Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0527-W/03
Bestritten wird die Richtigkeit der Abgabenverrechnung, nach Ansicht des Bw. besteht ein rückzahlungsfähiges Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-W/03vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien vom 11. Jänner 2002 betreffend Rückzahlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
3. Dezember 2001 brachte der Bw. einen Antrag auf Rückzahlung
eines Guthabens in der Höhe von S 136.207,57 ein.
Zur Begründung
führte der Bw. aus, dass dieses Guthaben die Steuerveranlagungen seit dem
4. Quartal 1996 bis zum 2. Quartal 2001, sowie angelaufene
Zinsen bis zum 30. September 2001 betreffe:
|
Buchungsmitteilung
|
Wertstellung
|
Zuordnung
|
Betrag
(in S)
|
Guthaben/Saldo
|
Guthaben
am 30.6.2001
|
lt.
Antrag auf Rückzahlung
|
vom
30.6.2001
|
87.153,85
|
|
2/2001
vom 10.8.2001
|
10.8.2001
|
Ust-VA
4-6/2001
|
4.767,00
|
91.920,85
|
Festsetzung
26.9.2001
|
25.9.1997
|
Steuer
UST/EST
|
27.517,00
|
|
Festsetzung
26.9.2001
|
29.7.1998
|
Steuer
UST/EST
|
66,00
|
|
Festsetzung
26.9.2001
|
30.6.1999
|
Steuer
UST/EST
|
551,00
|
120.054,85
|
1.7.2001-30.9.2001
|
30.9.2001
|
Zinsen
Belastung
|
16.152,72
|
136.207,72
|
Summe/gesamt
|
30.6.2001
|
|
136.207,57
|
Es werde
daher die Rückzahlung beantragt. Die Beträge des vorgenannten
Guthabens würden seit dem Jahre 1996 mit einem Kredit bis zur
Rückzahlung finanziert. Die aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen sowie die
Zinsen vom 1. Juli bis 30. September 2001 einschließlich Zinsen
der nachgetragenen Guthaben, die insgesamt durch den Rückbehalt der
Guthaben verursacht wären, seien in diesem Rückzahlungsantrag
enthalten.
Mit Bescheid vom
11. Jänner 2002 wies das Finanzamt den Antrag mit der
Begründung ab, dass sich auf dem Abgabenkonto kein rückzahlbares
Guthaben befinde. Weiters verwies das Finanzamt auf "vorherige
Rechtsmittelverfahren".
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass die Begründung des angefochtenen
Bescheides nicht gesicherter sei, wenn auf vergangene Rechtsmittelverfahren
verwiesen würde, bei denen das Finanzamt ebenfalls das Recht gebrochen und
gebeugt habe, um die Rückzahlung der berechtigten Forderungen
hinauszuzögern.
Das Finanzamt benötige
bereits fünf Jahre, um die Betriebsprüfung für die Jahre
1993-1995 gesetzeskonform und formal richtig durchzuführen. Hätte das
Finanzamt in den letzten fünf Jahren die Anträge des Bw. zeitgerecht
und korrekt bearbeitet, bräuchte es sich jetzt nicht auch noch auf die
vielen unrichtigen Belastungen zu berufen, die es vorsätzlich in gezielt
schädigender Weise erstellt habe.
Solange das Finanzamt nicht die
in der Betriebsprüfung begonnene schädigende Vorgangsweise beende und
die Belastungen beseitige, würden weiterhin Schaden und Kosten verursacht
und dem Bw. bleibe sein Recht auf Rückzahlung und Wiedergutmachung
aufrecht. Der Bw. werde dieses Recht ohne jede Unterbrechung geltend machen und
immer wieder auf der Grundlage der jeweils neu entstandenen Guthaben
einfordern.
Die neueste Vorgangsweise, per
Exekution die vom Bw. berechtigterweise beeinspruchten rechtswidrigen
Belastungen zwischenzeitlich von ihm vorfinanzieren zu lassen, weise der Bw.
ebenso mit aller Entschiedenheit zurück, zumal das Finanzamt dafür
verantwortlich sei, dass der Bw. ohnehin keine Zahlungen leisten könne.
Außerdem dürfe keine einzige der ungerechtfertigten Belastungen gegen
die berechtigten Forderungen des Bw. bis zur rechtsgültigen Erledigung der
noch offenen Anträge aufgerechnet werden. Die Berufung begründe der
Bw. abschließend mit dem Hinweis auf den dem Bw. seit Beginn der
gegenständlichen Betriebsprüfung verursachten Schaden von
€ 445.638,32 und auf das mittlerweile auf € 40.057,45
angewachsene Guthaben.
Dieser Berufung legte der Bw.
im Übrigen eine "Leistungsaufstellung" in Höhe von
€ 1.064,00 bei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Juni 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab und führte aus, dass sich weder im Zeitpunkt des
Rückzahlungsantrages noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides ein Guthaben am Abgabenkonto befunden habe.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur
Begründung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass auf seinem beim
Finanzamt geführten Konto zum Zeitpunkt der Antragstellung das per
31. Dezember 2001 ermittelte Guthaben im Gesamtbetrag von
S 384.947,81 bestanden habe. Diesen Betrag habe der Bw. zur
Rückzahlung beantragt. Es sei sein Guthaben, das seit dem
4. Quartal 1996 bis zum 31. Dezember 2001 angewachsen und
aufgelaufen sei, jedoch von der Finanzverwaltung zurückbehalten
werde.
Es sei unrichtig, dass sich
weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides ein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden habe.
Ebenso sei unrichtig, dass sich ein vom Bw. "verpflichteter oder zu
verantwortender Abgabenrückstand" auf dem Abgabenkonto
befinde.
Unrichtig sei auch, dass
Buchungsmitteilungen zur Ersichtlichmachung von Abgabenrückständen
herangezogen werden könnten. Belastungen der Finanzverwaltung, die jeder
sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehren würden, würden nicht in
Rechtskraft erwachsen und keine vom Bw. zu verantwortende Verpflichtung
darstellen. Entsprechend seien vom Bw. auch alle unrichtigen
Buchungsmitteilungen umgehend, rechtzeitig und rechtsverbindlich
zurückgewiesen worden. Dadurch könne die Finanzbehörde keinen
Rechtsanspruch ersitzen.
Ein wie immer gearteter
Rechtsanspruch der Finanzverwaltung auf Führung und Aufrechterhaltung von
ausschließlich finanzbehördlich definierten Abgabenbeträgen und
daraus abgeleiteten Abgabenrückständen entstehe nicht, da der Bw. jede
ungerechtfertigte Belastung beeinspruche und andererseits seine offenen
Guthaben, wie diese zum Überprüfungszeitpunkt jeweils seit dem
4. Quartal 1996 bereits aufgelaufen seien, zur Rückzahlung
beantrage.
Der Rückzahlungsantrag vom
11. Jänner 2002 beinhalte die Ermittlung und Feststellung seiner
Guthaben bei der Finanzverwaltung zum 31. Dezember 2001. Der
Rückzahlungsantrag vom 11. Jänner 2001 nehme auf den
Rückzahlungsantrag vom 30. September 2001 eindeutig Bezug und
dieser wiederum auf den vorangehenden.
Am 30. April 2002
habe der Bw. an die Finanzverwaltung den Antrag auf Rückzahlung der zu
seinen Gunsten aushaftenden Guthaben in Höhe von € 54.888,04
gestellt. Die Guthaben seien bis heute nicht ausgezahlt.
Durch die Rückbehaltung
der Guthaben durch die Finanzverwaltung sei dem Bw. ein großer Schaden
entstanden, die finanziellen Nachteile würden seine Lebensführung in
diskriminierender Weise beeinträchtigen.
Jeder Antrag auf
Rückzahlung der angelaufenen Guthaben werde "unbearbeitet
zurückgewiesen". Von der gesellschaftlichen und bürokratischen
Diskriminierung sei nicht nur der Bw., sondern auch seine Ehegattin und seine
zwei in Ausbildung befindlichen Kinder betroffen.
Im Sinne der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen könne der Bw. davon ausgehen, dass die
Finanzverwaltung in Vollziehung der Gesetze dem Bw. durch wiederholt
vorsätzliches rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen Schaden zufügt.
Somit erscheine die schadenszufügende rechtswidrige Außenwirkung des
finanzbehördlichen Verhaltens insgesamt als sorgfaltswidrig, weil
absichtlich, bewusst und gezielt handelnd herbeigeführt. Da die Guthaben
nicht rechtzeitig nach den sachlich eindeutig und rechtlich verbindlich
begründeten Anträgen ausbezahlt würden, sei eine
Zwischenfinanzierung erforderlich, die Kosten verursache, welche gesetzeskonform
zu Lasten der Finanzverwaltung gehe.
Es werde daher der Antrag
gestellt, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag, oder
denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender
Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten
nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215. Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen erfolgen.
Durch
Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer
Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO).
Zwingende Voraussetzungen
für die Bewilligung einer Rückzahlung gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO sind, dass am Abgabenkonto ein
Guthaben besteht und der Abgabepflichtige berechtigt ist, darüber zu
verfügen.
Gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 15.4.1997, 96/14/0061, entsteht ein Guthaben erst dann, wenn
auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und
demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht.
Dabei kommt es nicht auf die
Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des
Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von
der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten
Gutschriften.
Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren,
sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren
gemäß
§ 216 BAO zu klären.
Durch die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides sind auch Unklarheiten für die Partei, durch welche
Buchungen ein Rückstand zustande gekommen ist, zu beseitigen. Bei §
216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher
Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung.
Im Abrechnungsverfahren trifft
die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der
Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und
Gebarungskomponenten.
Daraus ergibt sich allerdings,
dass dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen ist, da das Abgabenkonto im
Zeitpunkt des Antrages auf Rückzahlung kein Guthaben, sondern eine Schuld
in Höhe von S 241.536,00 (€ 17.553,11) aufwies. Da der
angefochtene Bescheid ausschließlich einen Antrag auf Rückzahlung zum
Gegenstand hatte, war die Rechtmäßigkeit der Buchungen nicht zu
prüfen.
Allerdings scheint der Bw. bei
seiner Argumentation zu übersehen, dass ein Bescheid solange dem
Rechtsbestand angehört, bis er durch eine Berufungsvorentscheidung, eine
Berufungsentscheidung oder einen sonstigen Bescheid aufgehoben
wird.
Entgegen der Ansicht des Bw.
befand sich am 30. Juni 2001 auf dem Abgabenkonto kein Guthaben,
sondern eine Abgabenschuld in der Höhe von S 269.995,00
(€ 19.621,30).
Diese Abgabenschuld haftete bis
zum Zeitpunkt des Ergehens der im Rückzahlungsantrag angeführten
Bescheide in unveränderter Höhe aus. Die vom Bw. angeführten aus
Bescheiden resultierenden Gutschriften waren jedoch gemäß dem oben
zitierten § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen und führten
daher zu keinem Guthaben.
Hinsichtlich der beantragten
Rückzahlung von Zinsen auf Grund aufgenommener Kredite ist festzustellen,
dass dies in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen ist.
Ergänzend wird noch
festgestellt, dass Ersatzansprüche zivilrechtlich geltend zu machen
sind.
Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungVoraussetzungGuthabenEntstehung von Guthabenrückzahlbares Guthabenmaßgebender ZeitpunktAbrechnungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-W/03
- Stammnummer
- 4240
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF