Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1331-W/04
Verpachtung eines Kindergartens nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der Verpachtung noch keine Veräußerung; Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Ermangelung neuer Tatsachen nicht gerechtfertigt;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1331-W/04vom 18.06.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Christian Lenneis und die weiteren
Mitglieder Dr. Wolfgang Pavlik, Wilhelm Böhm und Norbert Pelzer in
Anwesenheit der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung der
Bw, vertreten durch Stb, vom 2. August 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 9. Juli 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 2000; Einkommensteuer 2000 und 2001 sowie
Einkommensteuervorauszahlungen 2004 und Folgejahre nach der am 12. Juni 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird betreffend Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 hinsichtlich
Einkommensteuer 2000 Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Berufung
wird betreffend Einkommensteuer 2000 und Einkommensteuervorauszahlungen 2004 und
Folgejahre als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung
wird betreffend Einkommensteuer 2001 als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betrieb als Einzelunternehmerin
lt Aktenlage 2 Kindergärten in Wien und erzielte daraus Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Der Gewinn wurde gem § 4 Abs 3 EStG ermittelt.
Im Jahr 1995 wurden in der Einnahmen/Ausgaben Rechnung
"Mieteinnahmen netto 20%" und
"Erlöse Privatkindergarten netto
10%" erklärt. In einer weiteren Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1995 wurde eine
"Abschlagsrechnung wegen
Betriebsaufgabe" berechnet. In einem internen Aktenvermerk des FA
wurde im Formular Verf 70 darauf verwiesen, dass die Soforteingabe der
Steuerklärungen Umsatz- und Einkommensteuer 1995 wegen
"Betriebsaufgabe" nicht möglich
sei. In der Umsatzsteuererklärung für 1995 war auf S 1
"Art des Unternehmens" angegeben:
"Kindergarten, Vermietung." In
der Einkommensteuererklärung für 1995 war auf S 1
"Beruf oder Art der Tätigkeit"
ausgeführt: "Kindergarten, Vermietung,
Angestellte". Auf S 2 waren Einkünfte aus selbständiger
Arbeit als Einzelunternehmer iHv ATS 159.090,-- vermerkt. Der
Einkommensteuerbescheid erging in diesem Punkt
erklärungsgemäß. Im Jahr 1996 führt die Bw in einem
Schreiben betr E-Vz aus: "... Da ich im
Jahr 1996 einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe,
... und daneben nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von ca S 30.000,-- habe, ..." In der Einnahmen/Ausgaben Rechnung
1996 wurden als Einnahmen erklärt:
"Mieteinnahmen netto 20%
378.847,99" In der Umsatzsteuererklärung 1996 wurde unter
"Art des Unternehmens" angegeben:
"Vermietung". In der
Einkommensteuererklärung 1996 wurde auf S 1 unter
"Beruf oder Art der Tätigkeit"
angegeben: "Angestellte, Vermietung".
Auf S 3 waren Sonstige Einkünfte aus Vermietung iHv ATS 102.891,--
vermerkt.
Im Einkommensteuerbescheid 1996 wurden in dieser Höhe
Einkünfte aus selbständiger Arbeit festgesetzt. Auch 1997,
1998 und 1999 wurden Sonstige Einkünfte aus Vermietung erklärt. Die
Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Im Streitjahr 2000 wurden Mieteinnahmen netto 20% iHv ATS
206.147,50 und ein daraus resultierender Gewinn iHv ATS 16.296,19 erklärt,
welcher in die Einkommensteuererklärung als
"Sonstige Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung" angesetzt wurde. In einem Beiblatt zur
Einkommensteuererklärung wurde
ausgeführt: "Die Übertragung
der im Privatvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter
X. .,
O-Straße00 (Buchwert 9,--) wurde steuerfrei
behandelt." Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20.9.2001 wurden
die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv ATS 16.296,19
erklärungsgemäß veranlagt.
Im Streitjahr 2001 wurden Mieteinnahmen netto 20% iHv ATS
207.602,77,-- und ein daraus resultierender Gewinn iHv ATS 10.447,28
erklärt, welcher in die Einkommensteuererklärung als
"Sonstige Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung" angesetzt wurde.
Über Ersuchen des FA übermittelte die Bw einen
Kaufvertrag über die Mietrechte samt Inventar an dem Objekt in 0000 Wien,
T-gasse xx , mit Stichtag 10.12.2001 und einem Entgelt von ATS 6 Mio inkl 20%
USt, Käufer "P. ",
Verkäuferin Bw. Gleichzeitig wurde die Inventarliste und die Rechnung
über den Kaufpreis vom 12.12.2001 übermittelt.
Am 1.9.2003 erließ das FA einen Vorhalt mit folgenden
Ergänzungspunkten: "Nach der
Aktenlage haben Sie bis 1995 im Objekt
0000 Wien, ... einen Privatkindergarten
betrieben.
1) Welche
Umstände sind dafür maßgebend, dass die Mietrechte an diesem
Objekt und das Inventar im Kaufvertrag vom 10.12.2001 als Privatvermögen
bezeichnet werden?
2) Wurde ein
Aufgabegewinn ermittelt, in dem die stillen Reserven des Mietrechtes und des
Inventares erfasst wurden?
3)
Wer hat den Kindergarten ab 1996 betrieben (Vorlage des
Pachtvertrages)?
4) Welche
Tätigkeiten üben Sie seit 1996 aus?"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19.9.2003 wurde
ausgeführt: "Zu Punkt 1: Die
Mietrechte und das Inventar lt Kaufvertrag befanden sich zum Zeitpunkt der
Veräußerung in meinem steuerlichen Privatvermögen, weil ich mit
Wirkung vom 1.3.1995 mein Einzelunternehmen eingestellt
habe.
Zu Punkt 2: Ein
Aufgabegewinn wurde ermittelt, doch lag dieser nach den damaligen
Verhältnissen unter dem Freibetrag von ATS 100.000,00,--; die Ermittlung
des Übergangsergebnisses wies einen Verlust aus. Erläuternd darf ich
darauf hinweisen, dass ich dem Mietrecht keine stillen Reserven zuordnen konnte,
weil die Übertragung des Mietrechtes zum damaligen Zeitpunkt eine deutliche
Mietzinserhöhung für den neuen Betreiber mit sich gebracht hätte.
Wie aus der Aktenlage ersichtlich ist, habe ich ab 1.3.1995 das Inventar um ATS
2.700,00 monatlich brutto vermietet und die mir vorgeschriebene Miete 1:1 an den
neuen Mieter "P." reg. Verein
weiterbelastet.
Im Jahr 2001
ergab sich die Gelegenheit, dass die Hausverwaltung einer Übertragung des
Mietrechtes auf den Verein zugestimmt hat, ohne eine gewaltige
Mietzinserhöhung zu verlangen. Andererseits war der Verein im höchsten
Maße interessiert, die Bestandverhältnisse auf sich
überschreiben zu lassen, weil der Verein erst mit Vorlage eines auf ihn
lautenden Bestandvertrages Förderungen für Kindergartenplätze aus
dem Kindergartenfonds der Gemeinde Wien beantragen konnte.
Zu Punkt 3.: Den Kindergarten
hat ab 1995 der Verein "P. "
geführt. Dieser Verein hat auch meine bis Feber 1995 beschäftigten
Mitarbeiterinnen mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernommen und
ist in alle Kindergartenbetreuungsvereinbarungen
eingestiegen.
Ein schriftlicher
Pachtvertrag zwischen mir und dem Verein wurde nicht abgefasst. Mit dem
Vereinsvorstand wurde vereinbart, dass ich ab 1.3.1995 ein laufendes
Bestandentgelt für das
von mir
anlässlich der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen übernommene
Inventar in Höhe von ATS 2.700,00 brutto (inkl 20% USt) erhalte und weiters
die Mietvorschreibungen samt Betriebskosten ohne Aufschlag an den Verein
weiterbelaste.
Zu Punkt 4: Seit
1996 beziehe ich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Ich
bin Angestellte beim Verein "P. " und
bin neben einigen anderen Kindergärtnerinnen für die pädagogische
Betreuung von Kleinkindern zuständig."
Mit 10.10.2003 versendete das FA einen weiteren Vorhalt, in
dem der Bw zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Verpachtung eines Betriebs
für sich allein keine Aufgabe des Betriebs sei. Außerdem werde
ersucht, die Unterlagen betreffend die Übertragung des Kindergartens
"O-Straße " vorzulegen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12.11.2003 wurde
vorgebracht, die Bw hatte keineswegs die Absicht, den Kindergarten
weiterzuführen oder künftighin diese selbständige Tätigkeit
wieder aufzunehmen. Dies sei in der Einkommensteuererklärung zum Ausdruck
gebracht worden. Wenn die selbständige Tätigkeit auf Dauer und
unwiderruflich eingestellt werde, sei jedenfalls eine Betriebsaufgabe zu
unterstellen. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe sei die Bw 46 Jahre alt gewesen
und könne nun mit 55 Jahren 2004 in vorzeitige Alterspension gehen. Im
Übrigen handle es sich um eine langfristige Bestandvereinbarung; es sei
daher unmöglich gewesen, die Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Außerdem hätte die Bw eine nichtselbständige
Ganztagsbeschäftigung. Der am 17.9.1999 abgeschlossene Kaufvertrag
betr "O-Straße " werde übermittelt.
Dieser Kaufvertrag über die Mietrechte samt Inventar
an dem Objekt in 9999 Wien, O-Straße 00 , mit Stichtag 17.6.1999 und einem
Entgelt von ATS 700.000,00 zuzügl 20% USt, Käufer "P. ",
Verkäuferin Bw, wurde vorgelegt.
In einem Schreiben des FA an die Bw vom 16.3.2004 wurde
mitgeteilt:
"... Sie haben
ursprünglich selbständig zwei Kindergärten betrieben, ... . Im
Jahr 1995 haben Sie beide Kindergärten an den Verein ... verpachtet, Dieser
Verein war in der Folge durchgehend Pächter, bis er den Kindergarten in
9999 Wien mit Kaufvertrag vom
17.6.1999, jenen in 0000 Wien mit
Kaufvertrag vom 10.12.2001 von Ihnen gekauft hat.
Ihre Einkünfte aus der
Verpachtung haben Sie für die Jahre 1995 und 1996 unter den
Einkünften aus selbständiger Arbeit
erklärt, ab 1997 unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Bei der Veräußerung der Kindergärten wurde jeweils kein
Veräußerungsgewinn erklärt. ... damit begründet, dass die
Betriebsaufgabe bereits zu jenem Zeitpunkt erfolgte, da mit der Verpachtung der
Kindergärten begonnen worden
war.
Nach unserer Ansicht ...
:
Die bloße Verpachtung
stellt keine Betriebsaufgabe dar, zumal weder nach Ihrem damaligen Alter (46
Jahre) noch nach der Ausgestaltung der Pachtverhältnisse ... eine
Betriebsaufgabe anhand objektiver Umstände indiziert war. Dass Sie eine
Betriebsfortführung nicht beabsichtigt haben ... kann lediglich als eine
schlüssige (subjektive) Absichtserklärung Ihrerseits gewertet werden,
der aber keinerlei Bedeutung zukommt. Entscheidend sind alleine die objektiv
erkennbaren äußeren Verhältnisse.... Die jeweilige
Betriebsaufgabe erfolgte somit im Veräußerungsjahr.
...
Dem Kaufpreis des
Kindergartens O-Straße von ATS
700.000,-- stand im Veräußerungsjahr 1999 ein Buchwert von ATS 9,--
gegenüber. ...
Dem
Kaufpreis des Kindergartens T-gasse von
ATS 6,000.000,-- stand im Veräußerungsjahr 2001 ein Buchwert von ATS
11,-- gegenüber...."
Der steuerliche Vertreter der Bw antwortete mit Schreiben
vom 23.4.2004 wie folgt:
"Zu Ihrer
Sachverhaltsschilderung dürfen wir mitteilen, dass die Einkünfte aus
der Verpachtung ausschließlich im Jahr 1995 unter den Einkünften aus
selbständiger Arbeit mitausgewiesen wurden. Allerdings ist sowohl in der
Umsatz- als auch in der Einkommensteuererklärung 1995 der Hinweis
enthalten, dass neben den Einkünften aus dem Kindergartenbetrieb
Einkünfte aus Vermietung erzielt wurden. Überdies ist anhand der in
der Einkommensteuererklärung 1995 angereihten Beilagen klar und
zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich um eine Betriebsaufgabe gehandelt hat.
...
In der
Einkommensteuererklärung 1996 sind bereits ausschließlich
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfasst, weshalb der von Ihnen
angenommene Sachverhalt ... unrichtig ist, weil er der Aktenlage widerspricht.
Trotzdem in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte richtigerweise
unter der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgewiesen waren, hat das
Finanzamt irrtümlich diese Einkünfte unter "Einkünfte aus
Gewerbebetrieb" bescheidmäßig erfasst. Da hinsichtlich der Steuer
kein im Ergebnis anderer Bescheid ergangen wäre, ... gab es für die
Steuerpflichtige keine Beschwer, weshalb auch keine Berufung eingelegt wurde.
... dass das Finanzamt darüber in Kenntnis war, dass nur noch
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen werden, weil Anfang 1996
ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 1996 gestellt wurde. .... Dass
..im Jahr 1996 Fr G. nur noch einen
Verdienst als Angestellte und aus Vermietungseinkünften hat.
Weiters dürfen wir
festhalten, dass eine Lohnsteuerprüfung bis inkl 1995 stattgefunden hat,
... weil der Betrieb aufgegeben und die Dienstverhältnisse beendet
wurden.
...
Betriebsaufgabe
1995:
Subjektiv hat die
Steuerpflichtige mit der Einkommensteuererklärung 1995 zu erkennen gegeben,
dass sie den Betrieb nicht mehr fortsetzen will. Hiezu wurde in einer Beilage
zur eingereichten Steuererklärung 1995 die Betriebsaufgabe dargestellt.
Auch bei den Einkunftsarten auf S 1 der Einkommensteuererklärung 1995
wurden neben dem - im Jahr 1995 kurzfristig noch betriebenen Kindergarten -
bereits Einkünfte aus Vermietung und Einkünfte als Angestellte
angeführt. Richtig ist, dass die Mieteinnahmen nicht gesondert aus der
Einnahmen - Ausgaben Rechnung herausgeschält wurden, sondern im Jahr 1995
gemeinsam mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit erfasst waren.
Dies erfolgte aus
Vereinfachungsgründen, weil auf Grund der
an die Betriebsaufgabe anschließenden Verpachtung auch Aufwendungen
weiterhin als Werbungskosten anfielen (insbesondere AfA für das verpachtete
Inventar). Im Endergebnis hätte sich am Gesamteinkommen keine
Veränderung ergeben ... Aus der Einnahmen-Ausgaben Rechnung sind aber
bereits die Mieterlöse ersichtlich; in der Beilage ist die Betriebsaufgabe
dokumentiert.
Neben der
nachgewiesenen subjektiven Absicht der Steuerpflichtigen, den Betrieb nicht mehr
fortsetzen zu wollen, sind auch objektive Gründe darstellbar, ... wie
insbesondere
Vereinbarung
P:
Vertragsinhalt
war, dass keine ... Fortsetzung des Kindergartenbetriebs ...beabsichtigt war.
Die Kindergärten wurden mit Wirkung vom 1.3.1995 auf den Verein
übertragen. Gleichzeitig wurde ein Anstellungsverhältnis mit Fr
G. begründet.
Historische
Grundlagen:
1995 begann das AMS
mit der sogenannten "Aktion 8000", wonach Förderungen für Anstellung
von Kindergartenpersonal vergeben wurden. Bezugsberechtigt waren allerdings nur
gemeinnützige
Vereine.
Informationsschrift
"Die Kindergärten, Statistisches Zentralamt 1995
...
Auszugswiese darf ...
zitiert werden wie folgt:
"Unter
bestimmte Voraussetzungen können Institutionen, die von Vereinen, Kirchen
oder Orden geführt werden, Subventionen ... erhalten. ... Privatpersonen,
die ... Kindergärten führen, erhalten in der Regel keine Subventionen
...
Anmerkung: Die
Einschränkung "in der Regel" ist insoweit irreführend, als uns keine
Ausnahmen von dieser Regel bekannt sind. (Hiefür wäre sogar ein
Gemeinderatsbeschluss
notwendig)
Brief
der Frau Vizebürgermeisterin vom 30.7.1996
...
dass "auf Grund von Beschlüssen des Wiener Gemeinderates seit Jahrzehnten
Kindertagesheime, gemeinnützige Vereine und Organisationen gefördert
werden."
Amtsblatt
der Stadt Wien vom 12.11.1998
...:
...
wird ausgeführt, dass die MA 11 ermächtigt wurde, mit
gemeinnützigen Organisationen und Vereinen, die ... Kindergärten
führen, im eigenen Wirkungsbereich Übereinkommen zum Zwecke der
Förderung dieser Gruppen abzuschließen
,...
Mitteilung
Kinderdrehscheibe von November
1992
Aus
dieser Unterlage geht hervor, welche Einrichtungen nach welchen Kriterien
gefördert werden. Aus den beiliegenden Statistiken ... ist der damalige
Stand per 1.9.1992 ersichtlich. Ein Vergleich mit dem heutigen Stand ergibt
eindeutig, dass ein Großteil der damals privat geführten
Kindergärten und Horte mittlerweile Vereine sind. Auch hieraus lässt
sich objektiv der Schluss ziehen, dass Fr
G. im Jahr 1995 nicht mehr an eine
Neuauflage des eigenen Kindergartenbetriebes gedacht
hat.
Tabellarische
Übersicht "Unternehmer, privater gemeinnütziger Verein und
öffentliche Hand"
Aus
dieser Gegenüberstellung aus 1996 ist ersichtlich, dass der
Einzelunternehmer gegenüber der öffentlichen Hand und dem Verein
deutlichst benachteiligt war.... Hinzuweisen ist, dass dies seit Jahren
politische Absicht war und seitens der Gemeinde Wien auch kein Hehl daraus
gemacht wurde, dass ausschließlich Betreuungsstätten der Gemeinde
Wien oder gemeinnützige Vereine förderungswürdig
seien.
Aus der Gesamtbeurteilung
ergibt sich zweifelsfrei, dass 1995 eine Betriebsaufgabe erfolgte und dies auch
dem FA gegenüber offengelegt wurde."
Die entsprechenden Beilagen waren angefügt.
Mit Schreiben vom 6.5.2004 ergänzte die Bw obige
Stellungnahme des steuerlichen Vertreters wie
folgt: "... Aus meiner Sicht darf ich
noch festhalten, dass ich im Jahr 1995 keine Absicht hatte, wiederum die
Kindergärten in Eigenregie zu führen. Mit der Übertragung der
Betriebe auf den Verein habe ich ein Dienstverhältnis angenommen. Mit
dieser Anstellung beim Verein war ich zufrieden, weil es mir mit dem Gehalt
finanziell besser geht, als vorher in der Zeit der Selbständigkeit. Meine
Wochenarbeitszeit war damals sicher 60 bis 80
Stunden.
Wegen der
Förderungssituation ... wäre es heute gar nicht mehr möglich,
Kindergärten als "gewinnorientierte" Betriebe zu führen. Wären
die Kindergärten nicht schon vor Jahren vom Verein übernommen worden,
würden sie heute nicht mehr existieren. ... dass fast alle bestehenden
Einzelbetriebe geschlossen wurden und die ... Kindergärten nur mehr in
Vereinsform geführt werden. Für den Zeitraum 1995 und davor habe ich
nicht mehr viel Informationsmaterial, weil ich diese gesammelten Unterlagen
großteils mit anderen Belegen und Buchhaltungsunterlagen bereits entsorgt
habe,
Das neue
Kindertagesheimgesetz gilt seit 2003. ... Dies bedeutet fast eine Verdoppelung
der Personalkosten und ein Drittel weniger Elternbeiträge. Die
Förderungen werden, wenn überhaupt, sehr minimal erhöht. Ohne
Förderungen wäre aber ein Kindergartenbetrieb heutzutage gar nicht
mehr realisierbar. Rückblickend auf das Jahr 1995 war mir dies bekannt und
bewusst, weshalb sowohl subjektiv als auch objektiv kein Wille zur
Wiederbetätigung als Einzelunternehmerin
bestand.
Für mich war im
Zeitpunkt 1995 klar, dass ein weiterer wirtschaftlicher Betrieb des
Kindergartens als Einzelunternehmerin nicht möglich war. Ich habe daher die
Gelegenheit ergriffen und die Kindergärten an den Verein ...
übertragen. Zum damaligen Zeitpunkt konnten aber die Mietrechte nicht
übertragen werden, ohne dass die Fortführung der Kindergärten
gefährdet wäre. (Siehe auch Korrespondenz aus 1992 betreffend
Geltendmachung von Eigenbedarf etc; betreffend
D.-hof Risiko einer riesigen
Mietpreiserhöhung). Den Mietrechten kam zum damaligen Zeitpunkt kein Wert
zu, weil eine Übertragung entweder gar nicht möglich war oder mit
einer beträchtlichen Mieterhöhung verbunden gewesen wäre. Ich
hatte daher mit dem Verein vereinbart, dass ich die Miete weiterhin bezahle und
der Verein mir meine Kosten zuzüglich eines kleinen Gewinnaufschlages
vergütet (siehe Einkünfte aus V u V). Erst etliche Jahre später
ergaben sich die Gelegenheiten, dass die Mietrechte ohne wesentliche Mehrkosten
übertragen werden
konnten.
Hiefür hatte ich mir vom Verein eine entsprechende Ablöse
ausbedungen."
Eine Chronologie über AMS Förderungen und
Mietverhältnisse war beigelegt ebenso wie weitere Unterlagen über
Förderungen, Mietverhältnisse, Übernahme durch den Verein etc.
Am 9.7.2004 erließ das FA Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000 und Sachbescheide
betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001. Darin wurde von der
Veräußerung des Betriebes im Jahr 2001 ausgegangen.
In der Bescheidbegründung bezüglich der drei
Bescheide wurde ausgeführt:
"1.
Wiederaufnahme Einkommensteuer 2000
Die Wiederaufnahme
erfolgte, weil im Vorhalteverfahren für das Jahr 2001 neu hervorgekommen
ist, dass keine Umstände vorlagen, die die Beurteilung der
Betriebsverpachtung 1995 als Betriebsaufgabe iSd § 24 EStG verlangt
hätten. Bis zur Veräußerung des Kindergartens in der
T-gassexx ,
0000 Wien, im Jahr 2001 war daher von
betrieblichen Einkünften auszugehen, auch wenn die betriebliche
Tätigkeit durch den Pächter ausgeübt worden
ist.
In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1995 findet sich ein Beiblatt "Abschlagsrechnung
wegen Betriebsaufgabe", in den Erklärungen 1995 und 1996 wurden die aus der
Verpachtung erzielten Einkünfte aber weiterhin als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erklärt. Die Veranlagungen erfolgten
erklärungsgemäß, ohne dass der zugrunde liegende Sachverhalt
erhoben und überprüft wurde, da die unrichtige Zuordnung zu
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weder Spruchbestandteil war noch
zu irgend welchen steuerlichen Auswirkungen führten.
Erst im Zuge der Beantwortung
des Vorhaltes vom 10.10.2003 betreffend das Jahr 2001 wurde festgestellt, dass
die Abgpfl. fälschlicherweise bei Beginn der Verpachtung beider
Kindergärten im Jahr 1995 ihrerseits von einer Betriebsaufgabe ausgegangen
ist, dass aber bis 2001 keine Umstände vorlagen, die eine solche
Betriebsaufgabe begründeten. Vielmehr ist in Beachtung der ständigen
Rechtsprechung nun davon auszugehen, dass erst durch den Verkauf des letzten
Kindergartens eine Betriebsaufgabe stattgefunden hat. Daher war für die
Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Kindergartenstandortes in
9999 Wien ...im Jahr 1999, dessen
Kaufpreis im Jahr 2000 zugeflossen ist, für das Jahr 2000 ein
Veräußerungsgewinn zu ermitteln und das betreffende Verfahren ...
wiederaufzunehmen.
2.
Einkommensteuer 2000 und 2001
allgemein
Die bloße
Verpachtung stellt keine Betriebsaufgabe dar, zumal weder nach dem damaligen
Alter der Abgpfl noch nach der Ausgestaltung der Pachtverhältnisse
(bloß mündliche Vereinbarung ohne entsprechend lange Bindungsabreden
...) eine Betriebsaufgabe anhand objektiver Umstände indiziert war. Dass
die Abgpfl eine Betriebsfortführung nicht beabsichtigt hat und deshalb
(wohlgemerkt erst ab 1997) die Verpachtung als außerbetriebliche
Einkünfte deklariert wurden, kann lediglich als eine schlüssige
(subjektive) Absichtserklärung ihrerseits gewertet werden, der aber
keinerlei Bedeutung zukommt. Entscheidend sind alleine die objektiv erkennbaren
äußeren Verhältnisse (VwGH 15.5.1983, 82/14/0118). Dass
die
unmittelbare Ausübung der
betrieblichen Tätigkeit aufgrund förderungsrechtlicher Bestimmungen
nach der im Verpachtungszeitpunkt geltenden Rechtslage wirtschaftlich
ungünstiger ist als die Ausübung durch einen Pächter, stellt noch
keinen ausreichenden Grund für die Annahme einer Betriebsaufgabe dar. Dazu
sind die weiteren bereits eingangs erwähnten Rahmenbedingungen zu schwach
ausgestaltet, um in einer anzustellenden ex ante Betrachtung davon ausgehen zu
können, dass die Abgpfl nach einer allfälligen
Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem
vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in der Lage oder willens sein wird,
ihren Betrieb fortzuführen. Die Betriebsaufgabe erfolgte somit erst im
Veräußerungsjahr des Kindergartenbetriebs 2001. Daher war für
die 1999 erfolgte Veräußerung der Wirtschaftsgüter des
Standortes O-Straße ein
Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt des Entgeltzuflusses im Jahr 2000 zu
ermitteln, für die Veräußerung des Kindergartens in der
T-gasse ein Aufgabegewinn
gemäß
§ 24 EStG im Jahr der Veräußerung
2001.
Einkommensteuer
2000
Dem
Kaufpreis des Kindergartens
O-Straße von ATS 700.000,-- exkl
USt stand im Veräußerungszeitpunkt ein Buchwert von ATS 9,--
gegenüber. Daher war die Einkommensteuer 2000 um den
Veräußerungsgewinn von ATS 699.991,-- zu erhöhen.
Einkommensteuer
2001
Dem Kaufpreis des
Kindergartens T-gasse von ATS
6,000.000,-- inkl USt, sohin netto ATS 5,000.000,-- stand im
Veräußerungsjahr 2001 ein Buchwert von ATS 11,-- gegenüber.
Daher war die Einkommensteuer 2001 um den Veräußerungsgewinn
abzüglich des gemäß
§ 24 Abs 4 EStG zustehenden
Freibetrages, sohin um ATS 4,899.989,-- zu erhöhen."
Mit Bescheid vom 12.7.2004 wurden die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2004 und Folgejahre mit 0 festgesetzt.
In der Berufung gegen diese Bescheide und gegen den
Vorauszahlungsbescheid an Einkommensteuer für 2004 und Folgejahre vom
3.8.2004 wurde innerhalb offener Frist ausgeführt:
"Wiederaufnahme
Einkommensteuer 2000
Die Wiederaufnahme ist
unbegründet, weil im Vorhalteverfahren keine Tatsachen neu hervorgekommen
sind, die dem FA nicht ohnedies längst bekannt waren. Die
Finanzbehörde begründet die Wiederaufnahme damit, dass in den
Erklärungen 1995 und 1996 die aus der Verpachtung erzielten Einkünfte
"aber weiterhin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt" wurden. Dies
ist unrichtig und aktenwidrig. In der Anlage dürfen wir die
Umsatzsteuererklärung 1996 und die Einkommensteuererklärung 1996 in
Kopie beilegen. Aus den Erklärungen ist eindeutig ersichtlich, dass als
Einkunftsart die "Vermietung" angeführt war. ... Dass das FA die
Beträge als gewerbliche Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 1996
erfasst hat, ist nicht von mir als Abgpfl. zu verantworten. Durch diese
fehlerhafte Bescheidausfertigung war ich auch in keiner Weise beschwert, weshalb
ich kein Rechtsmittel eingelegt habe.
...
Für das Jahr 1995 ist
richtigerweise festzuhalten, dass die Vermietungseinkünfte - der
Einfachheit halber - bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb miterfasst
waren. Im Übrigen ist aus der Beilage eindeutig erkennbar und ersichtlich,
dass es sich um eine Betriebsaufgabe gehandelt hat, weil die Überschrift
lautete "Abschlagsrechnung wegen Betriebsaufgabe". Im Rahmen der Betriebsaufgabe
erfolgte auch zwingend der Wechsel von der bisherigen Einnahmen- und Ausgaben
Rechnung zur Bilanzierung. Das FA hat diesen Übergangserfolgt auch der
Besteuerung zugrunde gelegt. Die Investitionsrücklagen wurden zur
Gänze gewinnerhöhend aufgelöst. Hiezu darf ich die E 1995
beilegen, worin als Beruf oder Art der Tätigkeit "Kindergarten, Vermietung,
Angestellte" ausgewiesen war. Ebenso wurde in der Umsatzsteuererklärung
für 1995 die Art des Unternehmens mit "Kindergarten, Vermietung" erfasst.
Es war daher der Sachverhalt
bei der Abgabe der Steuererklärung 1995 völlig offen gelegt und dem FA
bekannt. Überdies, .... Dass lt Schreiben vom 5. Februar 1996 ein Antrag
auf Herabsetzung der Einkommensteuer Vorauszahlungen für 1996 gestellt
wurde. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass ich im Jahr 1996
"einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe, die im
Wege der Lohnsteuer bereits besteuert sind, und daneben nur Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca ATS 30.000,00 habe", weshalb
ebenfalls hinlänglich klar und nachgewiesen ist, dass das Finanzamt
über den Sachverhalt informiert war. Im Übrigen wurde diesem Antrag
auch statt gegeben, weshalb dieser Antrag wohl vorab seitens der
Verwaltungsorgane gelesen
wurde.
Für das Jahr 2000
liegt daher keine Neuerung vor; vielmehr war das Finanzamt über die
Tatsache der Betriebseinstellung im Jahr 1995 vollinhaltlich und
vollumfänglich informiert.
Einkommensteuer
2000 und
2001
Bereits
im Rahmen des Vorhalteverfahrens habe ich umfangreiche Dokumentationen und
Unterlagen vorgelegt ... Im Jahr 1995 habe ich meine Kindergärten
aufgegeben und bin - letztlich aufgrund (landes)gesetzlicher Bestimmungen in ein
Dienstverhältnis "geflüchtet". Sowohl objektiv als auch subjektiv
hatte ich zum damaligen Zeitpunkt keine Absicht mehr, die übertragenen
Betriebe jemals selbst wieder zu führen. Dies kann ich auch durch
Zeugenaussagen beweisen. Das
Dienstverhältnis bot mir die finanzielle Sicherheit, die ich bei
Weiterführung des Betriebs nicht gehabt hätte. Bei Durchsicht der
Ergebnisentwicklung der Kindergärten ist feststellbar, dass die Ergebnisse
kontinuierlich schlechter wurden. ... weil sie gemeinnützig waren und damit
Förderungen beanspruchen durften. Diese
Förderungsmöglichkeit war mir
verwehrt. Es war daher von vornherein klar, dass ich mit der Vermietung keine
wie immer geartete Möglichkeit einer neuerlichen Inbetriebnahme des
Gewerbebetriebes ins Auge gefasst
hätte.
... Subjektiv war
mein Wille darauf gerichtet, die Kindergärten nicht mehr als
Einzelunternehmerin zu betreiben, weshalb ich das Anbot des Vereines auf
Übernahme der Betriebe angenommen habe. Hiezu darf ich als Zeugen Hrn
L.F. namhaft machen und eine
eidesstättige Erklärung beilegen. Zur Objektivierung meines
Vorbringens betreffend Förderungsmaßnahmen darf ich auch noch weiters
als Zeugen benennen: Fr V.R.A., Fr Dr.
C.E., Leiterin der MA
xy, sowie Hrn OAR
N.U., MA
yx...
Objektiv
lässt sich festhalten und nachweisen, dass ich anlässlich der
Betriebsaufgabe zum 31.3.1995 keine Absicht mehr hatte, die Kindergärten in
näherer oder weiterer Zukunft jemals wieder selbst betreiben zu wollen.
Beweise hiefür sind:
- Es
sollte aufgrund der objektiven Tatbestände auch der Finanzverwaltung
amtsbekannt sein, dass die Zahl der privat, von Einzelpersonen betriebenen
Kindergärten im Raume Wien drastisch zurückgegangen ist und die
Ursachen hiefür in den Förderungsbestimmungen des Landesgesetzgebers
zu suchen sind. Jeder andere Kindergartenbetreiber in einer ähnlichen
Situation hätte keinen Zweifel daran gehabt, dass er/sie auf Dauer das
Dienstverhältnis behalten will und keinesfalls in die Selbständigkeit
... zurückkehren
möchte...
- Abschluss eines
Dienstverhältnisses mit der Nebenabrede, dass dieses vom Verein nur aus
wichtigen Gründen gelöst werden darf. Allein dieser Umstand zeigt,
dass ich mir langfristig ein Dienstverhältnis sichern wollte, um nicht in
späterer Folge bei Kündigung mittellos dazustehen.
- Förderungswesen der
Stadt Wien
...Dies war ja
letztlich der Grund, warum ich die Kindergärten an einen
gemeinnützigen Verein übergeben hatte. Der Landesgesetzgeber hat diese
Rechtsform gewünscht und .... durchgesetzt
...
- Ich hatte im
Dienstverhältnis ein deutlich besseres Nettoeinkommen als davor als
Einzelunternehmerin. ... Weiters ist zu beachten, dass der Verein im Jahr 1996
aus der so genannten "Kindergartenmilliarde" einen weiteren Kindergarten
eröffnet hat, wobei der Kindergarten für mindestens 10 Jahre betrieben
werden muss ...
Schlussendlich
darf ich betonen, dass ich mit Wirkung vom 1.4.2005 in Pension gehen werde. ...
Hiermit ist mittlerweile auch der Beweis geliefert, dass ich tatsächlich
die Betriebe nicht mehr als Einzelunternehmerin übernommen
hätte.
- Übertragung
der Kundenkartei, des Bankkontos, sämtlicher Kunden- und Kinderdateien,
Ummeldung der vorhandenen Dienstverhältnisse auf den Verein
etc.
Falls zum damaligen
Zeitpunkt eine Möglichkeit vorhanden gewesen wäre, die Mietrechte zu
für den Verein akzeptablen Bedingungen zu übertragen, hätte ich
bereits im Jahr 1995 die Mietrechte mitveräußert. Zum 28.2.1995 wagte
ich es aber nicht, an den Mietrechten Änderungen herbeizuführen, um
nicht eine dramatische Mietzinserhöhung oder gar eine Aufkündigung des
Bestandverhältnisses zu provozieren. Obwohl auch die (Unter)Vermietung der
Räumlichkeiten mietrechtlich keine 100%-ige Gewähr geboten hat,
erschien dem Verein
und mir diese
Vorgangsweise noch deutlich unproblematischer als eine Übertragung der
Mietrechte. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Mietrechte ein "non valeur", weil
weder die Übertragbarkeit noch die Mietzinshöhe mit Sicherheit
feststand.
Alle wesentlichen
Grundlagen des Betriebes wurden dem Verein übertragen mit Ausnahme der
Bestandrechte und des Inventars, die ich mir aus den obigen Gründen
zurückbehielt und an den Verein untervermietete.
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass sowohl aus subjektiven als auch objektiven
Gründen im Rahmen des Gesamtbildes im Jahr 1995 meine Betriebsaufgabe
erfolgte. Ich darf auch festhalten, dass meine Ausführungen zu diesem Punkt
ebenso unter "Wiederaufnahme Einkommensteuer 2000" zu subsumieren sind; das
behauptete Nichtwissen der Behörde ist schlichtweg falsch und aktenwidrig -
vielmehr war die Finanzverwaltung vollinhaltlich über die Betriebsaufgabe
in Kenntnis gesetzt und hat die entsprechenden Bescheide erlassen. Eine
nunmehrige Unkenntnis der Behörde disqualifiziert sich selbst. Zum
damaligen Zeitpunkt waren die Mietrechte nichts wert, weshalb ich sie auch
anlässlich der Entnahme ins steuerliche Privatvermögen mit Null
angesetzt habe. ... Die Veräußerungen der Bestandrechte im Jahr 2000
und 2001 inklusive des noch vorhandenen Inventars erfolgten daher aus meinem
steuerlichen Privatvermögen außerhalb der Spekulationsfrist. ... ist
die Veräußerung von Anlagevermögen im Rahmen der
subsidiären Einkunftsarten außerhalb der Spekulationsfrist nicht zu
erfassen. ...
Bescheid
über die Vorauszahlungen
2004
...
Auch hier sollte das FA im Wissen sein, dass ich im Jahr 2004 nur noch
Einkünfte aus nsA beziehe.
Ich stelle daher den Antrag,
die Vz mit 0 festsetzen zu wollen ...
Die Bw brachte mit e-mail am 11.6.2007 einen Schriftsatz
ein, in dem iw vorgebracht wurde, sie hätte nie die subjektive Absicht (und
auch nicht die objektive Möglichkeit) gehabt, den an den Verein
übertragenen Betrieb jemals wieder selbständig zu führen. Ab
1.4.2005 sie ihr die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab
1.4.2005 zuerkannt worden. Auf Grund der landesgesetzlichen
Förderung von gemeinnützigen Rechtsträgern hätten die
"gewinnorientierten" Unternehmen keine Chance mehr gehabt. Sie habe noch
im Jahr 1994/95 als Einzelunternehmerin versucht, Förderungen für
angestellte Mitarbeiter zu erlangen. Dies sei aber wegen fehlender
Gemeinnützigkeit abgelehnt worden. Auch der Zugang zu den Förderungen
aus der Kindergartenmilliarde und zur so genannten Gruppenförderung sei
ebenfalls nur möglich, wenn der Förderwerber eine gemeinnützige
Institution ist. Die wesentlichen Grundlagen des Kindergartens seien an
den Verein übertragen worden, was auch aus einer Kopie der Erste Bank
ersichtlich sei, laut welcher das bisher auf das Einzelunternehmen lautende
Wertpapierdepot auf den Verein geändert wurde. Auf die aus der
Perspektive des Jahres 1995 notwendige Rückbehaltung der Mietrechte werde
nochmals verwiesen. Der Verein habe sämtliche Einnahmen aus der
Kindergartenbetreuung lukriert; die Kindeseltern seien fördernde Mitglieder
des Vereins geworden; das Personal sei auf den Verein übergegangen etc.
Der vom FA präferierten ex ante Betrachtung sei im Sinne der
wertaufhellenden Betrachtung entgegenzuhalten, dass - nie eine
Pachtvereinbarung abgeschlossen worden sei - sämtliche Mitarbeiter
mit allen Rechten und Pflichten, die Kundendatei, die Geschäftsbezeichnung,
die Betreuungsvereinbarungen und alle sonstige Betriebsgrundlagen an den Verein
übertragen worden seien - die Bw tatsächlich in Pension
gegangen sei, ohne den Betrieb jemals wieder aktiv bewirtschaftet zu
haben - die Steuererklärungen 1995 und Folgejahre eindeutig zum
Ausdruck brachten, dass eine Betriebsaufgabe im Jahr 1995 erfolgt sei und ab
1996 nur noch Vermietungseinkünfte bezogen worden seien.
Die entsprechenden Unterlagen waren beigelegt.
In der am 12. Juni 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde von Seiten der Bw ergänzend ausgeführt, die
wesentlichen Betriebsgrundlagen seien im Jahre 1995 übertragen worden,
insbesondere sei zu beachten, dass die Bw Sorge gehabt hat, es könnte bei
Weiterveräußerung des Mietrechtes mietrechtliche Schwierigkeiten
geben, zumal die Hausverwaltung des Objektes im 00.. Bezirk bereits unter
Behauptung des Eigenbedarfs versucht habe, den Kindergarten zu kündigen.
Letztlich habe aber eine Einigung erzielt werden können und die Mietrechte
seien dem Verein übertragen worden. Die Bw habe als Angestellte ein
höheres Gehalt erzielt als der Gewinn aus dem Einzelunternehmen betrage
habe, überdies wäre auf die mit der Einkunftsart verbundenen
steuerlichen Vorteile hinzuweisen. Die Veräußerung der
Mietrechte sei somit im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
erfolgt und habe daher außer Ansatz zu bleiben. Auf die bisherigen
Ausführungen zur Wiederaufnahme und zu den
Förderungsmöglichkeiten werde verwiesen. Weiters sei
unbestritten, dass ein Vertragsabschluss in zivilrechtlich gültiger Form
auch mündlich erfolgen könne. Die Judikatur erfordere Schriftlichkeit
nur bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
Von Seiten des FA wurde bei der mündlichen
Berufungsverhandlung ergänzend iw vorgebracht, betreffend Wiederaufnahme
seien dem FA erst auf Grund der Beantwortung des Vorhaltes vom 10.10.2003
Umstände bekannt geworden, die darauf schließen ließen, dass
noch nicht im Jahr 1995 eine Betriebsaufgabe stattgefunden habe. Es seien
nämlich keineswegs alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen
worden, insbesondere nicht die Mietrechte, die wohl in vielen Fällen
wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen können. Auch sei der
Vertrag mit dem Verein bloß mündlich abgeschlossen worden; hätte
aber bereits damals die Absicht bestanden, den Betrieb nie wieder selbst zu
führen, wäre wohl eine schriftliche Vereinbarung mit bindender Wirkung
und Regelung aller notwendigen Elemente erfolgt. Überdies könne davon
ausgegangen werden, dass sich die Bw durch ihre Tätigkeit im Verein
Kontrollrechte vorbehalten wollte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest.
Die Bw betrieb als Einzelunternehmerin seit 1977 zwei
Kindergärten, einen in 9999 Wien und einen in 0000 Wien. Mit 1.3.1995
verpachtete sie beide Kindergärten an den Verein
"P."
um den Betrag von ATS 2.700,-- brutto (für das Inventar).
Die Kundenkartei, die Kinderdateien, das Bankkonto und das
Wertpapierdepot wurden ohne Entgelt an den Verein übertragen, wobei die
Kontonummer und die Wertpapierdepotnummer der Bw und des Vereins identisch waren
und lediglich der Name geändert wurde. Die Bestandrechte und das
Inventar blieben bei der Bw und wurden an den Verein gratis untervermietet bzw
gegen Entgelt verpachtet. Ein schriftlicher Pachtvertrag wurde nicht
abgeschlossen. Die Bewilligung zur Führung eines Kindertagesheimes
blieb bei der Bw. Die Bw blieb Mieterin der beiden Objekte und
verrechnete die vorgeschriebene Miete samt Betriebskosten in derselben Höhe
an den neuen Betreiber. Dieser hat alle Angestellten mit sämtlichen Rechten
und Pflichten übernommen und ist in alle
Kindergartenbetreuungsvereinbarungen eingestiegen. Auch die Bw wurde als
Angestellte mit unbefristetem Angestelltenverhältnis vom Verein
übernommen und erzielte aus dieser Tätigkeit seit 1996 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war zum Zeitpunkt der Verpachtung des
Betriebes 46 Jahre alt.
Ab 1.4.2005 wurde der Bw die vorzeitige Alterspension wegen
langer Versicherungsdauer zuerkannt.
Die Tatsache der Verpachtung des Betriebes war dem FA im
Jahr 2000 iw bekannt.
Die Bw veräußerte mit Vertrag vom 17.6.1999 die
Mietrechte samt Inventar an dem Objekt in 9999 Wien, O-Straße 00 (2 Zimmer
und Nebenräume, insgesamt
90m2) für ein
Entgelt von ATS 700.000,00 zuzügl 20% USt, an den Verein P. . Das Entgelt
floss im Jahr 2000 zu. Der Buchwert des (Teil)betriebs betrug ATS 9,--.
Der Verein trat mit Zustimmung der Hauseigentümerin in die
Mietrechte der Bw mit Mietvertrag vom 1.7.1999 ein. Die Bw übernahm die
Bürgschaft für alle Forderungen der Vermieterin gegen den Mieter
(Verein) aus diesem Bestandverhältnis. Die Miete wurde von ATS 2.791,-- auf
ATS 5.100,-- erhöht.
Mit Kaufvertrag vom 10.12.2001 veräußerte die Bw
die Mietrechte samt Inventar an dem Objekt in 0000 Wien, T-gasse xx
(Gesamtfläche
200m2)für ein Entgelt von ATS 6 Mio inkl 20% USt an den Verein P. . Die
Verkäuferin garantiert, dass der Käufer in das bestehende
Mietverhältnis eintreten kann. Der Hauseigentümer war mit der
Übertragung der Mietrechte einverstanden. Dem Entgelt stand ein
Buchwert von ATS 11,-- gegenüber. Erst mit Vorlage eines auf ihn
lautenden Bestandvertrages konnte der Verein Förderungen für
Kindergartenplätze aus dem Kindergartenfonds der Gemeinde Wien beantragen.
Förderungen für Mitarbeiter wurden nur gemeinnützigen Betreibern
gewährt, wobei die Förderungen zwischen 1995 und 1999 am höchsten
waren, da 1999 bereits wieder eine Einschränkung erfolgte. Diese
Förderungen wurden vom Verein beansprucht.
Nach den objektiv erkennbaren äußeren
Verhältnissen erfolgte die Betriebsaufgabe nicht 1995, sondern erst mit der
Veräußerung des Betriebs im Jahr 2001. Nach objektiven
Kriterien war zum Zeitpunkt der Verpachtung 1995 nicht erkennbar, dass die Bw
den Betrieb nicht mehr weiterführen würde. So
➢ war
die Bw im Zeitpunkt der Verpachtung 46 Jahre alt;
➢ wurde
der Pachtvertrag nur mündlich abgeschlossen, was bei der vorgesehenen
monatlichen Bezahlung die monatliche Kündigungmöglichkeit des
Vertrages nach sich zieht;
➢ blieben
die Mietrechte, die wesentlichen Betriebsgrundlagen, bei der Bw, welche die
Miete als Hauptmieterin weiter bezahlte und an den Verein weiterverrechnete. Der
Verein hatte lediglich die Rechtsposition eines Untermieters;
➢ wurde
das Inventar nicht veräußert, sondern nur verpachtet;
➢ arbeitete
die Bw weiter im Betrieb mit;
➢ wurden
die Angestellten nicht gekündigt, sondern arbeiteten weiter im Betrieb mit;
➢ wurde
der Betrieb in den Räumlichkeiten der Verpächterin (Bw) und mit deren
Einrichtung weiter geführt;
Die Tendenz zu besseren Förderungsmöglichkeiten
für gemeinnützige Vereine im Vergleich zu Einzelpersonen war
zweifellos gegeben, was aber die Summe und Stärke der oben
aufgezählten Umstände nicht aufwiegen kann.
Der festgestellte
Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Die Ausführungen über die Verpachtung des
Betriebs und die Modalitäten derselben beruhen iw auf den Ausführungen
der Bw (zB, dass kein schriftlicher Pachtvertrag abgeschlossen wurde) sowie auf
den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen des FA. Dass es
sich um ein langfristiges Pachtverhältnis handelt, konnte nicht
nachgewiesen werden. In diesem Fall wäre ein schriftlicher Pachtvertrag
abgeschlossen worden. Die Tatsache, dass ein solcher nicht abgeschlossen wurde,
spricht für den Willen der Parteien, das Bestandverhältnis jederzeit
auflösen und somit rückgängig machen zu können, da
gegenteilige mündliche Vereinbarungen erfahrungsgemäß nicht
nachweisbar und daher nicht durchsetzbar sind.
Dass die Tatsache der Verpachtung des Betriebes ab 1995 dem
FA im Jahr 2000 bekannt war, ist dem Steuerakt entnehmbar. So war ein
Beiblatt der Steuererklärungen 1995 betitelt mit
"Abschlagsrechnung wegen
Betriebsaufgabe", in der ein Abschlag von ATS 31.870,-- errechnet wurde.
In der Einnahmen/Ausgaben Rechnung dieses Jahres war unter den Einnahmen ein
Posten "Mieteinnahmen netto 20%"
enthalten. Die Investitionsrücklagen wurden aufgelöst. Auf dem im
Steuerakt des Jahres 1995 enthaltenen internen Formular Verf 70
"Unzulässigkeit bei
Soforteingabefällen" ist handschriftlich vom FA vermerkt:
"Betriebsaufgabe!". Auf den
Steuererklärungen 1995 bis 2000 war als Tätigkeit angegeben
"Kindergarten, Vermietung,
Angestellte". Ab 1996 wurden in der Einnahmen/Ausgaben Rechnung nur mehr
"Einkünfte aus Vermietung"
angeführt und auch in den Einkommensteuererklärungen 1996 wurde als
Tätigkeit "Angestellte,
Vermietung" und der jeweilige Betrag unter Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung eingetragen. Im Schreiben vom 5.2.1996 betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen wird explizit vorgebracht
"Da ich im Jahr 1996 einerseits Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit beziehe, die im Wege der Lohnsteuer bereits
besteuert sind, und daneben nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
... habe ...". Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen
der Bw hat auch eine Lohnsteuerprüfung bis inklusive 1995 stattgefunden,
weil der Betrieb aufgegeben und die Dienstverhältnisse beendet wurden.
Es soll hier nicht der Eindruck erweckt werden, die Bw habe
völlig korrekt im Jahr der vermeintlichen Betriebsaufgabe 1995 einen
Aufgabegewinn berechnet. Ihre Ausführungen, ein Aufgabegewinn sei ermittelt
worden, dieser sei nach den damaligen Verhältnissen jedoch unter dem
Freibetrag von ATS 100.000,-- gelegen, da die Mietrechte zum damaligen Zeitpunkt
"nichts
wert" gewesen wären, ist nicht
schlüssig; auch zum damaligen Zeitpunkt war vollkommen klar, dass die
Mietrechte einen Wert darstellen, was auch die Vereinbarung der Bw mit dem
Verein über allfällige spätere Ablösezahlungen (wie die Bw
selbst vorbringt) erhellt und die Tatsache des späteren Erhalts von ATS
700.000,-- bzw ATS 5,000.000,-- netto als Ablöse für die Weitergabe
der Mietrechte und des Inventars offenkundig macht. Widersprüchlich
ist auch das Vorbringen der Bw, die wesentlichen Betriebsgrundlagen seien 1995
übertragen worden. Wäre dem so gewesen, hätte sehr wohl nach dem
Verständnis der Bw (nämlich Betriebseinstellung 1995) ein positiver
Aufgabegewinn (stille Reserven der wesentlichen Betriebsgrundlagen) erzielt und
berechnet werden müssen.
Trotz dieser Unschlüssigkeiten und
Widersprüchlichkeiten war die Tatsache der Verpachtung des Betriebes bzw
der vermeintlichen Betriebseinstellung offen gelegt worden. Das FA hätte
von sich aus tätig werden und entsprechende Nachforschungen und
Beurteilungen anstellen können. Spätestens im Jahr 2000
hätte das FA reagieren müssen, als die Bw in einem Beiblatt zur
Steuererklärung ausführte: "Die
Übertragung der im Privatvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter
X.,
O-Straße00 (Buchwert 9,--) wurde steuerfrei
behandelt."
Die Ausführungen des FA, erst im Vorhalteverfahren
für das Jahr 2001 wären die entsprechenden Tatsachen neu
hervorgekommen, entsprechen nicht der Aktenlage und werden vom Berufungssenat
nicht geteilt.
Die Verträge vom 17.6.1999 bzw vom 10.12.2001
über die Veräußerung der Mietrechte samt Inventar und die
Modalitäten der Vertragsabschlüsse sowie die entsprechenden Buchwerte
sind unbestritten. Dass erst mit Vorlage eines auf ihn lautenden
Bestandvertrages der Verein Förderungen für Kindergartenplätze
aus dem Kindergartenfonds der Gemeinde Wien beantragen hätte können,
hat die Bw selbst vorgebracht.
Dass die Förderungsmöglichkeiten für
gemeinnützige Betreiber besser waren, ist unbestritten. Allerdings war die
weitere Entwicklung der Förderungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der
Verpachtung nicht mit Bestimmtheit voraussehbar. So wurden
Förderungsmöglichkeiten schon 1999 wieder eingeschränkt, andere
erst später begründet (s Sachverhalt und Chronologie, vorgelegt von
der Bw).
Objektiv erkennbar sind Verhältnisse, wenn sie nach
außen in Erscheinung treten. Nach der Rechtsprechung des VwGH (s
Erkenntnis vom 18.1.2006, Zl 2002/13/0217) hängt die Lösung der Frage
der Betriebsaufgabe von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab; sie
wird dann bejaht, wenn diese Umstände objektiv darauf schließen
lassen, dass der Verpächter nach einer allfälligen Beendigung des
Pachtverhältnisses mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht mehr in
der Lage ist, den Gewerbebetrieb fortzuführen, oder sonst das Gesamtbild
der Verhältnisse für die Absicht des Verpächters spricht, den
Gewerbebetrieb nach Auflösung des Pachtvertrages nicht mehr
weiterzuführen. Indizien für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe im
Zeitpunkt der Verpachtung des Gewerbebetriebs sind ua das Zurücklegen der
Gewerbeberechtigung, hohes Alter des Verpächters sowie
Veräußerung statt Verpachtung der Geschäfteinrichtung an den
Pächter. Es ist auf den Zeitpunkt der Verpachtung abzustellen. Eine
wertaufhellende Betrachtung ist nicht durchzuführen. Dass die Bw den
Betrieb tatsächlich nicht mehr weitergeführt hat, ist nicht
entscheidend.
Die Aufgabe des Gewerbebetriebes liegt im Fall der
Verpachtung in der Regel nicht, in konkret gegebenen Fällen aber stets dann
vor, wenn die Gesamtheit der dafür maßgebenden Tatsachen mit hoher
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verpächter seinen
Gewerbebetrieb nie mehr wieder auf eigene Rechung und Gefahr führen wird.
Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Im Sachverhalt sind die entscheidenden Tatsachen dargestellt. Der einzige
Umstand, der für die Argumentation der Bw spricht, ist die bessere
Förderungsmöglichkeit für gemeinnützige Vereine. Dieser
Umstand kann aber die zahlreichen Tatsachen, die für die Argumentation des
FA sprechen, nicht aufwiegen; nicht nur, weil die Summe der anderen
Umstände wesentlich gewichtiger und stärker ist als ein einziges
Argument, sondern auch, weil die Bw bis zur Verpachtung ihres Betriebes offenbar
ohne Förderungen ausgekommen ist und weil das Betreiben eines
privatwirtschaftlich geführten Einzelunternehmens zum Betrieb eines
Kindergartens im gegebenen wirtschaftlichen System grundsätzlich geeignet
sein muss, auch ohne Zuschüsse Gewinne abzuwerfen. Auch war die Problematik
schon länger gegeben und auch der Verein hat ja anfangs keine
Förderungen aus dem Kindergartenfonds erhalten, sondern nach Aussage der Bw
erst, als die Mietrechte an ihn übertragen wurden. Entscheidend ist
die objektive Erkennbarkeit zum Zeitpunkt der Verpachtung, nicht die Betrachtung
der Entwicklung aus heutiger Sicht. Objektiv nach außen ist
erkennbar, dass die Bw die weitere Entwicklung des Betriebs erst "beobachten"
wollte, unter der Prämisse, jederzeit wieder "einsteigen" zu können.
Dies sieht man daraus, dass sie zB nach wie vor Hauptmieterin blieb.
Ihre diesbezügliche Argumentation ist wenig überzeugend;
betreffend der Wohnung in 9999 Wien ist festzuhalten, dass die Miete bei der
Übertragung der Mietrechte 1999 von ATS 2.791,-- auf ATS 5.100,--
erhöht wurde, sodass die Argumentation, die Übertragung habe 1995
nicht stattfinden können, da eine starke Mietzinserhöhung gedroht
habe, insofern nicht nachvollzogen werden kann, als das Zuwarten an der
drohenden und dann tatsächlich durchgeführten Mietzinserhöhung
nichts geändert hat. Die Übertragung hätte daher auch 1995
stattfinden können.
Zur von der Hauseigentümerin "angedrohten"
Kündigung wegen Eigenbedarfs in 0000 Wien ist auszuführen, dass diese
Kündigung einerseits nicht erfolgte und andererseits die Untervermietung an
den Verein am grundsätzlichen Kündigungsgrund des Eigenbedarfs nichts
geändert hat. Schließlich hat die Eigentümerin auch der
Übertragung der Mietrechte an den Verein zugestimmt. Dass sie 1995 nicht
zugestimmt hat, konnte nicht glaubhaft gemacht werden, zumal dies am
Kündigungsgrund "Eigenbedarf" nichts geändert hätte.
Überdies ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der
Kündigungsgrund tatsächlich geltend gemacht wurde. Der
handschriftliche Vermerk einer Mitarbeiterin der Bw, dass die
Hauseigentümerin im Zuge einer Wohnungsbegehung einmal eine derartige
Absicht geäußert habe, ist als bloße Absichtserklärung und
nicht als rechtliche Geltendmachung zu verstehen. Die Höhe des
Mietzinses in 0000 Wien wurde nach Angaben der Bw nach einer
Überprüfung als angemessen qualifiziert, sodass auch keine wesentliche
Mietzinserhöhung bei Übertragung der Mietrechte zu befürchten
war. Der Verein hatte eine äußerst schwache Rechtsposition. Er
war als Untermieter und ohne schriftlichen Vertrag jederzeit kündbar. Auch
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1331-W/04
- Stammnummer
- 28978
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF