Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0468-W/03
Bestritten wird die Richtigkeit der Abgabenverrechnung, nach Ansicht des Bw. besteht ein rückzahlungsfähiges Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0468-W/03vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien vom 12. September 2001 betreffend Rückzahlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. September 2001 wies das Finanzamt den Rückzahlungsantrag des
Bw. vom 16. August 2001 ab.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass das Abgabenguthaben am
30. Juni 2001 S 87.153,85 betragen habe. Dies gehe aus dem
Rückzahlungsantrag vom 30. Juni 2001 hervor. Da dieser Betrag
nicht bis zum 14. August 2001 zurückbezahlt worden sei, sei mit
der Veranlagung vom 14. August 2001 ein weiteres Guthaben entstanden,
wofür der Antrag auf Rückzahlung gestellt worden sei.
Da bereits am
16. August 2001 somit ein älteres Guthaben bestanden habe, sei
die Abweisungsbegründung, wonach dieses neue Guthaben zur teilweisen
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten heranzuziehen gewesen sei, unrichtig und
entbehre jeder Grundlage. Daher sei dieses Guthaben auch zur Rückzahlung
offen.
Der Verweis auf die
Buchungsmitteilung sei als Begründung insofern gegenstandslos, als als die
Buchungsmitteilungen entweder zur Gänze falsch oder dem Inhalte nach
unrichtig seien. Die Vornahme von unrichtigen Belastungen in
Buchungsmitteilungen führe rechtens zu keinen Abgabenschuldigkeiten.
Tatsache sei, dass
sachlich-rechtlich aus willkürlichen Belastungen keine
Abgabenverbindlichkeiten entstanden seien und auch in Zukunft nicht entstehen
würden. Die entsprechenden Einsprüche, Berufungen,
Korrekturanträge seien gestellt und mehrmals wiederholt worden, wie am
7. August 2001 betreffend einzelner vom Finanzamt willkürlich
vorgenommener in schädigender Absicht bisher nicht korrigierter
Belastungen.
Sämtliche Belastungen, die
das tatsächliche Guthaben von derzeit S 136.207,57 (zum
30. September 2001) anteilig oder zur Gänze aufheben wollten,
damit die fällige Rückzahlung noch weiter hinausgeschoben werden
könne, würden hiermit nochmals mit aller Entschiedenheit
zurückgewiesen und als unrichtig hingestellt.
Die Berufung sei somit
notwendig, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung das Guthaben nicht durch
irgendwelche richtigen Lastschriften überdeckt gewesen sei und keine
Abgabenschuldigkeiten bestanden hätten. Im Sinne der Heranziehung und
Beurteilung von Rechtsgrundlagen werde in dieser Berufung davon ausgegangen,
dass falsche und unrichtige Lastschriften oder Belastungen, die nie Rechtskraft
erhalten könnten, nicht richtiger und rechtswirksamer würden, wenn
dazu falsche und unrichtige Lastschriften kommen und die älteren
unrichtigen und falschen Lastschriften von der Behörde in einem Saldo
fortgeschrieben würden, anstatt dass diese antragsgemäß
berichtigt würden.
Die Betriebsprüfung
für die Jahre 1993, 1994 und 1995 und die damit zusammenhängende
Verwaltungstätigkeit dauere nunmehr schon länger als 4 Jahre und 10
Monate. Dies wäre Grund genug, die ungerechtfertigten Behinderungen,
Benachteiligungen und Beeinträchtigungen insbesondere durch
unbegründete Abweisungsbescheide zu beenden und durch eine positive
Erledigung dieses Antrages das Verursachen weiterer Kosten, Aufwendungen,
Schäden und Verluste zu vermeiden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. Februar 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung führte
das Finanzamt aus, dass sich weder zum Zeitpunkt der Rückzahlung noch zum
Zeitpunkt der Abweisung ein Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden habe.
Gemäß
§ 239 BAO könnten nur Guthaben
zurückgezahlt werden. Ein Guthaben ergebe sich aus der Gegenverrechnung von
Gutschriften und Lastschriften in laufender Gebarung auf dem Abgabenkonto. Im
Übrigen werde auf die Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2001 verwiesen. In dieser
Begründung werde auf den gleichgelagerten rechtlichen Sachverhalt
ausführlich eingegangen.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur
Begründung führte der Bw. aus, dass im Zeitpunkt des
Rückzahlungsantrages das Abgabenkonto ein Guthaben von S 87.153,85
aufgewiesen habe und dass dieses Guthaben weder bis zum
12. September 2001 noch bis zum 20. Oktober 2001 noch bis
heute trotz eindeutiger Antragstellung rückgezahlt worden sei.
Die Begründung werde
ergänzt mit der Tatsache, dass mittlerweile weitere Beträge als
Guthaben zum obgenannten Betrag hinzugekommen seien, welche ebenso heute noch
aushaften würden und zur Rückzahlung gemäß eingebrachten
Rückforderungsbetrag offen seien. So sei am 1. Februar 2002 ein
Rückzahlungsantrag auf den ausstehenden Betrag von S 599.143,41
(€ 43.541,54) gestellt worden.
Auf das Vorhandensein der von der Behörde erfundenen,
jedoch in jeder Hinsicht ungerechtfertigten und nicht in Rechtskraft erwachsenen
Belastungen auf dem Abgabenkonto werde verwiesen. Die wiederholt beantragte
Beseitigung und Aufhebung dieser Belastungen und die formale Bereinigung des
Abgabenkontos werde zur Begründung dieses Antrages eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer
zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften,
soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle
des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag, oder
denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender
Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten
nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen
Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmte Reihenfolge
vorzunehmen.
Gemäß
§ 215. Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen erfolgen.
Durch
Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer
Abgabe nicht aufgehalten (§254 BAO).
Zwingende Voraussetzung
für die Bewilligung einer Rückzahlung gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO ist, dass am Abgabenkonto ein Guthaben
besteht und der Abgabepflichtige berechtigt ist, darüber zu
verfügen.
Gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 15.4.1997, 96/14/0061, entsteht ein Guthaben erst dann, wenn
auf einem Abgabenkonto die Summe der
Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und
demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des
Abgabepflichtigen besteht.
Dabei kommt es nicht auf die
Gutschriften an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des
Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von
der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten
Gutschriften.
Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren,
sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren
gemäß
§ 216 BAO zu klären.
Durch die Erlassung eines
Abrechnungsbescheides sind auch Unklarheiten für die Partei, durch welche
Buchungen ein Rückstand zustande gekommen ist, zu beseitigen. Bei §
216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher
Gebarungsakte schlechthin und nicht nur um das Erlöschen einer
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung.
Im Abrechnungsverfahren trifft
die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der
Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.
Daraus ergibt sich allerdings,
dass dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen ist, da das Abgabenkonto im
Zeitpunkt des Antrages auf Rückzahlung kein Guthaben, sondern eine Schuld
in Höhe von S 269.995,00 aufwies. Da der angefochtene Bescheid
ausschließlich einen Antrag auf Rückzahlung zum Gegenstand hatte, war
die Rechtmäßigkeit der Buchungen nicht zu prüfen.
Allerdings scheint der Bw. bei
seiner Argumentation zu übersehen, dass ein Bescheid solange dem
Rechtsbestand angehört, bis er durch eine Berufungsvorentscheidung, eine
Berufungsentscheidung oder einen sonstigen Bescheid aufgehoben wird.
Entgegen der Ansicht des Bw.
befand sich am 30. Juni 2001 kein Guthaben, sondern eine Abgabenschuld
in der Höhe des genannte Betrages von S 269.995,00
(€ 19.621,30).
Die vom Bw. angeführte
Gutschrift uns der Umsatzsteuervoranmeldung 4-6/01 war gemäß dem oben
zitierten § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen und führten
daher zu keinem Guthaben.
Damit konnte allerdings die
beantragte Rückzahlung nicht durchgeführt werden und die Abweisung
erfolgte zu Recht.
Aufgrund der gegebenen Sach-
und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungVoraussetzungGuthabenEntstehung von Guthabenrückzahlbares Guthabenmaßgebender ZeitpunktAbrechnungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0468-W/03
- Stammnummer
- 4253
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF