Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0968-W/02
Verdeckte Ausschüttung bei Anwachsen des Gesellschafterverrechnungskontos ohne Rechtsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0968-W/02vom 20.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
JUPITER Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft mbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1992, 1993 und 1994 beträgt
€ 41.497,57 (S 571.019,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1972 gegründet und am 4. August 1972 im
Firmenbuch eingetragen. Geschäftsführer der Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum war Ing. Helmut E.. Im Jahr 1992 wurden
Ing. Helmut E. die von Anna E. gehaltenen Anteile an der Bw. eingeantwortet. Mit
Annahmeerklärung vom 15.12.1992 hat Ing. Helmut E. die Gesellschaftsanteile
von Richard W. erworben. Ab diesem Zeitpunkt war Ing. Helmut E.
Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Bw..
Am 24.4.1995 ist beim Finanzamt
für Körperschaften (nunmehr Finanzamt für den 23. Bezirk) eine
Sachverhaltsbekanntgabe von Silvia K. eingelangt, laut welcher im Rechenwerk der
Bw. nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen in erheblichem Umfang , zur
Beschaffung von Schwarzgeld, erfasst worden wären.
Aufgrund dieser
Sachverhaltsbekanntgabe wurde vom Veranlagungsreferat eine Betriebsprüfung
bei der Bw. angeregt, mit welcher am 23. November 1995 begonnen wurde. Die
Betriebsprüfung umfasste vorerst den Zeitraum 1992 bis 1993 und wurde in
weiterer Folge auf die Jahre 1994 und 1995 ausgedehnt.
Von der Bw. wurde zu
Prüfungsbeginn eine mit 23. November 1995 datierte Selbstanzeige im Sinne
des § 29 FinStrG erstattet, laut welcher Silvia K. bei der Bw.
beschäftigt gewesen sei und laufend unberechtigterweise Beträge zu
ihrem persönlichen Vorteil aus der Kasse entnommen oder mittels
Banküberweisung vorgenommen habe.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, dass die Bw. in den
Jahren 1992 bis 1995 ein Verrechnungskonto Gesellschafterdarlehen geführt
habe, auf welchem Forderungen der Bw. gegenüber dem
Gesellschaftergeschäftsführer Ing. Helmut E. ausgewiesen seien. Die
Darlehensforderungen seien durch Entnahmevorgänge entstanden, die man als
"a conto Zahlungen" verbuchte habe. Die den Entnahmebuchungen zugrunde
liegenden Belege seien nicht auffindbar gewesen. Die Forderung gegenüber
Ing. Helmut E. sei verzinst worden. Die Zinsen seien nicht bezahlt, sondern auf
dem Konto sonstige Forderungen verbucht worden. Ein schriftlicher
Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden.
Da es für die auf dem
Verrechnungskonto verbuchten Entnahmen keine schriftliche Vereinbarung
betreffend Rückzahlung, Besicherung, Verzinsung etc. gegeben habe und
für die auf diesem Konto verbuchten "a conto Zahlungen" zudem keine Belege
aufliegen würden, wurde von der Betriebsprüfung die Ansicht vertreten,
dass das Verrechnungskonto aufzulösen sei. Die Zinsen für das
Verrechnungskonto seien erlöswirksam auszubuchen. Die auf dem
Verrechnungskonto verbuchten Entnahmen seien als verdeckte Ausschüttungen
an Ing. Helmut E. anzusehen.
Aufgrund der oben
angeführten und weiterer nicht verfahrensgegenständlicher
Feststellungen verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 bis 1993 und
erließ den Prüfungsfeststellungen folgende Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1992 bis 1995. Mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 30. Dezember 1997 wurde der Bw. weiters Kapitalertragsteuer
von € 41.497,57 (S 571.019,00) für den Zeitraum 1992 bis
1994 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 9.2.1998 hat
die Bw. gegen den am 16.1.1998 zugestellten Haftungs- und Abgabenbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer 1992 bis 1994 und gegen den Umsatzsteuerbescheid
1994 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Über die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1994 wurde mit der Teilerledigung vom 17. März 2000
abgesprochen, weshalb auf die diesbezüglich getroffenen Feststellungen und
auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen in weiterer Folge nicht mehr
eingegangen wird.
Betreffend den Haftungs- und
Abgabenbescheid wurde in der Berufung ausgeführt, dass das Finanzamt die
auf dem Verrechnungskonto Ing. Helmut E. verbuchten Entnahmen als verdeckte
Ausschüttung behandelt habe, weil eine schriftliche Vereinbarung betreffend
Rückzahlung, Besicherung, Verzinsung etc. der Entnahmen nicht vorliege.
Dies sei unrichtig, weil die auf dem Verrechnungskonto Ing. Helmut E. verbuchten
Entnahmen nicht Ing. Helmut E. zugeflossen, sondern wie bereits in der
Selbstanzeige vom 23. November 1995 dargelegt durch eine Angestellte veruntreut
worden seien. Die Ausführungen in der Selbstanzeige vom 23. November 1995
wurden in der Berufung wie folgt wiedergegeben:
Silvia K. sei vom 9.12.1986 bis
zum 31.10.1994 bei der Bw. als Angestellte beschäftigt gewesen. Das
Aufgabengebiet von Silvia K. habe die Führung des kompletten
Rechnungswesens (Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzvorarbeiten), die
Kassenführung samt Kassenverwaltung, die Abwicklung des Geldverkehrs mit
den Banken, das Personalwesen und diverse Sekretariatstätigkeiten umfasst.
Diese Tätigkeiten seien von Silvia K. vollkommen selbständig
ausgeübt worden und habe diese das volle Vertrauen des
Geschäftsführers Ing. Helmut E. gehabt.
Anlässlich einer im Herbst
1994 veranlassten Überprüfung des Rechnungswesens, insbesondere des
Verrechnungskontos Ing. Helmut E. sei festgestellt worden, dass Silvia K.
laufend unberechtigterweise Beträge zu ihrem persönlichen Vorteil aus
der Kasse entnommen oder mittels Banküberweisung vorgenommen habe. Diese
Entnahmen seien entweder auf dem Gesellschafterverrechnungskonto Ing. Helmut E.
oder als Betriebsausgabe verbucht worden, wodurch Ing. Helmut E. oder die Bw.
geschädigt worden wären.
Silvia K. sei von Ing. Helmut
E. - im Beisein des Rechtsanwaltes Dr. Herbert M. - zur Rede gestellt worden und
sei dieser eine Einigungsmöglichkeit betreffend die
Schadenswiedergutmachung angeboten worden. Silvia K. habe von der
Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung nicht Gebrauch gemacht und das
Dienstverhältnis mit 31.10.1994 von sich aus
aufgekündigt.
Hinsichtlich dieser
Vorgänge sei vom Rechtsbeistand der Bw. bei der Wirtschaftspolizei
Strafanzeige erstattet und am 2.10.1997 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien
gegen Silvia K. eine Widerklage über einen Betrag von S 2.851.858,73
eingebracht worden. Weiters sei ein Subsidiarantrag eingebracht worden, wobei
das diesbezügliche Verfahren noch anhängig sei.
Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen ergebe sich laut Berufung eindeutig, dass Ing. Helmut E.
persönlich keine Zahlungen über das Verrechnungskonto erhalten habe
und somit auch der Tatbestand einer verdeckten Ausschüttung nicht vorliege,
sodass die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer nicht gerechtfertigt
sei.
Diesem Umstand Rechnung tragend
sei im Zuge der Bilanzerstellung 1996 der von Silvia K. veruntreute Betrag vom
Verrechnungskonto Ing. Helmut E. auf ein gesondertes Forderungskonto Silvia K.
umgebucht worden.
Der Bw. sei nicht
verständlich, dass das Finanzamt in ein schwebendes Verfahren eingreife und
auf reine Vermutungen hin Steuervorschreibungen erlasse. Aus Gründen der
Rechtssicherheit wäre vorerst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten
und nach Abschluss desselben über eine allfällige Steuerpflicht zu
entscheiden gewesen.
In der Berufung wurde
beantragt, den Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich Kapitalertragsteuer
1992 bis 1994 aufzuheben und die Einhebung der vorgeschriebenen
Kapitalertragsteuer sowie des davon festgesetzten Säumniszuschlages bis zur
Entscheidung über die vorliegenden Berufung auszusetzen.
Mit Schriftsatz vom 6.
März 1998 wurde von der Betriebsprüfung zur Berufung Stellung
genommen. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das Verrechnungskonto
Ing. Helmut E. seit den 80er Jahren bestanden habe, wobei sich 1990 der bis
dahin bestehende Saldo zugunsten von Ing. Helmut E. in einen Saldo zugunsten der
Bw. gewandelt habe. Im Jahr 1991 hätten die Forderungen der Bw. gegen Ing.
Helmut E. S 238.793,90 betragen. In den Jahren 1992 und 1993 seien diese
auf S 663.749,89 bzw. S 1.519.232,70 angewachsen. Die Forderungen
seien in beiden Jahren verzinst worden. Die Verantwortung von Ing. Helmut E.,
wonach ihm das Anwachsen des Verrechnungskontos nicht aufgefallen sei, erscheine
daher aus der Sicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht glaubwürdig, da
Ing. Helmut E. auch die Bilanzen unterschrieben habe. Die Bilanz 1992 sei im
April 1994 und die Bilanz 1993 im Juli 1994 beim Finanzamt eingereicht
worden.
Laut Betriebsprüfung
hätten bereits bei Umschlagen des Saldos im Jahr 1990 Vereinbarungen
betreffend Rückzahlung, Besicherung und Verzinsung der gegen Ing. Helmut E.
bestehenden Forderungen getroffen werden müssen, da an die Anerkennung
solcher Vereinbarungen zwischen einem die GmbH beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer und der GmbH ebenso strenge
Maßstäbe anzulegen seien, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen. Derartige Vereinbarungen müssten von
vornherein klar sein und einem Fremdvergleich standhalten.
Der Umstand, dass die
Forderungen der Bw. gegenüber Ing. Helmut E. verzinst worden seien, halte
einem Fremdvergleich nicht stand, da einem fremden Dritten Geldbeträge in
maßgeblichem Umfang ohne schriftliche Vereinbarung betreffend die
Rückzahlungsmodalitäten, Besicherung und Verzinsung nicht gewährt
worden wären. Die Verzinsung des Verrechnungskontos deute überdies
darauf hin, dass sich Ing. Helmut E. der Aushaftungen auf seinem
Verrechnungskonto bewusst gewesen sei, da die Aushaftungen wohl kaum verzinst
worden wären, wenn er das Geld nicht bekommen hätte. Ing. Helmut E.
hätte vielmehr bereits bei Verdacht der Veruntreuung durch Silvia K. eine
Forderungen an diese einstellen müssen. Da in der Berufung keine neuen
Tatsachen vorgebracht worden seien, wurde von der Betriebsprüfung angeregt
diese als unbegründet abzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Juli 1998 wurde die Berufung gegen den Haftungs- und Angabenbescheid
betreffend Kapitalertragsteuer 1992 bis 1994 als unbegründet abgewiesen.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass das Vorbringen, wonach die auf
dem Verrechnungskonto Ing. Helmut E. verbuchten Entnahmen in Wahrheit nicht Ing.
Helmut E. zugeflossen, sondern von einer Angestellten veruntreut wurden, nicht
geeignet sei die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zu
entkräften, da das Verrechnungskonto "Gesellschafterdarlehen" schon seit
den 80er Jahren bestanden habe und seit 1990 einen Saldo zugunsten der Bw.
aufweise, welcher in weiterer Folge immer weiter angewachsen sei.
Die erfolgte Verzinsung des
Verrechnungskontos lasse es zudem unwahrscheinlich erscheinen, dass dem
Geschäftsführer, wie in der Berufungsschrift vorgebracht, die
Entnahmen nicht aufgefallen seien, zumal dieser die Bilanzen auch unterschrieben
habe.
Dazu sei laut
Berufungsvorentscheidung auszuführen, dass der Geschäftsführer
hinsichtlich der Ausübung seiner Funktion (zu der auch die Überwachung
der Angestellten zähle) die volle Verantwortung trage und bei Fehlverhalten
vom Willensbildungsorganen ( d. h. der Generalversammlung) zur Verantwortung
herangezogen werden könne. D. h. im Regelfall werde die
Geschäftsgebarung durch Buch- oder Rechnungsprüfer geprüft und
der Geschäftsführer von der Generalversammlung entlastet. Unter der
Voraussetzung, dass dies so vollzogen werde, gehe die Verantwortung auf die
Generalversammlung und in der Folge auf die Gesellschafter über.
Würden daher Unregelmäßigkeiten in der Gebarung der Gesellschaft
geduldet, so seien etwaige später festgestellte verdeckte
Ausschüttungen den Gesellschaftern im Ausmaß ihrer Beteiligung
zuzurechnen.
Bei einer Einmanngesellschaft
wäre es daher umso mehr erforderlich die Gebarung laufend zu
überprüfen bzw. zu überwachen, weil die volle Verantwortung beim
Gesellschafter-Geschäftsführer läge und nicht auf etwaige
Angestellte abgewälzt werden könne.
Da die Entnahmen nicht
betrieblich bedingt gewesen seien, Rückzahlungsvereinbarungen
(schriftlicher Darlehensvertrag, Vereinbarungen über
Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Besicherung etc. ) nicht
vorgelegen seien, einem dritten Fremden die Geldbeträge nicht ohne weiteres
gewährt worden wären und die in der Berufungsschrift vorgebrachte
Unkenntnis des Gesellschafter-Geschäftsführers über die Entnahmen
aufgrund obiger Ausführungen unbeachtlich sei, sei die Berufung abzuweisen
gewesen.
Mit Schriftsatz vom 19.8.1999
wurde von der Bw. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie der Antrag auf Aussetzung eines
Betrages von S 665.903,00 gestellt. Der Vorlageantrag wurde damit
begründet, dass sich die Bw. mit der im Bescheid gegebenen Begründung
inhaltlich nicht einverstanden erklären könne. Ein darüber
hinausgehendes Vorbringen wurde nicht erstattet.
Das Strafverfahren Silvia K.
und das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw. dem
Oberlandesgericht Wien wurde gemäß den vorliegenden Unterlagen wie
folgt erledigt:
Strafverfahren
Im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung sind Unterlagen aus dem Strafakt Silvia K., darunter ein
Sachverständigengutachten betreffend die der Silvia K. vorgeworfenen
Malversationen, abgelegt.
Laut Gutachten werde Silva K.
vorgeworfen, im Zeitraum 1.10.1991 bis 30.9.1994 insgesamt S 2.848.860,22
für private, nicht betriebliche Zwecke aus der Kasse entnommen zu haben,
wobei diese Entnahmen zum Teil als Akontozahlungen auf dem Verrechnungskonto von
Ing. Helmut E. verbucht (S 1.579.860,00) und zum Teil mittels Fremdbelegen
buchhalterisch erfasst worden seien (S 1.269.000,22).
Der Gutachter kommt zu dem
Schluss, dass sich aus den umfangreichen Kassenbelegen bzw.
-aufzeichnungen nicht eindeutig ableiten lasse, dass die belegten Ausgaben
für Bewirtung und Geschenke, Dienstleistungen und Reisen nicht betrieblich
veranlasst seien bzw. ihre Behandlung als Betriebsausgabe nicht, wie von Silvia
K. behauptet, auf Weisung von Ing. Helmut E. geschehen sei.
Insbesondere sei fraglich,
wieso die Akontozahlungen Ing. Helmut E., die ja dessen persönliches
Verrechnungskonto belasten und - wenn keine Belege vorgelegt werden - zu einer
Rückzahlungsverpflichtung führen, von diesem über rund drei Jahre
nicht geprüft bzw. beanstandet worden seien und so ein behaupteter
Fehlbetrag (Forderung der Gesellschaft) von rd. 1,58 Mio. überhaupt
entstehen habe können.
Das Strafverfahren gegen Silvia
K. wurde eingestellt. Der Subsidiarantrag der Bw. abgewiesen.
Arbeits-
und Sozialgericht Wien / Oberlandesgericht Wien
Silvia K. hat am 9. Jänner
1995 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage eingebracht mit welcher
S 50.000,00 aus der Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit der Bw.
geltend gemacht wurden. Von der Bw. wurde das Klagebegehren der Höhe nach
mit S 49.000,00 netto außer Streit gestellt und mit der
Begründung, dass Silvia K. unberechtigte Entnahmen aus der Firmenkassa
getätigt habe, der Betrag von S 2.851.858,73 bis zur Höhe der
Klagsforderung kompensando eingewendet.
Mit Teilurteil vom 11. April
1997 wurde dem Klagebegehren von Silvia K. mit S 49.000,00 netto
stattgegeben. Die Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung und
über die Prozesskosten wurde der Endentscheidung vorbehalten.
Mit Widerklage, eingelangt beim
Arbeits- und Sozialgericht Wien am 8. Oktober 1997 wurde von der Bw. die
Bezahlung des Betrages von S 2.851.858,73 durch Silvia K. begehrt und
vorgebracht, dass Silvia K. bei der Bw. mit der Buch- und Kassaführung
betraut gewesen sei und unter den Kassaausgaben Zahlungen an Ing. Helmut E.
verbucht habe, die dieser nie erhalten habe. Von Silvia K. seien auch Ausgaben
verbucht worden, die weder von Ing. Helmut E. noch von anderen Mitarbeitern der
Bw. veranlasst worden seien oder diesen zugekommen wären. Es habe sich
durchwegs um Ausgaben gehandelt, die dem privaten Bereich von Silvia K.
zuzuordnen seien. Insgesamt seien nach Überprüfung der
Kassabücher und Belege der Jahre 1991 bis 1994 von Silvia K. Entnahmen in
Höhe des Klagsbetrages unberechtigt getätigt worden. Silvia K. habe
Mitarbeiter der Bw. täglich für private Einkäufe zu den Firmen
Meinl und Billa geschickt und die Rechnungen in die Kassa gelegt. Metro
Rechnungen der Silvia K. und durch Mitarbeiter bezahlte Essensrechnungen seien
in die Kassa genommen worden. Seitens der Bw. gekaufte Meinl-Gutscheine im
Betrag von S 22.250,00 habe Silvia K. für sich und Freunde verwendet.
Weiters habe Silvia K. die Rechnung für eine Schwimmbadpumpe im Betrag von
S 22.400,00 verbucht, obwohl weder Ing. Helmut E. noch ein andere
Mitarbeiter der Bw. ein Schwimmbecken besäßen. Dasselbe gelte
für den Ankauf und die Verrechnung eines Staubsaugers. Mitarbeiter des
Unternehmens, aber auch Ing. Helmut E. und Familienmitglieder seien zu
Weihnachten und Geburtstagen reichlich beschenkt worden, wobei Silvia K. die
Geschenke über die Firmenkassa verbucht habe. Es sei auch öfter
vorgekommen, dass Silvia K. Ausgaben für sich und ihren Mann als Geschenke
für Mitarbeiter und Kunden tituliert habe, ohne dass diese die Geschenke
tatsächlich erhalten hätten.
Silvia K. hätte
Mitarbeiter dazu veranlasst, fingierte Honorarnoten für Schreibarbeiten-,
Putz- oder sonstige Büroarbeiten zu unterfertigen oder von Bekannten
unterfertigen zu lassen. Die Honorare von S 50.000,00 seien von Silvia K.
aus der Kassa entnommen worden. Weiters habe Silvia K. Mitarbeiter der Bw. dazu
gebracht, Dienstreiseabrechnungen zu unterschreiben, obwohl diese keine Reisen
unternommen hätten. Die abgerechneten Beträge seien von Silvia K. aus
der Kasse entnommen worden. Mindestens zweimal wöchentlich habe Silvia K.
Verwandte oder Bekannte in Restaurants eingeladen und die Rechnungen, versehen
mit fingierten Kundennahmen, in die Kassa eingelegt. Signifikant wäre der
Betrag der Entnahmen in den Jahren 1990 und 1991 angestiegen. Im Jänner
1990 habe Silvia K. eine Liegenschaft erworben und ein Haus darauf errichten
lassen. Auf den Liegenschaftsanteilen wären Pfandrechte von insgesamt ca.
S 2,4 Millionen einverleibt worden. In den Jahren 1993 und 1994 habe Silvia
K. wöchentlich S 30.000,00 vom Firmenkonto bei der Volksbank beheben
lassen und diese Behebungen mit dem Geldbedarf von Ing. Helmut E.
begründet. Dieser habe die Beträge jedoch nie erhalten.
Tatsächlich habe sich Silvia K. das Vertrauen von Ing. Helmut E.
erschlichen. Ing. Helmut E. habe aus der Kassa nur Geld entnommen, wenn er einen
von ihm unterschriebenen Beleg über den entnommenen Betrag in der Kassa
zurückgelassen habe. Silvia K. habe die Belege gegen einfache
handgeschriebene Zettel ausgetauscht. Aufgrund des Vertrauens von Ing. Helmut E.
zu Silvia K. seien deren Malversationen bis zum Ende des
Dienstverhältnisses nicht bekannt gewesen und erst im Laufe der Jahre
danach, im Rahmen einer sukzessiven Überprüfung der Buchhaltung
aufgefallen.
Von Silvia K. wurde das
Vorbringen der Bw. in der Widerklage bestritten und eingewandt, dass sie mit
Wissen und Willen von Ing. Helmut E. Rechnungen über diverse, nicht der Bw.
zuordenbare Anschaffungen oder Konsumationen in die Buchhaltung aufgenommen habe
um so Ing. Helmut E. die unversteuerte Privatentnahme der diversen
Rechnungsbeträge zu ermöglichen. Ing. Helmut E. habe Silvia K. auch
mit der Führung einer Schwarzgeldkasse beauftragt. Die den Rechnungen von
betriebsfremden Aufwendungen zu entnehmenden Beträge seien auf Wunsch von
Ing. Helmut E. vom Vermögen der Bw. in Abzug gebracht worden und diesem
entweder in bar übergeben oder der Schwarzgeldkassa zugezählt worden.
Diese Vorgangsweise hätte der Schwarzgeldbeschaffung bzw. der
Privatvermögensvermehrung von Ing. Helmut E. gedient. Alle von Silvia K.
betreuten Unterlagen und Gegenstände (Buchungsbelege, Rechnungen, Handkassa
etc.) wären stets unverschlossen aufbewahrt worden und seien damit der
jederzeitigen Verfügung und Kontrolle des Geschäftsführers
zugänglich gewesen. Die Geschäftsgebarung von Silvia K. sei zudem
einer weiteren Überprüfung durch die vom steuerlichen Vertreter der
Bw. firmenextern durchgeführte Buchungskontrolle unterlegen.
Es sei zutreffend, dass eine
auf S 22.400,00 lautende Rechnung über die Anschaffung einer
Schwimmbadpumpe durch Silvia K. Eingang in die Buchhaltung der Bw. gefunden
hätte. Der Rechnungsbetrag sei jedoch nicht von der Bw. sondern von Silvia
K. beglichen worden und sei der dem Kaufpreis entsprechende Betrag vom
Vermögen der Bw. in das Privatvermögen von Ing. Helmut E.
überführt worden. Die Anschaffung eines Staubsaugers sei über
Wunsch von Ing. Helmut E. erfolgt und sei dieser dem Haushalt seiner Gattin
zugeführt worden. Auch die Geschenksbuchungen hätten der
Privatvermögensmehrung von Ing. Helmut E. gedient. Silvia K. habe sich
niemals durch Kassaentnahmen bereichert. Ein derartiges Verhalten wäre der
Bw. anlässlich durchgeführter Stichproben bei einem ca.
achtjährigen Dienstverhältnis mit Sicherheit zur Kenntnis gelangt.
Tatsächlich habe die Bw. erst drei Jahre nach Beendigung des
Dienstverhältnisses mit Silvia K., den Ersatz des angeblichen Schadens
gefordert.
Unrichtig wäre das
Vorbringen, wonach Ing. Helmut E. aus der offiziellen Kassa nur gegen
Zurücklassen eines, von ihm unterschriebenen Belegs Geldentnahmen
getätigt habe. Tatsächlich habe Ing. Helmut E. während des
gesamten Dienstverhältnisses von Silvia K. regelmäßig
Privatentnahmen aus der offiziellen Kassa getätigt ohne hiefür einen
Ausgangsbeleg zu zeichnen. Silvia K. sei daher gezwungen gewesen den nicht
nachvollziehbaren Differenzbetrag mittels eines aus der Schwarzgeldkasse zu
entnehmenden Betrages auszugleichen. Auch die mehrfache Bitte von Silvia K., die
Buchführung nicht durch unquittierte Privatentnahmen zu erschweren, habe
daran nichts geändert.
Der Versuch der beklagten
Partei darzulegen, dass der Kassaschwund in Verbindung mit der Anschaffung einer
Liegenschaft durch Silvia K. stünde, sei ungeheuerlich. Die Liegenschaft
sei von Silvia K. und deren Ehegatten durch Ersparnisse sowie durch die Aufnahme
von Darlehen im Betrag von S 2.180.000,00 finanziert worden. Inwieweit es
Silvia K. und deren Ehegatten unmöglich gewesen sein solle, mit einem
gemeinsamen Einkommen von ca. S 47.000,00 die Kreditverbindlichkeiten von
monatlich S 17.000,00 zu bedienen wäre nicht
nachvollziehbar.
Mit Urteil vom 17. November
1999 erkannte das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Forderung von Silvia K.
als mit S 49.000,00 zu Recht bestehend und die Forderung der Bw. von
S 2.851.858,73 als nicht zu Recht bestehend, verurteilte unter Einbeziehung
des rechtskräftigen Teilurteils vom 11. April 1997 die Bw. zur Bezahlung
des Betrages von S 49.000,00 sowie der Prozesskosten von S 299.164,19
und wies das Widerklagebegehren Silvia K. sei schuldig der Bw.
S 2.851.858,73 zu bezahlen ab.
Gegen dieses Urteil wurde von
der Bw. Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben. Der Berufung wurde nicht
Folge gegeben. Das Oberlandesgericht Wien gelangt aufgrund der gesamten
Ergebnisse des Beweisverfahrens, ebenso wie das Erstgericht zur
Überzeugung, dass die Darstellung von Silvia K, wonach die Kassenentnahmen
der Geldbeschaffung für Ing. Helmut E. gedient hätten, zumindest so
wahrscheinlich sei wie die Darstellung von Ing. Helmut E., dass Silvia K.
über Jahre unberechtigt Entnahmen in Millionenhöhe getätigt habe
und dies Ing. Helmut E. - konfrontiert mit eigenen hohen Privatentnahmen im
Zusammenhang mit Akonti für Geschäftsreisen - nie aufgefallen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt wird.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung versteht man
alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen
(Vorteile) einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten
Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und
die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten
Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die in
ihrer äußeren Erscheinungsform nicht unmittelbar als
Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache ist an Hand eines
Fremdvergleiches zu ermitteln, wobei Verträge zwischen
Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen
werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen entwickelt wurden (VwGH 31.3.2000, 95/15/0056 u.
a.).
Gemäß den vorliegenden
Unterlagen und den diesbezüglich unwidersprochenen
Prüfungsfeststellungen wurde im Rechenwerk der Berufungswerberin ein
Verrechnungskonto Ing. Helmut E. geführt, welches, beginnend mit 1990, eine
Saldo zugunsten der Bw. aufweist. Die Forderungen der Bw. gegenüber Ing.
Helmut E. haben zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes
S 238.793,90 betragen und sind bis zum 31.12.1995 kontinuierlich auf
S 2.030.508,86 angewachsen. Das Anwachsen des Forderungssaldos zugunsten
der Bw. ist unter anderem auf nicht weiter definierte bzw. nicht belegte "a
conto Zahlungen" zurückzuführen. Daneben wurden diverse näher
spezifizierte Aufwendungen des Ing. Helmut E. seitens der Bw. beglichen. Die
Aushaftungen auf dem Verrechnungskonto wurden verzinst. Die Zinsen wurden nicht
bezahlt sondern auf dem Konto "Sonstige Forderungen" verbucht. Eine, die
laufende Verrechnung an sich betreffende, Vereinbarung hinsichtlich
Rückzahlung, Besicherung, maximale Höhe der Aushaftung etc. wurde
nicht abgeschlossen.
Mit (dem vorliegenden Sachverhalt gleichenden)
Sachverhalten, wonach Gesellschafter einer GmbH aus dem
Gesellschaftsvermögen Entnahmen tätigen, die nicht auf einen
einwandfrei nachgewiesenen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund
zurückgeführt werden können, hat sich der Verwaltungsgerichtshof
bereits wiederholt befasst hat (VwGH 26.9.1985, 85/14/0079; VwGH 14.4.1993,
91/13/0194; VwGH 15.3.1995, 94/13/0249, VwGH 31.3.1998; 96/13/0121
u.a.). In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgerichtshof klargestellt,
dass an die Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafter,
zumal im Falle eines die Gesellschaft beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers, ebenso strenge Maßstäbe
wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen zu
legen sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein ausreichend klar sein
und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der
Beträge die der Gesellschafter von der Gesellschaft erhalten hat nicht als
erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Ausschüttung
ausgegangen werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang
auch ausgesprochen, dass die bloße Verbuchungen von Zuwendungen an einen
Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht
ersetzen kann, weil ein solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum
Ausdruck kommt, noch daraus der Rechtsgrund für die tatsächliche
Zahlung hervorgeht. Weiters wurde im gegebenen Zusammenhang auch klargestellt,
dass sich die Bedenken gegen die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht bei
fremdunüblich gewährten Zuwendungen durch die Tatsache einiger
Zahlungen des Gesellschafters an die Gesellschaft noch nicht entkräften
lassen.
Unter Berücksichtigung der
oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre demnach
im gegenständlichen Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass
verdeckter Ausschüttungen vorliegen.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Bereicherung des
Anteilsinhabers oder einer ihm nahe stehenden Person zu Lasten der
Körperschaft Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung ist.
Diesbezüglich wurde von der Bw. vorgebracht, dass die
auf dem Verrechnungskonto Ing. Helmut E. verbuchten Entnahmen nicht Ing. Helmut
E. zugeflossen sind, sondern von der Angestellten Silvia K. unterschlagen
wurden, wobei dies Ing. Helmut E. nicht aufgefallen ist, weil dieser vollstes
Vertrauen zu Silvia K. gehabt hat. Weiters wird in der Berufung ausgeführt,
dass gegen Silvia K. eine Strafanzeige erstattet und der von Silvia K.
unterschlagene Betrag im Rahmen eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht
geführten Verfahrens eingeklagt wurde.
Zwischenzeitig wurden die gegen Silvia K. angestrengten
Verfahren erledigt und kamen das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das
Oberlandesgericht Wien aufgrund der gesamten Ergebnisse des Beweisverfahrens zur
Überzeugung, dass die Darstellung von Silvia K, wonach die Kassenentnahmen
der Geldbeschaffung für Ing. Helmut E. gedient haben zumindest so
wahrscheinlich ist, wie die Darstellung von Ing. Helmut E., laut welcher Silvia
K. über Jahre unberechtigt Entnahmen in Millionenhöhe getätigt
hat und dies Ing. Helmut E. - konfrontiert mit eigenen hohen Privatentnahmen im
Zusammenhang mit Akonti für Geschäftsreisen - nie aufgefallen
ist.
Der im Strafverfahren bestellte
Sachverständige kam zu dem Schluss, dass sich aus den umfangreichen
Kassenbelegen bzw. -aufzeichnungen nicht eindeutig ableiten lässt,
dass die (hier nicht relevanten) Ausgaben für Bewirtung und Geschenke,
Dienstleistungen und Reisen nicht betrieblich veranlasst sind bzw. ihre
Behandlung als Betriebsausgabe nicht auf Weisung der Geschäftsführung
geschehen ist, wie dies Silvia K. behauptet. Insbesondere fraglich ist für
den Sachverständigen, wieso die (verfahrensgegenständlichen)
Entnahmen, die ja das Verrechnungskonto von Ing. Helmut E. belasten und - wenn
keine Belege vorgelegt werden - zu einer Rückzahlungsverpflichtung
führen, von diesem über rund drei Jahre nicht geprüft bzw.
beanstandet worden sind und so ein behaupteter Fehlbetrag (Forderung der Bw.
gegenüber Ing. Helmut E.) von rund S 1,58 Mio. überhaupt
entstehen konnte.
Dieser auch für den
unabhängigen Finanzsenat fragliche und jedenfalls zu hinterfragende Umstand
wird von der Bw. wie bereits ausgeführt damit begründet, dass Silvia
K. für die Führung des kompletten Rechnungswesens, die
Kassenführung samt Kassenverwaltung, die Abwicklung des Geldverkehrs mit
den Banken, das Personalwesen und diverse Sekretariatsarbeiten zuständig
war und das in sie gesetzte Vertrauen gröblichst missbraucht hat, was erst
kurz vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit der Bw. bemerkt
wurde.
Dazu wird festgestellt, dass
die Angaben, wonach der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im
Vertrauen auf die Redlichkeit einer (mit nahezu allen Agenden des
Rechnungswesens betrauten) Angestellten deren Tätigkeit über Jahre
hinweg nicht überprüft und jegliche (auch gesetzlich gebotene)
Kontrolle der Buchhaltung, der Kassaführung, des Zahlungsverkehrs mit den
Banken, des Personalwesens usw. unterlässt mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens nicht im Einklang steht. Dies umso mehr, weil die Bw. in
den Jahren 1989, 1990 und 1991 Gewinne erzielt hat, wohingegen im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1992 bis 1994 durchgehend Verluste in
maßgeblicher Höhe erwirtschaftet wurden, was eine verstärkte
Überprüfung der Geschäftsgebarung der Bw. (beinhaltend auch eine
laufende Überprüfung des Rechenwerkes) durch deren
Geschäftsführer Ing. Helmut E. indiziert.
Zudem scheint in den Bilanzen
der Jahren 1990 und 1991 ein Verrechnungskonto Ing. Helmut E. auf, auf welchem
Forderungen der Bw. gegen Ing. Helmut E. von S 13.417,12 bzw.
S 238.793,90 ausgewiesen werden. In den Abschlüssen der Jahre 1992 und
1993 wurden Gesellschafterdarlehen von S 663.749,89 bzw.
S 1.519.232,70 bilanziert. Den Angaben der Bw. zufolge ist dass massive
Anwachsen des Verrechnungskontos zumindest der Jahre 1992 und 1993 auf
unberechtigte Entnahmen von Silvia K. zurückzuführen. Demnach
wären die angeblichen Malversationen von Silvia K. nicht nur bei
Überprüfung der laufenden Buchhaltung sondern auch im Rahmen einer nur
oberflächlichen Überprüfung der am 28. Februar 1994 bzw. am 15.
Juli 1994 beim Finanzamt eingereichten Jahresabschlüsse 1992 und 1993
erkennbar gewesen. Das Vorbringen, wonach erst im Herbst 1994 festgestellt
wurde, dass Silvia K. das in sie gesetzte Vertrauen aufs gröblichste
missbraucht hat setzt demnach voraus, dass Ing. Helmut E. nicht nur Silvia K.
sondern auch seinem steuerlichen Vertreter blind vertraut haben muss, mit der
Bilanzierung der Jahre 1990 bis 1994 in keiner Weise befasst war und die
Bilanzen ohne vorherige Überprüfung (blind) unterschrieben hat. Dies
erscheint insgesamt betrachtet völlig unglaubwürdig, zumal die
Forderungen der Bw. gegen Ing. Helmut E. auch verzinst wurden und demnach die
Verzinsung ebenfalls ohne Zutun und Wissen von Ing. Helmut E. vorgenommen worden
sein muss.
Geht man davon aus, dass die
angeblichen Malversationen von Silvia K. bei auch nur sehr oberflächlicher
Überprüfung der laufenden Buchhaltung bzw. der Jahresabschlüsse
1992 und 1993 sofort erkennbar waren und Ing. Helmut E. entgegen der Darstellung
in der Berufung (aber im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung) seiner
Kontrollfunktion nachgekommen ist, ist nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates der Schluss zulässig, dass es die von Bw. behaupteten
Malversationen tatsächlich nicht gegeben hat und die auf dem
Verrechnungskonto Ing. Helmut E. als Entnahmen verbuchten Beträge diesem
zugeflossen sind, wobei in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen ist, dass
Silvia K. die von der Bw. behaupteten Malversationen strikt in Abrede stellt und
die Bw. deren Vorliegen weder im Verfahren für dem Landesgericht für
Strafsachen Wien noch im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien bzw.
dem Oberlandesgericht Wien unter Beweis stellen konnte.
Der unabhängige Finanzsenat kommt daher im Wege der
freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass Ing. Helmut E. Empfänger
der als Entnahme verbuchten Beträge war und vom vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung auszugehen ist, weil eine Urkunde über den
Rechtsgrund dieser Zuwendung (Entnahmen) nicht errichtet wurde.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Der Vollständigkeithalber wird noch angemerkt, dass
das Berufungsvorbringen, wonach im Zuge der Bilanzerstellung 1996 der von Silvia
K. veruntreute Betrag vom Verrechnungskonto Ing. Helmut E. auf ein gesondertes
Forderungskonto Silvia K. umgebucht wurde mit der Aktenlage nicht in Einklang zu
bringen ist, weil in den Bilanzen 1996 und 1997 Forderungen gegen Silvia K. in
Höhe von nur S 22.400,00 ausgewiesen werden, die eine
Schwimmbeckenpumpe betreffen und mit den verfahrensgegenständlichen
Entnahmebuchungen in keinem Zusammenhang stehen.
Wien,
20. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0968-W/02
- Stammnummer
- 8285
- Gültig
- 20.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF