,
dem Geschäftsherren, somit der RU GmbH zuzurechnen seien.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Verfahren auszuführen, dass gemäß
§ 148 Abs. 2 BAO der
Prüfungsauftrag den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu
umschreiben hat. Dabei .... hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der
Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu
bezeichnen.
Prüft ein Organ der Finanzverwaltung darüber
hinaus weitere Abgabenarten, so können die daraus gewonnenen Beweise in
einem Abgabenverfahren trotzdem verwendet werden.
Gemäß
§ 148 Abs. 3 BAO darf für einen
Zeitraum, für den eine Buch- oder Betriebsprüfung bereits vorgenommen
wurde, nur unter eingeschränkt auf die im Gesetz genannten Gründe
erfolgen.
Gegen die Durchführung einer derartigen
Betriebsprüfung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, die Wiederholung
der Betriebsprüfung ist jedoch bei der Ermessensübung für die
Wiederaufnahme zu überprüfen.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO darf eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
§ 303 Abs.1 lit. a und c, sowie in allen Fällen vorgenommen werden, in
denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht wurden und die Kenntnis der Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Auf derartige neu hervorgekommene Tatsachen stützt das
FA seine Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung der atypisch stillen Gesellschaft für die Jahre 1995 bis
1998.
Aus Sicht des UFS kann jedoch vom Vorliegen von neuen
Tatsachen im gegenständlichen Verfahren keine Rede sein.
Was die Jahre 1995 bis 1997 betrifft, so
überprüfte der Betriebsprüfer der Großbetriebsprüfung
Salzburg unter anderem die Gewinnermittlung der Mitges. und stellte dabei neue
Tatsachen fest, die eine Änderung des festgestellten Verlustes der Mitges.
bedingt hätten. Dabei ist es zunächst ohne Bedeutung, dass er dabei
eine Prüfung durchgeführt hatte, die über den Umfang seines
Prüfungsauftrages hinausging.
Der Betriebsprüfer hat in weiterer Folge diese
festgestellten neuen Tatsachen auch für eine Wiederaufnahme der Verfahren
herangezogen, die Feststellungen verarbeitet und sie aus
"verfahrensökonomischen" Gründen nur einem der Gesellschafter (der
GmbH) zugerechnet, obwohl es sich um Änderungen gehandelt hat, die in der
Gewinnermittlung der Mitges. zu berücksichtigen und auf die Gesellschafter
zu verteilen gewesen wären.
Damit ist die Prüfung des FA Salzburg Land im Jahr
2001 betreffend die Gewinnermittlung der Mitges. für die Jahre 1995 bis
1997 zunächst de facto eine Wiederholungsprüfung.
Die Frage, ob man nach einer derartigen
Wiederholungsprüfung eine Ermessensübung bei der Wiederaufnahme des
Verfahrens zugunsten der "Rechtsrichtigkeit" hätte üben dürfen,
kann aber aus Sicht des UFS dahingestellt bleiben, da in diesem Verfahren keine
"neuen Tatsachen" im Sinne des § 303 BAO mehr festgestellt
wurden.
Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis geführt hätten.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
solcher Sachverhaltselemente, auch wenn diese nach vorhergehender
Fehlbeurteilung eigenständig gewonnen werden, sind keine Tatsachen. Die
nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung lassen
sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme beseitigen. (VwGH vom 19. November 1998 Zl.
96/15/0148)
Genau so eine geänderte rechtliche Beurteilung ist
aber bei der vom FA Salzburg Land durchgeführten Betriebsprüfung
erfolgt, als Ergebnisänderungen bei der atypisch stillen Gesellschaft, die
von der Großbetriebsprüfung unrichtigerweise nur dem
Geschäftsherren zugerechnet worden waren, im zweiten Anlauf auf die
Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft verteilt wurden. Die Tatsachen
im Sinne des § 303 BAO waren bereits seit 1999 bekannt und führten
auch zu geänderten Bescheiden. Das FA Salzburg Land würdigte sie nun
jedoch im Jahr 2001 im Zuge der zweiten Betriebsprüfung rechtlich
anders.
Damit war den Berufungen gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für die Jahre 1995 bis 1997 stattzugeben.
Ähnlich verhält es sich mit der vom FA
Salzburg-Land durchgeführten Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die
Gewinnermittlung der atypisch stillen Gesellschaft für 1998. Das FA
stützt mit dem Betriebsprüfer seine Wiederaufnahme auf die
Feststellungen der Großbetriebsprüfung aus dem Jahr 1999, die jedoch
dieses Jahr auch bei der GmbH nicht geprüft hat.
Damit wäre der Wiederaufnahme des Verfahrens schon aus
diesem Grund kein Erfolg beschieden und der Berufung des BW sohin auch für
dieses Jahr stattzugeben.
Ergänzend darf jedoch ausgeführt werden, dass die
angeführte Verlustbeschränkung auch ohne diesen Umstand nicht zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt hätte, da die zur Beurteilung
notwendigen Sachverhalte bereits zuvor offen gelegt worden waren.
Aus den Akten des BW ist ersichtlich, dass der Vertrag
über die atypisch stille Gesellschaft, der dezidiert eine Beschränkung
der Verlustzuweisung mit der Höhe der geleisteten Einlage anführt, im
Akt erlegen ist. Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 1998 ist auch
ersichtlich, dass die dem stillen Gesellschafter zugewiesenen Verluste bereits
im Jahr 1997 die Einlage überschritten haben und ist dies auch aus dem
Jahresabschluss 1998 ersichtlich. Somit lägen auch in diesem Fall keine
neuen Tatsachen vor.
Damit war auch der Berufung gegen die Wiederaufnahme der
Verfahren für das Jahr 1998 stattzugeben.
Damit scheiden die nach Wiederaufnahme des Verfahrens
erlassene Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO vom 7. April
2004 ex lege aus dem Rechtsbestand aus und die ursprünglichen Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für 1995 vom 20. November
1996, für 1996 vom 11. Februar 1998, für 1997 vom 8. Jänner 1999
und 1998 vom 26. Jänner 2000 leben wieder auf.
Damit sind aber die Berufungen gegen die Bescheide
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO für 1995 bis 1998, alle vom
vom 7. April 2004 im Nachhinein unzulässig geworden und waren somit
gemäß
§ 273 BAO zurückzuweisen
Salzburg, am
27. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0227-S/04
- Stammnummer
- 22674
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF