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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1331-W/04

Verpachtung eines Kindergartens nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der Verpachtung noch keine Veräußerung; Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Ermangelung neuer Tatsachen nicht gerechtfertigt;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1331-W/04vom 18.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

der mündliche Pachtvertrag bietet keinerlei Gewähr für eine langfristige Verpachtung; ganz im Gegenteil, bei der vorgesehenen monatlichen Bezahlung zieht dies nach ABGB die monatliche einseitige Kündigungsmöglichkeit nach sich. Die Behauptung, es wäre ein langfristiges Bestandverhältnis vereinbart worden, ist nicht glaubhaft. In diesem Fall wäre schon aus Gründen der Rechtssicherheit ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden. Dass ein Angestelltenverhältnis generell mehr Sicherheit bietet als das "Unternehmerwagnis", ist allgemein bekannt; dies ist aber immer schon so gewesen und dennoch war die Bw als Einzelunternehmerin seit 1977 tätig. Dass das Angestelltenverhältnis unbefristet war, bedeutet einen gewissen Schutz des Dienstnehmers, die Kündigung durch diesen kann aber selbstverständlich unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist zu den jeweiligen Kündigungsterminen erfolgen und ist diese Tatsache daher wenig aussagekräftig. Die vorgelegte Aussage des Hrn F. , die Bw habe "seit dem Jahr 1995 ... nie die Absicht geäußert, die Kindergärten wieder in ihre Einzelfirma übernehmen zu wollen", sagt einerseits nichts über die Umstände im Zeitpunkt der Verpachtung aus und bedeutet andererseits auch nicht, dass sie die Kindergärten nie wieder übernehmen wolle. Das hat sie offenbar auch nicht gesagt. Das Alter der Bw ist unbestritten und lässt zum Zeitpunkt der Verpachtung nicht an eine Betriebsaufgabe denken. Die Bw hat nach ihren eigenen Angaben zwar die Kundenkartei etc. übertragen, jedoch nichts dafür in Rechnung gestellt. Ausbedungen hat sie sich eine Ablöse für die Übertragung der Mietrechte und des Inventars. Diese Ablöse in beträchtlicher Höhe hat sie dann auch erhalten. Die Mietrechte und das Inventar waren demnach die wesentlichen Betriebsgrundlagen, beruht der Veräußerungsgewinn doch ausschließlich auf diesen Aktiva. Nach den eigenen Ausführungen der Bw lag der "Aufgabegewinn" 1995 (der nach Angaben der Bw zwar durchgeführt, aber, da unter dem Freibetrag, zu keinen steuerlichen Auswirkungen geführt hätte; dies allerdings unter der fälschlichen Prämisse, dass die Mietrechte keinen Wert darstellten) unter ATS 100.000,--, dh die übertragenen Wirtschaftsgüter waren weitaus weniger wert als die Mietrechte samt Inventar. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen hat die Bw also nicht veräußert und blieb sogar Hauptmieterin, was ihre starke Position im Gegensatz zu der des Vereins (Untermieter) noch unterstreicht. Auch das Inventar wurde nicht veräußert, sondern nur verpachtet. Die Höhe des Veräußerungsgewinns ist unbestritten. Dass die Angestellten weiter im Betrieb mitarbeiteten und der Betrieb in den Räumlichkeiten der Bw fortgeführt wurde, ist unbestritten und lässt eine sofortige Übernahme des Betriebs durch die Bw jedenfalls nicht unwahrscheinlich erscheinen, ebenso wie die Tatsache, dass beim Konto und beim Wertpapierdepot nur eine Namensänderung durchgeführt wurde, die relativ einfach wieder rückgängig zu machen ist. Die subjektive Absicht der Bw ist irrelevant und lässt sich auch nicht mit Sicherheit feststellen. Aus rechtlicher Sicht folgt. Wiederaufnahme Einkommensteuer 2000: § 303 Abs 4 BAO lautet: "Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Nach den Ausführungen im Sachverhalt und in der Beweiswürdigung sind das Jahr 2000 betreffend keine Tatsachen hervorgekommen, die schon damals vorhanden waren und im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. Wenn in der diesbezüglichen Begründung des FA ausgeführt wird, es seien keine Umstände vorgelegen, die die Beurteilung der Betriebsverpachtung 1995 als Betriebsaufgabe verlangt hätten und dies seien neue Tatsachen, so ist offenbar gemeint, es seien im Vorhalteverfahren neue Tatsachen hervorgekommen, die den Verkauf des (Teil)betriebs 1999 mit Zufluss 2000 zu gewerblichen Einkünften qualifizierten. Es handelt sich allerdings nicht um neue Tatsachen, da die Umstände der Verpachtung und die irrige Ansicht der Bw, es habe sich 1995 um eine Betriebsaufgabe gehandelt, von der Bw iw offen gelegt wurden und seit Jahren dem FA bekannt waren. Noch dazu wurde auch der Verkauf des (Teil)betriebs 1999 mit Zufluss 2000 in einem Beiblatt zur Einkommensteuererklärung offen gelegt. (so) Dass das FA keine Überprüfung und neue Beurteilung der offen gelegten Tatsachen durchführte, ändert nichts an der Kenntnis des FA. Der Wiederaufnahmebescheid des FA war daher ersatzlos aufzuheben. Einkommensteuer 2000: § 307 Abs 3 BAO lautet: "Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat." Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2000 scheidet der vom FA iVm der Wiederaufnahme neu erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß § 307 Abs 3 BAO aus dem Rechtsbestand aus und das Verfahren tritt in die Lage zurück, in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Das bedeutet, dass der vor der bekämpften Wiederaufnahme in Geltung gestandene Einkommensteuerbescheid wieder auflebt. Gemäß § 273 Abs 1 lit a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gehört ein Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, ist eine dagegen eingebrachte Berufung unzulässig. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde daher unzulässig und war zurückzuweisen. Einkommensteuer 2001: § 24 Abs 1 bis 4 EStG 1988 idgF lautet: "(1) Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die erzielt werden bei 1. der Veräußerung - des ganzen Betriebes - eines Teilbetriebes - eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist 2. der Aufgabe des Betriebes (Teilbetriebes). (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4 Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen muss. (3) Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins Privatvermögen anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. (4) Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von 7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 7 300 Euro übersteigt. ..." Gewinne aus der Veräußerung des Betriebes oder Teilbetriebes gehören zu den betrieblichen Einkünften der jeweiligen Einkunftsart. Spätestens mit der Betriebsveräußerung werden die noch nicht versteuerten stillen Reserven aufgelöst und gewinnwirksam (s Doralt, EStG Kommentar, 10. Auflage, § 24, Tz 1ff). Die Aufgabe des Betriebes oder Teilbetriebes wird dabei der Veräußerung des Betriebes gleichgestellt, denn die Veräußerung des Betriebes ist gleichzeitig die Aufgabe des Betriebes. Die wesentlichen Grundlagen des Betriebs müssen übertragen werden. Das sind Gebäude bzw Mieträume bei ortsgebundenen Tätigkeiten. Auch im ggstdl Fall sind das die wesentlichen Betriebsgrundlagen, nicht nur, weil es sich um eine ortsgebundene Tätigkeit handelt, sondern auch, da der gesamte Veräußerungserlös auf den Mietrechten und dem Inventar beruht. (Bei der vermeintlichen Betriebsveräußerung 1995 wurde lt Angaben der Bw kein über dem Freibetrag liegender Gewinn erzielt). Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ist grs noch keine Aufgabe des Betriebes. Während der Verpachtung ruht der Gewerbebetrieb; der Verpächter bezieht mit den Pachteinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw L u F bzw s A. Die Umstände, wann eine Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe behandelt wird, wurde oben dargelegt, ebenso wie die Beurteilung durch den Berufungssenat, dass derartige Umstände nicht vorliegen. Noch einmal betont sei, dass die objektiv erkennbaren, äußeren Verhältnisse entscheidend sind und dass einer subjektiven Absichtserklärung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Den Bestimmungen des Pachtvertrages kommt wesentliche Bedeutung zu (s Doralt aaO, Tz 160). Die bloß mündliche Abfassung desselben ohne Festlegung eines genauen Vertragsinhaltes spricht nicht für den Standpunkt der Bw, sondern für eine kurzfristige und leicht widerrufbare Gestaltung (s o). Es handelt sich daher im gegenständlichen Fall um eine Veräußerung des Betriebes im Jahr 2001. Die vom FA durchgeführte Berechnung und die Berücksichtigung des Freibetrages gem § 24 Abs 4 EStG 1988 sind unstrittig. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 war daher abzuweisen. Vorauszahlungsbescheid 2004 und Folgejahre: Die Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig, da dem Begehren des Bw, die Vorauszahlungen mit 0 festzusetzen, bereits mit Vorauszahlungsbescheid vom 12.7.2004 vollinhaltlich entsprochen wurde. Die Bw ist daher nicht beschwert und die Berufung war insoweit zurückzuweisen. Zeugeneinvernahme: Zur beantragten Zeugeneinvernahme zum Beweisthema "Objektivierung ... betreffend Förderungsmaßnahmen" ist auszuführen, dass die Ausführungen der Bw über die entsprechenden Förderungsmaßnahmen nicht in Zweifel gezogen wurden. Von der Einvernahme der beantragten Zeugen wurde daher Abstand genommen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 18. Juni 2007

Normen und Schlagworte

KindergartenVerpachtungVereinZeitpunkt der VeräußerungWiederaufnahme des Verfahrens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1331-W/04
Stammnummer
28978
Gültig
18.06.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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