Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0105-I/09
Rückzahlungsantrag ohne rückzahlbares Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0105-I/09vom 30.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Sebastian
Ruckensteiner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Defreggerstraße 16, vom
27. November 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
19. November 2008 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages
gemäß
§ 239 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
10. 11. 2008 stellte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers (kurz Bw.) einen
Antrag auf Überweisung einer in der Buchungsmitteilung Nr. 2 vom
30. 3. 2005 ausgewiesenen Gutschrift in Höhe von
26.380,31 €, die aus einer Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag
betreffend Umsatzsteuer 2001 resultierte.
Mit Bescheid
vom 19. 11. 2008 wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass
die vom Bw. geltend gemachte Gutschrift zu keinem rückzahlbaren
Abgabenguthaben geführt habe.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 27. 11. 2008 wurde eingewendet, dass "das Guthaben aus
entrichteter Mehrwertsteuer resultiert, welche dem Berufungswerber als Vorsteuer
zusteht". Somit bestehe kein Grund für eine Aufrechnung des Guthabens mit
Abgabenverbindlichkeiten.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. 1. 2009 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO sei ein sich aus der Gebarung
gemäß
§ 213 BAO ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung seiner fälligen Abgabenschulden bei derselben Abgabenbehörde
zu verwenden. Ein Guthaben entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften
übersteige. Maßgeblich seien die tatsächlich durchgeführten
Buchungen und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen
hätten durchgeführt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Stellung des
Antrages auf Rückzahlung des Guthabens aus der Umsatzsteuer 2001 habe das
Abgabenkonto des Bw. einen Rückstand aufgewiesen, der das "Guthaben"
erheblich überstiegen habe.
Im
Vorlageantrag vom 26. 2. 2009 wurde der Berufungseinwand wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 BAO
unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist nach § 215 Abs. 1
leg. cit. zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die
dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Nach § 215
Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu
verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Im
Berufungsfall ist das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem
Abgabenkonto des Bw. zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages infolge
Verrechnung der am 30. 3. 2005 verbuchten Umsatzsteuergutschrift mit
anderen Abgabenschuldigkeiten kein Guthaben bestand. Der Bw. bestreitet diesen
mit den Akten übereinstimmenden Sachverhalt nicht. Bereits aus dem Fehlen
eines Guthabens ergibt sich aber, dass die Voraussetzungen für eine
Rückzahlung nach § 239 Abs. 1 BAO nicht gegeben waren, weil auf dem
Abgabenkonto des Bw. per Saldo kein Überschuss zu seinen Gunsten bestand
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 239, Tz 1, mwN).
Soweit der Bw.
die Verrechnung der Umsatzsteuergutschrift mit anderen Abgabenschuldigkeiten
bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren,
sondern auf Antrag des Abgabenpflichtigen mit Abrechnungsbescheid
gemäß
§ 216 BAO zu klären wäre (vgl. z. B. VwGH
28.1.2003, 2002/14/0079; VwGH 22.3.2000, 99/13/0098). In einem solchen Verfahren
wäre allerdings festzustellen, dass die Gutschriftverrechnung entsprechend
den Regelungen der §§ 213 bis 215 BAO, die die Abgabenverrechnung im
Hinblick auf deren Anlastung, die nachträgliche Minderung der Anlastungen
und die Tilgung durch Zahlungen oder sonstige Gutschriften einschließlich
des Schicksals der entstandenen Guthaben regeln, rechtmäßig war.
Somit war die
Berufung abzuweisen.
Innsbruck,
am 30. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0105-I/09
- Stammnummer
- 40107
- Gültig
- 30.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF