Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0389-W/04
Rechnungen als neue Tatsachen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-W/04vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Rechnungen über Umstände, die bereits bei der abgabenrechtlichen Prüfung entsprechend gewürdigt wurden, vorgelegt, so bilden diese keinen Wiederaufnahmegrund.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 22. Jänner 2004 betreffend
die Abweisung des Antrages auf Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer, Einkommensteuer
sowie Gewerbesteuer für den Zeitraum 1990 bis 1993
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Kaufmann und betreibt einen
Obst- und Gemüsehandel am M-Markt. Für die Jahre 1990 bis 1993
erfolgte eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbsteuer, wobei eine Zuschätzung aufgrund einer
Vermögensunterdeckung erfolgte. Die gegen diese Bescheide eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom 21. Jänner 1997 von der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Zahl
GA xxx betreffend Str.Nr. xxy hinsichtlich der Umsatz-, Einkommens-
und Gewerbesteuer für die Jahre 1990 bis 1993 und GA xxz betreffend
Str.Nr. xxa hinsichtlich der Gewerbesteuer 1990 bis 1993 als
unbegründet abgewiesen.
Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde
beim VfGH wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht
auf ein faires Verfahren in Zivilsachen bzw. Strafsachen nach Art. 6 Abs. 1 EMRK
und Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 11 Zusatzprotokoll zur EMRK (Art.
5 StGG) sowie Verletzung der subjektiven Rechte durch Anwendung einer
verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung wurde mit Beschluss vom
28. September 1999, B 645/97-10 abgelehnt.
Die diesbezügliche Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde mit
Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, 97/13/0056 als unbegründet
abgewiesen.
Am 25. März 1997 wurde eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO der gegenständlichen Verfahren
beantragt, da nach Ansicht des Bw. die Schätzung und in der Folge die o.a.
Sachbescheide auf Grund einer Aussage seiner damaligen Lebensgefährtin EW
erlassen wurden, und brachte eine schriftliche Erklärung der
Lebensgefährtin ein. In dieser habe sie dem Bw. gegenüber nun
bestätigt, dass sie bei ihren Angaben bei der Abgabenbehörde
offensichtlich missverstanden worden sei. Dieser Erklärung sei nun zu
entnehmen, dass der Bw. nur Zustellfahrten für sein eigenes Unternehmen und
nicht wie von Betriebsprüfung angenommen auch für das Unternehmen
seines Bruders durchgeführt habe. Dieses Beweismittel sei dem Bw. nach
seinen Angaben am 18. März 1997 zugekommen.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juni 1997, RVxxx wurde dieser
Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass "der Bw. in seinem Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO (die
Erklärung der am 26. Mai 1994 als Zeugin im Abgabenverfahren
einvernommenen Frau EW vom
18. März 1997 wurde vom Antragsteller dem Wiederaufnahmeantrag als
neue Tatsache zugrunde gelegt) irrigerweise - entgegen den in der
Berufungsentscheidung getroffenen Feststellungen - "Ausgangspunkt für
die abgabenbehördliche Schätzung und für die
gegenständlichen Steuervorschreibung" Angaben seiner ehemaligen
Lebensgefährtin, Frau EW gewesen
seien. Diese Auffassung wurde vom Antragsteller nicht begründet. Somit ist
schon aus diesem Vorbringen nicht erkennbar, inwiefern die betreffende
Erklärung einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen
hätte können. Wenn die, die Erklärung abgebende Frau
EW dem Antragsteller gegenüber nun
schriftlich bestätigte, dass sie bei ihren Angaben gegenüber dem
Finanzamt, d.h. bei ihrer (kurzen und übersichtlichen, bei Unterfertigung
leicht überschaubaren) Zeugenaussage offensichtlich missverstanden worden
sei, ihrer Erklärung somit ein anderer Bedeutungsinhalt, als im Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens festgestellt, zu entnehmen sei, so stellt dies
jedenfalls keine neu hervorgekommene Tatsache dar. Eine andere Würdigung
eines von einer Zeugin bekannt gegebenen Sachverhalts durch diese, als durch den
erkennenden Senat ist nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund zu
bilden....
Inwiefern die Angaben der
Zeugin, der Antragsteller habe den Bruder bei Dolmetscharbeiten unterstützt
und ihm für Transporte nach Bulgarien die Transporter VW-Bus und Ford
Transit zur Verfügung gestellt, missverstanden worden sein sollten, ist
für den nunmehr entscheidenden Senat aus der vorliegenden Erklärung
nicht ersichtlich. Die Angaben in der Erklärung, lediglich der weiße
VW sei an den Bruder verkauft worden, die "Ford Transit Busse" seien gekauft
worden, um Zustellfahrten für sein eigenes Unternehmen durchzuführen
und keinesfalls an seinen Bruder weitergegeben worden, und der Bw. habe damit
für seinen Bruder keine Transportfahrten gegen Entgelt durchgeführt,
stehen nicht im Widerspruch zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens und sind somit nicht geeignet, einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeizuführen. So wurde im abgeschlossenen Verfahren
auch nicht festgestellt, dass die beiden im Jahr 1990 angeschafften
Ford-Transit-Busse an den Bruder verkauft worden wären, noch dass er
für diesen Transportfahrten gegen Entgelt durchgeführt hätte.
Dass auch eine Verwendung für den Betrieb des Antragstellers gegeben war,
was mit dem Bruder in Bulgarien nichts zu tun hatte, wurde nicht bestritten,
wobei hier wiederum keineswegs hervorgeht, welche Zustellfahrten dies gewesen
sein sollten. Hinsichtlich der Bezugnahme auf im Abgabenverfahren gemachte
Angaben und Beweismittel ist auf die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechtes
verwiesen.
Inwieweit sich die
Grundlagen für die im abgeschlossenen Verfahren vorgenommene Schätzung
geändert haben sollten, ist dem Senat nicht
erkennbar..."
In dieser Entscheidung wird im Übrigen
ausgeführt, dass keine Voraussetzungen für eine amtswegige
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
vorliegen.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG)
und auf ein faires Verfahren in Zivilsachen (Art. 6 EMRK) wurde mit Beschluss
vom 28. September 1998, B 2181/97-3 abgelehnt.
Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 31. März 1998,
97/13/0166 wegen Versäumung der Einbringungsfrist
zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 15. Juli 1998, 98/13/0100 wurde dem
Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Beschluss vom 31.
März 1998, 97/13/0166 abgeschlossenen Verfahrens vom Verwaltungsgerichtshof
stattgegeben, weil die nach Zustellung des Beschlusses angestellten
Nachforschungen beim Aufgabepostamt hervorgebracht hätten, dass auf Grund
eines Versehens des Postamtes "die Beschwerde" irrtümlich mit
22. August 1997 gestempelt wurde, die Postaufgabe in eingeschriebener Form
aber bereits am 21. August 1997 erfolgt sei. Der VwGH nimmt den
vorgetragenen Sachverhalt als bescheinigt an, womit feststeht, dass die
Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist beim VwGH
eingebracht worden war.
In dieser Beschwerde führte der Bw. begründend
aus, dass die zeugenschaftlichen Angaben der Lebensgefährtin Grundlage
für die Vorgangsweise der Abgabenbehörden waren. Durch den Widerruf
falle die Grundlage für die Schätzungsmaßnahmen der
Abgabenbehörden weg und daher wäre die Wiederaufnahme zu bewilligen
gewesen und durch eine ergänzende Befragung im wieder aufgenommenen
Verfahren eine exakte Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen
gewesen.
Mit Erkenntnis vom 26. März 2003, 98/13/0142 wurde die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird
ausgeführt, dass "...wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden
der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass
eine Verfahrenswiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO
nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen hat, deren Vorliegen vom
Wiederaufnahmewerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und
schlüssig darzulegen ist.
Diesem Erfordernis wird
der Wiederaufnahmeantrag schon deshalb nicht gerecht, weil darin davon
ausgegangen wird, dass Grundlage der abgabenbehördlichen Schätzungen
Angaben der Lebensgefährtin des Bf. gewesen seien. Demgegenüber weist
die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - vom Bf.
unwidersprochen - darauf hin, dass der Ausgangspunkt der
abgabenbehördlichen Schätzungen die im Rahmen der
abgabenbehördlichen Prüfung festgestellte Vermögensunterdeckung
war.... Der Beschwerdevorwurf, die Annahme im abgeschlossenen Verfahren, der Bf.
hätte Einkünfte aus Transportfahrten für seinen Bruder erzielt
und diese nicht erklärt, sei damit nicht mehr haltbar, ist auch deshalb
verfehlt, weil die Behörde im abgeschlossenen Verfahren nicht als erwiesen
angenommen hat, dass der Bf. (selbst) für seinen Bruder mit den genannten
Bussen entsprechende Transportfahrten durchgeführt habe... Konkrete
Begründungsdefizite des angefochtenen Bescheides bringt der Bf. nicht zur
Darstellung."
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003, eingelangt am
18. Juli 2003 stellte der Bw. betreffend Umsatz-, Einkommen- und
Gewerbesteuer für die Jahre 1990 - 1993 zu Str.Nr. xxy und xxa einen
Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 ff BAO.
In diesem Antrag wurde vom Bw. vorgebracht, es sei ihm in
diesem Abgabenverfahren unterstellt worden, dass er seinem in Bulgarien lebenden
Bruder die von seinem Unternehmen nicht benötigten Transportfahrzeuge gegen
Entgelt zur Verfügung gestellt habe. Er habe diese Unterstellung im
gesamten Abgabenverfahren bestritten und darauf hingewiesen, dass diese Busse
nicht für die Transporttätigkeiten des Bruders geeignet gewesen
wären und sein Bruder ausschließlich Lastkraftwagen verwendet habe,
die ihm von Speditionen zur Verfügung gestellt wurden. Diesen
Ausführungen habe die Abgabenbehörde nicht Glauben
geschenkt.
Der Bw. hat diesem Antrag 17 Rechnungen der Fa. D
Transport- und HandelsgmbH, W aus den Jahren 1990 bis 1993 beigelegt, die an das
Unternehmen des Bruders gerichtet sind.
1. Rechnung Nr. 571/93 vom 23.3.1993
2. Rechnung Nr. 566/93 vom 22.3.1993
3. Rechnung Nr. 457/93 vom 5.3.1993
4. Rechnung Nr. 359/93 vom 2.3.1993
5. Rechnung Nr. 672/93 vom 6.4.1993
6. Rechnung Nr. 343/93 vom 10.5.1993
7. Rechnung Nr. 606/93 vom13.4.1993
8. Rechnung Nr. 203/93 vom 23.2.1993
9. Rechnung Nr. 365/93 vom 1.3.1993
10. Rechnung Nr. 1630/92 vom 12.3.1992
11. Rechnung Nr. 1146/91 vom 23.4.1991
12. Rechnung Nr. 1112/91 vom 23.4.1991
13. Rechnung Nr. 2141/91 vom 5.12.1991
14. Rechnung Nr. 1905/91 vom 19.8.1991
15. Rechnung Nr. 1227/90 vom 29.5.1990
16. Rechnung Nr. 1137/90 vom 18.4.1990
17. Rechnung Nr. 1636/90 vom 4.7.1990
Durch die Vorlage dieser Rechnungen sei nach Ansicht des
Bw. die Richtigkeit seiner Rechtfertigung bestätigt, dass nicht seine
Fahrzeuge, sondern ausschließlich Fahrzeuge von Speditionen von seinem
Bruder verwendet wurden. Daher entspreche die von der Abgabenbehörde
angenommene Schätzungsgrundlage nicht den Tatsachen.
Diese Beweismittel seien dem Bw. am 7. Juli 2003
zugekommen und seien folglich geeignet, unter Berücksichtigung seiner
Angaben im Abgabenverfahren und der von ihm gestellten Beweisanträge eine
für ihn positive Entscheidung im Abgabenverfahren
herbeizuführen.
Es läge daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor, insbesondere seien auch die
Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO erfüllt.
Als weiteres Beweismittel beantragte der Bw. die
Einvernahme seines Bruders WB.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2004 wurde dieser Antrag
mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, da die
vorgelegten Rechnungen keine neue Tatsachen und Beweise darstellen, sondern
lediglich die Bestätigung der bereits im Betriebsprüfungsverfahren
feststellten Tatsachen.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2004, persönlich
überreicht am 23. Februar 2004 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung und führte zusätzlich begründend
aus:
Der Bw. sei im damaligen Betriebsprüfungsverfahren von
Herrn X dahingehend erpresst worden, dass gegen die Bezahlung von
200.000 ATS die Betriebsprüfung seitens des Finanzamtes eingestellt
werden würde. Der Bw. sei in der Folge zur Polizei gegangen und "habe den
Vorfall erzählt". Weiters erhebt der Bw. den Vorwurf, dass der
Betriebsprüfer die Beweise unterdrückt habe. Der Betriebsprüfer
hätte alle Beweise, die vom Bw. vorlegt wurden, zerrissen und seien in der
Folge nicht gewürdigt worden. Aus
diesem Grund hat der Bw. alle Beweise zusammengefasst und neuerlich
vorgelegt:
Rechnungen
bezüglich der Wartungsarbeiten an den Bussen:Firma F, Rechnung vom
13.4.1992: Kilometerstand 12.000Firma F, Rechnung vom 27.4.1992.
Kilometerstand 122.000Firma P, Rechnung vom 29.9.1992: Kilometerstand
44.707Firma F, Rechnung vom 20.11.1992: Kilometerstand 146.323
Liste
mit 126 Unterschriften: Diese soll als Beweis dafür dienen, dass der Bw.
Zustelldienste geleistet hat.
Bestätigung
des Speditionsunternehmen D Wien, dass sie für die Fa. Do Ltd. (Eigentum
des Bruders des Bw.) Transporte von Gütern von Österreich nach
Bulgarien mit 20 Tonnen LKW zwischen den Jahren 1989 bis 1994 durchgeführt
hat.
Bestätigung
der Fa. DB vom 27.6.1995Bestätigung der Fa. S vom
5.7.1995Bestätigung der Fa. L vom 27.6.1995In diesen Schreiben
wurde bestätigt, dass die Fa. Do Ltd. von ihnen Waren gekauft habe und
diese Waren mit 20 Tonnen LKW nach Bulgarien transportiert
wurden.
Diese Beweise sollen die Vermutungen der
Abgabenbehörden, nämlich dass der Bruder des Bw. mit den Autos des Bw.
Waren, die in Österreich gekauft wurden nach Bulgarien transportiert habe,
widerlegen.
Auf dem Transport nach Bulgarien müssen vier Grenzen
(Österreich, Ungarn, Jugoslawien und Bulgarien) passiert werden, dabei
würden die Unterlagen kontrolliert und gestempelt werden.
Es gebe 17 Rechnungen für den Zeitraum 1990 bis 1993
der Fa. Do Ltd. Sofia, Bulgarien, aus denen ersichtlich sei, dass die Fa. D als
Spediteur für die Fa. Do Ltd. tätig war. Aus den Rechnungen sei auch
die PKZ der LKW abzulesen.
Weiters führte der Bw. in seiner Berufung hinsichtlich
der Wiederaufnahme aus, dass bereits im Zuge der Betriebsprüfung von der
Fa. D bestätigt wurde, dass sie für die Fa. Do Ltd. seit dem Jahr 1989
Lastkraftwagen für Transporte von Österreich nach Bulgarien zur
Verfügung gestellt habe. Es lägen Zahlungsbestätigungen in
bulgarischer Sprache an eine Fa. Z vor. Nach Ansicht des Bw. werde seine
Rechtfertigung durch diese vorgelegten Rechnungen, nämlich dass sein Bruder
nicht seine Busse benützt habe, sondern die Transporte durch die Spedition
Fa. D durchgeführt wurden, bewiesen.
In diesem Zusammenhang beantragte der Bw.
"ausdrücklich meine Einvernahme als
Partei im Berufungsverfahren sowie die Einvernahme meines Bruders als
Zeugen" zum Beweis der Richtigkeit der Angaben.
Folgende Urkunden wurden
der Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahme vom 25. Februar 2004
beigelegt:
Unterschriftenliste
Firma
F, Rechnung vom 13.4.1992Firma F, Rechnung vom 27.4.1992Firma P,
Rechnung vom 29.9.1992Firma F , Rechnung vom 20.11.1992
Schreiben
der Fa. DB vom 27.6.1995Schreiben der Fa. L vom 27.6.1995Schreiben
der Fa. S vom 5.7.1995Schreiben der Fa. D vom 28.9.1994
Diverse
Rechnungen der Fa. D vom Zeitraum 1990 bis 1993, auf denen auch die Kennzeichen
der verwendeten Lastkraftwagen ersichtlich sind:Rechnung Nr. 571/93 vom
23.3.1993Rechnung Nr. 566/93 vom 22.3.1993Rechnung Nr. 457/93 vom
5.3.1993Rechnung Nr. 359/93 vom 2.3.1993Rechnung Nr. 672/93 vom
6.4.1993Rechnung Nr. 343/93 vom 10.5.1993Rechnung Nr. 606/93
vom13.4.1993Rechnung Nr. 203/93 vom 23.2.1993Rechnung Nr. 365/93 vom
1.3.1993Rechnung Nr. 1630/92 vom 12.3.1992Rechnung Nr. 1146/91 vom
23.4.1991Rechnung Nr. 1112/91 vom 23.4.1991Rechnung Nr. 2141/91 vom
5.12.1991Rechnung Nr. 1905/91 vom 19.8.1991Rechnung Nr. 1227/90 vom
29.5.1990Rechnung Nr. 1137/90 vom 18.4.1990Rechnung Nr. 1636/90 vom
4.7.1990
Erklärung
von Frau EW vom 18.3.1997
Kassaeinzahlungsbelege
der Fa. B- Bank von WB Bulgaria Sofia vom 29.4.1993 und 28.4.1994
Übersicht
Jahresabschlüsse 1990 - 1993
Eingeschriebene
Postbestätigung vom Bw. an das Finanzamt vom 30. Oktober 1995 (mit
diesem Brief seien alle Belege an den zuständigen Betriebsprüfer
gesendet worden).
Schreiben
an den Europäischen Gerichtshof in Straßburg von WB vom
26. März 2003
Kopie
eines Schreiben an Fa. V - Do - Herr VZ Sofia: dieser Brief beweise, dass
Herr WM, der österreichische Handelsdelegierte für Bulgarien,
geschäftliche Kontakte mit den Firmen S, L und DB hergestellt
hat.
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2005
revidiert der Bw. seinen Antrag auf "Einvernahme des Bw. und dessen Bruder"
dahingehend, dass diese Formulierung als Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat zu
werten sei.
Der Bw. hat persönlich die o.a. Unterlagen dem
unabhängigen Finanzsenat übergeben.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2005
(Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 303a Abs. 1 BAO) wurde der
Bw. aufgefordert binnen zwei Wochen, Angaben zu machen, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages (lit. c), und die zur Beurteilung des fehlenden
groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
(lit. d) notwendig sind, da ansonsten der Wiederaufnahmsantrag als
zurückgenommen gilt.
Dieser Bescheid, zugestellt am 22. Februar 2005 wurde
folgendermaßen beantwortet:
Die mit dem Antrag vorgelegten Urkunden seien dem Bw. erst
am 7. Juli 2003 zugekommen. Es sei ausdrücklich vorgebracht worden,
dass es dem Bw. gelungen sei, durch Nachforschungen bei den bulgarischen
Zollbehörden 17 Rechnungen der Firma D, Transport- und Handels GesmbH, 1040
Wien auszuheben, daher sei die Frist für die Einbringung des
Wiederaufnahmeantrages jedenfalls erfüllt. In diesem Zusammenhang
wiederholte der steuerliche Vertreter die Einvernahme des Zeugen
WB.
Hinsichtlich der Angaben zur Beurteilung des fehlenden
groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren
führte der Bw. aus, dass die Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten, da diese ihm tatsächlich nicht zur
Verfügung standen. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich darauf
verwiesen, dass dem gegenständlichen Abgabenverfahren Verhaltensweisen
eines Mitarbeiters des zuständigen erstinstanzlichen Finanzamtes
vorangingen, die als strafgesetzwidrig einzustufen seien. Vor diesem Hintergrund
werde ausdrücklich auch der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs. 1 lit.
a BAO geltend gemacht, der dann erfüllt ist, wenn der in Rede stehende
Abgabenbescheid durch eine andere gerichtliche strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen wurde. Aufgrund der Massivität der vom Bw. in
diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe werde angeregt, der unabhängige
Finanzsenat möge eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens in die Wege
leiten. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens diene dazu einen
rechtsrichtigen Bescheid herbeizuführen und die Rechtskraft zu
durchbrechen.
Die Urkunden der Fa. D würden zeigen, dass der Bruder
des Bw. keine Veranlassung hatte, auf Kraftfahrzeuge des Bw. zur
Durchführung seiner Aktivitäten zurückzugreifen.
Als weitere Neuurkunde wurde ein Schreiben der Fa. B vom 4.
Juni 1993 vorgelegt, welches dem Bw. aus Bulgarien zugekommen sei. In dieser
Urkunde bestätigt die Fa. B, dass die Geschäftsführerin der Fa.
So, Frau MM sich regelmäßig in Österreich aufzuhalten habe und
dass für die Dauer des Aufenthaltes in Österreich alle Kosten
übernommen werden. Frau MM war die damalige Lebensgefährtin des
Bruders des Bw. Auch diese Urkunde sei ein geeignetes Beweismittel dafür,
dass der Bw. keinesfalls für das Unternehmen seines Bruders in Bulgarien
tätig war und hieraus auch keinerlei Einkünfte erzielt habe, wie dies
den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt wurde. Die Initiative der
Aktivitäten des Bruders in Österreich gingen nicht vom Bw. selbst aus,
sondern vielmehr von der Fa. So bzw. diversen österreichischen
Unternehmen.
Nach einer persönlichen Vorsprache des Bw. vor dem
unabhängigen Finanzsenat wurde dem steuerlichen Vertreter vom Bw.
mitgeteilt, dass diverse Urkunden sich nicht im Abgabenakt befänden (z.B.
Unterschriftenliste verschiedener Kunden des Betriebes des Bw.), obwohl diese
tatsächlich vorgelegt worden seien. Dies zeige, dass das durchgeführte
Abgabenverfahren offensichtlich doch an erheblichen Ungereimtheiten leide,
sodass auch aus diesem Grunde die Wiederaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt
sei.
Weiters beantragte der steuerliche Vertreter
ausdrücklich die Vorladung der ehemaligen Lebensgefährtin des Bw. Frau
EW zum Beweis für die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe und
für die Unrichtigkeit der abgabenbehördlichen
Entscheidungen.
Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter
Instanz direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Antrag
auf mündliche Senatsverhandlung
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO obliegt die
Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten,
außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276
Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.
Da kein solcher Antrag in der Berufung gestellt wurde,
obliegt die Entscheidung dem Referenten namens des
Berufungssenates.
Gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
(§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der
Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.
In der Berufung vom 25. Februar 2004 hat der Bw. mit
seiner Wortwahl "meine Einvernahme als
Partei" lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er gehört werden will.
Dies impliziert jedoch nicht, dass er in der Verhandlung gehört werden
muss, sondern dass dies auch im Vorfeld (Ermittlungsverfahren) vonstatten gehen
kann. Der im Verfahren vor der Abgabenbehörde stets durch einen
Rechtsanwalt vertretene Bw. hat in seiner Berufung lediglich die "Einvernahme
als Partei" beantragt, um dadurch die Richtigkeit seiner Beweise zu untermauern,
und dies kann nicht einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gleichgesetzt werden.
Der im § 284 Abs. 1 BAO erforderte Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird durch einen in der
Berufung gestellten Antrag auf "Einvernahme des Bw. als Partei" nicht wirksam
ersetzt, was schon darin begründet ist, dass das
Abgabenrechtsmittelverfahren nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht
ist. Folglich hat der Bw. keinen Antrag, der der Regelung des § 284 Abs. 1
BAO entspricht gestellt.
Das Schreiben vom 17. Jänner 2005, worin der
Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde,
begründet keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung, da dieser Antrag rechtzeitig gestellt werden muss. Der
erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellte Antrag, gilt als
verspätet eingebracht (z.B. VwGH 23.4.2001, 96/14/0091).
Aus diesen Gründen obliegt die Entscheidung über
die Berufung dem Referenten ohne Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Gemäß
§ 115 Abs. 2 BAO ist den Parteien
Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Das Parteiengehör ist in einer förmlichen Weise zu gewähren, dies
kann z.B. mündlich oder schriftlich (etwa in Form eines Vorhaltes oder
durch Übersendung von Ablichtungen von Aktenteilen) erfolgen. Aus dem Recht
auf Parteiengehör ergibt sich kein Anspruch der Partei (im
gegenständlichen Verfahren des Bw.) auf persönliche Anwesenheit einer
Beweisaufnahme sowie kein Recht auf Befragung von Zeugen. Im Abgabenverfahren
besteht nicht die Verpflichtung zur Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
(§ 183 BAO). Im Übrigen ist hinzuzufügen, dass der Bw.
zweimal persönlich vor dem unabhängigen Finanzsenat vorgesprochen
hat.
Wiederaufnahme
des Verfahrens
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend
gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Weiters bestimmt Abs. 2 der zitierten
Gesetzesbestimmung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.
1 lit. a bis c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach § 303a Abs. 1 BAO hat ein Wiederaufnahmeantrag zu
enthalten:
1. die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme
beantragt wird;
2. die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1),
auf die der Antrag gestützt wird;
3. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind;
4. bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b
gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden
Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig
sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Tatsachen im Sinne des § 303
BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Elemente, die bei
einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom
rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten,
wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und
Eigenschaften.
Dazu wird auf ein Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1998,
95/15/0108 verwiesen, in dem dieser ausführt, dass neue Erkenntnisse in
Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen -
gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neue
Beurteilungskriterien) durch die Abänderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der
Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - keine Tatsachen sind. Die
nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder
Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung -
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei
unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
§ 303 BAO eröffnet lediglich die
Möglichkeit, eine durch Bescheid rechtskräftig erledigte Rechtssache
in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der
rechtskräftige Bescheid in seinen Grundlagen durch neu hervorgekommene
Umstände gewichtiger Art als erschüttert anzusehen ist.
Dabei ist zwischen den Möglichkeiten einer
Wiederaufnahme auf Antrag einer Partei und einer Wiederaufnahme von Amts wegen
zu unterscheiden.
In bestimmten, in § 303 Abs. 1 BAO
aufgezählten, Fällen besteht jedoch ein Antragsrecht des
Steuerpflichtigen. Ein diesbezüglicher Antrag hat nach § 303a BAO die
Umstände aufzuzeigen, die die beantragte Wiederaufnahme der näher
bezeichneten Verfahren rechtfertigen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach
§ 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten vor dem Zeitpunkt
an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis
erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen
Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs.1 lit. b BAO
kann nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die beim
Abschluss des wieder aufgenommenen Verfahrens schon vorhanden, deren Verwertung
der Partei aber erst nachträglich möglich wurde
(nova reperta).
"Neu hervorgekommen" kann ein Beweismittel nur dann sein,
wenn es als solches im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides existent, aber der
Partei nicht bekannt war (und auch nicht bekannt sein konnte).
"Neu entstandene" Beweismittel (nova producta), wie etwa
später zustande gekommene Urkunden bilden für sich keinen
Wiederaufnahmegrund.
Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der
Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich
gehalten, so sind solche keine Wiederaufnahmegründe (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 303 Tz 15).
Es ist unbestritten, dass das Veranlagungsverfahren
für die Jahre 1990 bis 1993 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Bw.
hat in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 15. Juli 2003 lediglich
17 Rechungen der Fa. D
vorgelegt, über die abzusprechen ist, ob diese Rechnungen einen tauglichen
Wiederaufnahmegrund darstellen.
Der Bw. vermeinte in seinem Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO bezeugen die Richtigkeit seiner
Angaben, dass ausschließlich Fahrzeuge dieser Spedition von seinem Bruder
verwendet worden seien. Diese Auffassung wurde vom Bw. nicht näher
begründet. Somit ist schon aus diesem Vorbringen nicht erkennbar, inwiefern
diese Rechnungen einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen
hätte können.
Aktenkundig ist, dass bereits während der
Betriebsprüfung Transporte der Fa. D von Österreich nach Bulgarien
bestätigt wurden und diese Feststellung seitens der Behörde auch nicht
in Abrede gestellt wurde. Da diese Rechnungen zum Großteil im
erstinstanzlichen Verfahren gewürdigt wurden, konnte kein Nachweis
dahingehend erbracht werden, dass diese Rechnungen neue Tatsachen
seien.
In den Ausführungen zur Berufung wurde lediglich
behauptet, dass dem Bw. diese Rechnungen erst am 7. Juli 2003 zugekommen
seien. Es mag der Wahrheit entsprechen, dass der Bw. erst jetzt zu diesen
Rechnungen gekommen ist, aber die Tatsache, dass die Fa. D LKW-Transporte
für die Fa. Do durchgeführt hat, war bereits während der
Betriebsprüfung aktenkundig und wurde nie in Frage gestellt und
entsprechend gewürdigt.
Es wurde bereits am 10. Oktober 1996 ein Schreiben der
Fa. D dem Finanzamt überreicht, worin bestätigt wird, dass sie seit
dem Jahr 1989 für die Fa. Do WB LKW´s für Transporte von
Österreich nach Bulgarien zur Verfügung stellten.
In den Ausführungen des Wiederaufnahmeantrages weist
der Bw. zusätzlich darauf hin, dass seine Transporter für die
Transporttätigkeiten des Unternehmens seines Bruders nicht geeignet gewesen
wären, begründet diese Aussagen jedoch nicht.
Diese Tatsache, nämlich dass die Fa. D 20 Tonnen
LKW´s der Fa. Do zur Verfügung stellte, wurde bereits in der
Berufungsentscheidung entsprechend gewürdigt (Seite 26). Der
Berufungssenat konnte der damaligen Begründung nicht folgen, da
"nach den vorgelegten Unterlagen über die
Verwendung von 20 Tonnen LKW´s von bestimmten Speditionen nicht gefolgert
werden kann, dass nicht auch LKW´s des Bw. bei den Geschäften des
Bruders auch mit anderen Geschäftspartnern Verwendung fanden bzw.
zweckmäßig waren,...".
Der Bw. hat außer der Behauptung keinen Nachweis
dahingehend erbracht, dass ihm diese Rechnungen tatsächlich erst am
7. Juli 2003 zugekommen sind. Zusätzlich ist auszuführen, dass
diese Rechnungen auch keine Beweiskraft haben. Sie beweisen lediglich -
wie schon in den vorangegangenen Verfahren ausführlichst begründet -,
dass die Fa. D Transporte von Wien nach Sofia/Bulgarien durchgeführt hat.
Sie haben jedoch keine Beweiskraft darüber, ob nicht auch andere Transporte
durchgeführt wurden.
Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich bei diesen
Rechnungen um nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen im Sinne
des § 11 UStG 1994 handelt, da der Name und die Anschrift des
Leistungsempfängers nicht vollständig genannt sind. Teilweise wurde
als Leistungsempfänger lediglich die Fa. "Sp" (Rechnungsnummer 571/93),
"Sk", mit Anschrift Wien - Österreich oder Fa. Do Sofia, JK
angeführt.
Von einer neu hervorgekommenen Tatsache, von der die
Abgabenbehörde erster Instanz nichts wusste bzw. die die
Abgabenbehörde nicht kennen konnte, sodass sie im durchgeführten
Verfahren nicht hätte berücksichtigt werden können, kann nach
Dafürhalten des unabhängigen Finanzsenates nicht ausgegangen werden,
und bildet daher auch keinen Wiederaufnahmegrund.
In der Berufung gegen die Abweisung des
Wiederaufnahmeantrages brachte der Bw. jedoch weitere Beweismittel
vor:
Zu den Ausführungen des Bw., dass er von einem
Betriebsprüfer bzw. von dessen Vorgesetzten
erpresst worden sei, ist
anzumerken, dass diese Ausführungen erstmals in der Berufung (Schreiben vom
25. Februar 2004) dargestellt werden. Diese Ausführungen - was jedoch
zu prüfen wäre - könnten einen Wiederaufnahmegrund nach
§ 303 Abs.1 lit. a BAO darstellen. Dieser Antrag nach lit. a ist
jedoch binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid/die Bescheide in erster Instanz erlassen hat.
Da dieser Punkt nicht Gegenstand des mit Berufung
angefochtenen Bescheides war, ist über diesen Wiederaufnahmegrund nicht
abzusprechen.
Hinsichtlich der weiteren Beweismittel
(Unterschriftenliste, Rechnungen der
Busse, Erklärung, B-,
Jahresabschlüsse 1990 - 1993, Postbestätigung, Erklärung
des Bruders, Herr WM, Schreiben
der Fa. B ) ist
auszuführen, dass der Bw. der Meinung ist, dass alle Beweise
während der Betriebsprüfung unterdrückt und im Bescheid nicht
gewürdigt wurden. Aus diesem Grund legte er diese Beweismittel neuerlich im
Zuge des Berufungsverfahrens vor. Als Begründung zum o.a.
Wiederaufnahmegrund können diese nicht herangezogen werden, da es sich um
keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund handelt.
Sollten es sich jedoch um neue Wiederaufnahmegründe
(neue Tatsachen) handeln, ist auszuführen, dass nach § 303 Abs. 2
BAO ein Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer
Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde
einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster
Instanz erlassen hat.
Zu diesen o.a. Schriftstücken verbleibt anzumerken,
dass diese ebenfalls nicht Inhalt des Wiederaufnahmeantrages vom 15. Juli
2003 gebildet haben, weswegen sich für die Abgabenbehörde zweiter
Instanz eine Auseinandersetzung mit diesen Urkunden erübrigt.
Im gegenständlichen Verfahren ist der unabhängige
Finanzsenat nicht zuständig über diese möglichen
Wiederaufnahmegründe abzusprechen.
Die amtswegige
Wiederaufnahme stellt eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde
dar, auf welche ein Steuerpflichtiger kein subjektives Recht hat (VwGH
28.5.1997, 94/13/0176).
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der
Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im
Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Erst wenn die Rechtsfrage
dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich
vorliegt, hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu
entscheiden, ob die amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist. Die
Ermessensübung hat sich sowohl an der Intention des Gesetzgebers zu
orientieren, als auch die in § 20 BAO normierten Ermessensrichtlinien
zu beachten. Im vorliegenden Fall ist nun das Finanzamt in zutreffender Weise zu
dem Schluss gelangt, dass kein Wiederaufnahmegrund gegeben ist, sodass ein
Eingehen auf die Frage, inwieweit das Vorgehen des Finanzamtes eine
willkürliche Ermessensüberschreitung darstellt, entbehrlich
erscheint.
Eine beantragte Wiederaufnahme setzt voraus, dass die
Partei in ihrem fristgerechten Antrag einen tauglichen Wiederaufnahmegrund
geltend macht. Tut sie dies nicht, so besteht für die Abgabenbehörde
keine Verpflichtung von Amts wegen Feststellungen darüber zu treffen, ob
aus der Sicht der Partei ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen
könnte (VwGH 25.10.1989, 85/13/0088).
Inwieweit sich die Grundlagen für die im
abgeschlossenen Verfahren vorgenommene Schätzung geändert haben
sollten, ist nicht erkennbar. Somit ist auch mangels Erfüllung der
diesbezüglichen Voraussetzungen auch kein Wiederaufnahmegrund
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO gegeben.
Weiters ist hinzufügen, dass der unabhängige
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz über kein Weisungsrecht
gegenüber dem Finanzamt verfügt.
Wenn der Bw. im Rahmen des gegenständlichen
Wiederaufnahmeantrag Parteienvernehmung
als Beweis anbietet und sich weitere Beweise vorbehält, so
übersieht er damit, dass dies nicht mit seiner Offenlegungspflicht
vereinbar ist.
Gemäß
§ 119 BAO sind die für den
Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die
Offenlegungspflicht muss vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für
eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen
Tatsachen voraus. Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen.
Da kein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt, kann von
der Einvernahme des Bruders abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-W/04
- Stammnummer
- 15508
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF