Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0123-F/04
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen selbst bei Verschulden der Abgabenbehörde im Erstverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-F/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein Erstverfahren unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekanntgegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig waren, so ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO auf Grund der erst später festgestellten Tatsachen selbst dann zulässig, wenn sich die Abgabenbehörde die entsprechenden Kenntnisse verschuldetermaßen nicht schon von Vornherein verschafft hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des SP, vom 15. April 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes F vom 6. April 2004 betreffend 1)
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer und 2) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte beim Finanzamt F eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 ein. Er beantragte neben der Berücksichtigung von Sonderausgaben
und einer außergewöhnlichen Belastung die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Am 24.3.2003 erging ein erklärungsgemäßer
Einkommensteuerbescheid, der eine Gutschrift von 344,90 € auswies. Mit
Datum vom 6.4.2004 wurden 1) ein
Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und
2) ein Einkommensteuerbescheid 2002
erlassen. Der Bescheid 1) enthielt die
Begründung, anlässlich einer abgabenbehördlichen
Überprüfung der Erklärungsangaben seien neue Tatsachen und
Beweismittel hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtfertigten. Das Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung
überwiege jenes an der Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen
Auswirkungen seien nicht geringfügig. Der Bescheid
2) führte begründend aus, dass
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da
die Einkünfte der Ehegattin des Berufungswerbers den maßgeblichen
Grenzbetrag von 2.200 €
überschritten hätten.
Hierauf reichte der Berufungswerber ein Rechtsmittel,
überschrieben mit "Berufung, StNr. X, VNr. Y, ein. Er brachte vor, dass er
anlässlich seiner persönlichen Überbringung des Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung Unterlagen vorgelegt habe. Betreffend
Alleinverdienerabsetzbetrag sei ihm mitgeteilt worden, das Einkommen seiner
Gattin von 295,00 € sei bekannt. Im Übrigen mache er in diesem Zuge
die für seinen studierenden Sohn S entrichteten Studiengebühren von
370,00 € pro Semester steuerlich geltend.
Das Finanzamt F wertete die Berufung als allein gegen den
Einkommensteuerbescheid gerichtet und wies sie als unbegründet ab. Es
erläuterte die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages näher und wies darauf hin, dass diese nicht
gegeben seien. Was die auswärtige Berufsausbildung von Kindern betreffe, so
könne diese nur mit einem Pauschbetrag von 110,00 € monatlich
berücksichtigt werden.
Der Berufungswerber brachte nunmehr einen Antrag auf
Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz
ein. Er führte aus, dass er "seit Jahrzehnten" als Alleinverdiener gelte.
Niemals sei er vom Finanzamt darauf aufmerksam gemacht worden, dass dies einmal
anders sein könne. Was die außergewöhnliche Belastung betreffe,
die durch die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes S entstehe, wende er
ein, dass die pauschale Gewährung von 110,00 € pro Monat für die
Eltern eine kaum spürbare Erleichterung ausmache. Er ersuche insgesamt um
"Aufhebung des angefochtenen Bescheides" und "Erlassung der Nachforderung
mangels Einkommens".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat teilt nicht die Ansicht
der Abgabenbehörde I. Instanz, wonach der Berufungswerber mit seinem
Rechtsmittel bloß den nach (bescheidmäßiger) Wiederaufnahme
ergangenen neuen Sachbescheid anficht. Vielmehr ist erkennbar, dass er die
beiden gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO verbundenen Bescheide gesamthaft
in Zweifel zieht. Die von ihm in der Berufung angeführte Steuernummer und
Versicherungsnummer sind bei beiden Bescheiden ident vorangestellt. Wenn er in
seinem Schriftsatz ausführt, das geringfügige PVA-Einkommen seiner
Gattin sei dem Finanzamt bekannt gewesen, bringt er damit indirekt zum Ausdruck,
es sei nichts Neues hervorgekommen, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO rechtfertige, wenn er für seinen
Sohn entrichtete Studiengebühren steuerlich geltend macht, bezieht sich
dies auf den Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid). Allenfalls wäre es
Sache der Abgabenbehörde 1. Instanz gewesen, sich durch Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages gemäß
§ 275 BAO völlige
Klarheit zu verschaffen. Der unabhängige Finanzsenat sieht im Sinne der
Wahrung des Rechtsschutzinteresses des Berufungswerbers von einer
überspitzt formalen Betrachtungsweise ab und erachtet dessen Berufung als
sowohl gegen den 1)
Wiederaufnahmebescheid, als auch gegen den
2) Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid
2002) gerichtet.
1)
Wiederaufnahmebescheid
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweise neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
In dem Erklärungsformular zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für 2002 hat der Berufungswerber angekreuzt, den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu beanspruchen. In der zur Eintragung der
Höhe des Bezuges des Ehegatten
vorgesehenen Rubrik hat er vermerkt: "PVA-Bezug". Der dem unabhängigen
Finanzsenat vorliegenden Akt enthält ansonsten keinen Hinweis auf die
konkrete Höhe dieses Bezuges. Erstmals in seiner Berufung beziffert der
Berufungswerber die Einkünfte seiner Gattin explizit mit 295,00 €
monatlich. Nachfrage bei der Abgabenbehörde I. Instanz ergab, dass der Akt
vollständig ist und keine weiteren Aufzeichnungen vorliegen. Die
Abgabenbehörde I. Instanz, die auf dem Sektor der Arbeitnehmerveranlagung
eine Fülle von Anträgen zu bearbeiten hat, verlässt sich im Sinne
einer raschen und ökonomischen Verfahrensabwicklung, sofern keine
Auffälligkeiten vorliegen, prinzipiell auf die Richtigkeit der Angaben der
Steuerpflichtigen. Wenn es im Streitfall auch ohne besonderen Aufwand
möglich gewesen wäre, die Höhe des Einkommens der Gattin zu
eruieren, verzichtete die Abgabenbehörde I. Instanz im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Kombination von nicht
ziffernmäßig bestimmtem Bezug der Gattin mit Antrag auf Zuerkennung
des Alleinverdienerabsetzbetrages) darauf. Erst eine stichprobenartige
Überprüfung im Nachhinein ergab, dass die Einkünfte der Gattin
des Berufungswerbers den Betrag von 2.200,00 €
übersteigen. Ungeachtet
des Umstandes, dass die Möglichkeit bestanden hätte, sich schon
früher diese Kenntnis zu verschaffen, und die Abgabenbehörde diese
Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt hat, sind in den
erst später festgestellten Tatsachen (Höhe der Einkünfte der
Gattin) Neuerungen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO zu erblicken, die eine
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten (siehe Stoll, BAO Kommentar, Band
3, Orac Verlag, Wien 1994, zu § 303 BAO, b), cc) ).
Wenn der Berufungswerber sinngemäß vorbringt, er
habe durch die jahrelange Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages darauf
vertraut, dass dieser ihm auch weiter zu gewähren wäre, ist ihm
grundsätzlich zu entgegnen, dass
selbst ein wiederholtes Unbeanstandetbleiben von Abgabenerklärungen einer
geänderten rechtlichen Beurteilung im Wege einer Wiederaufnahme durch
später hervorkommende Tatsachen nicht entgegensteht (etwa VwGH 30.11.1981,
2814, 2909/80 und 17.6.1982, 1283/79).
Speziell für den Fall des
Berufungswerbers ist auszuführen, dass dessen Gattin bis
einschließlich 2001 durch Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im
Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 Einkünfte von 4.400,00 €
erzielen durfte, ohne dass dies dem Alleinverdienerabsetzbetrag schädlich
geworden wäre. Entsprechend den vom unabhängigen Finanzsenat
angestellten Ermittlungen wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe für den
Sohn S nämlich ab September 2001 eingestellt.
Insofern wurde dem Berufungswerber der
Alleinverdienerabsetzbetrag bis einschließlich 2001 zu Recht gewährt.
Erst ab 2002 gilt die Einkunftsgrenze von 2.200 €.
Die Verfügung einer Wiederaufnahme liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Zentrales Ziel ist die Herstellung eines
rechtmäßigen Ergebnisses. Bei Geringfügigkeit der steuerlichen
Auswirkungen wird eine Wiederaufnahme in der Regel nicht vorzunehmen sein. Im
Streitfall ergab der Einkommensteuerbescheid vom 24.3.2003 eine Gutschrift von
344,90 €, der nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen
Einkommensteuerbescheid vom 6.4.2004 eine Steuerschuld von 18,69 €. Der zu
Unrecht ausbezahlte Gutschriftsbetrag kann in Summe mit der Steuerschuld nicht
als geringfügig betrachtet werden.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass
a) ein Wiederaufnahmegrund vorlag und
b) die Voraussetzungen für eine
positive Ermessensübung gegeben waren.
Der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid kommt daher
keine Berechtigung zu.
2.)
Einkommensteuerbescheid
Strittig ist,
ob
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
vorliegen und
ob
die für den Sohn S entrichteten Studiengebühren in Höhe von 2 x
370,00 € als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
können.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 darf bei Personen ohne Kind der Ehepartner
Einkünfte von höchstens 2.200,00 €, bei Personen mit mindestens
einem Kind solche von höchstens 4.400,00 € jährlich erzielen,
ohne dass dies einer Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
abträglich wäre. Die Gattin des Berufungswerbers hat im Jahr 2002
Einkünfte von 3.540,00 € (= 295,00 x 12) erzielt. Dem Haushalt
gehörte kein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 an (siehe oben).
Insofern stand dem Berufungswerber für das Jahr 2002 ein
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Wie die Abgabenbehörde I.
Instanz zutreffend ausgeführt hat, wird die außergewöhnliche
Belastung, die durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes entsteht,
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 allein durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 € monatlich berücksichtigt. Die für
Studiengebühren ausgelegten Beträge können daher nicht
zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Dem Bemerken des
Berufungswerbers, der geringe Pauschbetrag bringe eine kaum spürbare
Erleichterung, ist zu entgegnen, dass die als Härten/Vorteile empfundenen
Auswirkungen des Gesetzes alle Rechtsunterworfenen in gleicher Weise betreffen.
Im Übrigen umfasst die Kontrollfunktion des unabhängigen Finanzsenates
lediglich jene auf Gesetzeskonformität der Steuerfestsetzung, nicht aber
jene auf Verfassungsmäßigkeit der Gesetze an sich. Hiezu ist der
Verfassungsgerichtshof berufen.
Auch der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid war aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu
versagen.
Sofern das im Vorlageantrag
formulierte Ersuchen, "die Nachforderung mangels Einkommens zu erlassen" als
Nachsichtsansuchen gemäß
§ 236 BAO zu verstehen sein sollte,
werden die diesbezüglichen Voraussetzungen von der Abgabenbehörde I.
Instanz zu untersuchen sein.
Feldkirch,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Erstverfahrennicht vollständige ErklärungenWiederaufnahme des Verfahrensspäter festgestellte TatsachenVerschulden der Abgabenbehörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-F/04
- Stammnummer
- 13679
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF