Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1090-L/05
Abweisung eines Rückzahlungsantrages wenn kein rückzahlbares Guthaben am Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1090-L/05vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW (Bw), vom 14. Oktober 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 4. Oktober 2005 betreffend
Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 26. September 2005 teilte der
Bw. der Abgabenbehörde erster Instanz mit, dass mit Einkommensteuerbescheid
vom 20. September 2005 eine Steuergutschrift im Ausmaß von
34,01 € festgestellt worden sei. Er ersuche daher, dieses Guthaben auf
sein Konto auszuzahlen. Hinsichtlich des in der Buchungsmittelung Nr. 4
ausgewiesenen Rückstandes weise er darauf hin, dass er bisher
sämtliche mittels Bescheid festgestellten Forderungen des Finanzamtes
beglichen habe und daher die darin aufscheinende Forderung rechtsgrundlos sei.
Er ersuche diesen Umstand, auf den er bereits mit einem früheren Schreiben
hingewiesen habe, entsprechend zu korrigieren.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 wies die
Abgabenbehörde erster Instanz den Rückzahlungsantrag ab. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass auf dem Abgabenkonto derzeit kein
Guthaben bestehe. Auf die zugegangenen bzw. zugehenden Buchungsmitteilungen
werden verwiesen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 brachte der
Bw. gegen den abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ein. Er habe
bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass er sämtliche Verbindlichkeiten
gegenüber dem Finanzamt gezahlt hätte (vgl. die ergangenen Bescheide
und die darauf hin erfolgten Einzahlungen) und daher die Buchungsmittelung, die
ihm zugegangen sei, falsch sei. Nichts desto trotz käme es in der
gegenständlichen Angelegenheit wieder zu einer Aufrechnung dieser
überhaupt nicht gedeckten Forderung mit dem ihm mittels
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 20.9.2005 festgestellten Guthaben von
34,01 €. Auch der angefochtene Bescheid vom 4. Oktober 2005
setze sich in keiner Weise mit seinem diesbezüglichen Vorbringen
auseinander und werde einfach ohne jedwede Begründung an der unrichtigen
Buchungsmittelung festgehalten. Eine Buchungsmittelung sei aber nicht geeignet,
Rechte oder - so wie im gegenständlichen Fall - Pflichten zu
begründen, hiefür sehe die BAO (§ 92 Abs. 1)
nämlich einzig und allein den Bescheid vor. Da die in der Buchungsmittelung
angeführten Forderungen nicht in den ergangenen Bescheiden ihre Deckung
finden würden, erweise sich diese somit als falsch bzw. irrelevant. Es
werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid vom 4. Oktober 2005
wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und endlich das Steuerguthaben
auszuzahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. November 2005
wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet
ab. Gem. § 215 Abs. 4 BAO seien Abgabenguthaben, soweit sie nicht
gem. § 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden seien nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen. Ein Guthaben
entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen,
sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteige.
Maßgeblich seien die tatsächlich durchgeführten Gutschriften
(Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen
durchgeführt hätten werden müssen. Dem Rückzahlungsantrag
gem. § 239 BAO sei der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der
Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweise. Im Fall eines
Rückzahlungsantrages sei grundsätzlich nur über jenen Betrag
abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto
aufscheine. Dass ein rückzahlbares Guthaben erst dann entstehe, wenn auf
einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften diese Summe der Lastschriften
übersteige, sei eine Auffassung, die ebenso zutreffe, wie es auch richtig
sei, dass für das Entstehen eines Guthabens nur die tatsächlich
durchgeführten Buchungen ausschlaggebend seien und dass die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren
sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid nach
§ 216 BAO zu klären sei. Es sei zweifelsfrei festzustellen, dass
obiges Abgabenkonto zu keiner Zeit ein nach obigen Bestimmungen
rückzahlbares Abgabenguthaben aufgewiesen hätte.
Mit Schreiben vom 27. November 2005 brachte der
Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 239 Abs. 1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
Nach § 239 Abs. 2 BAO kann die
Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens
beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten
übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach
der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben
wird.
§ 215 Abs. 1 BAO: Ein sich aus der Gebarung
gem. § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung
ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabenpflichtige
bei der selben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung
der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gem.
Abs. 1 bis Abs. 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Wie bereits rechtsrichtig von der Abgabenbehörde
erster Instanz ausgeführt wurde, kann eine Rückzahlung nur erfolgen,
wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften am Steuerkonto
übersteigt, somit ein Guthaben besteht. Wenn der Bw. wiederholt vorbringt,
er habe sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt bezahlt,
so übersieht er offensichtlich, dass nach der Verbuchung der
Einkommensteuer 2001 und der Einkommensteuer 1999 am
28. Juli 2005 das Abgabenkonto mit 1.227,23 € belastet war.
Nach einer Überweisung iHv. 757,98 € am
6. September 2005 betrug der Abgabenrückstand 469,25 €.
Dieser Abgabenrückstand wurde durch die Gutschrift aus der Veranlagung der
Einkommensteuer 2004 iHv. 34,01 € auf den Betrag von
435,24 € vermindert.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach
Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen.
Bereits aus dem Fehlen eines Guthabens ergibt sich aber, dass die vom Bw.
behauptete Unrichtigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.
Der Bw. rügt auch zu Unrecht, die Abgabenbehörde erster Instanz
hätte sich mit seinem Vorbringen überhaupt nicht auseinander gesetzt.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Abgabenbehörde erster Instanz
nämlich ausgeführt, dass die Rückzahlung mangels Guthabens auf
dem Abgabenkonto nicht durchgeführt werden kann. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im
Rückzahlungsverfahren sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu klären
wäre.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Linz, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1090-L/05
- Stammnummer
- 21882
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF