Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0070-W/06
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bedingung, Beweisverfahren, Rechnungsmerkmale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-W/06vom 06.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
im Beisein des Geschäftsführers der Bw.:
Mit "Geschäftsführer, Handelsvertreter, Lagerleiter" hat die Bw. keine Namen sondern Funktions- bzw. Berufsbezeichnungen von Personen genannt. Diese Personen sind durch das von der Bw. angegebene Identifikationsmerkmal "Personen ... die die Handelswaren bestellt und in Empfang genommen haben" nicht identifizierbar. Werden keine Namen sondern Funktions- bzw. Berufsbezeichnungen und Identifikationsmerkmale genannt und ist aus diesen Angaben die Anzahl und die Identität der Zeugen nicht feststellbar, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.
Mit "etc." iVm dem Identifikationsmerkmal "Personen ... die die Handelswaren bestellt und in Empfang genommen haben" hat die Bw. die Einvernahme einer zahlenmäßig nicht festlegbaren Anzahl von Personen beantragt: Werden keine Namen sondern Identifikationsmerkmale genannt und ist aus diesen Angaben weder Anzahl noch Identität der Zeugen feststellbar, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.
Die Bw. hat das/die Beweisthema/Beweisthemen, das/die Gegenstand der Einvernahmen sein soll/sollen, nicht bekannt gegeben: Wird das Beweisthema für die beantragten Einvernahmen nicht bekannt gegeben, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.
Aus dem Recht auf Parteiengehör ergibt sich kein Rechtsanspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar³, § 115, Tz 20, und die do. zit. Judikate).
Der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Einvernahme
der Geschäftsführer(in) der P-GmbH zum Beweisthema Ankaufsnachweis der
angekauften Maschinen im Beisein des Geschäftsführers der
Bw.:
"Geschäftsführer(in)" ist eine Berufsbezeichnung; aus einer Berufsbezeichnung ist die Identität des/der einzuvernehmenden Zeugen nicht feststellbar. Mit "Geschäftsführer(in)" hat die Bw. die Einvernahme einer zahlenmäßig nicht festlegbaren Anzahl von Personen beantragt.
Die Gesellschaft, deren Geschäftsführer(in) die Bw. vernommen haben möchte, hat mehrere Geschäftsführer gehabt; aus der Berufsbezeichnung ist daher die Identität und Anzahl des/der einzuvernehmenden Zeugen nicht feststellbar.
Werden keine Namen sondern eine Berufsbezeichnung genannt und ist aus diesen Angaben weder Anzahl noch Identität der Zeugen feststellbar, liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.
Aus der Bezeichnung "Ankaufsnachweis der angekauften Maschinen" ist das Beweismittel nicht eindeutig erkennbar, das Gegenstand der Vernehmung des/der Geschäftsführer(in) der P-GmbH sein soll; ein ordnungsgemäßer Beweisantrag liegt nicht vor.
Sollte dieser Beweisantrag so zu verstehen sein, dass die Bw. mit diesem Beweisantrag den Ankauf von, der P-GmbH gehörenden, Maschinen nachweisen möchte, ist dieser Beweisantrag zu einen Sachverhalt gestellt worden, der mit dem Beweismittel "Eingangsrechnung vom 15. Februar 2002" nachgewiesen worden ist. Der ggstl. Beweisantrag ist daher zu einer durch ein anderes Beweismittel bereits nachgewiesenen Tatsache gestellt worden. Beweisaufnahmen zur Bestätigung von Beweisergebnissen sind nicht durchzuführen.
Sollte dieser Beweisantrag so zu verstehen sein, dass das Beweisthema die Beweiskraft der "Eingangsrechnung vom 15. Februar 2002" ist, ist dieser Beweisantrag zur Beweisführung der Abgabenbehörde I. Instanz und nicht zu einer Tatsachenbehauptung gestellt worden. Zulässig sind ausschließlich zu Tatsachenbehauptungen gestellte Beweisaufnahmen; eine Beweisführung ist keine Tatsachenbehauptung; Beweisaufnahmen zur Beweisführung sind daher nicht durchzuführen.
Aus dem Recht auf Parteiengehör ergibt sich kein Rechtsanspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar³, § 115, Tz 20, und die do. zit. Judikate).
Der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Einvernahme
der Steuerberaterin HS mit Vorlage der Buchhaltung, der Inventarliste und der
Handelswarenaufzeichnungen zum Beweisthema Ankaufsnachweis der angekauften
Maschinen im Beisein des Geschäftsführers der Bw.:
Die einzuvernehmende Zeugin ist Steuerberaterin. Aus der Bezeichnung "Ankaufsnachweis der angekauften Maschinen" ist iVm dem Beweisantrag auf Vorlage der Buchhaltung, der Inventarliste und der Handelswarenaufzeichnungen und den von der Bw. vorgelegten, für die P-GmbH bestimmten, Buchungsmitteilungen erkennbar, dass das Beweisthema Informationen sind, die der Steuerberaterin in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.
Steuerberater sind gemäß
§ 91 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) 1999 zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Inwieweit Steuerberater in Ansehung dessen, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit sind, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Steuerberater die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen (§ 91 Abs 3 WTBG). Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat (§ 91 Abs 4 Z 2 WTBG).
Ein Dokument, worin die P-GmbH ihre Steuerberaterin von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, hat die Bw. nicht vorgelegt; dass eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht statt gefunden hat, hat die Bw. nicht behauptet.
Lt. Firmenbuchauszug ist die P-GmbH am 28. Juni 2005 aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Die Löschung aus dem Firmenbuch beendet die rechtliche Existenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine nicht (mehr) existierende Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann ihre ehemalige Steuerberaterin nicht (mehr) von deren Verschwiegenheitspflicht entbinden.
Beweisthema ist - wie bei der beantragten Einvernahme/Geschäftsführer(in) der Ankaufsnachweis der angekauften Maschinen; auf die do. Abweisungsgründe wird verwiesen.
Aus dem Recht auf Parteiengehör ergibt sich kein Rechtsanspruch der Partei auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar³, § 115, Tz 20, und die do. zit. Judikate).
Der o.a. Ermittlungs- und Beweisantrag ist daher abzuweisen.
Anforderung
des Gutachtens, das sich bei Herrn J befinden soll:
Das Finanzamt hat das Gutachten von Steuerberater J angefordert; Steuerberater J hat eine Ablichtung dieses Gutachtens dem Finanzamt übersandt. Diese Ablichtung befindet sich im Veranlagungsakt. Dem o.a. Beweisantrag ist daher bereits durch das Finanzamt stattgegeben worden.
Beweismittel gleichen Inhalts sind nicht in mehrfacher Ausfertigung vorzulegen; eine Anforderung des Gutachtens durch den Unabhängigen Finanzsenat konnte unterbleiben.
Der o.a. Ermittlungs- und Beweisantrag ist abzuweisen.
Anforderung
des Gutachtens, das sich im Finanzamt S befinden soll:
Nach den Berufungsausführungen soll es sich bei diesem Gutachten um jenes Gutachten handeln, dessen Ablichtung sich im Veranlagungsakt befindet. Dass das Gutachten, das sich im Finanzamt S befinden soll, mit dem im Veranlagungsakt sich befindenden Gutachten nicht übereinstimmt, wird von der Bw. nicht behauptet.
Festzustellen ist: Der Inhalt des anzufordernden Gutachtens ist den Abgabenbehörden bekannt, weil sich eine Ablichtung dieses Gutachtens im Veranlagungsakt befindet.
Ist der Inhalt eines Beweismittels bereits bekannt, ist von der Anforderung dieses Beweismittels abzusehen.
Der o.a. Ermittlungs- und Beweisantrag ist abzuweisen.
Zuziehung
des Gutachters zum Beweisthema Aufklärung über eindeutige
Identifikationsmerkmale im Gutachten:
"Aufklären" bedeutet "Informieren über Tatsachen". Die Tatsachen, über die die Abgabenbehörden informiert werden sollen, sind "eindeutige Identifikationsmerkmale im Gutachten".
Über die in einem Gutachten enthaltenen Tatsachen muss die Abgabenbehörde nicht informiert werden, da sie diese Tatsachen dem Gutachten entnehmen kann.
Ein Gutachten ist ein Beweismittel; die darin enthaltenen Tatsachen und Schlussfolgerungen unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Die Sinndeutung der im Gutachten verwendeten Identifikationsmerkmale ist Bestandteil dieser Beweiswürdigung und kann als solche nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein.
Der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Antrag
auf Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen der Bw., die sich bei den
Finanzämtern und eventuell bei anderen Behörden befinden
sollen:
Über diesen Beweisantrag ist festzustellen: Aus "Antrag auf Akteneinsicht in die beschlagnahmten Unterlagen der Bw., die sich bei den Finanzämtern und eventuell bei anderen Behörden befinden sollen" ist nicht erkennbar, welche konkrete/n Tatsache/n durch die Akteneinsicht erwiesen werden soll/en.
Ein Beweisantrag muss aber, soll er prozessuale Wirksamkeit entfalten, ein Mindestmaß an Spezifizierung hinsichtlich der unter Beweis zu stellenden Sachverhalte der Art aufweisen, sodass aus dem Beweisantrag erkennbar ist, welche Tatsache durch welches der angebotenen Beweismittel konkret erwiesen werden soll (VwGH, 27.2.2001, 97/13/0091, u.a.).
Beweisanträge, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsache durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, sind abzuweisen.
Der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Antrag
auf Gegenüberstellung JS - RL (= Betriebsprüfer) zum Beweisthema
unverständliche Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. März
2005:
Die beantragte Gegenüberstellung kann nicht durchgeführt werden, da die Bw. eine ladungsfähige Anschrift von JS nicht bekannt gegeben hat; ohne Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift liegt kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor.
Mit "unverständliche Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. März 2005" hat die Bw. keine konkreten Tatsachen angeführt, die durch die beantragte Gegenüberstellung erwiesen werden sollen. Werden keine konkreten Tatsachen genannt, die durch das beantragte Beweismittel nachgewiesen werden sollen, liegt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht vor.
Als Beispiel für eine unverständliche Ausführung hat die Bw. die Textpassage "... der Prüfer führt im letzten Absatz zu Tz 19 des Bp an, dass die Umsatzsteuerschuld laut Rechnungslegung aufrechterhalten wird - da nach Einsicht in den Prüfungsbericht in Tz 19 aber keine Umsatzsteuerschuld anfällt - ist die Stellungnahme des Prüfers nicht richtig" zitiert.
Die Stellungnahme des Prüfers ist eine Stellungnahme zur Berufung der Bw. gewesen; derartige Stellungen enthalten idR im Betriebsprüfungsverfahren festgestellte Tatsachen und deren abgabenrechtliche Würdigung.
Nach der vorzit. Textpassage soll durch die Gegenüberstellung nachgewiesen werden, dass die abgabenrechtliche Würdigung in Tz 19 des Bp-Berichtes nicht richtig ist: Die abgabenrechtliche Würdigung eines Sachverhaltes besteht aus der Anwendung von Normen. Das von der Bw. genannte Beweisthema sind daher die Normen, die der Betriebsprüfer auf den in Tz 19 des Bp-Berichtes festgestellten Sachverhalt angewendet hat.
Ob eine bestimmte Norm auf einen Sachverhalt anwendbar ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die aus dem Gesetz zu beantworten ist und keine Tatsache, die durch eine Beweisaufnahme erwiesen werden kann.
Der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung mit Vorladung aller involvierten Personen zum
Beweisthema ordentliche Abwicklung der Geschäfte:
Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hat der Unabhängige Finanzsenat in Pkt. I. der Berufungsentscheidung abgewiesen; auf die do. Begründung wird verwiesen.
Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Finanzamt ist im Abgabenverfahren nicht vorgesehen; aus diesem Grund hat eine Partei keinen Rechtsanspruch auf eine vom Finanzamt in einer mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme.
Mit "alle involvierten Personen" hat die Bw. die Einvernahme einer zahlenmäßig nicht bestimmbaren Anzahl von Personen beantragt: Aus der Bezeichnung "alle involvierten Personen" ist weder Anzahl noch Identität der Zeugen feststellbar; ein ordnungsgemäßer Beweisantrag liegt nicht vor.
Mit "ordentliche Abwicklung der Geschäfte" hat die Bw. die Tatsachen nicht konkretisiert, die durch das beantragte Beweismittel nachgewiesen werden sollen; ein ordnungsgemäßer Beweisantrag liegt nicht vor.
Der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Einvernahme
der ermittelnden Personen des Finanzamtes, die den Prüfbericht für die
P-GmbH verfasst haben; Vorlage des Prüfungsberichtes des für die
P-GmbH zuständigen Finanzamtes:
Über diese Beweisanträge ist festzustellen: Die Bw. hat kein Beweisthema genannt.
Da die Bw. die Tatsachen nicht konkretisiert hat, die durch die beantragten Beweismittel nachgewiesen werden sollen, liegt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht vor.
Der o.a. Beweisantrag ist abzuweisen.
Die von der Bw. gestellten, von den Abgabenbehörden zT stattgegebenen, zT abgewiesenen Beweisanträge sind keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs 1 idF AbgRmRefG:
Aus den in § 289 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG aufgezählten Tatbestandsmerkmalen ist abzuleiten: Aufhebungsgründe sind ausschließlich unterlassene Ermittlungen, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Werden von der Bw. beantragte Ermittlungen und Beweisaufnahmen durchgeführt, fehlt das Tatbestandsmerkmal "Unterlassen"; durchgeführte Ermittlungen sind daher keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs 1 idF AbgRmRefG.
Ist ein Beweisantrag aus den in § 167 Abs 1 BAO und § 183 Abs 3 BAO aufgezählten Gründen abzulehnen, ist die unterlassene Beweisaufnahme kein Ermittlungsfehler im Sinne des § 289 Abs 1 idF AbgRmRefG.
Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflichten:
Im Vorlageantrag hat die Bw. den Abgabenbehörden vorgeworfen, die amtswegigen Ermittlungssorgfaltspflichten verletzt zu haben. Welche - über die beantragten Ermittlungen und Beweisaufnahmen hinausgehenden - Ermittlungen die Abgabenbehörden von sich aus hätten durchführen sollen, hat die Bw. nicht dargelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die angefochtenen Bescheide dahingehend überprüft, ob die Abgabenbehörde I. Instanz Ermittlungen unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Die Überprüfung der angefochtenen Bescheide hat ergeben, dass die Abgabenbehörde I. Instanz keine derartigen Ermittlungen unterlassen hat; Aufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs 1 idF AbgRmRefG liegen demzufolge nicht vor.
Verletzung des rechtlichen Gehörs:
Im Vorlageantrag hat die Bw. den Abgabenbehörden die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen.
"Rechtliches Gehör" ist ein Parteienrecht; die auf dieses Parteienrecht sich beziehende Norm ist § 115 Abs 2 BAO.
§ 115 Abs 2 BAO idgF lautet: "Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben".
"Rechte" und "rechtliche
Interessen" sind keine Ermittlungen; verletzte "Rechte" und "rechtliche
Interessen" sind keine unterlassenen Ermittlungen.
"Rechte" und "rechtliche
Interessen" sind keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs 1 idF AbgRmRefG; folglich ist deren Verletzung - unabhängig davon, ob diese Verletzung tatsächlich statt gefunden hat oder nicht - auch kein Aufhebungsgrund im Sinne des § 289 Abs 1 idF AbgRmRefG.
Begründungsmängel:
Für die Bw. sind die Bescheidbegründungen der Abgabenbehörde I. Instanz unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar; sie wirft den Abgabenbehörden idZ Begründungsmängel vor.
Begründungsmängel in Bescheiden der Abgabenbehörde I. Instanz führen nicht zu Bescheidaufhebungen durch den Unabhängigen Finanzsenat; dies deshalb, weil Begründungsmängel keine unterlassenen Ermittlungen und demzufolge keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG sind.
Entscheidungsgrundlage/Berufungsbegehren Bescheidaufhebung:
Entscheidungsgrundlage ist: Die für die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG erforderlichen Aufhebungsgründe "unterlassene
Ermittlungen" sind nicht vorhanden.
Sind die für die Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG erforderlichen Aufhebungsgründe "unterlassene
Ermittlungen" nicht vorhanden, sind die angefochtenen Bescheide nicht aufzuheben.
Das Berufungsbegehren, den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2002 aufzuheben, ist abzuweisen. Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Sache zu entscheiden.
III. Umsatz- und Körperschaftsteuer (2002):
Umsatzsteuerbescheid
(2002):
Die Bw. hat die Veranlagung zur Umsatzsteuer in den Punkten angefochten, die nicht mit der Umsatzsteuererklärung übereinstimmen.
Über die Streitpunkte/Umsatzsteuer ist festzustellen:
Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid stimmt in folgenden Punkten nicht mit der Umsatzsteuererklärung überein:
erstens
sind die festgesetzten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen um €
158.862,86 (= ATS 2.186.000,00) niedriger als die erklärten
Umsätze aus Lieferungen und Leistungen;
zweitens
hat das Finanzamt eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 12 UStG 1994
idgF iHv € 31.772,56 (= ATS 437.200,00) festgesetzt und hat
drittens
eine Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 idgF iHv €
94.836,00 (= ATS 1.304.971,81) durchgeführt.
Streitpunkte sind demzufolge eine Erlösminderung iHv € 158.862,86, eine Steuerschuld iHv € 31.772,56 und eine Vorsteuerberichtigung iHv € 94.836,00.
Streitpunkt/Erlösminderung (€ 158.862,86):
€ 158.862,86 ist die Summe der in 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 30. Juni 2001 ausgewiesenen Rechnungsbeträge; Rechnungslegerin ist die Bw. gewesen.
Die in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 30. Juni 2001 ausgewiesenen Rechnungsbeträge sind Erlöse, die der Umsatzsteuer unterliegen, wenn sie Entgelte für tatsächlich erfolgte Lieferungen und/oder tatsächlich erbrachte sonstige Leistungen sind (§ 1 Abs 1 UStG 1994 idgF).
Ob die in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 30. Juni 2001 ausgewiesenen Rechnungsbeträge Entgelte für tatsächlich erfolgte Lieferungen und/oder tatsächlich erbrachte sonstige Leistungen sind, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage.
Zur Beantwortung dieser Sachfrage sind alle für und gegen Lieferungen und/oder sonstige Leistungen sprechenden Fakten heranzuziehen (VwGH, 29.1.2003, 97/13/0056).
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtssprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nachweisen (Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Bei den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 30. Juni 2001 ist von folgender Sach- und Beweislage auszugehen:
Rechnung (11. Juni 2001), Rechnungsbetrag: ATS 58.000,00 + ATS 11.600,00 USt:
Mit dieser Rechnung verrechnet die Bw. den Verkauf eines gebrauchten Lkw an ihren Geschäftsführer JS , den die Bw. lt. Rechnung vom 19. August 1999 um brutto ATS 144.000,00 von der X-GmbH erworben hat. Lt. Kaufvereinbarung vom 16. Februar 2000 hat die Bw. diesen Lkw um ATS 216.000,00 brutto an die AF-GmbH verkauft.
Wenn aber die Bw. den Lkw am 16. Februar 2000 an die AF-GmbH verkauft hat, kann sie denselben Lkw nicht am 11. Juni 2001 an JS verkauft haben, es sei den, sie hat diesen Lkw vor dem 11. Juni 2001 von der AF-GmbH (oder einem anderen Unternehmen) zurückgekauft.
Dass ein derartige Rückkauf stattgefunden hat, wird von der Bw. nicht behauptet.
Gegen einen derartigen Rückkauf spricht auch, dass die Bw. diesen Lkw im Zeitraum nach dem Verkauf an die AF-GmbH (18. Februar 2000) bis zum behaupteten Verkauf an JS (11. Juni 2001) nicht im Kfz-Zentralregister angemeldet hat.
Für einen Verkauf an JS sprechende Fakten sind nicht vorhanden.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Lkw an JS nicht stattgefunden hat.
Entscheidungsgrundlage ist: Ein Verkauf des Lkw an die in der Rechnung als Abnehmer genannte Person hat nicht stattgefunden.
Rechnung (11. Juni 2001), Rechnungsbetrag: ATS 48.000,00 + ATS 9.600,00
USt:
Mit dieser Rechnung verrechnet die Bw. den Verkauf eines gebrauchten Lkw an ihren Geschäftsführer JS, den die H-GmbH am 26. August 1999 an die X-GmbH und die Bw. lt. Kaufvereinbarung vom 16. Februar 2000 um ATS 240.000,00 brutto an die AF-GmbH verkauft hat.
Wenn die H-GmbH den Lkw am 26. August 1999 an die X-GmbH und nicht an die Bw. verkauft hat, ist aus den von der Bw. im Veranlagungs- bzw. Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten Belegen nicht nachweisbar, dass die Bw. diesen Lkw gekauft hat.
Wenn aber die Bw. den Lkw am 16. Februar 2000 an die AF-GmbH verkauft hat, kann sie denselben Lkw nicht am 11. Juni 2001 an JS verkauft haben, es sei den, sie hat diesen Lkw vor dem 11. Juni 2001 von der AF-GmbH (oder einem anderen Unternehmen) zurückgekauft.
Dass ein derartige Rückkauf stattgefunden hat, wird von der Bw. nicht behauptet.
Gegen einen derartigen Rückkauf spricht auch, dass die Bw. diesen Lkw im Zeitraum nach dem Verkauf an die AF-GmbH (18. Februar 2000) bis zum behaupteten Verkauf an JS (11. Juni 2001) nicht im Kfz-Zentralregister angemeldet hat.
Für einen Verkauf an JS sprechende Fakten sind nicht vorhanden.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Lkw an JS nicht stattgefunden hat.
Entscheidungsgrundlage ist: Ein Verkauf des Lkw an die in der Rechnung als Abnehmer genannte Person hat nicht stattgefunden.
Rechnung (11. Juni 2001), Rechnungsbetrag: ATS 48.000,00 + ATS 9.600,00 USt:
Mit dieser Rechnung verrechnet die Bw. den Verkauf eines gebrauchten Lkw an ihren Geschäftsführer JS , den die Bw. lt. Kaufvereinbarung vom 16. Februar 2000 um ATS 240.000,00 brutto an die AF-GmbH verkauft hat.
Wenn aber die Bw. den Lkw am 16. Februar 2000 an die AF-GmbH verkauft hat, kann sie denselben Lkw nicht am 11. Juni 2001 an JS verkauft haben, es sei den, sie hat diesen Lkw vor dem 11. Juni 2001 von der AF-GmbH (oder einem anderen Unternehmen) zurückgekauft.
Dass ein derartige Rückkauf stattgefunden hat, wird von der Bw. nicht behauptet.
Gegen einen derartigen Rückkauf spricht, dass die Bw. diesen Lkw im Zeitraum nach dem Verkauf an die AF-GmbH (18. Februar 2000) bis zum behaupteten Verkauf an JS (11. Juni 2001) nicht im Kfz-Zentralregister angemeldet hat.
Gegen einen derartigen Rückkauf spricht auch, dass die P-GmbH diesen Lkw am 30. März 2001 im Kfz-Zentralregister angemeldet und am 19. Juni 2001 abgemeldet hat.
Für einen Verkauf an JS sprechende Fakten sind nicht vorhanden.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Verkauf des Lkw an JS nicht stattgefunden hat.
Entscheidungsgrundlage ist: Ein Verkauf des Lkw an die in der Rechnung als Abnehmer genannte Person hat nicht stattgefunden.
Rechnung (29. Juni 2001), Rechnungsbetrag: ATS 2.032.000,00 + ATS 406.400,00 USt:
Mit dieser Rechnung werden verschiedene Geräte (zB Pumpen, Rüttelplatten, Vibrationsgrabenwalze, Kompressor, Laser, Schneidemaschinen) verrechnet. Rechnungsempfänger ist der Geschäftsführer der Bw. - JS - gewesen. Lt. handschriftlichem Vermerk ist der Bruttorechnungsbetrag am 29. Juni 2001 bar bezahlt worden.
Die mit der o.a. Rechnung fakturierten Geräte soll die Bw. (zumindest) zT von LM (wohnhaft: AdresseA ) erworben haben. Eine mit 30. Juni 2001 datierte, mit der Unterschrift LM versehene, handschriftliche Zahlungsbestätigung ist vorgelegt worden.
In Tz 17 des Bp-Berichtes wird u.a. festgestellt, eine Lieferung der Geräte habe nicht stattgefunden, weil der Vorlieferant LM nicht existiert.
Im Berufungsverfahren sind damals nicht bekannte E-Mails eines LM zum Beweis dafür vorgelegt worden, dass LM existiert.
Diese E-Mails sind jedoch nicht dazu geeignet, die Existenz von LM zu beweisen:
Vor Vergabe einer E-Mail-Adresse wird die Identität desjenigen, der eine E-Mail-Adresse eingerichtet haben möchte, nicht überprüft. Mit diesen E-Mails ist daher nur erwiesen, dass eine Person existiert, die eine E-Mail-Adresse hat, die den Namen LM enthält und dass der Inhaber dieser E-Mail-Adresse behauptet, LM zu sein.
Es ist aber nach dem Ergebnis der Recherchen des Betriebsprüfers als erwiesen anzusehen, dass sich LM an der in der Zahlungsbestätigung angeführten Adresse nicht aufgehalten hat: Ein LM ist in Österreich weder gemeldet noch steuerlich erfasst gewesen; ein LM hat von der, in der Zahlungsbestätigung angeführten, Adresse aus keine Geschäftstätigkeit ausgeübt.
Wenn aber ein in AdresseA wohnender LM bestätigt, die in der Zahlungsbestätigung angeführten Geräte geliefert und dafür ein Entgelt erhalten zu haben, ist davon auszugehen, dass dieser LM die in der Zahlungsbestätigung angeführten Geräte nicht geliefert hat, wenn er an der in der Zahlungsbestätigung angegebenen Adresse nicht nachweislich gewohnt hat.
Aus der Nichtexistenz von LM an der in der Zahlungsbestätigung angegebenen Adresse ist daher zu schließen, dass ein in AdresseA wohnender LM die in der Zahlungsbestätigung angeführten Geräte nicht geliefert hat.
Bestätigt wird diese Schlussfolgerung durch das von der Bw. im Vorlageantrag/Umsatzsteuer als Beweismittel angebotene Anlageverzeichnis. Dieses Anlageverzeichnis ist für den Zeitraum 1. Juni 2001 - 31. Mai 2002 erstellt worden, enthält ein Anlageverzeichnis/Maschinen und soll beweisen, dass nicht alle Maschinen von LM sondern ein beträchtlicher Teil von inländischen Firmen angekauft worden ist.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in das für den Zeitraum 1. Juni 2001 - 31. Mai 2002 erstellte Anlageverzeichnis/Maschinen Einsicht genommen. Das Anlageverzeichnis/Maschinen enthält eine Aufzählung der Lieferanten und aus dieser Lieferantenliste ist tatsächlich feststellbar, dass ein beträchtlicher Teil der Maschinen nicht von LM angekauft worden ist.
Davon abgesehen ist aus der Lieferantenliste auch feststellbar, dass der Name LM in dieser Liste nicht aufscheint.
Da in einem Anlageverzeichnis alle Lieferanten von Anlagegütern erfasst sein sollen, ist davon auszugehen, dass nicht im Anlageverzeichnis namentlich genannte Personen keine Lieferanten von Anlagegütern gewesen sind.
Die fehlende Eintragung im Anlageverzeichnis/Maschinen ist daher auch ein Indiz dafür, dass LM die in der Zahlungsbestätigung (30. Juni 2001) aufgezählten Maschinen nicht an die Bw. geliefert hat.
Hat LM die in der Zahlungsbestätigung (30. Juni 2001) aufgezählten Maschinen nicht an die Bw. geliefert, kann die Bw. diese Maschinen nicht an JS verkauft haben.
Gegen einen Verkauf der in der Ausgangsrechnung (29. Juni 2001) erfassten Maschinen an JS sprechende Indizien ergeben sich aus einem Vergleich der in der Ausgangsrechnung (29. Juni 2001) aufgezählten Maschinen mit den im Anlageverzeichnis/Maschinen enthaltenen Eintragungen:
In der Ausgangsrechnung (29. Juni 2001) steht u.a., dass die an JS verkauften Maschinen bis zur Bezahlung uneingeschränktes Eigentum der Bw. bleiben. Auf der Rechnung befindet sich die handschriftlich erstellte Notiz "bar bez. 29.6.2001". Bleiben die Maschinen bis zur Bezahlung uneingeschränktes Eigentum der Bw.; gehen sie nach der Bezahlung ins uneingeschränkte Eigentum von JS über. Gehen die Maschinen ins uneingeschränkte Eigentum von JS über, ist das Abgabedatum - idF: 29. Juni 2001 - ins Anlageverzeichnis einzutragen.
Das Abgabedatum "29. Juni 2001" ist nicht bei allen, angeblich an JS verkauften, Maschinen eingetragen worden:
Lt. Zahlungsbestätigung (30. Juni 2001) hat "LM " bspw. einen Kompaktlader an die Bw. verkauft. Ein, am 29. Juni 2001 angeschaffter, Kompaktlader befindet sich auch unter den im Anlageverzeichnis/Maschinen aufgezählten Anlagegüter; der im Anlageverzeichnis eingetragene Lieferant ist jedoch nicht LM sondern die P-GmbH .
Ein Kompaktlader befindet sich auch unter den Maschinen, die lt. Ausgangsrechnung vom 29. Juni 2001 an JS verkauft worden sind. Werden Anlagegüter verkauft, ist deren Verkauf im Anlageverzeichnis anzumerken; der Verkauf des Kompaktladers hätte im Anlageverzeichnis/Maschinen durch Beifügen eines Abgabedatums dokumentiert werden müssen. Bei dem im Anlageverzeichnis enthaltenen Kompaktlader sind der "29. Juni 2001" als Anschaffungsdatum und als Inbetriebnahmedatum, ein Buchwert zum 31. Mai 2002 und kein Abgabedatum angeführt: Nach diesen Eintragungen im Anlageverzeichnisses/Maschinen müsste sich der Kompaktlader noch im Betriebsvermögen der Bw. befinden und kann daher nicht an JS oder die Einzelfirma Fa.Sch verkauft worden sein. Nach den Eintragungen im Anlageverzeichnis/Maschinen ist daher für zumindest eine angeblich am 29. Juni 2001 verkaufte Maschine erwiesen, dass sie aus dem Betriebsvermögen der Bw. nicht ausgeschieden ist.
In der Ausgangsrechnung vom 29. Juni 2001 werden außer den in der Zahlungsbestätigung (30. Juni 2001) angeführten Maschinen auch Maschinen aufgezählt, die nicht in der Zahlungsbestätigung (30. Juni 2001) aufscheinen. Eine dieser Maschinen ist eine Zugmaschine. Für in der Branche der Bw. tätige Unternehmen ist eine Zugmaschine ein Anlagegut und müsste im Anlageverzeichnis erfasst sein. Im Anlageverzeichnis/Maschinen ist eine Zugmaschine erfasst worden; als Abgabedatum ist aber nicht der 29. Juni 2001 sondern der 6. Mai 2002 eingetragen worden. Andere Zugmaschinen sind im Anlageverzeichnis nicht erfasst worden; sodass nach den Eintragungen im Anlageverzeichnis/Maschinen erwiesen ist, dass zumindest eine Maschine in der Ausgangsrechnung vom 29. Juni 2001 aufscheint, die lt. Anlageverzeichnis/Maschinen nach dem in der Ausgangsrechnung angeführten Rechnungsdatum verkauft worden ist.
Nach dem Berufungsvorbringen sollen in der Ausgangsrechnung vom 29. Juni 2001 aufgezählte Maschinen im Gutachten (29. Juni 2001) bewertet und am Tag der Befundaufnahme an die E.GmbH verkauft und exportiert worden sein: Der am selben Tag erfolgte Verkauf an die E.GmbH hat - da die an diese GmbH verkauften Maschinen nach den Recherchen des Betriebsprüfers unmittelbar nach dem Verkauf exportiert worden sind - offenbar nach dem "Verkauf" der Maschinen an JS bzw. an die Einzelfirma Fa.Sch stattgefunden: Für das ggstl. Beweisverfahren ist der Verkauf der Maschinen an die E.GmbH weder ein für noch ein gegen den Verkauf dieser Maschinen an JS oder die Einzelfirma Fa.Sch sprechendes Indiz, da dieser Verkauf nach dem zu beweisenden Ereignis stattgefunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat muss der Bw. nicht bei jeder in der Ausgangsrechnung aufgezählten Maschine nachweisen, dass sie in Wirklichkeit nicht an JS bzw. die Einzelfirma Fa.Sch verkauft worden ist: Ist nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass nur eine in einer Rechnung aufgezählte Maschine in Wirklichkeit nicht verkauft worden ist, ist die Rechnung eine Scheinrechnung.
Das Ergebnis des ggstl. Beweisverfahrens ist, dass die v.a. Indizien für eine Scheinrechnung sprechen und dass keine gegen eine Scheinrechnung sprechende Indizien vorhanden sind.
Entscheidungsgrundlage ist daher, dass der Verkauf der in der Ausgangsrechnung (29. Juni 2001) aufgezählten Maschinen an die, in der Rechnung als Abnehmer der Maschinen genannte, Person nicht stattgefunden hat.
Hat der Verkauf der Fahrzeuge und Maschinen an die, in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 der Rechnung als Abnehmer genannte, Person nicht stattgefunden, sind die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge keine Erlöse aus Lieferungen.
Haben die in Rechnungen dokumentierten Lieferungen nicht stattgefunden, sind die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge keine Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes: Die in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 ausgewiesenen Rechnungsbeträge sind daher keine Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Sind in Rechnungen ausgewiesene Rechnungsbeträge keine Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sind diese Rechnungsbeträge nicht Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer: Die in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 ausgewiesenen Rechnungsbeträge sind daher nicht Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
Die in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 ausgewiesenen Rechnungsbeträge betragen insgesamt € 158.862,86 (=ATS 2.186.000,61).
Eine Erlösminderung iHv € 158.862,86 hat das Finanzamt im Umsatzsteuerbescheid 2002 dadurch berücksichtigt, dass die von der Bw. erklärten Umsätze nicht erklärungskonform veranlagt sondern mit dem um € 158.862,86 niedrigeren Betrag € 852.298,68 festgesetzt worden sind.
Der - in der Berufung/Körperschaftsteuer, letzter Satz, sinngemäß gestellte - Antrag, die Umsätze aus Lieferungen und Leistungen lt. Umsatzsteuerbescheid um € 158.862,86 zu kürzen, ist abzuweisen.
Streitpunkt/Steuerschuld (€ 31.772,56):
€ 31.772,56 ist die Summe der in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, die als Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs 12 UStG 1994 idgF festgesetzt worden sind.
§ 11 Abs 12 UStG 1994 idgF lautet:
"Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß".
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 idgF lautet:
"Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben 1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und 2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist".
Nach dieser Rechtslage ist der Antrag, eine Steuerschuld iHv € 31.772,56 nicht festzusetzen, abzuweisen:
Nach dem Ergebnis des ggstl. Beweisverfahrens ist erwiesen, dass die mit den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 dokumentierten Lieferungen nicht stattgefunden haben und deshalb keine umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen vorliegen. In den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 wird die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen ist nicht erfolgt.
Nach der v.a. Sach-, Beweis- und Rechtslage schuldet die Bw. die in den 3 Rechnungen vom 11. Juni 2001 und der Rechnung vom 29. Juni 2001 gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer, weil die v.a. Rechnungen gelegt worden sind.
Streitpunkt/Vorsteuer (€ 94.836,00):
€ 94.836,00 beträgt die in der Eingangsrechnung (15. Februar 2002) ausgewiesene Umsatzsteuer, die nicht als abzugsfähige Vorsteuer anerkannt worden ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idgF kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen von Rechnungen, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 idgF entsprechen.
Den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 idgF entsprechende Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt ...
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag ...
Fehlt eines der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsmerkmale, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Es besteht auch keine Möglichkeit, ein im konkreten Fall fehlendes Rechnungsmerkmal in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.
Der für den Streitpunkt/Vorsteuerabzug maßgebliche Zeitpunkt ist das Rechnungsdatum; idF der 15. Februar 2002. Der Unabhängige Finanzsenat hatte zu entscheiden, ob die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsmerkmale am 15. Februar 2002 vorhanden gewesen sind oder ob eines dieser Rechnungsmerkmale fehlt.
Rechnungsmerkmal:
Wirklicher Name des/der Rechnungslegers/Rechnungslegerin:
Der im Briefkopf der Rechnung (15. Februar 2002) angeführte Firmenname lautet P-GmbH .
Am 15. Februar 2002 ist die P-GmbH eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen. Im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind - in rechtlichem Sinn - existierende Gesellschaften (§ 2 Abs 1 GmbHG). Nehmen im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften am Rechtsverkehr teil, müssen sie den im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen verwenden.
"P-GmbH " ist ein im Firmenbuch eingetragener Firmenname und ist daher der wirkliche Name der, in der Rechnung angeführten, Rechnungslegerin gewesen: Da die in der Rechnung angeführte Rechnungslegerin in dieser Rechnung mit einem im Firmenbuch eingetragenen Firmennamen bezeichnet wird, ist das in § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idgF beschriebene Rechnungsmerkmal "wirklicher
Name" in der Rechnung vorhanden.
Rechnungsmerkmal:
Wirkliche Anschrift des/der Rechnungslegers/Rechnungslegerin:
Die nach dem Firmennamen P-GmbH im Briefkopf angeführte Anschrift lautet: Adresse3 ; die in der Fußzeile angeführte Anschrift für das "office" lautet: Adresse4 .
Nach den Recherchen des Betriebsprüfers befinden sich an den im Briefkopf und in der Fußzeile der Rechnung (15. Februar 2002) angeführten Anschriften Firmen, deren Firmenname nicht P-GmbH lautet. An diesen Anschriften sind weder zur Vertretung der Rechnungslegerin befugte Personen noch Arbeitnehmer der Rechnungslegerin angetroffen worden. Der Rechnungslegerin standen dort keine Räumlichkeiten zur Verfügung und es hat sich dort auch kein Auslieferungslager der Rechnungslegerin befunden, weshalb mit der Rechnungslegerin an den in der Rechnung angeführten Anschriften keine Kontakte aufgenommen werden konnten und die Rechnungslegerin von dort aus weder ihre Rechnungen ausstellen, noch Arbeitnehmern dienstliche Aufträge erteilen oder Waren ausliefern konnte.
Die Aufträge für die Steuerberaterin der P-GmbH (Buchungsanweisungen udgl.) sind weder von der im Briefkopf noch von der in der Fußzeile angeführten Anschrift aus, sondern per E-Mail aus der Schweiz erteilt worden.
Für den Unabhängige Finanzsenat ist nach dem Gesamtbild der v.a. Indizien erwiesen, dass sich der Geschäftssitz der Rechnungslegerin weder in Adresse3 noch in Adresse4 befunden hat.
Die Anschrift ist ein wesentliches Identifikationsmerkmal eines Unternehmens. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass in einer, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung nicht nur der wirkliche Name, sondern auch die wirkliche Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers angegeben werden muss (VwGH 20.11.1996, 95/15/0179 u.a.).
Hat sich der Geschäftssitz des/der Rechnungslegers/Rechnungslegerin an keiner in einer Rechnung angeführten Anschrift befunden, werden in der Rechnung nicht die wirkliche/n Anschrift/en des/der Rechnungslegers/Rechnungslegerin genannt:
Im ggstl. Berufungsfall können die in der Rechnung angeführten Anschriften wegen dort nachweislich fehlender Geschäftstätigkeit nicht die wirklichen Anschriften der Rechnungslegerin gewesen sein; die aus der Schweiz an die Steuerberaterin gesandten E-Mails mit Buchungsanweisungen udgl. sind ein Indiz für einen in der Schweiz sich befindenden Firmensitz.
Da nach dem Gesamtbild der v.a. Indizien nicht die wirkliche/n Anschrift/en der Rechnungslegerin in der Eingangsrechnung (15. Februar 2002) angegeben wird/werden, ist der Vorsteuerabzug für die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu versagen.
Da ein fehlendes Rechnungsmerkmal ausreicht, um den Vorsteuerabzug zu versagen, musste der Unabhängige Finanzsenat nicht prüfen, ob alle in § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsmerkmale vorhanden sind oder nicht.
(2002):
Über die Streitpunkte/Körperschaftsteuer ist aus dem Begründungsteil des Körperschaftsteuerbescheides 2002 iVm der Anfechtungserklärung "Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 (18. Juli 2004) richtet sich gegen die Behandlung der Geschäfte lt. Tz. 19 des Bp-Berichtes" festzustellen:
Strittig sind € 474.180,00, die das Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt und dem von der Bw. erklärten Gewinn hinzugerechnet hat.
Nicht strittig sind die € 158.862,86 und € 31.772,56, die das Finanzamt vom erklärten Gewinn abgezogen hat: Dies deshalb, weil die v.a. Gewinnkürzungen Rechtsfolgen der in Tz 17 des Bp-Berichtes getroffenen Feststellungen sind und die Bw. ihr Berufungsbegehren/Körperschaftsteuer auf die Behandlung der Geschäfte lt. Tz 19 des Bp-Berichtes eingeschränkt hat.
Streitpunkt/€ 474.180,00:
€ 474.180,00 sind der Netto-Rechnungsbetrag aus der Eingangsrechnung (15. Februar 2002), die lt. Briefkopf von der P-GmbH ausgestellt worden ist.
Diese € 474.180,00 sind dem erklärten Gewinn hinzugerechnet und demzufolge nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die durch den Betrieb (Beruf) veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben.
Betriebsausgaben setzen den Erwerb von Gegenständen voraus, die für den Betrieb bestimmt sind; dass ein derartiger Erwerb stattgefunden hat, ist auf Verlangen der Abgabenbehörden nachzuweisen.
Ob die in der Eingangsrechnung (15. Februar 2002) aufgezählten Maschinen und Gebrauchtgegenstände von der Bw. erworben worden sind oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage; zur Beweiswürdigung sind alle für und alle gegen diesen Erwerb sprechenden Fakten heranzuziehen.
In der Berufung sagt die Bw., die gelieferten Gegenstände seien unbestritten nicht im Besitz der Bw. gewesen und müssen daher zugeliefert worden sein: Diese Aussage der Bw. ist nach der Sach- und Beweislage zu diesem Streitpunkt nicht widerlegbar; sie wird vom Unabhängigen Finanzsenat als Entscheidungsgrundlage verwendet.
Ausgehend von der Entscheidungsgrundlage - die gelieferten Gegenstände sind unbestritten nicht im Besitz der Bw. gewesen und müssen daher zugeliefert worden sein - und der Datierung der Eingangsrechnung (15. Februar 2002) müssten von der P-GmbH gelieferte Gegenstände mit dem Anschaffungsdatum 15. Februar 2002 im Anlageverzeichnis enthalten sein.
Es gibt aber keine im Anlageverzeichnis enthaltenen Maschinen und Fahrzeuge, die die Bw. am 15. Februar 2002 angeschafft hat und deren Lieferantin die P-GmbH gewesen ist; die von dieser Gesellschaft lt. Anlageverzeichnis an die Bw. gelieferten Maschinen und Fahrzeuge sind bereits am 29. Juni 2001 angeschafft worden.
Diese Maschinen und Fahrzeuge haben sich am 15. Februar 2002 lt. Anlageverzeichnis noch im Betriebsvermögen der Bw. befunden, sodass ein im Zeitraum 29. Juni 2001 - 15. Februar 2002 erfolgter Verkauf durch die Bw. und Ankauf durch die P-GmbH auszuschließen ist.
Die fehlenden Eintragungen von am 15. Februar 2002 angeschafften Maschinen und Fahrzeugen im Anlageverzeichnis ist ein gegen Lieferungen der P-GmbH sprechendes Indiz.
Das Anlageverzeichnis ist ein von der Bw. verfasstes Dokument über ihre An- und Verkäufe. Von der Bw. verfasste Dokument sind schriftliche Aussagen der Bw.: Die Eintragungen im Anlageverzeichnis sind deshalb schriftliche Aussagen der Bw. über ihre An- und Verkäufe.
Diese Anlageverzeichnis ist Bestandteil des Jahresabschlusses zum 31. Mai 2002; den die Bw. am 13. Mai 2004 persönlich im Finanzamt abgegeben hat: Die Eintragungen im Anlageverzeichnis sind deshalb schriftliche Aussagen der Bw. über ihre An- und Verkäufe, die die Bw. am 13. Mai 2004 gemacht hat.
Die angefochtenen Bescheide hat das Finanzamt am 17. Juni 2004 erlassen: Die Eintragungen im Anlageverzeichnis sind deshalb schriftliche Erstaussagen der Bw. über ihre An- und Verkäufe.
Erstaussagen sind wegen der zeitlichen Nähe zum Geschehen glaubwürdiger als später gemachte Aussagen: Der Unabhängige Finanzsenat geht deshalb bei seiner Beweiswürdigung davon aus, dass die Eintragungen im Anlageverzeichnis glaubwürdiger sind als das Berufungsvorbringen und die im Berufungsverfahren vorgelegten Beweismittel.
Lt. Anlageverzeichnis sind die in der Eingangsrechnung (15. Februar 2002) aufgezählten Gebrauchtgegenstände nicht am 15. Februar 2002 von der Bw. angeschafft worden.
Entscheidungsgrundlage ist daher, dass - nach der Beweislage zu diesem Berufungspunkt - die in der Eingangsrechnung aufgezählten Gegenstände nicht von der Rechnungslegerin an die Bw. verkauft worden sind.
Sind die in der Eingangsrechnung aufgezählten Gegenstände nicht an die Bw. verkauft worden, hat ein betrieblich veranlasster Wertabgang in Höhe des in der Eingangsrechnung ausgewiesenen Rechnungsbetrages nicht stattgefunden.
Ein betrieblich veranlasster Wertabgang ist die Voraussetzung dafür, dass eine Ausgabe eine Betriebsausgabe ist. Da ein betrieblich veranlasster Wertabgang nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens auszuschließen ist, ist das Berufungsbegehren, € 474.180,00 als Betriebsausgaben anzuerkennen, abzuweisen.
Der im letzten Absatz der Berufung/Körperschaftsteuer gestellte Antrag, Stornierung des Erlöses wegen nicht erfolgter Lieferung, ist abzuweisen:
"Erlös" ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht. Der im Einkommensteuergesetz statt "Erlös" verwendete Begriff lautet "Einnahme" bzw. "Betriebseinnahme".
Der von der Bw. in der Berufung/Körperschaftsteuer gestellte Antrag ist daher so zu verstehen, dass die Bw. iZm der Eingangsrechnung (15. Februar 2002) stehende Betriebseinnahmen storniert haben möchte.
Nach dem Rechnungsinhalt ist die P-GmbH Rechnungslegerin und die Bw. Rechnungsempfängerin: Der in Rechnung gestellte Betrag ist daher eine Ausgabe der Rechnungsempfängerin (= Bw.) und keine Einnahme. Die Bw. hat den in Rechnung gestellten Betrag nicht als Betriebseinnahme sondern als Aufwand verbucht.
Als Betriebsausgaben verbuchte Ausgaben sind wegen nicht erfolgter Lieferungen zu stornieren; eine durch die Stornierung bewirkte Zurechnung zum erklärten Gewinn hat stattgefunden (vgl. Begründungsteil/Körperschaftsteuer).
Nicht als Betriebseinnahmen verbuchte Einnahmen sind wegen nicht erfolgter Lieferungen nicht zu stornieren; eine Herabsetzung des erklärten Gewinns ist daher nicht zulässig und hat zu unterbleiben.
Wien, am 6. April 2006
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-W/06
- Stammnummer
- 21840
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF