Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0715-W/04
Rückzahlungsantrag ohne rückzahlungsfähigem Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0715-W/04vom 08.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma B-GmbH, vertreten durch Herrn
H.B., vom 3. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk vom 13. Mai 2003 über die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 13. Mai 2003 wurde ein in der
Umsatzsteuervoranmeldung 4/2002 gestelltes undatiertes Rückzahlungsansuchen
der Berufungswerberin (Bw.), eingelangt am 9. April 2003, mit der
Begründung abgewiesen, dass das Abgabenkonto derzeit einen Rückstand
aufgewiesen habe.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 3. Juni 2003 wurde ausgeführt, dass das Abgabenkonto
ausgeglichen sei. Es bestehe kein Rückstand. Die
Vorsteuerguthabenrückzahlungen seien für den laufenden
Geschäftsbetrieb notwendig und Gegenstand der Kalkulation.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 28. November 2003
wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass die Abweisung
notwendig gewesen sei, weil eine Rückzahlung nur erfolgen könne, wenn
die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften am Steuerkonto
übersteigt, d.h. ein Guthaben entsteht. Da auf dem Steuerkonto sowohl zum
Zeitpunkt der Antragstellung der Rückzahlung als auch zum Zeitpunkt der
Bescheidausstellung am 13. Mai 2003 sich ein fälliger Abgabenrückstand
befunden habe (das Konto sei bis zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeglichen
gewesen), sei eine Guthabensauszahlung auch nicht möglich gewesen.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 8.
Jänner 2004 wird neuerlich ausgeführt, dass das Abgabenkonto
ausgeglichen sei. Es bestehe kein Rückstand. Die
Vorsteuerguthabenrückzahlungen seien für den laufenden
Geschäftsbetrieb notwendig und Gegenstand der Kalkulation.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Nach
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach
festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§
215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§
215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden
sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Wie bereits rechtsrichtig von
der Abgabenbehörde erster Instanz ausgeführt kann eine
Rückzahlung nur erfolgen, wenn die Summe der Gutschriften die Summe der
Lastschriften am Steuerkonto übersteigt, somit ein Guthaben besteht. Wenn
die Bw. sowohl in der Berufung als auch im Vorlageantrag wiederholt vorbringt,
ihr Abgabenkonto sei ausgeglichen gewesen und es bestand kein Rückstand,
übersieht sie, dass nach Buchung der Umsatzsteuervoranmeldung für
März 2002 vom 6. Februar 2003 (trotz eines Guthabens von
€ 1.374,27) ein Abgabenrückstand von € 2.161,17
bestand. Bei der Beurteilung des Antrags auf Rückzahlung des in der
Umsatzsteuervoranmeldung für April 2002 ausgewiesenen Guthabens von
€ 2.427,17 war jedoch zu beachten, dass mit 15. April 2003 die
Vorauszahlungen für Körperschaftsteuer April bis Juni 2003 (mit einem
Fälligkeitstag 15. Mai 2003) eingewiesen wurden.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf
einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften)
die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die
tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht
diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten
werden müssen (Hinweis Ritz,
Bundesabgabenordnung-Kommentar2, Rz
1 zu § 215 BAO, VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Bei der Erledigung eines
Rückzahlungsantrages war jedoch auf die Bestimmung des § 239 Abs. 2
BAO Bedacht zu nehmen. Demnach liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde,
Guthaben nicht rückzuzahlen, soweit Abgabenschuldigkeiten (spätestens
im Zeitpunkt der Erledigung des Rückzahlungsantrages)
bescheidmäßig festgesetzt sind und diese Schuldigkeiten
spätestens drei Monate nach Stellung des Rückzahlungsantrages zu
entrichten sein werden.
Selbst wenn man davon ausgeht,
dass zum Zeitpunkt des Einbringens des Rückzahlungsantrages am 9. April
2003 ein theoretisches Guthaben von € 266,00 bestanden hat, war
gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO auf die Vorauszahlung an
Körperschaftsteuer für April bis Juni 2003 in Höhe von
€ 437,00 Bedacht zu nehmen, sodass sich unter Berücksichtigung
dieses Betrages kein rückzahlbares Guthaben am Abgabenkonto befand. Zwar
hat die Abgabenbehörde auf explizite Ausführungen zum Ermessen im
Bescheid verzichtet, doch kann man den Willen des Finanzamtes aus dem Bescheid
ableiten, das Ermessen so ausgeübt zu haben, dass den
Zweckmäßigkeitsüberlegungen gegenüber den
Billigkeitsgründen der Vorzug gegeben wurde. Eine Änderung der
Ermessensübung ist nicht geboten.
Im Übrigen wäre ein
Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Konto nur im Verfahren zur
Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO)
auszutragen.
Da sich somit auf dem
Steuerkonto sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung der Rückzahlung als
auch zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung am 13. Mai 2003 kein
rückzahlungsfähiges Abgabenguthaben befunden hatte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0715-W/04
- Stammnummer
- 12572
- Gültig
- 08.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF