…Amts wegen rückzahlbar (vgl. VwGH 11.1.1980, 2523/79). Schon aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass dem Bw. kein Rückzahlungsanspruch zusteht, wenn das auf Grund der Verbuchung eines gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG 1987 erlassenen Bescheides auf dem Abgabenkonto des Bw. entstandene Guthaben zur…
…geltend gemachte Gutschrift zu keinem rückzahlbaren Abgabenguthaben geführt habe. In der dagegen erhobenen Berufung vom 27. 11. 2008 wurde eingewendet, dass "das Guthaben aus entrichteter Mehrwertsteuer resultiert, welche dem Berufungswerber als Vorsteuer zusteht". Somit bestehe kein Grund für eine Aufrechnung des Guthabens mit Abgabenverbindlichkeiten. Mit…
…der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweise. Im Fall eines Rückzahlungsantrages sei grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheine. Dass ein rückzahlbares Guthaben erst dann entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto…
…Abs. 4 BAO nur ein verbleibendes Guthaben rückzahlbar war, konnte dem Rückzahlungsantrag schon aus diesem Grund nicht entsprochen werden. War doch im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag mit Bescheid vom 11. 5. 2007 am Abgabenkonto des Bw. kein rückzahlbares Guthaben (mehr) vorhanden (vgl. z…
…sich kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden. Zur Erläuterung der Rechtslage werde auf vorherige Rechtsmittelverfahren mit demselben Sachverhalt verwiesen. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Bescheid vom 5. September 2003 den Antrag auf Rückzahlung des offenen Guthabens von €…
…August 2001 betreffend einzelner vom Finanzamt willkürlich vorgenommener in schädigender Absicht bisher nicht korrigierter Belastungen. Sämtliche Belastungen, die das tatsächliche Guthaben von derzeit S 136.207,57 (zum 30. September 2001) anteilig oder zur Gänze aufheben wollten, damit die fällige Rückzahlung noch weiter hinausgeschoben werden…
…30.6.2001, die insgesamt durch den Rückbehalt der Guthaben verursacht würden, seien in diesem Rückzahlungsantrag enthalten. Mit Bescheid vom 5. Februar 2002 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, dass sich auf dem Abgabenkonto derzeit kein rückzahlbares Guthaben befinde. Zur Erläuterung der…
…sei sein Guthaben, das seit dem 4. Quartal 1996 bis zum 31. Dezember 2001 angewachsen und aufgelaufen sei, jedoch von der Finanzverwaltung zurückbehalten werde. Es sei unrichtig, dass sich weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ein rückzahlbares Guthaben auf…
…Jänner 2008 eröffnet und am 31. März 2008 rechtswirksam beendet. Ein rückzahlbares Guthaben entsteht dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Soweit nun der Berufungswerber in seinem…
…verrechnen gewesen, sodass sich durch die Gutschriften bloß der Rückstand von € 17.259.553,67 auf € 7.966.403,45 verringert habe. Es bestünde kein rückzahlbares Guthaben. Es wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus…
…sei die nicht verbrauchte Mindestkörperschaftsteuer auf die Steuerschuld der nächsten Jahre als Vorauszahlung anzurechnen und die nicht verbrauchte Mindestkörperschaftsteuer stelle somit ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO dar. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (…
…Bw. im Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 8. Juli 2003 die Summe der Lastschriften die der Gutschriften überstieg, so dass kein rückzahlbares Guthaben iSd § 239 Abs. 1 BAO mehr zur Verfügung gestanden ist. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages war daher rechtmäßig. Wien, am 11. November 2004
…entgegen, weil der Abgabengläubiger bereits vor der Konkurseröffnung Schuldner geworden ist. Im Übrigen sei am Abgabenkonto kein rückzahlbares Guthaben vorhanden, weshalb in Wahrheit Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin bestehe. In seinem Vorlageantrag führte der Masseverwalter namens der Konkursmasse aus…
…eingebracht worden. Die Rückzahlung der Vorsteuerguthaben sei für den Geschäftsbetrieb unbedingt notwendig. Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2003 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 239 Abs. 1 BAO erst dann vorliege, wenn…
…Für die Berechnung von Zinsen für laufende Guthaben auf dem Abgabenkonto existiere keine abgabenrechtliche Bestimmung. Mit Eingabe vom 17. September 2003 brachte der Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich auf dem Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben befinde…
…mit Bescheid vom 19. Juli 2012 erfolgte Abweisung des von der Bw. am 18. Juli 2012 eingebrachten Rückzahlungsansuchens erfolgte deswegen zu Recht, weil an diesem Tag kein rückzahlbares Guthaben am Abgabenkonto der Bw. bestand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. März 2013
…Geschäftsführers, zu dessen Gunsten das Guthaben überrechnet werden sollte, nie ein Rückstand bestand, dessen (gänzliche oder zumindest teilweise) Abdeckung regelmäßig Sinn und Zweck eines Überrechnungsantrages ist. Bei Durchführung der Überrechnung wäre im gegenständlichen Fall somit "nur" ein (rückzahlbares) Guthaben am Abgabenkonto des Geschäftsführers entstanden. Es…
…2010 durchgeführten teilweisen Wiederaufnahme der Einbringung der Abgaben musste dieses Guthaben jedoch mit den damit wieder in die laufende Gebarung aufgenommenen rückständigen Abgaben gemäß § 214 Abs. 1 BAO verrechnet werden. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückzahlungsantrag bestand daher am Abgabenkonto kein rückzahlbares Guthaben mehr…
…zurückzuzahlen ist. Da infolge der Verrechnung dieser Gutschrift mit den damals am Abgabenkonto in Höhe von € 55.750,30 aushaftenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung (14. April 2009) kein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wurde, war dem Rückzahlungsantrag schon deswegen der…
…ein theoretisches Guthaben von € 266,00 bestanden hat, war gemäß § 239 Abs. 2 BAO auf die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für April bis Juni 2003 in Höhe von € 437,00 Bedacht zu nehmen, sodass sich unter Berücksichtigung dieses Betrages kein rückzahlbares Guthaben am Abgabenkonto…