Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1947-W/03
Strittig ist die Zulässigkeit von Guthabenszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1947-W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Zurückweisung der Eingaben vom 30.4.2002, 30.6.2002, 30.9.2002,
31.12.2002 und 31.7.2003 betreffend Guthabenszinsen entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom
30. April 2002 machte der Bw. "Zinsen für aushaftende Guthaben
per 30. April 2002" geltend.
Zur Begründung führte
der Bw. aus, dass die trotz wiederholter Rückzahlungsanträge nicht
ausbezahlten Guthaben beim Finanzamt zum 31. Dezember 2002
€ 27.975,25 betragen hätten. Dazu würden die Guthaben und
Gutschriften des 1. Quartals 2002 mit entsprechender Wertstellung
hinzukommen.
Sämtliche Guthaben
würden derzeit mit 12% Zinsen verzinst. Daher seien dem Bw. bisher
entsprechende Zinsen erwachsen.
Diese vom
1. Jänner 2002 bis 30. April 2002 angefallenen Zinsen
mache der Bw. wie folgt geltend:
|
Guthaben
|
€ 27.975,25
|
1.1.2002-30.4.2002
|
€ 1.103,68
|
Guthaben 1/02
|
€ 17.554,20
|
15.2.2002-30.4.2002
|
€ 432,84
|
Guthaben 2/02
|
€ 4.161,33
|
1.3.2002-30.4.2002
|
€ 83,45
|
Guthaben 3/02
|
€ 3.524,00
|
15.4.2002-30.4.2002
|
€ 53,29
|
Summe 15.3.2002
|
€ 53.214,78
|
Gesamt Zinsen:
|
1.673,26
Der Bw. mache
diesen Betrag der Finanzbehörde gegenüber geltend und beantrage den
aushaftenden und sofort fälligen Betrag auf sein Konto zu
überweisen.
Mit Eingaben vom
30. Juni 2002, 30. September 2002,
31. Dezember 2002 und 31. Juli 2003 machte der Bw. weitere
Zinsen in Höhe von € 1.102,37, 1.840,84, 1.980,95 und
€ 3.105,94 geltend.
Mit Bescheid vom
5. September 2003 wies das Finanzamt die Anträge mit der
Begründung zurück, dass die Berechnung und Rückzahlung von
Guthabenszinsen abgabenrechtlich nicht möglich sei. Für die Berechnung
von Zinsen für laufende Guthaben auf dem Abgabenkonto existiere keine
abgabenrechtliche Bestimmung.
Mit Eingabe vom
17. September 2003 brachte der Bw. gegen diesen Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung ein.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass sich auf dem Abgabenkonto ein rückzahlbares Guthaben
befinde, das seit Dezember 1996 über nunmehr 7 Jahre weiter angewachsen
sei. Rückzahlungen habe der Bw. wiederholt beantragt, letztmals per
31. Juli 2003 und zwar eines Guthabensbetrages von damals
€ 88.682,15.
Es lägen dem Bw. keine
Informationen vor, die Grund dafür sein könnten, dass sein Guthaben
teilweise oder gänzlich nicht rückzahlbar wäre und berechtigt
einbehalten werden könne.
Da es für die
Finanzbehörde offenbar zulässig sei, dass das Guthaben nicht
zurückgezahlt würde, sei es eine wirtschaftliche, rechtliche und
formale Selbstverständlichkeit, dass für offene Guthaben bei
Verwaltungsbehörden, die ungerechtfertigterweise über Jahre
zurückbehalten würden, ortsübliche Bankzinsen verrechnet
würden, auf den aushaftenden Betrag und bis zur Zahlung, da ja die
kreditmäßige Gegenfinanzierung erforderlich sei.
Tatsache sei, dass der Bw.
Guthaben seit dem Jahr 1996 verwalte, wovon die Finanzverwaltung umfassend
informiert sei, und jeweils entsprechende Rückzahlunganträge erhalten
habe. Das Guthaben sei eindeutig und klar dargestellt, korrekt verwaltet und
vorschriftskonform dokumentiert.
Die auf die aushaftenden
Beträge angefallenen Zinsen würden von der Finanzverwaltung verursacht
und seien daher von dieser zu tragen. Hiebei sei es belanglos, ob die
Bundesabgabenordnung eine entsprechende Bestimmung kenne oder nicht, da die
Rückbehaltung von Guthaben über Jahre offensichtlich nicht auf der
Grundlage üblicher Regelungen erfolge.
Es werde daher beantragt, dass
die Guthabenszinsen volle Anerkennung erhalten, da sie mit der Hauptsache im
Zusammenhang stünden und mit ihr untrennbar verbunden seien. Auch die
Guthabenszinsen seien seitens der Finanzbehörden zu einem
rückzahlbaren Guthaben zu machen, damit eine uneingeschränkte
Rückzahlung des Guthabens erfolgen könne.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20. Oktober 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Berufung nicht unbegründet sei. Es werde die
Nichtbeachtung der in der Berufung vorgesehenen Begründung
eingewendet.
Eine Abgabenschuld seitens des
Bw. habe im bescheidgegenständlichen Zeitraum nicht bestanden, sodass das
Guthaben, das zur Verzinsung pflichtig sei, in voller Höhe bestehe. Da
dieses seit Dezember 1996 angewachsene Guthaben trotz
Rückzahlungsanträge seitens der Finanzverwaltung
ungerechtfertigterweise und ohne gesetzliche Grundlage zurückbehalten
werde, sei die Verzinsungspflicht gegeben und würden die Zinsenanlastungen
notwendig sein. Die finanzbehördliche Einrede, dass im Steuerrecht
Guthabenszinsen nicht vorgesehen seien, werde als unrichtig zurückgewiesen,
denn das Abgabenrecht kenne Aussetzungszinsen und Stundungszinsen, somit die
Verzinsung von Guthaben. Der Bw. beanspruche lediglich die Refundierung der ihm
erwachsenen Aufwandszinsen für die Finanzierung seines
zurückbehaltenen Guthabens.
Das Guthaben habe am
31. März 2003 € 75.934,21 und am
31. Oktober 2003 € 100.003,91 betragen. Solange ein Guthaben
bestehe und die Rückzahlung nicht erfolge, würden Zinsen fällig,
die von der Finanzverwaltung verursacht würden und daher von dieser zu
tragen seien.
Der Antrag auf Bezahlung der anfallenden Zinsen stehe im
ursächlichen Zusammenhang mit dem offenen Guthaben bei der Finanzverwaltung
und mit dem jeweiligen Antrag auf Rückzahlung des Guthabens und müsse
beim Verursacher, somit bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die das
Guthaben verwalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet,
über die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 85)
der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß dem Erkenntnis
des VwGH vom 22.11.96, 92/17/0207, besteht die Entscheidungspflicht nicht nur
für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind. Sie besteht auch dann,
wenn das Anbringen zurückzuweisen ist.
Ein Anbrigen ist
zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist.
Unzulässig sind ua.
Anbringen, die in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen sind.
Die Zuerkennung und
Rückerstattung des Zinsenbegehrens wäre nicht berechtigt. Wie das
Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, enthält die Bundesabgabenordnung
keine Regelung über die Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen.
Eine Analogie zu den Stundungszinsen und Aussetzungszinsen, wie sie der Bw.
vertritt, ist ausgeschlossen, weil sich der entgegenstehende Regelungswille dem
Gesetz entnehmen lässt (vgl. VwGH vom 26.5.1997, 96/17/0386).
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass die Einwendungen des Bw. ins Leere gehen und dem
Zurückweisungsbescheid vom 5. September 2003 keine
Rechtswidrigkeit anlastet.
Im Hinblick auf diese
Rechtslage ist daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob überhaupt
rückzahlungsfähige Guthaben vorhanden waren, gründsätzlich
entbehrlich.
Der Vollständigkeit halber
wird jedoch bemerkt, dass das Abgabenkonto weder am
1. Jänner 2002 noch bis zum heutigen Tag ein Guthaben, sondern
vielmehr einen Abgabenrückstand in der Höhe von stets mehr als
€ 16.000,00 auswies bzw. ausweist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1947-W/03
- Stammnummer
- 8392
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF