Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0214-Z3K/04
Zollschuldentstehung wegen Nichterledigung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0214-Z3K/04vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Peter
Csoklich, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Währinger Str. 2-4, vom
27. Oktober 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach
vom 28. September 2004, Zl. 425/07623/2004, betreffend Eingangsabgaben
und Nebengebühren entschieden:
Die Verwaltungsabgabe wird mit € 93,60
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 85c
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem
Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ließ am
2. September 2003 als Hauptverpflichtete im Auftrag einer slowenischen
Firma beim Zollamt Karawankentunnel 251 Rollen Gewebe für Matratzen
zum externen Versandverfahren (Versandschein T1 Nr. 470/000/12345/3)
abfertigen. Die Nämlichkeit der Ware wurde mit einem Raumverschluss
gesichert. Die Sendung wurde der Bestimmungsstelle Brüssel nicht bis zu der
am Versandschein angegebenen Frist 8. September 2003 gestellt und wurde das
Versandverfahren nicht beendet. Als Warenempfänger wurde im Versandschein
die Firma M, Brüssel, angegeben.
Die Abgangsstelle forderte mit Schreiben vom
7. Jänner 2004, Zl. 470/03429/2003, die Bf. als
Hauptverpflichtete auf, binnen dreier Monate nach Erhalt des Schreibens
Nachweise über die Beendigung des Verfahrens zu erbringen bzw. über
den Verbleib der Sendung Auskunft zu geben. Am 28. Jänner 2004 teilte
die Bf. dem Zollamt Karawankentunnel mit, dass die Sendung am 4. September
2003 ordnungsgemäß von der Empfängerfirma als Zollgut
übernommen worden sei, sie aber bislang keine Verzollungsnachweise erhalten
habe. Die Bf. übermittelte eine Übernahmebestätigung des
Empfängers für nicht verzollte Waren aus welcher hervorgeht, dass Herr
C für die Firma M die Waren am 4. September 2003 übernommen hat,
den CMR-Frachtbrief, der ebenfalls die Unterschrift des Herrn C und das
Übernahmedatum im Feld 24 beinhaltet und das von der belgischen
Zollbehörde nicht bestätigte Exemplar 5 des Versandscheines, auf
welchem ebenfalls einen Firmenstempel der Empfängerfirma und die
Unterschrift des Herrn C angebracht war. Die Bf. ersuchte um Abtretung der
Angelegenheit an die belgische Zollverwaltung zwecks Abgabenvorschreibung an den
Warenempfänger.
Ebenfalls am 7. Jänner 2004 leitete die
Abgangsstelle ein Suchverfahren ein. Die Suchanzeige wurde mit Schreiben vom
3. Mai 2004 urgiert. Am 3. Juni 2004 bestätigte die
Bestimmungsstelle Zollamt Brüssel, dass Ermittlungen angestellt
würden. Das Aktengeschehen wurde in der Folge zuständigkeitshalber an
das Zollamt Villach abgetreten, welches mit Schreiben vom 2. Juli 2004 dem
Hauptzollamt Brüssel mitteilte, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen
eine örtliche Zuständigkeit der belgischen Zollverwaltung ergebe. Es
wurde weiters um Prüfung der Angelegenheit und Mitteilung über die
Zuständigkeit betreffend des Erhebungsverfahrens ersucht. Die belgische
Zollverwaltung teilte mit Schreiben vom 26. Juli 2004 mit, dass
Ermittlungen angestellt würden, aber noch nicht feststehe, ob die Waren in
Belgien in Empfang genommen wurden.
Mit Bescheid vom 10. August 2004,
Zl. 425/05241/2004, wurden der Bf. gemäß den Art. 203
Abs.1, Abs.3 dritter Gedankenstrich und 213 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in Höhe von
€ 14.626,11 (Zoll: € 3.990,11; EUSt: € 10.636,00),
gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im
Betrage von € 622,82 und gemäß
§ 105 ZollR-DG
eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 95,40 zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
10. September 2004 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
wurde ausgeführt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Ware
tatsächlich nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden sei. Sollte dies
aber zutreffend sein, wäre die Zollschuld nach Art. 203 Abs.3 ZK
primär der Person vorzuschreiben, die die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat und nicht dem Hauptverpflichteten. Im Übrigen
sei die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer gesetz- und systemwidrig
erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach vom
28. September 2004, Zl. 425/07623/2004, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die
Bf. telefonisch aufgefordert worden sei weitere Unterlagen betreffend den Ort
der Zollschuldentstehung beizubringen, der Bf. sei dies jedoch mangels Kontakt
zur Empfängerfirma nicht möglich gewesen. Das Zollamt Villach habe
daher seine Zuständigkeit aufgrund der Bestimmung des Art. 215 Abs.1
dritter Gedankenstrich ZK wahrgenommen. Da die Ware unversteuert in den freien
Verkehr übergeführt wurde, sei gemäß
§ 72a
ZollR-DG die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zu Recht erfolgt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 27. Oktober 2004 mit der Begründung, das
Zollamt Villach sei für die Abgabenerhebung örtlich unzuständig.
Die Ware sei nachweislich in Belgien an den dortigen Warenempfänger
übergeben worden, weshalb gemäß Art. 450b ZK-DVO die
belgischen Behörden für das Abgabenverfahren zuständig seien. Die
Bf. beantragte in diesem Zusammenhang die Einvernahme des Zeugen C, der die
Waren in Belgien für die Empfängerfirma übernommen haben soll.
Die Bf. wies auch neuerlich auf die fehlerhafte Ermessensübung bei der
Auswahl der Zollschuldner hin und bestritt überhaupt, dass die Ware nicht
dem Bestimmungszollamt gestellt worden sei. Zutreffendenfalls hätten aber
der Frachtführer, der LKW-Fahrer und der Empfänger ein
größeres Naheverhältnis zur entstandenen Zollschuld als der
Hauptverpflichtete, weshalb die Inanspruchnahme der Bf. rechtswidrig sei. Zudem
liege keine Einfuhr der Ware nach Österreich vor, weshalb die Vorschreibung
einer Einfuhrumsatzsteuer rechtswidrig, systemwidrig und sachlich nicht
gerechtfertigt sei, zumal die Steuer dem Staat zufließen solle, in dem der
Verbrauch stattfindet. Im gegenständlichen Fall sei die Ware aber niemals
in den Wirtschaftskreislauf Österreichs eingegangen. Überdies
könne die Bf. die Einfuhrumsatzsteuer weder als Vorsteuer geltend machen,
noch weiterverrechnen, weshalb diese den Charakter einer Geldstrafe
habe.
Anlässlich der Aktenvorlage an den Unabhängigen
Finanzsenat wies das Zollamt Klagenfurt auf den Umstand hin, dass die
Verwaltungsabgabe gemäß
§ 105 ZollR-DG unrichtigerweise
unter Zugrundelegung des für 2004 geltenden Personalkostenersatzes von
€ 31,80 anstelle des Personalkostenersatzes für das Jahr 2003 von
€ 31,20 berechnet wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 203 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Art. 96 Abs.1 ZK ist der
Hauptverpflichtete der Inhaber des externen gemeinschaftlichen
Versandverfahrens. Er hat die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen und die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren
einzuhalten.
Gemäß Abs.2 leg. cit. ist unbeschadet der
Pflichten des Hauptverpflichteten nach Abs.1 ein Warenführer oder
Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem
gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie
innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.
Gemäß Art. 215 Abs.1 ZK entsteht die
Zollschuld
- an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die
Zollschuld entstehen lässt;
- oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem
Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage
befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;
- oder, wenn die Ware in ein noch nicht erledigtes
Zollverfahren übergeführt worden ist und der Ort innerhalb einer
gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren festgelegten Frist weder nach dem
ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich festgestellt werden kann, an dem
Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im
Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden
ist.
Gemäß
Art. 450a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) beträgt
die Frist nach Art. 215 Abs.1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex zehn
Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme der Versandanmeldung.
Gemäß
Art. 450b Abs.1 ZK-DVO übermitteln, wenn nach Einleitung des
Erhebungsverfahrens für andere Abgaben den gemäß Art. 215
des Zollkodex bestimmten Zollbehörden (nachstehend: ersuchende
Behörden) in irgendeiner Weise nachgewiesen wird, an welchem Ort der
Tatbestand eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, sie den für
diesen Ort zuständigen Behörden (nachstehend: ersuchte Behörden)
unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen einschließlich einer
beglaubigten Kopie der Beweismittel. Die ersuchten Behörden bestätigen
deren Eingang und teilen hierbei mit, ob sie für die Erhebung
zuständig sind. Geht innerhalb von drei Monaten keine Antwort ein, so
setzen die ersuchenden Behörden das eingeleitete Erhebungsverfahren
unverzüglich fort.
Gemäß
Abs.2 leg. cit. leiten, wenn die ersuchten Behörden zuständig sind,
gegebenenfalls nach Ablauf der in vorstehenden Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Dreimonatsfrist ein neues Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben ein
und teilen dies den ersuchenden Behörden unverzüglich mit. Alle von
den ersuchenden Behörden eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen
Erhebungsverfahren für die anderen Abgaben werden ausgesetzt, sobald die
ersuchten Behörden diese von ihrem Entschluss, die Erhebung vorzunehmen, in
Kenntnis gesetzt haben. Sobald die ersuchten Behörden nachweisen, dass sie
die Erhebung vorgenommen haben, erstatten die ersuchenden Behörden die
bereits vereinnahmten anderen Abgaben oder stellen das Erhebungsverfahren
gemäß den einschlägigen Bestimmungen ein.
Gemäß Art. 116 Abs.1 der Anlage I des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (ÜgemVV)
entsteht die Schuld
a) an dem Ort, an dem der Sachverhalt eingetreten ist, der
die Schuld entstehen lässt;
b) oder, falls dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an
dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Ware in einer
Lage befindet, die eine Schuld hat entstehen lassen;
c) oder, falls dieser Ort nach Ablauf von 10 Monaten nach
Annahme der Versandanmeldung nicht gemäß den Buchstaben a) oder b)
bestimmt werden kann, in dem Land, zu dem die letzte Durchgangszollstelle beim
Eingang gehört, bei der ein Grenzübergangsschein abgegeben wurde,
sofern ein solcher nicht vorliegt, in dem Land, zu dem die Abgangszollstelle
gehört.
Zuständige Behörden im Sinne des
Artikels 117 Abs.1 sind gemäß Art. 116 Abs.2 der
Anlage I ÜgemVV die zuständigen Behörden des Landes, in dem
die Schuld gemäß diesem Artikel entstanden ist oder als entstanden
gilt.
Gemäß Art. 117 Abs.1 der Anlage 1 des
ÜgemVV leiten die zuständigen Behörden das Erhebungsverfahren
ein, sobald sie in der Lage sind, den Betrag der Schuld zu berechnen und den
Schuldner festzustellen.
Gemäß Art. 119
der Anlage I des ÜgemVV leisten unbeschadet des Art. 13a des
Übereinkommens die Länder einander Amtshilfe bei der Bestimmung der
gemäß Art. 116 für die Erhebung zuständigen
Behörden.
Unbestritten ist, dass das
Exemplar 5 der Versandanmeldung von der Bestimmungszollstelle nicht der
Abgangszollstelle übermittelt wurde und somit der Nachweis der
ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens nicht erbracht
wurde. Die Pflichten des Verfahrensinhabers gemäß Art. 92 Abs.1
ZK, die Waren und die erforderlichen Dokumente am Bestimmungsort der dortigen
Zollstelle zu gestellen, wurden nicht erfüllt. Von der Bf. konnten auch
keine Alternativnachweise nach Art. 365 Abs.2 oder 3 ZK-DVO vorgelegt
werden. Das Such- und Erhebungsverfahren wurde somit zu Recht eingeleitet. In
diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beweislast für den Nachweis
der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens gemäß
Art. 365 Abs.1 ZK-DVO den Hauptverpflichteten trifft. Da die
zuständige Zollbehörde nicht mehr in der Lage ist, die zollamtlichen
Überwachungsmaßnahmen an den 251 Rollen Gewebe vorzunehmen, sind
diese der zollamtlichen Überwachung entzogen.
Die für die Erhebung der Zölle und anderen
Abgaben zuständige Behörde ist aufgrund der Bestimmungen des
Art. 215 ZK bzw. Art. 116 ÜgemVV zu bestimmen. Art. 215
Abs.1 dritter Gedankenstrich ZK (Art. 116 Abs.1 Buchstabe c
ÜgemVV) bestimmt, dass die Zollschuld für die in ein Versandverfahren
übergeführte Ware an dem Ort entsteht, an dem die Ware in das
Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist, wenn der Ort innerhalb der
gemäß Art. 450a ZK-DVO festgelegten Frist von 10 Monaten nicht
gemäß Art. 215 Abs.1 erster oder zweiter Gedankenstrich bestimmt
werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob der Ort festgestellt werden kann,
an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die Zollschuld nach Art. 203 ZK
hat entstehen lassen. Um diesen Ort festzustellen, wurde die Bf. mit Schreiben
vom 7. Jänner 2004 um entsprechende Nachweise ersucht. In der Folge
übermittelte die Bf. den CMR-Frachtbrief, der von Herrn C von der
Empfängerfirma unterzeichnet ist, die Empfangs- und
Übernahmebestätigung für nicht verzollte Waren, die ebenfalls von
Herrn C unterzeichnet ist und mit den Stempel der Empfängerfirma M versehen
ist, sowie dem Exemplar 5 der Versandanmeldung, welches ebenfalls den
Firmenstempel und die Unterschrift aufweist. Am selben Tag wurde auch eine
Suchanzeige an die im Versandschein vorgesehene Bestimmungsstelle gerichtet,
welche am 3. Mai 2004 urgiert wurde. Die belgische Zollverwaltung teilte
lediglich mit, dass Ermittlungen angestellt würden und sandte die
Versandanmeldung zurück. Weitere Unterlagen sind bis zum Verstreichen der
Frist für die Feststellung des Ortes der Zollschuldentstehung am
2. Juli 2004 nicht aktenkundig. Den von der Bf. vorgelegten Urkunden ist zu
entnehmen, dass die Ware an den genannten Warenempfänger übergeben
wurde. Es liegen aber keine gesicherten Feststellungen darüber vor, ob die
Ware tatsächlich in Brüssel an die Empfängerfirma ausgefolgt
wurde, ob die Ware auch an diesem Ort der zollamtlichen Überwachung
entzogen wurde oder wo und wann der Raumverschluss vom Beförderungsmittel
entfernt wurde. Ausgeschlossen werden kann auch nicht, ob die Zollschuld nicht
bereits vor der Entladung durch die Verletzung einer der zahlreichen bei
Durchführung des Versandverfahrens zu beachtenden Pflichten (etwa wegen
Nichterfüllung der Verpflichtung die Versandanmeldung mitzuführen)
entstanden ist. Der Ort, an dem der Tatbestand eingetreten ist, der die
Zollschuld hat entstehen lassen, konnte somit nicht gesichert festgestellt
werden. Die Feststellung des Ortes der Zollschuldentstehung nach Art. 215
Abs.1 zweiter Gedankenstrich ZK ist wiederum nicht möglich, da diese
Feststellung voraussetzt, dass die betreffenden Waren körperlich vorhanden
sind. Das Zollamt Villach hat seine Zuständigkeit gemäß
Art. 215 Abs.1 dritter Gedankenstrich ZK zu Recht wahrgenommen. Von der
Einvernahme des beantragten Zeugen C konnte gemäß
§ 183
Abs.3 BAO Abstand genommen werden, da einerseits der entsprechende Antrag erst
nach Verstreichen der Frist von 10 Monaten gestellt wurde und somit
für die Feststellung der für die Abgabenerhebung zuständigen
Behörden unerheblich ist, andererseits wird nicht bestritten, dass Herr C
die Waren für die Empfängerfirma übernommen hat.
Ausschließlich für andere Abgaben als Zölle
sieht Art. 450b ZK-DVO einen Wechsel der Erhebungsbehörde auch noch
nach der Frist von 10 Monaten vor. Aus diesem Grund teilte das Zollamt
Villach am 2. Juli 2004 dem Hauptzollamt Brüssel mit, dass für
die Ahndung der Zuwiderhandlung das Königreich Belgien zuständig sein
dürfte. Das Zollamt Villach übermittelte zugleich aber nur die
Versandanmeldung, nicht aber eine beglaubigte Kopie der übrigen von der Bf.
vorgelegten Beweismittel. Binnen der in Art. 450b ZK-DVO festgelegten Frist
von drei Monaten teilte die ersuchte Behörde mit, dass sie noch nicht
feststellen habe können, ob die Waren in Brüssel empfangen worden
sind, es würden noch weitere Ermittlungen angestellt. Eine Mitteilung, dass
das Königreich Belgien für die Erhebung der Abgaben zuständig
wäre, ist bislang nicht erfolgt, weshalb eine Erstattung der bereits
vereinnahmten anderen Abgaben als Zölle nicht vorzunehmen war. Da aber noch
keine Verjährung der Abgabenschuld eingetreten ist, wäre eine
vollständige Übermittlung der zweckdienlichen Unterlagen durch das
Zollamt Villach als ersuchende Behörde noch möglich.
Selbst wenn man aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen
den Ort der Zollschuldentstehung hätte zweifelsfrei erkennen können,
wäre auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 23. März
2000, Rs. C-310/98 und C-406/98, zu verweisen, worin sich der EuGH mit der
damals in Geltung stehenden Bestimmung des Art. 454 Abs.3 ZK-DVO, einer
Sonderbestimmung im Verfahren des Carnet TIR und des Carnet ATA,
beschäftigte. Diese Bestimmung lautete:
Kann nicht festgestellt werden, in welchem Gebiet die
Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie in dem Mitgliedstaat als
begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden
innerhalb der gemäß Art. 455 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist
glaubhaft nachgewiesen.
Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden
ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und
anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder
innerstaatlichen Vorschriften erhoben.
Wird später festgestellt, in welchem Mitgliedstaat die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so werden die Zölle
und anderen Abgaben mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als eigene
Einnahmen der Gemeinschaft erhobene Abgaben, denen die Waren in dem betreffenden
Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet, der sie
ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger Mehrbetrag der
Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet
hatte.
Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die
ursprünglich von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden sind, in
dem sie entrichtet worden waren, niedriger als der Betrag der Zölle und
anderen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag
nach den geltenden gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften
erhoben.
Die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen zur
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und deren wirksamer Ahndung.
Wie der EuGH in seinem Urteil
ausführte, dienen diese Bestimmungen zur administrativ vereinfachten
Erhebung der Zölle und anderen Abgaben in den Fällen, in denen
Ungewissheit bezüglich des Ortes, an dem gegen die Zollvorschriften
verstoßen wurde, zum völligen Verlust der geschuldeten Beträge
führen könnte. Kann der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die
Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mit Sicherheit festgestellt werden,
so greift danach bis auf weiteres eine Zuständigkeitsvermutung zugunsten
des Mitgliedstaat ein, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung festgestellt worden
ist. Wird später die Zuständigkeit des erstgenannten Staates
festgestellt, so erlischt die zugunsten des zweitgenannten Staates bestehende
Vermutung, und es kommt zu einem Ausgleich zwischen beiden Mitgliedstaaten,
wodurch verhindert werden kann, dass der erstgenannte Staat die Zölle und
anderen Abgaben aus Verjährungsgründen nicht mehr erheben kann. Dieser
Mechanismus wird somit dem Gedanken gerecht, dass die Mitgliedstaaten
gegenüber den Drittländern, die von einem externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren betroffen sind, ein einziges Zollgebiet darstellen und dass die
Bestimmung des für die Erhebung der Zölle zuständigen
Mitgliedstaats eine gemeinschaftsinterne Frage ist, so dass ein Wechsel des
zuständigen Mitgliedstaats ohne Auswirkungen darauf ist, dass der
Zollschuldner diese Abgaben zu entrichten hat. Der Ausgleichsmechanismus greift
ein, wenn ein Mitgliedstaat Abgaben erhoben hat, obwohl er nicht zuständig
war, weil er nicht der Staat war, in dem der später festgestellte Ort der
Zuwiderhandlung lag. Daher muss er auch in dem davon nicht grundlegend
verschiedenen Fall eingreifen, dass der Mitgliedstaat, der die Abgaben erhoben
hat, nach demselben Grundsatz nicht zuständig war, jedoch die vorgelegten
Nachweise des Ortes der Zuwiderhandlung zu Unrecht zunächst nicht für
ausreichend gehalten hat.
Diese Ausführungen des
EuGH sind auch für die weitgehend idente Regelung des seit 1. Juli
2001 (Amtsblatt L330 vom 27. Dezember 2000) im gemeinschaftlichen
Versandverfahren gültigen Art. 450b ZK-DVO, der gemäß
Art. 456 Abs.2 ZK-DVO seit 1. September 2003 (Amtsblatt L133 vom
29. Mai 2003) auch im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
Anwendung findet, anwendbar. Auch nach Art. 450b ZK-DVO werden andere
Abgaben, nicht aber Zölle, erst erstattet, wenn ein anderer Mitgliedstaat
seine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Nach dem zitierten Urteil
würde es dabei nicht darauf ankommenn, ob die Tatsachen, die den Ort der
Zuwiderhandlung belegen, erst später bekannt geworden sind, oder ob diese
Tatsachen im Zeitpunkt der Abgabenerhebung durch die Behörden des
eigentlich unzuständigen Mitgliedstaats bereits bekannt waren, jedoch von
diesem unzutreffend gewürdigt worden sind.
Betreffend die
Beschwerdeausführungen in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer ist darauf zu
verweisen, dass das Versandverfahren auch in Bezug auf die anderen Abgaben
(nationale Steuern) aussetzende Wirkung (Nichterhebung) besitzt.
Demgemäß weitet Art. 341 ZK-DVO die Bestimmungen der
Kapitel 1 und 2 des Titels VII des Zollkodex und des Titel II des II.
Teils der ZK-DVO auf den Bereich anderer Abgaben im Sinne des Art. 91 Abs.1
Buchstabe a ZK aus. Gemäß dem letztgenannten Artikel können
Nichtgemeinschaftswaren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert
werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder
handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Unter diesen anderen Abgaben ist
auch die bei der Einfuhr von Gegenständen gemäß
§ 1
Abs.1 Z.3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer
zu verstehen, für welche gemäß
§ 26 Abs.1 UStG die
Rechtsvorschriften für Zölle gelten. Eine Erstattung der vereinnahmten
Einfuhrumsatzsteuer ist - wie bereits ausgeführt -
gemäß Art. 450b Abs.2 ZK-DVO erst möglich, wenn die
belgische Zollverwaltung die Erhebung vorgenommen hat.
Gemäß Art. 213 ZK sind, wenn es für
eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur
Erfüllung der Zollschuld verpflichtet. Die Entscheidung einen der
Zollschuldner in Anspruch zu nehmen ist eine Ermessensentscheidung. Die Bf. ist
aufgrund der in Art. 96 ZK festgelegten besonderen Stellung Zollschuldner
aufgrund des Art. 203 Abs.3 vierter Gedankenstrich ZK. Die besondere
Stellung des Verfahrensinhabers endet erst mit der Gestellung bei der
Bestimmungszollstelle. Aus Art. 96 Abs.2 ZK ergibt sich auch für den
Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß,
dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, die Verpflichtung,
sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes, der Übernahme der unter Raumverschluss
beförderten Waren durch die Empfängerfirma, sind die Pflichten aus dem
Versandverfahren mangels Nämlichkeitsicherung möglicherweise nicht auf
die Warenempfängerin übergegangen. Es verbleiben somit als weitere
Zollschuldner der in Slowenien ansässige Frachtführer gemäß
Art. 203 Abs.3 vierter Gedankenstrich ZK, eventuell der LKW-Fahrer oder
Herr C, eine gesicherte Feststellung, ob einer der Beiden der Entzieher der
Waren gemäß Art. 203 Abs.3 erster Gedankenstrich ZK war, konnte
nicht getroffen werden, und die Warenempfängerin gemäß
Art. 203 Abs.3 dritter Gedankenstrich ZK. Aus Gründen der
Zweckmäßigkeit - mit der Republik Slowenien bestand zum
Zeitpunkt der Zollschuldentstehung kein Vollstreckungsübereinkommen, mit
dem Königreich Belgien wäre eine Vollstreckung nur im Amtshilfeweg
möglich gewesen - und der bestehenden besonderen Stellung - vom
deutschen Bundesfinanzhof als Garantenstellung bezeichnet - des
Hauptverpflichteten im Versandverfahren erfolgte die Auswahl der Bf. als
Zollschuldnerin zu Recht. Im Übrigen hätte der Warenempfängerin
als Zollschuldnerin gemäß Art. 203 Abs.3 dritter Gedankenstrich
ZK erst die Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der
Entziehungshandlung nachgewiesen werden müssen, was aufgrund der in
deutscher Sprache gehaltenen "Übernahmebestätigung für nicht
verzollte Waren" nicht ohne weitere im Amtshilfeweg durchzuführende
Ermittlungen möglich gewesen wäre.
Betreffend der vorgeschriebenen Verwaltungsabgabe
(§ 105 ZollR-DG) und der Abgabenerhöhung (§ 108 Abs. 1
ZollR-DG) ist auf § 98 ZollR-DG zu verweisen. Die Verwaltungsabgaben
nach Maßgabe des § 105 ZollR-DG und die Abgabenerhöhung
nach Maßgabe des § 108 ZollR-DG sind gemäß
§ 98 Abs.1 Z.1 lit.b bzw. Z.4 ZollR-DG Nebenansprüche im
Verfahren der Zollbehörden. Die Nebenansprüche sind gemäß
§ 98 Abs.3 ZollR-DG nach den für die Einfuhrabgaben geltenden
Bestimmungen zu erheben. Die Höhe der Verwaltungsabgabe war jedoch mit dem
Dreifachen des für das Jahr 2003 geltenden Personalkostenersatzes für
Beamte der Verwendungsgruppe A2 von € 31,20, somit mit
€ 93,60, festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 9. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 215 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 450b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0214-Z3K/04
- Stammnummer
- 20810
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF