Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0528-W/03
Bestritten wird die Richtigkeit der Abgabenverrechnung, nach Ansicht des Bw. besteht ein rückzahlungsfähiges Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0528-W/03vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien vom 5. Februar 2002 betreffend Rückzahlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 30. Juni 2001 stellte der Bw. den
Antrag auf Rückzahlung eines Betrages in der Höhe von
S 87.153,85.
Dieser Betrag setze sich wie
folgt zusammen:
|
Buchungsmitteilung
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Wertstellung
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Zuordnung
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Betrag
(in S)
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Guthaben/Saldo
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Guthaben
am 31.3.2001
|
lt.
Antrag auf Rückzahlung
|
vom
31.3.2001
|
79.485,14
|
|
1/2001
vom 25.5.2001
|
24.4.2001
|
Ust-VA
1-3/2001
|
5.175,00
|
84.660,14
|
1.4.2001
- 30.6.2001
|
30.6.2001
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Zinsen
Belastung
|
2.493,71
|
87.153,85
|
Summe/Gesamt
|
30.6.2001
|
|
87.153,85
|
Im
behandelten Zeitraum und bis dato sei aus den vorbezeichneten
Geschäftsfällen ein Guthaben zu seinen Gunsten in Höhe von
S 87.153,85 entstanden. Es werde daher beantragt, diesen Betrag auf das
Konto des Bw. zu überweisen. Die aufgelaufenen Zinsen und Zinseszinsen
sowie die Zinsen vom 1.4. bis 30.6.2001, die insgesamt durch den Rückbehalt
der Guthaben verursacht würden, seien in diesem Rückzahlungsantrag
enthalten.
Mit Bescheid vom
5. Februar 2002 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der
Begründung ab, dass sich auf dem Abgabenkonto derzeit kein
rückzahlbares Guthaben befinde. Zur Erläuterung der Rechtslage werde
auf vorherige Rechtsmittelverfahren mit demselben Sachverhalt
verwiesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass die Begründung falsch, unrichtig und
gesetzwidrig sei, da das Guthaben fällig und nach den geltenden
Gesetzesbestimmungen auf Antrag zurückzuzahlen wäre.
Die Begründung sei nicht
gesicherter, wenn auf vorangegangene Rechtsmittelverfahren verwiesen werde, bei
der das Finanzamt ebenfalls Recht gebrochen und gebeugt habe, um die
Rückzahlung seiner berechtigten Forderungen
hinauszuzögern.
Die Behörde benötige
bereits über fünf Jahre, um die Betriebsprüfung für die
Jahre 1993-1995 gesetzeskonform und formal richtig durchzuführen. Die
Behörde habe in der Betriebsprüfung Belastungen ausgestellt, die
allesamt aufzuheben seien. Wäre die Betriebsprüfung korrekt
abgewickelt worden, hätten nicht in den letzten fünf Jahren die vom
Bw. gestellten Anträge bearbeitet werden müssen. Bei zeitgerechter und
sachlich korrekter Bearbeitung bräuchte jetzt nicht auch noch auf die
vielen unrichtigen Belastungen berufen werden, die von der Behörde ohnedies
vorsätzlich in gezielt schädigender Weise gestellt worden
seien.
Die von der Behörde in der
Betriebsprüfung begonnene schädigende Vorgangsweise habe dem
betroffenen Gewerbebetrieb Schaden und Verluste zugefügt, dadurch die
Schließung der Tätigkeiten veranlasst und schließlich den
gesamten Betrieb ruiniert. Nun seien Schäden, Kosten und Verluste
verursacht worden und lägen als Tatbestände für jedermann
einsichtig auf, feststellbar und verursachungsbezogen nachprüfbar. Es
bleibe das Recht auf Rückzahlung der Guthaben und Forderungen und auf
Wiedergutmachung aufrecht und dieses Recht sei in seinem Ansuchen vom 30.6.2001
geltend gemacht worden, da vorangegangene Anträge auf Rückzahlung von
Guthaben unberücksichtigt geblieben gewesen wären.
Der von der Behörde
verursachte Schaden durch Belastungen, Bescheide, Kapitalbindung,
Geschäftsschädigung, Rufschädigung, sachliche und
persönliche Einschränkung in Tätigkeit und Leistung sei gesondert
aufgezeigt und somit gleichfalls Begründung dieser Berufung.
Der Bw. legte dieser Berufung
eine "Leistungsfeststellung" für diese Bearbeitung bei, die einen Betrag in
Höhe von € 1.196,00 auswies.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. 6. 2002 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich weder zum Zeitpunkt der
Antragstellung, noch zum Zeitpunkt des Erlassens des Abweisungsbescheides ein
rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden habe. Auch derzeit
befinde sich ein Abgabenrückstand auf dem Abgabenkonto, wie aus den
Buchungsmitteilungen ersichtlich sei. Erst wenn sich aus abgeänderten
Abgabenbescheiden ein Guthaben auf dem Abgabenkonto ergeben würde,
könnte eine Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO
erfolgen. Es werde auf den Sachverhalt vorheriger Rechtsmittelverfahren
verwiesen.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur
Begründung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass auf seinem beim
Finanzamt geführten Konto zum Zeitpunkt der Antragstellung das per
30. April 2002 ermittelte Guthaben im Gesamtbetrag von
€ 54.888,54 bestanden habe. Diesen Betrag habe der Bw. zur
Rückzahlung beantragt. Es sei sein Guthaben, das seit dem
4. Quartal 1996 bis zum 30. April 2002 angewachsen und
aufgelaufen sei, jedoch von der Finanzverwaltung zurückbehalten
werde.
Es sei unrichtig, dass sich
weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides ein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden habe.
Ebenso sei unrichtig, dass sich ein vom Bw. "verpflichteter oder zu
verantwortender Abgabenrückstand" auf dem Abgabenkonto
befinde.
Unrichtig sei auch, dass
Buchungsmitteilungen zur Ersichtlichmachung von Abgabenrückständen
herangezogen werden könnten. Belastungen der Finanzverwaltung, die jeder
sachlichen und rechtlichen Grundlage entbehren würden, würden nicht in
Rechtskraft erwachsen und keine vom Bw. zu verantwortende Verpflichtung
darstellen. Entsprechend seien vom Bw. auch alle unrichtigen
Buchungsmitteilungen umgehend, rechtzeitig und rechtsverbindlich
zurückgewiesen worden. Dadurch könne die Finanzbehörde keinen
Rechtsanspruch ersitzen.
Ein wie immer gearteter
Rechtsanspruch der Finanzverwaltung auf Führung und Aufrechterhaltung von
ausschließlich finanzbehördlich definierten Abgabenbeträgen und
daraus abgeleiteten Abgabenrückständen entstehe nicht, da der Bw. jede
ungerechtfertigte Belastung beeinspruche und andererseits seine offenen
Guthaben, wie diese zum Überprüfungszeitpunkt jeweils seit dem
4. Quartal 1996 bereits aufgelaufen seien, zur Rückzahlung
beantrage.
Da die von der
Finanzbehörde erlassenen Abgabenbescheide unrichtig seien, sei es
unverständlich, dass die Finanzbehörde die Abänderung,
Richtigstellung oder Aufhebung der ohnehin vom Bw. auch beeinspruchte Bescheide
nicht durchgeführt, sondern weiter und weiter verzögere.
Am 30. April 2002
habe der Bw. an die Finanzverwaltung den Antrag auf Rückzahlung der zu
seinen Gunsten aushaftenden Guthaben in Höhe von € 54.888,04
gestellt. Die Guthaben seien bis heute nicht zurückbezahlt
worden.
Durch die Rückbehaltung
der Guthaben durch die Finanzverwaltung sei dem Bw. ein großer Schaden
entstanden, die finanziellen Nachteile würden seine Lebensführung in
diskriminierender Weise beeinträchtigen.
Jeder Antrag auf
Rückzahlung der angelaufenen Guthaben werde unbearbeitet
zurückgewiesen. Von der gesellschaftlichen und bürokratischen
Diskriminierung sei nicht nur der Bw. sondern auch seine Ehegattin und seine
zwei in Ausbildung befindlichen Kinder betroffen.
Im Sinne der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen könne der Bw. davon ausgehen, dass die
Finanzverwaltung in Vollziehung der Gesetze dem Bw. durch wiederholt
vorsätzliches rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen Schaden zufügt.
Somit erscheine die schadenszufügende rechtswidrige Außenwirkung des
finanzbehördlichen Verhaltens insgesamt als sorgfaltswidrig, weil
absichtlich, bewusst und gezielt handelnd herbeigeführt. Da die Guthaben
nicht rechtzeitig nach den sachlich eindeutig und rechtlich verbindlich
begründeten Anträgen ausbezahlt würden, sei eine
Zwischenfinanzierung erforderlich, die Kosten verursache, welche gesetzeskonform
zu Lasten der Finanzverwaltung gehe.
Es werde daher der Antrag
gestellt, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag, oder
denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender
Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten
nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215. Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen erfolgen.
Durch
Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer
Abgabe nicht aufgehalten (§ 254 BAO).
Zwingende Voraussetzung
für die Bewilligung einer Rückzahlung gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO ist, dass am Abgabenkonto ein Guthaben
besteht und der Abgabepflichtige berechtigt ist, darüber zu
verfügen.
Gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 15.4.1997, 96/14/0061, entsteht ein Guthaben erst dann, wenn
auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und
demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht.
Dabei kommt es nicht auf die
Gutschriften an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des
Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von
der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten
Gutschriften.
Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren,
sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren
gemäß
§ 216 BAO zu klären.
Durch die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides sind auch Unklarheiten für die Partei, durch welche
Buchungen ein Rückstand zustande gekommen ist, zu beseitigen. Bei §
216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher
Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung.
Im Abrechnungsverfahren trifft
die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der
Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und
Gebarungskomponenten.
Daraus ergibt sich allerdings,
dass dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen ist, da das Abgabenkonto im
Zeitpunkt des Antrages auf Rückzahlung kein Guthaben, sondern eine Schuld
in Höhe von S 269.995,00 aufwies. Da der angefochtene Bescheid
ausschließlich einen Antrag auf Rückzahlung zum Gegenstand hatte, war
die Rechtmäßigkeit der Buchungen nicht zu prüfen.
Allerdings scheint der Bw. bei
seiner Argumentation zu übersehen, dass ein Bescheid solange dem
Rechtsbestand angehört, bis er durch eine Berufungsvorentscheidung, eine
Berufungsentscheidung oder einen sonstigen Bescheid aufgehoben
wird.
Entgegen der Ansicht des Bw.
befand sich am 31. März 2001 kein Guthaben, sondern eine
Abgabenschuld in der Höhe von S 45.991,00
(€ 3.342,30).
Diese Abgabenschuld haftete bis
zur Verbuchung der im Rückzahlungsantrag angeführten
Umsatzsteuervoranmeldung in unveränderter Höhe aus. Die vom Bw.
angeführte Umsatzsteuergutschrift war jedoch gemäß dem oben
zitierten § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen und führten
daher zu keinem Guthaben.
Hinsichtlich der beantragten
Rückzahlung von Zinsen auf Grund aufgenommener Kredite ist festzustellen,
dass dies in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen ist.
Ergänzend wird noch
festgestellt, dass Ersatzansprüche zivilrechtlich geltend zu machen
sind.
Aufgrund der gegebenen Sach-
und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 26.
Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungVoraussetzungGuthabenEntstehung von Guthabenrückzahlbares Guthabenmaßgebender ZeitpunktAbrechnungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0528-W/03
- Stammnummer
- 4249
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF