Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1946-W/03
Bestritten wird die Richtigkeit der Abgabenverrechnung, nach Ansicht des Bw. besteht ein rückzahlungsfähiges Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1946-W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 5. September 2003 betreffend Rückzahlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
5. September 2003 wies das Finanzamt die Rückzahlungsanträge
des Bw. vom 31. Dezember 2001, 30. April 2002,
30. Juni 2002, 30. September 2002 und
31. Dezember 2002 mit der Begründung ab, dass sich auf dem
Abgabenkonto kein rückzahlbares Guthaben befinde. Auch zum Zeitpunkt der
Antragstellung habe sich kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto
befunden. Zur Erläuterung der Rechtslage werde auf vorherige
Rechtsmittelverfahren mit demselben Sachverhalt verwiesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass der Bescheid vom
5. September 2003 den Antrag auf Rückzahlung des offenen
Guthabens von € 88.682,15 unbeachtet lasse.
Die Angabe, dass sich auf dem
Abgabenkonto kein rückzahlbares Guthaben befinde, sei unrichtig, denn auf
seinem Abgabenkonto sei derzeit ein seit Dezember 1996 angewachsenes Guthaben,
für das per 31. Juli 2003 Rückzahlung beantragt worden sei.
Es lägen dem Bw. keine Informationen oder Begründungen vor, die Grund
dafür sein könnten, dass das Guthaben teilweise oder gänzlich
nicht rückzahlbar wäre und berechtigt einbehalten werden
könnte.
Tatsache sei, dass dieses
Guthaben in den Akten des Bw. festgestellt und nachgewiesen sei und dass der
Bw. dieselben Informationen und Unterlagen der Finanzverwaltung vorgelegt habe.
Das Guthaben sei eindeutig und klar dargestellt, korrekt verwaltet und
vorschriftskonform dokumentiert worden.
Der Bw. verwalte sein Guthaben
an die Finanzverwaltung sei Dezember 1996 persönlich, so dass er jeden
Bestandteil dieses Guthabens und das Anwachsen desselben im Verlaufe der
nachfolgenden Jahre bis heute dokumentiert und jede Veränderung der
Finanzbehörde einzeln und in Periodenmitteilungen in übersichtlicher
Weise bekanntgegeben habe.
Der Bw. beantrage daher, dass
sein Guthaben auch seitens der Finanzbehörden zu einem rückzahlbaren
Guthaben gemacht werde, damit eine uneingeschränkte Rückzahlung
erfolgen könne.
Der Bw. verweise darauf, dass
sein Guthaben an die Finanzverwaltung offensichtlich absichtlich und in gezielt
schädigender Absicht von der Finanzbehörde mit Hilfe von Belastungen
zurückbehalten werde. Dies erfordere eine seit nunmehr Dezember 1996
andauernde genaue Verwaltung seines Guthabens. Zur Wahrung seiner Interessen und
zur Geltendmachung seiner Rechte und Ansprüche beeinspruche er die von der
Finanzbehörde ausgestellten Belastungen und verlange mit Nachdruck die
Richtigstellung seines Guthabenssaldos auch auf dem finanzamtlich geführten
Konto.
Es sei Tatsache, dass auch bis
heute sein Guthaben zurückbehalten werde, so dass diese Berufung
erforderlich sei. Dies umso mehr, da bereits sieben Jahre lang die
Guthabensrückzahlung verweigert werde und das Guthaben weiter anwachse und
fremdfinanziert werden müsse.
Der Bw. stelle daher den
Antrag, das derzeit zu seinen Gunsten offene und bereits zur Rückzahlung
beantragte Guthaben von € 88.682,15 ohne weiteren Aufschub
zurückzubezahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Oktober 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass nur jene im Sinne des § 239 Bundesabgabenordnung definierten
Guthaben zurückgezahlt würden. Dabei handle es sich um jene nach
Berücksichtigung der Bestimmung des
§ 215 Abs. 4 verbleibenden Guthaben. Das Entstehen des
Guthabens sei in der Bestimmung des § 213 BAO
definiert.
Da sich weder zum Zeitpunkt der
Antragstellungen noch zum Zeitpunkt der Rückzahlungsanträge Guthaben
auf dem Abgabenkonto befunden hätten, seien die Anträge zu Recht
abgewiesen worden.
Im Übrigen werde auf
diverse vorherige Entscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich nd Burgenland bzw. des unabhängigen Finanzsenates vom
26. Mai 2003, Zl GZ.RV/0528-W/03 in ähnlicher Rechtsentscheidung
hingewiesen.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung wurde
vorgebracht, dass der Antrag gestellt werde, da die Berufungsvorentscheidung vom
20. Oktober 2003 die Berufung als unbegründet abweise, anstatt
dem Grunde nach gesetzeskonform zu entscheiden und überfällige
Anträge und Berufungen im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung
für die Jahre 1993-1995 zu erledigen und offene Guthaben
zurückzuzahlen. Diese dadurch notwendige Leistung seitens des Bw. sei daher
kostenpflichtig.
Die Berufung sei nicht
unbegründet, die Begründungen seien schriftlich vorgebracht
worden.
Die Nichtbeachtung der in der
Berufung vorgebrachten Begründungen werde eingewendet.
Die Feststellung der
Finanzverwaltung vom 5. September 2003, dass am Abgabenkonto kein
rückzahlbares Guthaben bestanden habe, sei unrichtig. Auf die Entstehung
und Erhöhung seines Guthabens zwischen dem 4. Quartal 1996 und dem
31. Oktober 2003, die in einem gesonderten Schreiben vom
31. Oktober 2003 dargestellt seien, werde verwiesen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides vom 5. September 2003 habe sein Guthaben an die
Finanzverwaltung € 88.682,15 betragen und es werde somit auf den
Antrag auf Rückzahlung des Guthabens vom 31. Juli 2003 verwiesen.
Weitere Anträge auf Rückzahlung von Guthaben habe der Bw. im Zeitraum
ab dem 4.Quartal 1996 gestellt.
Eingewendet werde, dass zu
diesen nunmehr 7 Jahren noch weitere Zeit benötigt werde, damit die
überfälligen Anträge und Berufungen im Zusammenhang mit der
Betriebsprüfung für die Jahre 1993-1995 erledigt würden. Somit
wende der Bw. auch ein, dass sein Guthaben durch Maßnahmen oder
Unterlassungen der Finanzverwaltung noch länger zurückbehalten werde
und nicht ohne weiteres die gesetzeskonform notwendige und richtige
Rückzahlbarkeit des Guthabens gegeben sei.
Wenn die Finanzverwaltung säumig sei, sei die
Abgabenverwaltung nicht gesetzeskonform abgewickelt oder die Guthaben nicht
formal richtig verwaltet, das tatsächliche Guthaben bei der
Finanzverwaltung deswegen nicht anders, sondern es bestehe unbeachtet dessen im
ursächlichen Zusammenhang seiner Abgaben und es sei sachlich richtig vom
Bw. dokumentiert und zur Rückzahlung beantragt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Die Verbuchung
von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von
sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215. Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen erfolgen.
Durch
Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer
Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO).
Zwingende Voraussetzung
für die Bewilligung einer Rückzahlung gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO ist, dass am Abgabenkonto ein Guthaben
besteht und der Abgabepflichtige berechtigt ist, darüber zu
verfügen.
Gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 15.4.1997, 96/14/0061, entsteht ein Guthaben erst dann, wenn
auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und
demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht.
Dabei kommt es nicht auf die
Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des
Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von
der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten
Gutschriften.
Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren,
sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren
gemäß
§ 216 BAO zu klären.
Durch die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides sind auch Unklarheiten für die Partei, durch welche
Buchungen ein Rückstand zustande gekommen ist, zu beseitigen. Bei
§ 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener
abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen
einer Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung.
Im Abrechnungsverfahren trifft
die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der
Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und
Gebarungskomponenten.
Daraus ergibt sich allerdings,
dass dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen ist, da das Abgabenkonto weder im
Dezember 2001 noch bis dato ein Guthaben, sondern eine Abgabenschuld in
Höhe von stets mehr als € 16.000,00 aufwies.
Daher war es nicht
entscheidungswesentlich, dass die Eingabe vom 31. Dezember 2001 eine
Zusammenstellung der Forderungen des Bw. für das Jahr 2001
ist.
Hinsichtlich der geltend
gemachten "Leistungshonorare" und die Zinsen wird auf die Entscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates vom 27. Februar 2004, GZ.RV/1944-W/03
und RV/1947-W/03 verwiesen.
Ergänzend wird noch
festgestellt, dass Ersatzansprüche zivilrechtlich geltend zu machen
sind.
Aufgrund der gegebenen Sach-
und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungVoraussetzungGuthabenEntstehung von Guthabenrückzahlbares Guthabenmaßgebender ZeitpunktAbrechnungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1946-W/03
- Stammnummer
- 8398
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF