Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Zurückweisung der Eingaben vom 30.4.2002, 30.6.2002, 30.9.2002, 31.12.2002 und 31.7.2003…
4.8.3 Teilwertabschreibung und Verluste Rz 794: Nach § 6 Z 2 lit. c EStG 1988 sind Teilwertabschreibungen auf und Verluste aus der Veräußerung, Entnahme und Einlösung und sonstigen Abschichtungen aus Kapitalanlagen, Derivaten und Kryptowährungen iSd § 27 Abs. 3 bis 4a EStG 1988 vorrangig mit…
…Entstehungszeitpunkt nicht oder in unrichtiger Höhe entrichtet wurde. Der dadurch zwischen dem Entstehen der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld und der möglich gewordenen Festsetzung entstandene Zinsenverlust für die Abgabenbehörde wird durch die Abgabenerhöhung ausgeglichen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19.10.2017, Ra 2017/16/0098…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete…
…Bw. ersuche daher gemäß § 8 Abs. 1 AHG um Anerkennung des Schadens in Höhe des Zinsenverlustes bzw. der dadurch überhöhten Festsetzung von Aussetzungszinsen von ATS 2.2002,94 bzw. € 145,56. Dieser Betrag solle dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden. Darüber hinaus beantragte der Bw. die…
…wonach bei Gewährung einer Zahlungserleichterung für Geldstrafen Stundungszinsen zu entrichten sind. Diese stellen nicht eine Art Strafe für eine Säumnis dar, sondern ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust, den der Fiskus dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhalten…
…eines Schadens des Abgabengläubigers aus der verspäteten Erklärungseinreichung, ist die umgehende Entrichtung der aus der erklärungsgemäßen Veranlagung resultierenden ESt-Nachforderung für 2013 (samt Anspruchszinsen) zu berücksichtigen. Ein der Abgabenbehörde aus der verspäteten Entrichtung entstandener Zinsenverlust war durch die Anspruchsverzinsung (§ 205 BAO) ab Okt. 2014 abgedeckt…
…die zum Entstehungszeitpunkt nicht oder in unrichtiger Höhe entrichtet wurde. Der dadurch entstandene Zinsenverlust für die Abgabenbehörde wird durch die Abgabenerhöhung ausgeglichen. Da dieser Zinsverlust unabhängig von der Frage einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung eintritt, ist die Abgabenerhöhung jedenfalls zu erheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden…
…des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete…
…ein Abschlag für Unternehmerrisiko, Zinsenverlust und sonstige Kosten vorzunehmen. Der Abschlag werde mit 30 % festgesetzt. | Ertragswert | ATS 5.310.000,00/ € 385.892,75 | Abschlag 30 % | ATS 1.593.000,001 € 115.767,82 | ergibt fiktive AK |…
…dem Entstehen des auf Renten lautenden - Betriebspensionsanspruches vereinbart worden ist. Das geduldige Zuwarten meines Mandanten ist damit begründet, dass durch entsprechende Wertstellung der Fälligkeitstag der Gutschrift anerkannt wird und somit kein Zinsenverlust entstand. Der gemeinsam mit dem Berufungswerber bis 31. Dezember 2000 fungierende erste Vorstandsvorsitzende…
…finanzielle Bedrängnis als Ausfluss einer erheblichen Härte sind bei Vorliegen von ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögenswerten zu verneinen. Dies selbst dann, wenn ein drohender Zinsenverlust zu einer endgültigen Vermögenseinbuße führt (vgl. dazu VwGH vom 5.5.1992, 92/14/0053…
…Einbringung dieser Schuldigkeit zur Folge. Das bedeutet, dass bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchen Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält, sieht …
…und liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Vor allem ist es ihr verwehrt, die von Ihnen angesprochene Verhältnismäßigkeit zwischen Zinsenverlust für den Staat, Ausmaß der Fristüberschreitung (in Ihrem Fall tatsächlich nur minimal!) und Höhe des Säumniszuschlages zu prüfen oder zu qualifizieren. Die Begründung hiefür ist…
…13 Jahren verteilt, erwirtschaftet wird, ist der durch diese zeitliche Verzögerung bedingte Zinsenverlust zu berechnen. Gemäß der Prognose des SV ist dabei von einem jährlichen Abbauvolumen von 100.000 m³ und der vertraglich vereinbarten, monatlichen Entrichtung des Abbauzinses nach dem Abbaufortgang auszugehen. Vereinfachend wird eine…