Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1331-W/04
Verpachtung eines Kindergartens nach den objektiven Umständen im Zeitpunkt der Verpachtung noch keine Veräußerung; Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in Ermangelung neuer Tatsachen nicht gerechtfertigt;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1331-W/04vom 18.06.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
der mündliche Pachtvertrag bietet keinerlei Gewähr für eine
langfristige Verpachtung; ganz im Gegenteil, bei der vorgesehenen monatlichen
Bezahlung zieht dies nach ABGB die monatliche einseitige
Kündigungsmöglichkeit nach sich. Die Behauptung, es wäre ein
langfristiges Bestandverhältnis vereinbart worden, ist nicht glaubhaft. In
diesem Fall wäre schon aus Gründen der Rechtssicherheit ein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden. Dass ein
Angestelltenverhältnis generell mehr Sicherheit bietet als das
"Unternehmerwagnis", ist allgemein bekannt; dies ist aber immer schon so gewesen
und dennoch war die Bw als Einzelunternehmerin seit 1977 tätig.
Dass das Angestelltenverhältnis unbefristet war, bedeutet einen
gewissen Schutz des Dienstnehmers, die Kündigung durch diesen kann aber
selbstverständlich unter Einhaltung der vorgeschriebenen
Kündigungsfrist zu den jeweiligen Kündigungsterminen erfolgen und ist
diese Tatsache daher wenig aussagekräftig. Die vorgelegte Aussage
des Hrn F. , die Bw habe "seit dem Jahr 1995
... nie die Absicht geäußert, die Kindergärten wieder in ihre
Einzelfirma übernehmen zu wollen", sagt einerseits nichts über
die Umstände im Zeitpunkt der Verpachtung aus und bedeutet andererseits
auch nicht, dass sie die Kindergärten nie wieder übernehmen wolle. Das
hat sie offenbar auch nicht gesagt. Das Alter der Bw ist unbestritten
und lässt zum Zeitpunkt der Verpachtung nicht an eine Betriebsaufgabe
denken. Die Bw hat nach ihren eigenen Angaben zwar die Kundenkartei etc.
übertragen, jedoch nichts dafür in Rechnung gestellt. Ausbedungen hat
sie sich eine Ablöse für die Übertragung der Mietrechte und des
Inventars. Diese Ablöse in beträchtlicher Höhe hat sie dann auch
erhalten. Die Mietrechte und das Inventar waren demnach die wesentlichen
Betriebsgrundlagen, beruht der Veräußerungsgewinn doch
ausschließlich auf diesen Aktiva. Nach den eigenen Ausführungen der
Bw lag der "Aufgabegewinn" 1995 (der nach Angaben der Bw zwar durchgeführt,
aber, da unter dem Freibetrag, zu keinen steuerlichen Auswirkungen geführt
hätte; dies allerdings unter der fälschlichen Prämisse, dass die
Mietrechte keinen Wert darstellten) unter ATS 100.000,--, dh die
übertragenen Wirtschaftsgüter waren weitaus weniger wert als die
Mietrechte samt Inventar. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen hat die Bw
also nicht veräußert und blieb sogar Hauptmieterin, was ihre starke
Position im Gegensatz zu der des Vereins (Untermieter) noch unterstreicht. Auch
das Inventar wurde nicht veräußert, sondern nur verpachtet. Die
Höhe des Veräußerungsgewinns ist unbestritten. Dass die
Angestellten weiter im Betrieb mitarbeiteten und der Betrieb in den
Räumlichkeiten der Bw fortgeführt wurde, ist unbestritten und
lässt eine sofortige Übernahme des Betriebs durch die Bw jedenfalls
nicht unwahrscheinlich erscheinen, ebenso wie die Tatsache, dass beim Konto und
beim Wertpapierdepot nur eine Namensänderung durchgeführt wurde, die
relativ einfach wieder rückgängig zu machen ist.
Die subjektive Absicht der Bw ist irrelevant und lässt
sich auch nicht mit Sicherheit feststellen.
Aus rechtlicher
Sicht folgt.
Wiederaufnahme Einkommensteuer 2000:
§ 303 Abs 4 BAO lautet:
"Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
Nach den Ausführungen im Sachverhalt und in der
Beweiswürdigung sind das Jahr 2000 betreffend keine Tatsachen
hervorgekommen, die schon damals vorhanden waren und im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind. Wenn in der diesbezüglichen Begründung
des FA ausgeführt wird, es seien keine Umstände vorgelegen, die die
Beurteilung der Betriebsverpachtung 1995 als Betriebsaufgabe verlangt
hätten und dies seien neue Tatsachen, so ist offenbar gemeint, es seien im
Vorhalteverfahren neue Tatsachen hervorgekommen, die den Verkauf des
(Teil)betriebs 1999 mit Zufluss 2000 zu gewerblichen Einkünften
qualifizierten. Es handelt sich allerdings nicht um neue Tatsachen, da
die Umstände der Verpachtung und die irrige Ansicht der Bw, es habe sich
1995 um eine Betriebsaufgabe gehandelt, von der Bw iw offen gelegt wurden und
seit Jahren dem FA bekannt waren. Noch dazu wurde auch der Verkauf des
(Teil)betriebs 1999 mit Zufluss 2000 in einem Beiblatt zur
Einkommensteuererklärung offen gelegt. (so) Dass das FA keine
Überprüfung und neue Beurteilung der offen gelegten Tatsachen
durchführte, ändert nichts an der Kenntnis des FA.
Der Wiederaufnahmebescheid des FA war daher ersatzlos
aufzuheben.
Einkommensteuer 2000:
§ 307 Abs 3 BAO
lautet: "Durch die Aufhebung des die
Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat."
Mit der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
2000 scheidet der vom FA iVm der Wiederaufnahme neu erlassene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß
§ 307 Abs 3
BAO aus dem Rechtsbestand aus und das Verfahren tritt in die Lage zurück,
in der es sich vor der Wiederaufnahme befunden hat. Das bedeutet, dass
der vor der bekämpften Wiederaufnahme in Geltung gestandene
Einkommensteuerbescheid wieder auflebt. Gemäß
§ 273 Abs
1 lit a BAO ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig
ist. Gehört ein Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, ist eine dagegen
eingebrachte Berufung unzulässig. Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid wurde daher unzulässig und war
zurückzuweisen.
Einkommensteuer 2001:
§ 24 Abs 1 bis 4 EStG 1988 idgF lautet:
"(1) Veräußerungsgewinne
sind Gewinne, die erzielt werden bei
1. der
Veräußerung
- des ganzen
Betriebes
- eines
Teilbetriebes
- eines Anteiles
eines Gesellschafters, der als Unternehmer
(Mitunternehmer)
des Betriebes anzusehen ist
2. der Aufgabe
des Betriebes (Teilbetriebes).
(2)
Veräußerungsgewinn im Sinne des Abs. 1 ist der Betrag, um den
der Veräußerungserlös nach Abzug der
Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert
des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Dieser Gewinn ist für
den Zeitpunkt der Veräußerung oder der Aufgabe nach § 4
Abs. 1 oder § 5 zu ermitteln. Im Falle des Ausscheidens eines
Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen
ist, ist als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines
negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen
muss.
(3) Werden die
einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des
Betriebes veräußert, so sind die Veräußerungserlöse
anzusetzen. Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist
der gemeine Wert im Zeitpunkt ihrer Überführung ins
Privatvermögen anzusetzen. Bei Aufgabe eines Betriebes, an dem mehrere
Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine
Wert jener Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung
erhalten hat.
(4) Der
Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er bei der
Veräußerung (Aufgabe) des ganzen Betriebes den Betrag von
7 300 Euro und bei der Veräußerung (Aufgabe) eines
Teilbetriebes oder eines Anteiles am Betriebsvermögen den entsprechenden
Teil von 7 300 Euro übersteigt. ..."
Gewinne aus der Veräußerung des Betriebes oder
Teilbetriebes gehören zu den betrieblichen Einkünften der jeweiligen
Einkunftsart. Spätestens mit der Betriebsveräußerung werden die
noch nicht versteuerten stillen Reserven aufgelöst und gewinnwirksam
(s Doralt, EStG Kommentar, 10. Auflage,
§ 24, Tz 1ff). Die Aufgabe des Betriebes oder Teilbetriebes
wird dabei der Veräußerung des Betriebes gleichgestellt, denn die
Veräußerung des Betriebes ist gleichzeitig die Aufgabe des Betriebes.
Die wesentlichen Grundlagen des Betriebs müssen übertragen
werden. Das sind Gebäude bzw Mieträume bei ortsgebundenen
Tätigkeiten. Auch im ggstdl Fall sind das die wesentlichen
Betriebsgrundlagen, nicht nur, weil es sich um eine ortsgebundene Tätigkeit
handelt, sondern auch, da der gesamte Veräußerungserlös auf den
Mietrechten und dem Inventar beruht. (Bei der vermeintlichen
Betriebsveräußerung 1995 wurde lt Angaben der Bw kein über dem
Freibetrag liegender Gewinn erzielt). Die Verpachtung eines
Gewerbebetriebs ist grs noch keine Aufgabe des Betriebes. Während der
Verpachtung ruht der Gewerbebetrieb; der Verpächter bezieht mit den
Pachteinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw L u F bzw s A. Die
Umstände, wann eine Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe behandelt wird,
wurde oben dargelegt, ebenso wie die Beurteilung durch den Berufungssenat, dass
derartige Umstände nicht vorliegen. Noch einmal betont sei, dass die
objektiv erkennbaren, äußeren Verhältnisse entscheidend sind und
dass einer subjektiven Absichtserklärung keine entscheidende Bedeutung
zukommt. Den Bestimmungen des Pachtvertrages kommt wesentliche Bedeutung
zu (s Doralt aaO, Tz 160). Die
bloß mündliche Abfassung desselben ohne Festlegung eines genauen
Vertragsinhaltes spricht nicht für den Standpunkt der Bw, sondern für
eine kurzfristige und leicht widerrufbare Gestaltung (s o).
Es handelt sich daher im gegenständlichen Fall um eine
Veräußerung des Betriebes im Jahr 2001.
Die vom FA durchgeführte Berechnung und die
Berücksichtigung des Freibetrages gem § 24 Abs 4 EStG 1988
sind unstrittig.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 war
daher abzuweisen.
Vorauszahlungsbescheid 2004 und Folgejahre:
Die Berufung gegen diesen Bescheid ist unzulässig, da
dem Begehren des Bw, die Vorauszahlungen mit 0 festzusetzen, bereits mit
Vorauszahlungsbescheid vom 12.7.2004 vollinhaltlich entsprochen wurde. Die Bw
ist daher nicht beschwert und die Berufung war insoweit zurückzuweisen.
Zeugeneinvernahme: Zur beantragten Zeugeneinvernahme zum
Beweisthema "Objektivierung ... betreffend
Förderungsmaßnahmen" ist auszuführen, dass die
Ausführungen der Bw über die entsprechenden
Förderungsmaßnahmen nicht in Zweifel gezogen wurden. Von der
Einvernahme der beantragten Zeugen wurde daher Abstand genommen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1331-W/04
- Stammnummer
- 28978
- Gültig
- 18.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF