Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0887-W/04
Rückzahlung nur bei bestehendem Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0887-W/04vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erst wenn sich bei Buchung einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verrechnungsbestimmungen ein Guthaben ergibt, kann es zurückbezahlt werden. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des OG, vom 17. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. Juli 2003 betreffend
Rückzahlung (§§ 239, 240, 241 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 8. Juli
2003 beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Rückzahlung seines
"Guthabens aus diversen Veranlagungen", da aufgrund der Sorgepflicht
für seine Ehegattin sowie Alimentationszahlungen für seinen Sohn F das
Einkommen unter dem Existenzminimum liege.
Mit Bescheid vom 23. Juli
2003 wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass das Abgabenkonto
einen Rückstand aufweise.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom 17. August 2003 führte der Bw. aus, dass er von einer
geringfügigen Berufsunfähigkeitspension und einer kleinen
Invaliditätspension die Lebenshaltungskosen für sich sowie seine
Ehefrau und Alimente für seinen Sohn F bestreiten müsse, so dass durch
die Nichterstattung des Guthabens aus der Dienstnehmerveranlagung ein
großer Härtefall eingetreten sei. Die laufenden Einkünfte mit
dem Rückstand aus gewerblicher Tätigkeit zu verquicken sei seiner
Ansicht nach nicht rechtmäßig und äußerst unsozial. Es
werde daher die Aufhebung des ergangenen Bescheides und die Rückzahlung des
Guthabens erwartet.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. Jänner 2004 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 9. März 2004 beantragte der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führt der Bw. mit Schreiben vom 20. April 2004 aus,
dass es sich bei dem in Rede stehenden Betrag um die vorläufig vorgenommene
unzulässige Besteuerung der Invaliditätsrente handle, welche nicht
gegen eine andere Steuerschuld verrechnet werden dürfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) kann die Rückzahlung
von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen.
Gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO
ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden
Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung
Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne
Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender
Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Aus § 213 Abs. 1 BAO
ergibt sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben (VwGH 20.3.1989, 88/15/0098). Unter einer
zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein
und demselben Abgabenkonto zu verstehen (VwGH 13.9.1989, 88/13/0199, 0200).
Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind z.B. die veranlagte Einkommensteuer, die
veranlagte Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (VwGH
20.11.1997, 95/15/0001) die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag,... (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 213Tz. 1
und 2).
Ein Guthaben entsteht erst
dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe aller
Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per
Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht.
Maßgebend sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen und
nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten
durchgeführt werden müssen. Die Rechtmäßigkeit von
Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären. Erst nach
Verwendung gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende
Guthaben sind rückzahlbar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 239
Tz. 1 und 2). Ebenso ist die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im
Rückzahlungsverfahren nicht zu prüfen.
Die Einkommensteuer 2002 mit
einem Überschuss in der Höhe von € 137,47 wurde am
2. Juli 2003 verbucht. Im Zeitpunkt der Verbuchung bestand auf dem
Abgabenkonto ein Rückstand in der Höhe von € 934,47. Dem
Rückzahlungsantrag gemäß
§ 239 BAO ist der Erfolg zu
versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben
aufweist (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077). Im Fall eines Rückzahlungsantrages
ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt
der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 19.1.1989,
85/14/0021).
Entscheidend für die
gegenständliche Berufung ist daher, dass auf dem Abgabenkonto des Bw. im
Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich am 8. Juli 2003 die Summe der
Lastschriften die der Gutschriften überstieg, so dass kein
rückzahlbares Guthaben iSd § 239 Abs. 1 BAO mehr zur
Verfügung gestanden ist.
Die Abweisung des Rückzahlungsantrages war daher
rechtmäßig.
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0887-W/04
- Stammnummer
- 12473
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF