Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0603-K/08
Rückzahlung eines Guthabens, wenn kein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht; Streit über die Verrechnung von Gutschriften.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-K/08vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N.N., Pensionist, St.V.,
vertreten durch Mag. H.N., Rechtsanwalt, V., H.Str.1, vom 9. Mai 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes St.V. , vertreten durch H.O., vom 9. April
2008 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung am 17. April 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt zog zuvor mit Haftungsbescheid vom 3. August
2004 den Berufungswerber zur Haftung gemäß
§ 12 BAO für
Abgabenschuldigkeiten der Kommanditgesellschaft in Höhe von insgesamt
€ 64.000,82 heran.
Mit Beschluss des Landesgerichtes I. vom 27. September 2004
wurde über das Vermögen des Herrn G. das Konkursverfahren
eröffnet. Der Berufungswerber war Komplementär der Firma
Bekleidungshaus G. Kommanditgesellschaft. Mit Beschluss vom 1. Dezember
2005 wurde der Verteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt und die auf die
Gläubiger entfallende Quote in Höhe von insgesamt ca. 7%
genehmigt.
Am 15. Jänner 2008 wurde beim BG St.V. über den
Berufungswerber das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In diesem
Verfahren meldete das Finanzamt am 13. Feber 2008 noch offene Forderungen
aus der Haftungsinanspruchnahme in Höhe von € 21.666,79 an. Im
angeschlossenen Rückstandsausweis wurden die Abgaben nach Art,
Fälligkeit und Höhe gegliedert, dargestellt. Die Forderung wurde
anerkannt. Mit Beschluss vom 3. März 2008 wurde der Zahlungsplan angenommen
und bestätigt. Demnach hat der Berufungswerber eine Quote in Höhe von
6,5% zahlbar in zehn Halbjahresraten beginnend mit 15. Juni 2008 zu zahlen. Mit
Beschluss vom 31. März 2008 wurde der Zahlungsplan für
rechtskräftig erklärt. Das Abschöpfungsverfahren ist
aufrecht.
Mit schriftlicher Eingabe vom 8. April 2008 beschwert sich
der Berufungswerber darüber, dass ein Guthaben auf seinem Abgabenkonto aus
der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2006 in Höhe von €
5.298,36 nicht ausbezahlt, sondern mit aushaftenden Abgabenschulden am
Abgabenkonto der Kommanditgesellschaft aufgerechnet worden ist. Beantragt wurde
die Auszahlung des Guthabens. Die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete
Forderung werde quotenmäßig zu befriedigen sein. Eine Aufrechung sei
daher unzulässig.
Nachdem das Finanzamt den Antrag mit angefochtenen Bescheid
vom 9. April 2008 als unbegründet abgewiesen hat, brachte der Bw. mit
Schriftsatz vom 9. Mai 2008 Berufung ein und begehrte die Rückzahlung der
Steuerguthaben aus der Veranlagung zur Einkommensteuer der Jahre 2006 in
Höhe von € 5.298,36 und 2007 in Höhe von € 5.190,33,
insgesamt € 10.488,63. Begründet wurde dieses Begehren wiederum damit,
dass die Aufrechnung mit Abgabenschuldigkeiten der Kommanditgesellschaft
unzulässig sei und daher eine Umbuchung zwischen den beiden Steuerkonten
nicht stattfinden hätte dürfen.
Nachdem das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2007 die Berufung als unbegründet
abgewiesen hat, beantragte der Bw. die Vorlage an die Abgabenbehörde
II. Instanz. Die Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, dass
am Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben zum Zeitpunkt der
bescheidmäßigen Erledigung nicht mehr bestanden habe. Das zum
Zeitpunkt der Antragstellung des Guthabens (8. April 2008) bestehende Guthaben
sei bereits mit anderen bestehenden Verbindlichkeiten des Berufungswerbers
verbucht worden.
In der
mündlichen Verhandlung beim
Unabhängigen Finanzsenat am 17. April 2009 wurden die Berufungen
gegen die Abrechnungsbescheide des Finanzamtes vom 5. und 14. Mai 2008 und die
Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend Abweisung
eines Rückzahlungsantrages eines Guthabens aus der Einkommensteuer 2006 und
2007 über Antrag des Berufungswerbers gemeinsam verhandelt.
Die Amtsvertreterin
führte aus, dass die Abgabenansprüche aus der Veranlagung zur
Einkommensteuer der Jahre 2006 und 2007 rechtlich bereits mit Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres entstanden wären. Es handle sich dabei um
sogenannte "negative
Abgabenansprüche" (Guthaben), welche zum Jahresende bereits
bestanden haben und hätten diese Abgabenansprüche nicht dem
Verrechnungsverbot nach § 20 KO unterlegen.
Der Bw. verwies durch seinen Vertreter darauf, dass die
Aufrechnung zwischen zwei verschiedenen Personen, der KG und dem Bw., mangels
Personenidentität unzulässig sei. Auch die Aufrechnung der Guthaben
mit Verbindlichkeiten des Bw. aus der Heranziehung zur Haftung gemäß
§ 12 BAO sei unzulässig. Dies ergäbe sich aus der gesetzlichen
Regelung der Konkursordnung.
Er habe bereits vor seinem Privatkonkurs im Jänner
2008 € 30.000,00 aus dem Konkurs der Kommanditgesellschaft gezahlt. Das
Finanzamt habe die Gutschriften aus der Einkommensteuer 2006 und 2007 in
Höhe von etwa € 11.000,00 einbehalten und gleichzeitig sei er
verpflichtet im Zuge des Abschöpfungsverfahrens halbjährliche Raten in
Höhe von € 180,00 zur Bedienung des angemeldeten Betrages an das
FA zu entrichten. Damit sei das Finanzamt gegenüber allen anderen
Gläubigern begünstigt. Nach der Judikatur des VwGH würden die
Bestimmungen der Konkursordnung den Bestimmungen der BAO betreffend Verrechnung
von Abgabenguthaben vorgehen.
Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO entstehende Guthaben auch dann mit Abgabenschuldigkeiten
zu verrechnen wären, wenn diese auf einem Abgabenkonto einer anderen Person
bestehen würden. Die Abgabenbehörde sei bereits vor Eröffnung des
Konkursverfahrens Schuldner der Konkursmasse geworden und stelle diese
Aufrechnung keinen Verstoß gegen § 20 KO dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amtswegen erfolgen. Auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen kann gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO
die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO)
erfolgen.
Der Berufungswerber wurde durch die Heranziehung zur
Haftung gemäß
§ 12 BAO für Abgabenschuldigkeiten der
Kommanditgesellschaft zum Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Im
Zeitraum bzw. Zeitpunkt der Entstehung der Guthaben des Berufungswerbers aus der
Veranlagung zur Einkommensteuer für die Jahre 2006 und 2007 ist kein
Schuldenregulierungsverfahren anhängig gewesen. Im Einkommensteuerrecht
gilt das Jahressteuerprinzip (Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im
Konkursverfahren, ÖStZ 2002/678).
Das Schuldenregulierungsverfahren wurde am 15. Jänner
2008 eröffnet und am 31. März 2008 rechtswirksam beendet. Ein
rückzahlbares Guthaben entsteht dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe
der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit per
Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht.
Soweit nun der Berufungswerber in seinem Antrag vom 8.
April 2008 meint, es sei auf seinem Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben
aus der Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2006 entstanden, ist darauf
hinzuweisen, dass ein solches Guthaben im Zeitpunkt der Antragstellung nicht
mehr bestanden hat.
Über die Einkommensteuergutschrift aus dem Jahre 2006
wurde nämlich bereits vor dem Antrag auf Rückzahlung anderwärtig
verfügt. Der Berufungswerber hat beim Finanzamt die Erlassung von
Abrechnungsbescheiden beantragt und wird über diese Berufung in der
ebenfalls beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren gesondert
zu entscheiden sein.
Im vorliegenden Sachverhalt besteht daher Streit über
die Richtigkeit der Verbuchungen am Abgabenkonto.
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993,
91/15/0077) nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des
Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu
klären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 27. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0603-K/08
- Stammnummer
- 39866
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF