Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0013-G/07
Die Rückzahlung eines Guthabens ist nur dann möglich, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die der Lastschriften übersteigt, wobei die tatsächlich durchgeführten Buchungen maßgeblich sind. Die Rückzahlung von geleisteter Mindestkörperschaftsteuer, die nicht im Veranlagungsverfahren gutgeschrieben wurde, kann daher nicht erfolgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-G/07vom 25.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Bw.V., vom
4. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 1. August
2006 betreffend Rückzahlungsantrag vom 26. Juli 2006 (§ 239 BAO)
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im oa. Rückzahlungsantrag begehrte die Bw. die
Rückzahlung von geleisteten Beträgen an
Mindestkörperschaftsteuerzahlungen in Höhe von 9.746,53 €,
der vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid mangels ausreichenden
Abgabenguthabens abgelehnt wurde. In ihrer Berufung kommt sie zum Schluss, die
Wirkung der Mindestkörperschaftsteuer von 1.750,00 € für
Gesellschaften m.b.H. bei einem Steuersatz von 25% unterstelle ein
steuerpflichtiges Jahreseinkommen von 7.000,00 €, was zu einer
Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen
führe, weil alle Einkommen unter 7.000,00 € mit einer gleich
hohen Ertragsteuer belastet würden und es dafür keine sachliche
Rechtfertigung finden lasse. Die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988
widerspreche somit dem Gleichheitsgrundsatz, weil Gesellschaften mit geringeren
Erträgen höher und solche mit höheren relativ geringer besteuert
würden.
Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt auf die gesetzliche Bestimmung des § 239 BAO, wonach Guthaben nur
dann rückzahlungsfähig seien, wenn die Summe der Gutschriften die der
Lastschriften übersteige und sich per Saldo ein Überschuss zu Gunsten
der Abgabepflichtigen bestehe. Ein entsprechendes Guthaben sei nicht
feststellbar, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen wäre. Im Übrigen
können Fragen der Rechtmäßigkeit von Buchungen und der
Abgabenfestsetzung nicht im Rückzahlungsverfahren abgehandelt werden,
weshalb der Berufung kein Erfolg zu bescheiden sei.
Im Vorlageantrag führte die Bw. ergänzend noch
aus, dass § 24 Abs. 4 KStG 1988 normiere, die
Mindestkörperschaftsteuer sei in dem Umfang, in dem sie die
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteige wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG anzurechnen. M.a.W. sei die nicht
verbrauchte Mindestkörperschaftsteuer auf die Steuerschuld der
nächsten Jahre als Vorauszahlung anzurechnen und die nicht verbrauchte
Mindestkörperschaftsteuer stelle somit ein rückzahlbares Guthaben im
Sinne des § 215 BAO dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4)
auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Nach § 239
Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen
Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten
Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht
später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu
entrichten haben wird.
§ 215 Abs.
1 BAO lautet: Ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
§ 215 Abs.
4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind,
sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen
oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag
des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines
anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Wie bereits rechtsrichtig von der Abgabenbehörde
erster Instanz ausgeführt, kann eine Rückzahlung nur erfolgen, wenn
die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften am Steuerkonto
übersteigt, somit ein Guthaben besteht.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die
Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der
Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich
durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach
Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen
(Hinweis Ritz, BAO-Kommentar³, Rz 1 zu § 215 BAO, VwGH 16.5.2002,
2001/16/0375).
Die in der Berufung dargestellten Überlegungen der
Gleichheitswidrigkeit und Unsachlichkeit der Regelungen über die Erhebung
der Mindestkörperschaftsteuer werden daher zweckmäßiger in den
jeweiligen Abgabenfestsetzungsverfahren zu relevieren sein.
Da sich somit auf dem Steuerkonto sowohl zum Zeitpunkt der
Antragstellung der Rückzahlung als auch zum Zeitpunkt der
Bescheidausstellung am 1.8.2006 kein rückzahlungsfähiges
Abgabenguthaben befunden hatte, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 25.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-G/07
- Stammnummer
- 28599
- Gültig
- 25.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF