Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0256-W/04
Abweisung eines Rückzahlungsantrages mangels Guthaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-W/04vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 7. Oktober 2003 betreffend
die Abweisung von Rückzahlungsanträgen entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
7. Oktober 2003 wies das Finanzamt die am 30. Juni 2003 und
4. September 2003 eingebrachten Anträge auf Rückzahlung
eines Guthabens mit der Begründung ab, dass das Abgabenkonto des Bw.
derzeit einen Rückstand aufweise.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass der ausgewiesene Rückstand auf einer
Betriebsprüfung und daraus resultierenden falschen Berechnung und
Rückschlüssen resultiere. Rechtsmittel seien eingebracht worden. Die
Rückzahlung der Vorsteuerguthaben sei für den Geschäftsbetrieb
unbedingt notwendig.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. November 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des
§ 239 Abs. 1 BAO erst dann vorliege, wenn auf dem
Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften
übersteige.
Im gegenständlichen Fall
habe auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von
€ 116.248,26 bestanden, weshalb die Anträge auf Rückzahlung
gemäß der o.a. Bestimmung abzuweisen gewesen wären.
In der vom Bw. angeführten
Begründung, der ausgewiesene Rückstand beruhe nur auf Ergebnissen
einer Betriebsprüfung, gegen deren Bescheide bereits Berufungen eingebracht
worden seien, könne leider kein berücksichtigungswürdiger
Tatbestand für eine Stattgabe dieser Berufung gesehen werden, da lediglich
der tatsächliche Kontostand zum Zeitpunkt der Erledigung des
Rückzahlungsantrages für die Art der Rückzahlungserledigung
ausschlaggebend sei.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung wurde
ausgeführt:
"Der Kontostand zum Zeitpunkt
der Erledigung des Rückzahlungsantrages war unrichtig und damit nicht
heranziehbar für die Entscheidung. Gegen die Bescheide, die diese
Beträge vorschreiben, wurde Berufung erhoben. Nach Erledigung wird keine
Zahllast bestehen bleiben. Die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
über die angeblichen Zahllasten wird zum Inhalt der Berufung erhoben. Die
Unterlagen der BP und die Berufungen dagegen werden ebenfalls zum Inhalt der
Berufung erhoben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von
Amts wegen erfolgen.
Bestehen
zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 216 BAO darüber auf
Antrag zu entscheiden.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes ist der Kontostand im Zeitpunkt der Entscheidung nicht
ausschlaggebend, da grundsätzlich über den Betrag abzusprechen ist,
der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH vom
19.1.1988, 85/14/0021).
Gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 22.3.00, 99/13/0098, ist die Abweisung eines
Rückzahlungsantrages , ohne zuvor entweder den gemeldeten Überschuss
zu verbuchen oder ein Festsetzungsverfahren nach
§ 21 Abs. 3 BAO durchzuführen,
rechtswidrig.
Obwohl der mit
Umsatzsteuervoranmeldung März 2003 am 30. Juni 2003 gemeldete
Überschuss erst am 24. November 2003 verbucht wurde
(Gutschriftsbetrag: € 2.960,42), kommt diesem Umstand keine Bedeutung
mehr zu, da die Berufungsbehörde grundsätzlich auf Grund der zum
Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden
hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entsteht ein Guthaben erst dann, wenn auf einem
Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften
übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (VwGH vom 15.4.1997,
96/04/0061).
Maßgebend hierbei sind
die tatsächlichen Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des
Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.
Ein Guthaben im Sinne des
§ 215 BAO stellt sich somit als Ergebnis der Gebarung auf dem
Abgabenkonto dar. Da das Abgabenkonto des Bw. im Zeitpunkt der Einbringung der
Rückzahlungsanträge, die sich auf die Umsatzsteuervoranmeldungen
März 2003 mit einem Gutschriftsbetrag von € 2.960,42 und
Juni 2003 mit einem Gutschriftsbetrag von € 1.085,64 bezogen,
kein Guthaben, sondern eine Schuld in der Höhe von € 112.937,33
aufwies, diese Gutschriften somit zu keinem Guthaben führen konnten und
auch weder im Zeitpunkt der Verbuchung der Rückzahlungsanträge noch im
Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückzahlungsanträge ein
Guthaben auf dem Abgabenkonto vorhanden war, wäre der Berufung bereits aus
diesem Grunde der Erfolg zu versagen gewesen.
Nachdem der Bw. jedoch
vermeint, dass der Kontostand unrichtig gewesen sei, besteht in Wahrheit Streit
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto des Bw. Ein
derartiger Streit wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(z.B. Erkenntnis vom 14.9.1993, 91/15/0103) aber nicht in einem Verfahren nach
§ 239 Abs. 1 BAO, sondern in einem solchen nach
§ 216 leg. cit. auszutragen.
Allerdings ist gemäß
dem Erkenntnis des VwGH vom 5.12.1991, 89/17/0186, im Abrechnungsverfahren die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Weiters ist auf
§ 254 BAO hinzuweisen, wonach durch Einbringung einer Berufung
die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird. Bescheide
entfalten dieser Bestimmung zufolge bereits mit ihrer Zustellung Rechtskraft im
materiellen Sinn. Berufungen berühren die Wirkungen des Bescheides nicht,
machen daher die diesbezüglichen Verbuchungen am Abgabenkonto nicht
unrichtig.
Ergänzend wird in diesem
Zusammenhang festgestellt, dass im Hinblick auf das Berufungsverfahren ohnehin
gemäß
§ 212a BAO Abgabenschuldigkeiten in der
Höhe von insgesamt € 93.246,64 von der Einhebung ausgesetzt
wurden und diese Verbindlichkeiten das Abgabenkonto derzeit gar nicht belasten.
Die diesbezügliche Buchung erfolgte am 17. November 2003. Trotz
dieser Buchung verblieb ein Abgabenrückstand in Höhe von
€ 37.982,38. Der derzeitige Abgabenrückstand beträgt
€ 35.924,20.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungGuthabenAbrechnungsbescheidZeitpunktUmsatzsteuervoranmeldungRichtigkeit der AbgabenfestsetzungWirksamkeitHemmungBerufungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-W/04
- Stammnummer
- 8928
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF